Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im September 2001 Richtung Jemen. Zehn Jahre später reiste sie nach Libyen. Nach zwei Jahren gelangte sie von dort aus auf dem Seeweg nach Italien und am 14. Oktober 2013 zusammen mit ihrer Schwester (Verfahren D-4888/2015) in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 16. Juni 2015 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Eritrea geboren worden zu sein. Als Kind ihrer gemischtethnischen Eltern habe sie bis zum (...) Altersjahr in B._______ gelebt. Sie sei eritreische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache sei arabisch, und sie verfüge ferner über - wenn auch geringe - Kenntnisse der englischen und deutschen Sprache sowie des Tigrinyschen. Sie habe keine Schulen besucht. Da ihr Vater - ein Mitglied der Sicherheitskräfte - etwas Geheimes verraten habe, sei er gesucht worden beziehungsweise Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sie Eritrea hätten verlassen müssen und in den Jemen gezogen seien. Sie wisse nicht, ob und in welcher Form ihr dortiger langjähriger Aufenthalt geregelt gewesen sei, zumal sich ihr Vater um solche Belange gekümmert habe. Die Lage vor Ort sei für sie als Mädchen sehr schwierig gewesen. Eines Tages seien sie und ihre Schwester von vier Männern gewaltsam behelligt worden. Diese hätten ihrer Schwester einen Arm gebrochen und versucht, sie zu vergewaltigen respektive hätten ihr tatsächlich Gewalt angetan. Es sei ihnen gelungen zu fliehen. Mit Hilfe ihres Vaters seien sie und ihre Schwester nach Libyen ausgereist, wo sie in der Folge als Reinigungskraft gearbeitet habe. Eine Aufenthaltsbewilligung habe sie nicht gehabt. In Eritrea müsste sie damit rechnen, wegen ihres Vaters eine asylrelevante Reflexverfolgung zu erleiden. A.c Anlässlich der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin ferner Fragen zu Belangen ihrer Aufenthaltsorte und zu einem am 16. Juni 2014 eingereichten fremdsprachigen Schreiben samt Ausweiskopie gestellt. Zu Letzterem legte sie dar, es handle sich um einen Brief ihres Vaters an ihre Mutter und um Kopien seiner Identitätskarte. B. B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 - eröffnet am 13. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ausweichender und unsubstanziierter Antworten nicht gelungen, die angeblich eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. Zudem habe sie ungereimte Angaben zu Verwandten vor Ort und zur Ethnie ihre Vaters gemacht. Unstimmigkeiten ergäben sich auch aus ihren Sprachkenntnissen, welche sie nicht übereinstimmend geschildert habe. In diesem Zusammenhang befremde, dass ihr Vater ihr einen Brief ausgerechnet in Tigrinya geschrieben haben solle, zumal sie in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse diese Sprache vorerst nicht erwähnt und später eingeräumt habe, nur geringe diesbezügliche Kenntnisse zu besitzen. In Bezug auf ihr Leben in Eritrea hab sie weder konkrete noch erlebnisgeprägte Schilderungen gemacht. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Wohnadresse in B._______ zu nennen oder das Quartier sowie die Wohnung detailliert zu beschreiben. Selbst in Anbetracht des Umstands, wonach sie Eritrea bereits als (...) verlassen haben solle, wäre bei zu erwarten gewesen, dass sie genauer und substanziierter über ihre eigenen Wahrnehmungen und Erlebnisse in Eritrea sowie über ihre Lebenswelt und ihr Familienleben hätte Auskunft geben können. Ausserdem sei schwer nachvollziehbar, dass sie im Sinne ihrer Aussagen das Haus in Eritrea nie oder kaum je verlassen hätte, wäre sie tatsächlich zuerst dort aufgewachsen. Im Weiteren habe sie keine Dokument, die ihre Nationalität und Identität beweisen könnten, zu den Akten gegeben. Die eingereichte Kopie der vermeintlichen Identitätskarte ihres Vaters vermöge ihre Identität und Nationalität aufgrund des geringen Beweiswertes nicht zu belegen. Nach dem Gesagten könnten ihre eritreische Staatsbürgerschaft und der (...) Eritreaaufenthalt nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen versuche. Entsprechend erübrige es sich, auf weitere Vorbringen einzugehen. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die an sich gegebene Untersuchungsmaxime werde vorliegend durch die nicht befolgte Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. C. C.a Mit Eingabe vom 12. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihrer Schwester (D-4888/2015) koordiniert zu behandeln. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin erneut eine drohende Reflexverfolgung in Eritrea wegen der damaligen Aktivitäten ihres Vaters geltend. Im Jemen sei es ihr nicht gelungen, die Vergewaltigung ihrer Schwester zu verhindern. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung entsprächen ihre Vorbringen der Wahrheit. Da sie schon als Kind aus Eritrea geflohen sei, habe sie entsprechende Belange vor Ort nicht genauer angeben können. Anlässlich der Anhörung sei es zu Verständigungsproblemen mit der Übersetzerin gekommen. Das eingereichte Schreiben und die Ausweiskopie stammten von ihrem eritreischen Vater. Sie habe sich um weitere Beweismittel bemüht und werde mit Hilfe von Verwandten vor Ort versuchen, ein eritreisches Dokument, welches die Nationalität ihres Vaters und ihre geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft belege, zu beschaffen. Ihr Vater habe ihr schriftlich mitgeteilt, sie dürfe unter keinen Umständen nach Eritrea oder Jemen zurückkehren. Ihre Eltern würden sich nicht mehr dort aufhalten. Der Eingabe lagen zwei die Schwester betreffende ärztliche Dokumente vom 2. Januar und 18. Juli 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich der allfälligen Nachreichung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt. E. Am 21. September 2015 (Eingang Gericht) ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung, welche ihr am 23. September 2015 gewährt wurde. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ging am 26. Oktober 2015 beim SEM ein. In der Folge wurde der Vorinstanz ein fremdsprachiges Dokument übermittelt. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Dokument, welches ihre eritreische Staatsbürgerschaft belegen solle, habe sich gemäss amtsinterner Untersuchung als Totalfälschung erwiesen. G. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten eritreischen Staatsbürgerschaft verneint. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen. Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Dokument - eine Erklärung auf Tigrinya - einer eingehenden Prüfung unterzogen und konnte sich dabei auf authentisches Vergleichsmaterial abstützen. In der entsprechenden vorinstanzlichen Akte (vgl. A 26/3) kam das SEM zum Schluss, es handle sich beim eingereichten Beweismittel aufgrund diverser inhaltlicher und formaler Unterschiede um eine Totalfälschung. Dieser Befund wurde vom SEM in der Vernehmlassung aufgenommen und dem Gericht kommuniziert. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zu diesem - in der Vernehmlassung eher knapp, aber rechtsgenüglich begründeten - Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sie verzichtete indes auf eine Replik, was die Analyse des SEM als umso stichhaltiger erscheinen lässt. Bereits in diesem Lichte besehen ist die eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit ernsthaften Zweifeln behaftet.
E. 4.2 Hinzu kommen ihre ungereimten und substanzlosen Äusserungen zu eritreischen Belangen, welche entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden können, bestätigte sie doch am Schluss unterschriftlich die Korrektheit des Anhörungsprotokolls. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen, auf welche an dieser Stelle weitgehend verwiesen werden kann, die Unglaubhaftigkeit ihres vorgebrachten Lebenslaufes festgehalten. In der Tat muss aufgrund verschiedener Protokollstellen, welche kaum Realkennzeichen und Substanz, sondern immer wieder Ungereimtheiten aufweisen, auf ein Konstrukt der vorgebrachten Fluchtgründe geschlossen werden (vgl. A 11/22 Antworten 107 ff.). Ihre weitere Angabe, es gebe keinen Unterschied zwischen Eritreern und Jemeniten, verstärkt die Zweifel an der angeblichen Herkunft zusätzlich. Hinzu kommen ihre stereotypen Aussagen zu Reisedokumenten, welche keine Kooperation zur Belegung der angeblichen Identität aufzeigen (vgl. A 4/10 S. 5 ff.; A 11/22 Antworten 48 und 57). Schliesslich wirken auch ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihrer Eltern nicht kongruent. So gab sie unter anderem an, sie wisse nicht, ob diese noch am Leben seien. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung versicherte sie indes, dass sie sich nach wie vor im Jemen aufhalten würden (vgl. A 11/22 Antworten 114 und 196). Der Eindruck, sie versuche so, die wahren Aufenthaltsorte ihrer Eltern zu verschleiern, bestätigt die Unglaubhaftigkeit der angeblichen eritreischen Herkunft verbunden mit begründeter Furcht im Falle der Rückkehr wegen der damaligen Aktivitäten ihres Vaters. In der Beschwerde fehlen stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise. Anzufügen bleibt, dass auch die vorinstanzliche Würdigung des von der Beschwerdeführerin eingereichten fremdsprachigen Dokuments mit Kopien einer Identitätskarte zu überzeugen vermag.
E. 4.3 Aufgrund der Akten erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin sich während einiger Zeit im Jemen und/oder Libyen aufhielt. Auch diesbezüglich sind ihre Aussagen jedoch als äusserst vage, oberflächlich und ausweichend zu bezeichnen. Sie vermochte weder ihre Aufenthaltsorte oder den Lebensalltag nachvollziehbar zu schildern, noch wurden glaubhafte Aussagen zu den Reiseumständen oder ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus gemacht (vgl. A 11/22 Antwort 96). Auch in diesem Zusammenhang kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin versuche, ihren Lebenslauf zu verschleiern.
E. 4.4 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin die von ihr dargestellten Ereignisse und Lebensumstände nicht glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Situation der Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden, zumal durch die Verheimlichung und Verschleierung wesentlicher Sachumstände die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht wird (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.9). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft damit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG (SR. 142.20) ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist gleichwohl, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da sie mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen - so namentlich auch zur gesundheitlichen Situation der Schwester der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr - zu ergehen. Allfälligen medizinischen Problemen ist - beispielsweise im Rahmen einer Rückkehrhilfe - im relevanten Zeitpunkt Rechnung zu tragen. Es obliegt im Übrigen der Beschwerdeführerin, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4894/2015/brl Urteil vom 18. März 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im September 2001 Richtung Jemen. Zehn Jahre später reiste sie nach Libyen. Nach zwei Jahren gelangte sie von dort aus auf dem Seeweg nach Italien und am 14. Oktober 2013 zusammen mit ihrer Schwester (Verfahren D-4888/2015) in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 16. Juni 2015 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Eritrea geboren worden zu sein. Als Kind ihrer gemischtethnischen Eltern habe sie bis zum (...) Altersjahr in B._______ gelebt. Sie sei eritreische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache sei arabisch, und sie verfüge ferner über - wenn auch geringe - Kenntnisse der englischen und deutschen Sprache sowie des Tigrinyschen. Sie habe keine Schulen besucht. Da ihr Vater - ein Mitglied der Sicherheitskräfte - etwas Geheimes verraten habe, sei er gesucht worden beziehungsweise Drohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sie Eritrea hätten verlassen müssen und in den Jemen gezogen seien. Sie wisse nicht, ob und in welcher Form ihr dortiger langjähriger Aufenthalt geregelt gewesen sei, zumal sich ihr Vater um solche Belange gekümmert habe. Die Lage vor Ort sei für sie als Mädchen sehr schwierig gewesen. Eines Tages seien sie und ihre Schwester von vier Männern gewaltsam behelligt worden. Diese hätten ihrer Schwester einen Arm gebrochen und versucht, sie zu vergewaltigen respektive hätten ihr tatsächlich Gewalt angetan. Es sei ihnen gelungen zu fliehen. Mit Hilfe ihres Vaters seien sie und ihre Schwester nach Libyen ausgereist, wo sie in der Folge als Reinigungskraft gearbeitet habe. Eine Aufenthaltsbewilligung habe sie nicht gehabt. In Eritrea müsste sie damit rechnen, wegen ihres Vaters eine asylrelevante Reflexverfolgung zu erleiden. A.c Anlässlich der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin ferner Fragen zu Belangen ihrer Aufenthaltsorte und zu einem am 16. Juni 2014 eingereichten fremdsprachigen Schreiben samt Ausweiskopie gestellt. Zu Letzterem legte sie dar, es handle sich um einen Brief ihres Vaters an ihre Mutter und um Kopien seiner Identitätskarte. B. B.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 - eröffnet am 13. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ausweichender und unsubstanziierter Antworten nicht gelungen, die angeblich eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. Zudem habe sie ungereimte Angaben zu Verwandten vor Ort und zur Ethnie ihre Vaters gemacht. Unstimmigkeiten ergäben sich auch aus ihren Sprachkenntnissen, welche sie nicht übereinstimmend geschildert habe. In diesem Zusammenhang befremde, dass ihr Vater ihr einen Brief ausgerechnet in Tigrinya geschrieben haben solle, zumal sie in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse diese Sprache vorerst nicht erwähnt und später eingeräumt habe, nur geringe diesbezügliche Kenntnisse zu besitzen. In Bezug auf ihr Leben in Eritrea hab sie weder konkrete noch erlebnisgeprägte Schilderungen gemacht. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Wohnadresse in B._______ zu nennen oder das Quartier sowie die Wohnung detailliert zu beschreiben. Selbst in Anbetracht des Umstands, wonach sie Eritrea bereits als (...) verlassen haben solle, wäre bei zu erwarten gewesen, dass sie genauer und substanziierter über ihre eigenen Wahrnehmungen und Erlebnisse in Eritrea sowie über ihre Lebenswelt und ihr Familienleben hätte Auskunft geben können. Ausserdem sei schwer nachvollziehbar, dass sie im Sinne ihrer Aussagen das Haus in Eritrea nie oder kaum je verlassen hätte, wäre sie tatsächlich zuerst dort aufgewachsen. Im Weiteren habe sie keine Dokument, die ihre Nationalität und Identität beweisen könnten, zu den Akten gegeben. Die eingereichte Kopie der vermeintlichen Identitätskarte ihres Vaters vermöge ihre Identität und Nationalität aufgrund des geringen Beweiswertes nicht zu belegen. Nach dem Gesagten könnten ihre eritreische Staatsbürgerschaft und der (...) Eritreaaufenthalt nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen versuche. Entsprechend erübrige es sich, auf weitere Vorbringen einzugehen. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die an sich gegebene Untersuchungsmaxime werde vorliegend durch die nicht befolgte Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. C. C.a Mit Eingabe vom 12. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihrer Schwester (D-4888/2015) koordiniert zu behandeln. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin erneut eine drohende Reflexverfolgung in Eritrea wegen der damaligen Aktivitäten ihres Vaters geltend. Im Jemen sei es ihr nicht gelungen, die Vergewaltigung ihrer Schwester zu verhindern. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung entsprächen ihre Vorbringen der Wahrheit. Da sie schon als Kind aus Eritrea geflohen sei, habe sie entsprechende Belange vor Ort nicht genauer angeben können. Anlässlich der Anhörung sei es zu Verständigungsproblemen mit der Übersetzerin gekommen. Das eingereichte Schreiben und die Ausweiskopie stammten von ihrem eritreischen Vater. Sie habe sich um weitere Beweismittel bemüht und werde mit Hilfe von Verwandten vor Ort versuchen, ein eritreisches Dokument, welches die Nationalität ihres Vaters und ihre geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft belege, zu beschaffen. Ihr Vater habe ihr schriftlich mitgeteilt, sie dürfe unter keinen Umständen nach Eritrea oder Jemen zurückkehren. Ihre Eltern würden sich nicht mehr dort aufhalten. Der Eingabe lagen zwei die Schwester betreffende ärztliche Dokumente vom 2. Januar und 18. Juli 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich der allfälligen Nachreichung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt. E. Am 21. September 2015 (Eingang Gericht) ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung, welche ihr am 23. September 2015 gewährt wurde. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ging am 26. Oktober 2015 beim SEM ein. In der Folge wurde der Vorinstanz ein fremdsprachiges Dokument übermittelt. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Dokument, welches ihre eritreische Staatsbürgerschaft belegen solle, habe sich gemäss amtsinterner Untersuchung als Totalfälschung erwiesen. G. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten eritreischen Staatsbürgerschaft verneint. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen. Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Dokument - eine Erklärung auf Tigrinya - einer eingehenden Prüfung unterzogen und konnte sich dabei auf authentisches Vergleichsmaterial abstützen. In der entsprechenden vorinstanzlichen Akte (vgl. A 26/3) kam das SEM zum Schluss, es handle sich beim eingereichten Beweismittel aufgrund diverser inhaltlicher und formaler Unterschiede um eine Totalfälschung. Dieser Befund wurde vom SEM in der Vernehmlassung aufgenommen und dem Gericht kommuniziert. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zu diesem - in der Vernehmlassung eher knapp, aber rechtsgenüglich begründeten - Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sie verzichtete indes auf eine Replik, was die Analyse des SEM als umso stichhaltiger erscheinen lässt. Bereits in diesem Lichte besehen ist die eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit ernsthaften Zweifeln behaftet. 4.2 Hinzu kommen ihre ungereimten und substanzlosen Äusserungen zu eritreischen Belangen, welche entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden können, bestätigte sie doch am Schluss unterschriftlich die Korrektheit des Anhörungsprotokolls. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen, auf welche an dieser Stelle weitgehend verwiesen werden kann, die Unglaubhaftigkeit ihres vorgebrachten Lebenslaufes festgehalten. In der Tat muss aufgrund verschiedener Protokollstellen, welche kaum Realkennzeichen und Substanz, sondern immer wieder Ungereimtheiten aufweisen, auf ein Konstrukt der vorgebrachten Fluchtgründe geschlossen werden (vgl. A 11/22 Antworten 107 ff.). Ihre weitere Angabe, es gebe keinen Unterschied zwischen Eritreern und Jemeniten, verstärkt die Zweifel an der angeblichen Herkunft zusätzlich. Hinzu kommen ihre stereotypen Aussagen zu Reisedokumenten, welche keine Kooperation zur Belegung der angeblichen Identität aufzeigen (vgl. A 4/10 S. 5 ff.; A 11/22 Antworten 48 und 57). Schliesslich wirken auch ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihrer Eltern nicht kongruent. So gab sie unter anderem an, sie wisse nicht, ob diese noch am Leben seien. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung versicherte sie indes, dass sie sich nach wie vor im Jemen aufhalten würden (vgl. A 11/22 Antworten 114 und 196). Der Eindruck, sie versuche so, die wahren Aufenthaltsorte ihrer Eltern zu verschleiern, bestätigt die Unglaubhaftigkeit der angeblichen eritreischen Herkunft verbunden mit begründeter Furcht im Falle der Rückkehr wegen der damaligen Aktivitäten ihres Vaters. In der Beschwerde fehlen stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise. Anzufügen bleibt, dass auch die vorinstanzliche Würdigung des von der Beschwerdeführerin eingereichten fremdsprachigen Dokuments mit Kopien einer Identitätskarte zu überzeugen vermag. 4.3 Aufgrund der Akten erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin sich während einiger Zeit im Jemen und/oder Libyen aufhielt. Auch diesbezüglich sind ihre Aussagen jedoch als äusserst vage, oberflächlich und ausweichend zu bezeichnen. Sie vermochte weder ihre Aufenthaltsorte oder den Lebensalltag nachvollziehbar zu schildern, noch wurden glaubhafte Aussagen zu den Reiseumständen oder ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus gemacht (vgl. A 11/22 Antwort 96). Auch in diesem Zusammenhang kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin versuche, ihren Lebenslauf zu verschleiern. 4.4 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin die von ihr dargestellten Ereignisse und Lebensumstände nicht glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Situation der Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden, zumal durch die Verheimlichung und Verschleierung wesentlicher Sachumstände die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht wird (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.9). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft damit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG (SR. 142.20) ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist gleichwohl, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da sie mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen - so namentlich auch zur gesundheitlichen Situation der Schwester der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr - zu ergehen. Allfälligen medizinischen Problemen ist - beispielsweise im Rahmen einer Rückkehrhilfe - im relevanten Zeitpunkt Rechnung zu tragen. Es obliegt im Übrigen der Beschwerdeführerin, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 6.2 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: