Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'884.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4908/2010 law/mah {T 0/2} Urteil vom 20. September 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 - eröffnet am 7. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 26. April 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Rumänien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juli 2010 (vorab per Telefax am 8. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 9. Juli 2010 vorsorglich aussetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2010 durch ihren Rechtsvertreter die in der Beschwerde vom 9. Juli 2010 angekündigte Beschwerdeergänzung einreichen und beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen bzw. die Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie ferner beantragen liessen, ihnen sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A7/1, A11/5, A12/5, A13/4, A14/2, A19/4 und eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren, danach sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass sie im Weiteren beantragen liessen, eventualiter sei von den rumänischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts sowie betreffend die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin einzuholen, dass sie zudem beantragen liessen, dieser Beschwerde sei weiterhin die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2010 die Akten A11/5, A12/5 und A13/4 zur Einsicht zustellte und ihnen Gelegenheit gab, eine Stellungnahme und eine detaillierte Kostennote einzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2010 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine Kostennote einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vom 9. Juli 2010 geltend gemacht wird, das BFM habe das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es verfügt habe, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5814/2009 vom 2. Februar 2010 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werden müsse, bis das Bundesverwaltungsgericht über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a AsylG bzw. einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 56 VwVG entscheiden könne, dass sich das erwähnte Grundsatzurteil auf eine Verfügung des BFM bezog, mit welcher unzulässigerweise der sofortige Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, wodurch der beschwerdeführenden Person verunmöglicht wurde, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/1 E. 3.5.), dass den Beschwerdeführenden hingegen im vorliegenden Fall nach Eröffnung der Verfügung am 7. Juli 2010 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Juli 2010 ein Zeitraum zur Verfügung stand, währenddessen die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte (vgl. BVGE 2010/1 E. 6.2), dass es ihnen mithin möglich war, innerhalb dieses Zeitraums die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verlangen und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 9. Juli 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt hat, dass deshalb das BFM das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) im Falle der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat, dass in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht wird, das BFM habe keine Einsicht in die Akten A7/1, A11/5, A12/5, A13/4, A14/4 und A19/4 gewährt, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen, dass es sich bei der Akte A7/1 um eine Notiz eines Mitarbeiters des BFM betreffend den organisatorischen Ablauf der Befragungen der Beschwerdeführenden handelt, dass es sich bei der Akte A19/4 um ein Formular handelt, das die reibungslose Weiterleitung von Änderungen von Personaldaten im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) innerhalb des BFM sicherstellen soll, dass das BFM die beiden Dokumente A7/1 und A19/4 zu Recht als interne Akten bezeichnete und ohne weitere Begründung nicht zur Einsicht eröffnet hat, dass es sich bei der Akte A14/2 um die Zustimmung Rumäniens handelt, welche den Beschwerdeführenden in der anonymisierten Form von A15/2 gemäss Aktenverzeichnis bereits eröffnet wurde, dass das BFM die Aktenstücke A11/5, A12/5 und A13/4 als unwesentliche Akten qualifizierte, dass die Aktenstücke A11/5, A12/5 und A13/4 die Übernahmegesuche der Beschwerdeführenden an Rumänien betreffen, dass es sich dabei, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, um entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handelt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht, dass das BFM somit das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden verletzt hat, indem es ihnen die Akten A11/5, A12/5 und A13/4 nicht eröffnet hat, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Juli 2010 den Beschwerdeführenden in die Akten A11/5, A12/5 und A13/4 - unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen - Einsicht gewährte und ihnen Gelegenheit bot, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, wovon sie durch ihren Rechtsvertreter Gebrauch machten, dass das BFM den Beschwerdeführenden im Übrigen bereits anlässlich der Befragungen vom 12. Mai 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung ihrer Asylgesuche und zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt hat (vgl. act. A1/13 S. 9 und A2/11 S. 7), dass deshalb der Umstand, dass ihnen die erwähnten Akten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für die Beschwerdeführenden mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden gewesen und deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist, dass daher die Verletzung des Akteneinsichtsrecht als geheilt zu betrachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass in der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2010 und der Stellungnahme vom 6. August 2010 ferner geltend gemacht wird, das BFM hätte betreffend die Beschwerdeführerin zwingend eine Anhörung in einer Frauenrunde durchführen müssen, dass vor Nichteintretensentscheiden im Falle von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - im Unterschied zu den in Art. 36 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG erwähnten Fällen - keine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattfindet, der asylsuchenden Person jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass somit Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), welcher die Anhörung der asylsuchenden Person durch einer Person gleichen Geschlechts vorsieht, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsstaat auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet, bei der Zuständigkeitsprüfung nach Dublin (Art. 29a AsylV 1) nicht direkt zur Anwendung gelangt, dass eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts jedoch aufgrund des Untersuchungsgrundsatz (Art. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) bzw. des Anspruchs der asylsuchenden Person auf rechtliches Gehörs geboten sein kann, wenn sich bei der Zuständigkeitsprüfung nach Dublin der rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erheben lässt, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der in der Beschwerdeergänzung und in der Eingabe vom 6. August 2010 angedeuteten, von ihr mutmasslich in der Asylunterkunft in Rumänien erlittenen Problemen durch Privatpersonen an die rumänischen Behörden wenden kann, welche - wie aus den nachstehenden Ausführungen hervorgeht - in der Lage und willens sind, ihr den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass sich deshalb aus den in Rumänien angeblich erlittenen Problemen mithin von vornherein keine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ableiten lässt, weshalb das BFM weder aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes noch aufgrund des Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet war, die diesbezüglichen Einzelheiten mittels Befragung der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Person in Erfahrung zu bringen, dass sich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtliches Gehörs durch das BFM demnach nicht feststellten lässt, dass im Weiteren in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht wird, das BFM habe zahlreiche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnt oder abgeklärt und damit seine Verfügung mangelhaft begründet, weshalb die Verfügung aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen sei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen hat, dass die Begründung des Entscheides so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug nach Rumänien geltend machten, im Wesentlichen aufführte, dass zwar das BFM die Magenschmerzen des Beschwerdeführers und die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht explizit erwähnte, jedoch im Zusammenhang mit ihren Suiziddrohungen immerhin ausführte, dass keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zulässigkeit und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien sprächen, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt in genügendem Masse mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte und hinreichend begründete, weshalb diese nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Rumänien sprächen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden kann, dass in der Beschwerdeergänzung ferner geltend gemacht wird, das Überweisungsformular des ORS Service vom 6. Mai 2010 bezüglich der Magenbeschwerden des Beschwerdeführers sei nicht im Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgeführt und im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben, was eine schwere Gehörsverletzung darstelle, dass sich das - der Beschwerdeergänzung in Kopie beigelegte - Überweisungsformular des ORS Service vom 6. Mai 2010 betreffend die Magenbeschwerden des Beschwerdeführers weder in den vorinstanzlichen Akten befindet noch im Aktenverzeichnis aufgeführt ist, dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, das Überweisungsformular sei nicht - wie vorgesehen - nach dem Arztbesuch dem BFM rückübermittelt worden, dass jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festzustellen ist, da der Gesuchsteller im Besitz dieses Formulars ist und somit dessen Inhalt kennt, und das BFM - nachdem der Beschwerdeführer nach dem Arztbesuch wieder ins Transitzentrum Altstätten zurückkehrte - davon ausgehen durfte, er leide nicht unter gesundheitlichen Problemen, die derart gravierend sind, dass sie in Bezug auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Relevanz erlangen könnten, dass dies auch durch den Umstand bestätigt wird, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer gemäss Überweisungsformular des ORS Service vom 6. Mai 2010 ein Medikament verschrieben und ihn ohne weitere Bemerkungen entlassen hat, dass demnach insgesamt kein Anlass besteht die angefochtene Verfügung wegen eines formellen Mangels aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen und aufgrund der vom BFM durchgeführten Abfrage der Eurodac-Datenbank am 27. Dezember 2009 illegal nach Rumänien einreisten und dort gleichentags ein Asylgesuch stellten, dass Rumänien am 2. Juni 2010 dem vom BFM am 20. Mai 2009 gestellten Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1(e) Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) innerhalb der Frist (Art. 20 Abs. 1 Bst. b in fine Dublin-II-VO) zustimmte, dass demnach das BFM Rumänien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, Art. 34 Abs. 3 AsylG sei im Sinne einer Ausnahme auch auf Asylgesuche gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG anzuwenden, weshalb das BFM nicht entbunden sei, zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Rumänien bzw. Gefahr der Rückschiebung gemäss Art. 5 AsylG bestehe, dass die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, gemäss ausdrücklichem Wortlaut bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht anwendbar sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug nach Rumänien geltend machte, sein Schwager, mit dem er in Syrien Probleme gehabt habe, habe von ihrem Aufenthalt in Rumänien erfahren, in Rumänien gäbe es weder Sicherheit noch Menschenrechte und er bekomme dort nicht den nötigen Schutz, da die Polizei mafiös sei, ihm Geld abgenommen habe und niemanden schütze, dass er weiter erklärte, er sei während der Befragung durch die Polizei geschlagen worden, man habe ihm gedroht und er sei schliesslich wieder ins Gefängnis gebracht worden, dass er lieber sterben würde, als nach Rumänien zurückzukehren, dass in ihrem Zimmer in der rumänischen Asylunterkunft auch zwei ledige Männer geschlafen hätten, sie kein Essen bekommen hätten und er zudem Magenprobleme gehabt habe, welche erst in der Schweiz behandelt worden seien, dass die Beschwerdeführerin dieselben Gründen gegen eine Wegweisung nach Rumänien geltend machte und ergänzend erklärte, es habe keine Dolmetscher gegeben, sie sei krank gewesen und zu keinem Arzt gebracht worden und sie habe nur zwei Mal in der Asylunterkunft duschen können, weil sie jeweils habe warten müssen, bis die Männer geschlafen hätten, dass in der Beschwerdeergänzung zusätzlich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychischen Erkrankung und sei in der Schweiz in Behandlung, in Rumänien werde ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern medizinische Leistungen verweigert, Rumänien sei eines der korruptesten Länder, Personen werde nach der Rückkehr nach Rumänien regelmässig der Zugang zum Asylverfahren und die Rückkehr in die entsprechenden Strukturen verweigert, dass Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass vor diesem Hintergrund entgegen der anderslautenden Meinung der Beschwerdeführenden nicht davon ausgegangen werden kann, Rumänien halte sich nicht an die ihm erwachsenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Behauptung, die Beschwerdeführenden seien von der rumänischen Polizei verhaftet, befragt und dabei geschlagen worden, als unglaubhaft beurteilt mit der Begründung, nur die Beschwerdeführerin habe tätliche Übergriffen von rumänischen Polizisten gegenüber den Asylsuchenden erwähnt, dass sich aus den Akten ergibt, dass nicht nur die Beschwerdeführerin erklärte, sie und ihr Ehemann seien von der rumänischen Polizei verhaftet und geschlagen worden (vgl. act. A2/11 S. 7), sondern auch der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Rumänien verhaftet, befragt und geschlagen worden, nachdem er und seine Frau nach der Einreise aufgegriffen worden seien (vgl. act. A1/13 S. 7), dass das BFM diesbezüglich zwar den Sachverhalt falsch festgestellt und deshalb die angeblichen tätlichen Übergriffe durch rumänische Polizisten aufgrund unzutreffender Überlegungen als unglaubhaft beurteilt hat, dass es den Beschwerdeführenden - sollten sie tatsächlich von rumänischen Polizisten geschlagen worden sein - indessen unbenommen geblieben und zuzumuten gewesen wäre, derartige Übergriffe gegen ihre Person bei deren übergeordneten Behörden anzuzeigen, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob die diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft sind oder nicht, dass das BFM bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit privaten Drittpersonen, sei dies mit dem Schlepper oder dem Schwager zutreffend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten sich an die zuständigen rumänischen Behörden zu wenden, was im Übrigen auch bezüglich der geltend gemachten Äusserung in der Beschwerde, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten etwas mit den Zuständen in der Asylunterkunft zu tun, der Fall wäre, dass insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten sich nicht an die zuständigen Behördenstelle gewendet, weil sie erstens nicht Rumänisch sprechen würden und zweitens kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden hätte, darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Divergenz dazu von einem Dolmetscher in Rumänien sprach (vgl. act. A1/13 S. 7), weshalb nicht davon auszugehen ist, es sei den Beschwerdeführenden gänzlich unmöglich gewesen, ihre Probleme den zuständigen Behörden gegenüber verständlich zu machen, dass die allgemeine Kritik am rumänischen Asylverfahren vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag und deshalb auch kein Anlass besteht, eine schriftliche Zusicherung der rumänischen Behörden betreffend Einhaltung des Völkerrechts und des Zugangs zum Asylverfahren bzw. Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie zu medizinischer Versorgung einzufordern, dass das BFM ferner zutreffend festhielt, dass Suiziddrohungen die Schweiz nicht verpflichten, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, dass im vorliegenden Fall sich aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen lassen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass zudem die Magenschmerzen des Beschwerdeführers sowie auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Rumänien behandelbar sind, weshalb diese gesundheitlichen Beschwerden dem Wegweisungsvollzug dorthin nicht entgegenstehen und keine zwingenden weiteren Abklärungen zu tätigen sind oder eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen ist, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend die Beschwerdeführenden zwar unterlegen sind, jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Rüge, das BFM habe das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet ist, dass von der Kassation der angefochtenen Verfügung lediglich deshalb abgesehen wurde, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Beschwerdeführenden letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war und deshalb nicht als schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es sich deshalb unter diesen Umständen rechtfertigt, die den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteil entstandenen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109), dass der Rechtsvertreter in der vom 6. August 2010 datierenden Kostennote den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 9 Stunden und 30 Minuten à Fr. 230.-- beziffert und Auslagen von Fr. 26.-- geltend macht, dass der Zeitaufwand jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Sache nicht in vollem Umfang notwendig erscheint, weshalb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten auszugehen ist, dass demnach die Parteientschädigung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) auf Fr. 1'884.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'884.-- auszurichten. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: