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D-4890/2009

D-4890/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike und Sunnite, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 und reiste am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Transitzentrum Altstätten um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. März 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 27. April 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörungen gab er zur Begründung seines Asylgesu­ches zu Protokoll, er sei in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh) aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt und als (...) gearbeitet. Einige Zeit vor seiner Ausreise habe ihm ein Freund eine Bibel aus Pakistan mitgebracht. Er habe sich für das Christentum interessiert und den Freund daher gebeten, ihm eine Bibel mitzubringen. Nach seiner Arbeit habe er in der Bibel gelesen. Sein Vater habe das bemerkt und da er gedacht habe, er sei konvertiert, habe sein Vater ihn geschlagen. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, weiter in der Bibel zu lesen. Sein Vater habe ihn daraufhin direkt beim Polizeiposten wegen Konversion zum Christentum angezeigt. Danach sei er festgenommen, abgeführt und in Untersuchungshaft versetzt worden, wo man ihn geschlagen habe. Am nächsten Tag sei ein Polizist gekommen, der ihn gekannt habe. Mit dessen Hilfe sei er geflohen. Er habe sich zu seiner Cousine begeben. Deren Ehemann sei Taxifahrer und habe ihn mit dem Auto nach Pule Chromi gefahren und ihm 15'000 US-Dollar für die Reise gegeben. Danach sei er nach Kabul und von dort via Pakistan und Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er für zwei Tage festgenommen worden. Von Athen aus sei er schliesslich mittels eines pakistanischen Passes in ein ihm unbekanntes Land geflogen und danach mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) im Original beim BFM ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­nes Rechtsvertreters vom 31. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 1. Juli 2009 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vertretungsvollmacht und einer Fürsorgebestätigung - eine Kopie eines Haftbefehls (inkl. beglaubigter Übersetzung) bei. D. Mit Verfügung vom 11. August 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Stellungnahme vom 13. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 17. August 2009 erteilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum 1. September 2009 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. G. Mit Schreiben vom 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer das Original des von ihm beim BFM lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehls nachreichen. H. Mit Eingabe vom 25. November 2011 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass er über den Verbleib seiner Familienangehörigen in Afghanistan keine Kenntnis habe.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge­suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Konversion zum Christentum von seinem Vater geschlagen, bei der Polizei angezeigt, durch diese festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden zu sein, seien zufolge widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Einschätzung - wie nachstehend unter E. 4.2 aufgezeigt - als zutreffend.

E. 4.2 Im Rahmen der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe gesehen, wie er in der Bibel gelesen habe und er habe ihn geschlagen, weil er geglaubt habe, er sei konvertiert. Einmal während er gelesen habe, sei sein Vater von der Moschee zurückgekehrt und habe gesehen, dass er immer noch die Bibel lese. Da sei sein Vater wieder wütend geworden, habe ihn geschlagen und beim Polizeiposten angezeigt (vgl. act. A1/12, S. 5). Aufgrund dieser Aussagen wäre demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insgesamt zwei Mal von seinem Vater beim Bibellesen ertappt worden ist. Im Gegensatz dazu spricht er an der einlässlichen Anhörung davon, dass ihn sein Vater ein drittes Mal beim Bibellesen erwischt habe (vgl. act. A12/13 S. 5). Danach legt er wiederum dar, lediglich zwei Mal von seinem Vater bei der Bibellektüre ertappt worden zu sein (vgl. act. A12/13 S. 8). Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, brachte er vor, zwei oder drei Mal von seinem Vater beim Lesen erwischt worden zu sein. Er wisse nicht genau, ob es zwei oder drei Mal gewesen seien (vgl. act. A12/13 S. 8). Dem BFM ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer an die genaue Anzahl erinnern müsste, zumal es sich angesichts der damit verbundenen Schläge durch den Vater um einschneidende Ereignisse handelte. Zudem spielten sich diese innerhalb eines relativ kurzen, wenngleich vom Beschwerdeführer unterschiedlich geschilderten Zeitrahmens ab. So legt er dar, erst zirka zehn bis zwölf Tage vor seiner Ausreise (vgl. act. A1/12 S. 5) respektive zirka einen Monat vor der Auseinandersetzung mit seinem Vater die Bibel erhalten zu haben (act. A12/13 S. 7). Übereinstimmend mit dem BFM ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht plausibel ist, weshalb der angeblich sehr religiöse Vater (vgl. act. A12/13 S. 4) dem Beschwerdeführer die Bibel nicht entzogen hat, nachdem er diesen beim Bibelstudium erwischt hatte. Unverständlich ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz der Beschuldigung durch seinen Vater, zum Christentum konvertiert zu sein, weiterhin im Elternhaus in der Bibel gelesen hat. Mit einem solchen Verhalten hätte er sich - wie vom BFM zu Recht erkannt - (weiterhin) mutwillig dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt. In Afghanistan sind Personen bei einer Konversion vom Islam zum Christentum am stärksten durch die eigenen Familienangehörigen, Nachbarn oder muslimischen Eiferer bedroht. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und blossgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch getötet zu werden. Auch wenn die Religionsfreiheit in der Verfassung von 2004 garantiert wird, ist es gleichwohl verpönt, was "im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam steht". Gegen einen Muslim, der konvertiert, kann ein Verfahren wegen Apostasie eingeleitet werden. Den Richtern steht es frei, nach dem islamischen Scharia-Gesetz zu urteilen, welches einen Religionswechsel als Gotteslästerung ansieht, die mit dem Tode bestraft werden kann. In der Vergangenheit kam es - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - vor, dass zum Christentum konvertierte Muslime zum Tode verurteilt wurden. Konvertiten üben in Afghanistan ihren Glauben deshalb im Geheimen aus. Vor diesem Hintergrund bietet die Argumentation in der Beschwerde, die traditionellen Denk- und Handlungsprozesse würden in Afghanistan anders ablaufen, keine stichhaltige Erklärung für das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten. Angesichts der drohenden schwerwiegenden Sanktionen bei einer Beihilfe zur Flucht eines Konvertiten aus der Haft erscheint - übereinstimmend mit dem BFM - auch unwahrscheinlich, dass ein Polizeibeamter dem festgenommenen Beschwerdeführer seine Hilfe angeboten und ihm zur Flucht aus der Haft verholfen haben soll (vgl. act. A1/12 S. 5 f., A12/13 S. 5 f.). Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Hilfe durch den Ehemann einer Cousine der ihn, nachdem er der Cousine respektive dessen Ehemann das Vorgefallene erzählt habe, umgehend mit dessen Taxi nach Pule Chromi gefahren haben soll (vgl. act. A1/12 S. 5 und 7, A12/13 S. 6 und 8). Da, wie erwähnt, im islamischen Kontext oftmals Verwandte und Nachbarn die stärksten Verfolger eines der Konversion Verdächtigten sind, erscheint sowohl die Hilfeleistung durch den wachhabenden Beamten respektive Nachbarn als auch des Ehemannes der Cousine nicht nachvollziehbar. Zudem erstaunt, dass letzterer dem Beschwerdeführer für dessen Ausreise ohne Weiteres die statthafte Summe von 15'000 US-Dollar zur Verfügung stellen konnte (vgl. act. A1/12 S. 5, act. A12/13 S. 10). Dabei ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ungereimt äussert, indem er einmal von 15'000 US-Dollar, an anderer Stelle jedoch bloss von "etwas" Geld spricht, das ihm vom Ehemann der Cousine für die Ausreise gegeben worden sei (vgl. act. A12/13 S. 6). Wie vom BFM zu Recht festgehalten, erweisen sich die Bibelkenntnisse des Beschwerdeführers sodann als dürftig. Trotz seines angeblichen täglichen Bibelstudiums nach der Arbeit während ungefähr einem Monat respektive zehn bis zwölf Tagen (vgl. act. A1/12 S. 5, A12/13 S. 7), war er nicht im Stande, konkrete Angaben zu eines der in der Bibel enthaltenen Büchern oder Kapitel zu machen oder etwa einen der Apostel zu benennen. Die Bezeichnungen "Mata"-Bibel und "Lorat"-Bibel erweisen sich zudem als nicht korrekt (vgl. act. A1/12 S. 6, A12/13 S. 9). Der Einwand in der Beschwerde, er habe die Bibel aus Neugier studiert und nur "etwas Zeit" nach seiner Arbeit bis zum Schlafengehen damit verbracht, vermag daher nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geschilderten Flugreise als unsubstanziiert zu qualifizieren sind, ebenfalls zutreffend. Der Beschwerdeführer kennt weder den im pakistanischen Pass eingetragenen Namen, den er angeblich auf seinem Flug von Athen (Griechenland) aus benützt hat, noch weiss er, ob ein Visum im Pass eingetragen war. Er war nicht in der Lage, den Namen der Fluggesellschaft mit der er gereist ist oder aber das Land in Europa zu bezeichnen, in welches er von Athen aus geflogen und von dort aus weiter acht Stunden mit dem Auto in die Schweiz gereist ist (vgl. act. A1/12 S. 7 f., A12/13 S. 10 f.). Dies erstaunt umso mehr, als er demgegenüber sehr wohl im Stande war, konkrete Destinationen und Verkehrsmittel von Afghanistan nach Griechenland zu bezeichnen (vgl. act. A1/12 S. 7, A12/13 S. 10). Da für afghanische oder pakistanische Staatsangehörige die Einreise nach Europa in der Regel eine Visumspflicht besteht und diese an den Flughäfen einer Kontrolle unterzogen werden, erscheint auch nicht wahrscheinlich, dass der mit einem pakistanischen Pass reisende Beschwerdeführer nach seiner Ankunft aus Athen an einem Flughafen im europäischen Raum ohne entsprechendes Visa und Kontrolle seiner Person einreisen konnte (vgl. act. A1/12 S. 8). Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim BFM seine afghanischen Identitätskarte (vgl. act. A12/13 S. 3) einreichte, festzustellen, dass er noch bei der Erstbefragung erklärte, er könne die Identitätskarte nicht beschaffen, da seine Geschwister und seine Eltern wütend auf ihn seien respektive sein Vater ihn wegen Konversion angezeigt habe. Zudem habe er die Telefonnummern vergessen (vgl. act. A1/12 S. 4). Diese Aussagen sind im Gesamtkontext ebenfalls als nicht glaubhaft zu werten, zumal nicht plausibel ist, dass er die Telefonnummern seiner Familienangehörigen nicht kennt, zugleich aber noch während der Erstbefragung im Stande war, seinen Cousin telefonisch zu kontaktieren (vgl. act. A1/12 S. 4 f.). Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit seinem Vater ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter dem Cousin ohne Weiteres die erwähnte Identitätskarte übergeben hat (vgl. act. A12/13 S. 3). Zudem fällt einerseits auf, dass in den Akten kein Originalcouvert, das zur Übermittlung der Identitätskarte aus Afghanistan verwendet wurde, vorhanden ist. Andererseits wurde die Identitätskarte Mitte Januar 2009 und damit erst kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt (vgl. act. A1/12 S. 8), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan - entgegen seinen Vorbringen - im Voraus geplant und auf legalem Weg und mit eigenen Identitätspapieren erfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer zunächst in Kopie und dann im Original beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte, handschriftlich geschriebene, Haftbefehl ist nicht geeignet, den insgesamt unglaubhaften Eindruck, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der bisherigen Erwägungen hinterlassen, entscheidend zu relativieren. So fällt auf, dass der darin enthaltene Vorname des Vaters nicht kongruent ist mit jenem, den der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen zu Protokoll gab (vgl. act. A1/12 S. 1, A12/13 S. 3). Der Haftbefehl trägt zudem kein Ausstellungsdatum und es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Februar 2009 nicht mehr gesehen worden. Nach seinen Angaben reiste er bereits am 31. Januar 2009/1. Februar 2009 aus Afghanistan aus und befand sich somit schon seit einiger Zeit auf der Flucht (vgl. act. A1/12 S. 7, A12/13 S. 3). Schliesslich handelt es sich bei einem Haftbefehl üblicherweise um ein internes Behördendokument, das einer gesuchten Person weder in Kopie noch im Original zugestellt wird. Wie der Beschwerdeführer dennoch in den Besitz eines auf ihn lautenden Haftbefehls kommen konnte, bleibt unklar. Es bestehen mithin klare Indizien, dass es sich bei dem eingereichten Dokument nicht um einen authentischen Haftbefehl handelt, welcher geeignet wäre, die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation zu belegen.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.6.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.3 S. 105).

E. 5.6.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Stadt Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. E. 5.6.2) vorliegen, als zumutbar zu erachten sei (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1). Im ebenfalls zur Publikation bestimmten Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif unter denselben Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar. (vgl. BVGE D-7950/2009 E. 7.3.5 ff.). Trotz der auch in den nördlichen Provinzen Afghanistans in den letzten Jahren feststellbaren Verschlechterung der Sicherheitslage ist die Situation in der in der Provinz Balkh liegenden Stadt Mazar-i-Sharif im Vergleich mit anderen afghanischen Städten als verhältnismässig ruhig und überwiegend stabil zu erachten. Im März 2011 ist zudem damit begonnen worden, die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in Mazar-i-Sharif, wie geplant, von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte zu übertragen. Seit 23. Juli 2011 tragen afghanische Sicherheitskräfte die Verantwortung in Mazar-i-Sharif. Hinsichtlich der humanitären Situation präsentiert sich die Situation in Mazar-i-Sharif nicht wesentlich schlechter als diejenige in Kabul. In Anbetracht dieser Umstände ist die Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen.

E. 5.6.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. act. A1/12 S. 1, A12/13 S. 3), wohin eine Rückkehr aufgrund der dort allgemein herrschenden Lage nicht als generell unzumutbar zu erachten ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif entgegenstehen.

E. 5.6.5 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in Mazar-i-Sharif geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern und (...) Geschwister waren seinen ursprünglichen Aussagen zufolge in Mazar-i-Sharif wohnhaft. Sein Vater führte dort ein (...). Ebenso hielten sich sämtliche Verwandte, wie etwa die vom Beschwerdeführer genannte Cousine und ein Cousin sowie (...) Tanten und (...) Onkel, in dieser Stadt auf. Zudem verfügte er dort über Freunde (vgl. act. A1/12 S. 1 ff., A12/13 S. 3 ff.). In der Beschwerde wird zwar eingewendet, er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und keine Kenntnis über deren Verbleib. Dabei handelt es sich jedoch um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) ist diese Argumentation zudem als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie erwähnt, erscheint nämlich weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar zu seinem Cousin, nicht aber zu seinen Eltern und Geschwistern telefonisch in Kontakt treten konnte, noch gelingt es ihm, glaubhaft zu machen, dass er durch seinen Vater respektive die afghanischen Behörden aufgrund der vermeintlichen Konversion einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise wesentlichen verändert haben. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise - wie sämtliche seine in Afghanistan lebenden Geschwister - bei seinen Eltern (vgl. act. A1/12 S. 1 f.). Es besteht für ihn somit die Möglichkeit, sich nach seiner Rückkehr erneut bei diesen aufzuhalten. Im Weiteren verfügt er über die Voraussetzungen um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, kann somit rechnen, lesen und schreiben und er war vor seiner Ausreise in Mazar-i-Sharif als (...) berufstätig. Ausserdem spricht er Farsi und Dari (vgl. act. A1/12 S. 2, A12/13 S. 5). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Es sollte ihm daher mit Hilfe seiner Familie ohne Weiteres möglich sein, sich sowohl beruflich als auch sozial in seiner Heimat zu integrieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für ihn die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten.

E. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4890/2009law/joc Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike und Sunnite, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 und reiste am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Transitzentrum Altstätten um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. März 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 27. April 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörungen gab er zur Begründung seines Asylgesu­ches zu Protokoll, er sei in Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh) aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt und als (...) gearbeitet. Einige Zeit vor seiner Ausreise habe ihm ein Freund eine Bibel aus Pakistan mitgebracht. Er habe sich für das Christentum interessiert und den Freund daher gebeten, ihm eine Bibel mitzubringen. Nach seiner Arbeit habe er in der Bibel gelesen. Sein Vater habe das bemerkt und da er gedacht habe, er sei konvertiert, habe sein Vater ihn geschlagen. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, weiter in der Bibel zu lesen. Sein Vater habe ihn daraufhin direkt beim Polizeiposten wegen Konversion zum Christentum angezeigt. Danach sei er festgenommen, abgeführt und in Untersuchungshaft versetzt worden, wo man ihn geschlagen habe. Am nächsten Tag sei ein Polizist gekommen, der ihn gekannt habe. Mit dessen Hilfe sei er geflohen. Er habe sich zu seiner Cousine begeben. Deren Ehemann sei Taxifahrer und habe ihn mit dem Auto nach Pule Chromi gefahren und ihm 15'000 US-Dollar für die Reise gegeben. Danach sei er nach Kabul und von dort via Pakistan und Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er für zwei Tage festgenommen worden. Von Athen aus sei er schliesslich mittels eines pakistanischen Passes in ein ihm unbekanntes Land geflogen und danach mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) im Original beim BFM ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­nes Rechtsvertreters vom 31. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 1. Juli 2009 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vertretungsvollmacht und einer Fürsorgebestätigung - eine Kopie eines Haftbefehls (inkl. beglaubigter Übersetzung) bei. D. Mit Verfügung vom 11. August 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Stellungnahme vom 13. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 17. August 2009 erteilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum 1. September 2009 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. G. Mit Schreiben vom 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer das Original des von ihm beim BFM lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehls nachreichen. H. Mit Eingabe vom 25. November 2011 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass er über den Verbleib seiner Familienangehörigen in Afghanistan keine Kenntnis habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge­suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Konversion zum Christentum von seinem Vater geschlagen, bei der Polizei angezeigt, durch diese festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden zu sein, seien zufolge widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Einschätzung - wie nachstehend unter E. 4.2 aufgezeigt - als zutreffend. 4.2. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe gesehen, wie er in der Bibel gelesen habe und er habe ihn geschlagen, weil er geglaubt habe, er sei konvertiert. Einmal während er gelesen habe, sei sein Vater von der Moschee zurückgekehrt und habe gesehen, dass er immer noch die Bibel lese. Da sei sein Vater wieder wütend geworden, habe ihn geschlagen und beim Polizeiposten angezeigt (vgl. act. A1/12, S. 5). Aufgrund dieser Aussagen wäre demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insgesamt zwei Mal von seinem Vater beim Bibellesen ertappt worden ist. Im Gegensatz dazu spricht er an der einlässlichen Anhörung davon, dass ihn sein Vater ein drittes Mal beim Bibellesen erwischt habe (vgl. act. A12/13 S. 5). Danach legt er wiederum dar, lediglich zwei Mal von seinem Vater bei der Bibellektüre ertappt worden zu sein (vgl. act. A12/13 S. 8). Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, brachte er vor, zwei oder drei Mal von seinem Vater beim Lesen erwischt worden zu sein. Er wisse nicht genau, ob es zwei oder drei Mal gewesen seien (vgl. act. A12/13 S. 8). Dem BFM ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer an die genaue Anzahl erinnern müsste, zumal es sich angesichts der damit verbundenen Schläge durch den Vater um einschneidende Ereignisse handelte. Zudem spielten sich diese innerhalb eines relativ kurzen, wenngleich vom Beschwerdeführer unterschiedlich geschilderten Zeitrahmens ab. So legt er dar, erst zirka zehn bis zwölf Tage vor seiner Ausreise (vgl. act. A1/12 S. 5) respektive zirka einen Monat vor der Auseinandersetzung mit seinem Vater die Bibel erhalten zu haben (act. A12/13 S. 7). Übereinstimmend mit dem BFM ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht plausibel ist, weshalb der angeblich sehr religiöse Vater (vgl. act. A12/13 S. 4) dem Beschwerdeführer die Bibel nicht entzogen hat, nachdem er diesen beim Bibelstudium erwischt hatte. Unverständlich ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz der Beschuldigung durch seinen Vater, zum Christentum konvertiert zu sein, weiterhin im Elternhaus in der Bibel gelesen hat. Mit einem solchen Verhalten hätte er sich - wie vom BFM zu Recht erkannt - (weiterhin) mutwillig dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt. In Afghanistan sind Personen bei einer Konversion vom Islam zum Christentum am stärksten durch die eigenen Familienangehörigen, Nachbarn oder muslimischen Eiferer bedroht. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und blossgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch getötet zu werden. Auch wenn die Religionsfreiheit in der Verfassung von 2004 garantiert wird, ist es gleichwohl verpönt, was "im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam steht". Gegen einen Muslim, der konvertiert, kann ein Verfahren wegen Apostasie eingeleitet werden. Den Richtern steht es frei, nach dem islamischen Scharia-Gesetz zu urteilen, welches einen Religionswechsel als Gotteslästerung ansieht, die mit dem Tode bestraft werden kann. In der Vergangenheit kam es - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - vor, dass zum Christentum konvertierte Muslime zum Tode verurteilt wurden. Konvertiten üben in Afghanistan ihren Glauben deshalb im Geheimen aus. Vor diesem Hintergrund bietet die Argumentation in der Beschwerde, die traditionellen Denk- und Handlungsprozesse würden in Afghanistan anders ablaufen, keine stichhaltige Erklärung für das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten. Angesichts der drohenden schwerwiegenden Sanktionen bei einer Beihilfe zur Flucht eines Konvertiten aus der Haft erscheint - übereinstimmend mit dem BFM - auch unwahrscheinlich, dass ein Polizeibeamter dem festgenommenen Beschwerdeführer seine Hilfe angeboten und ihm zur Flucht aus der Haft verholfen haben soll (vgl. act. A1/12 S. 5 f., A12/13 S. 5 f.). Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Hilfe durch den Ehemann einer Cousine der ihn, nachdem er der Cousine respektive dessen Ehemann das Vorgefallene erzählt habe, umgehend mit dessen Taxi nach Pule Chromi gefahren haben soll (vgl. act. A1/12 S. 5 und 7, A12/13 S. 6 und 8). Da, wie erwähnt, im islamischen Kontext oftmals Verwandte und Nachbarn die stärksten Verfolger eines der Konversion Verdächtigten sind, erscheint sowohl die Hilfeleistung durch den wachhabenden Beamten respektive Nachbarn als auch des Ehemannes der Cousine nicht nachvollziehbar. Zudem erstaunt, dass letzterer dem Beschwerdeführer für dessen Ausreise ohne Weiteres die statthafte Summe von 15'000 US-Dollar zur Verfügung stellen konnte (vgl. act. A1/12 S. 5, act. A12/13 S. 10). Dabei ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ungereimt äussert, indem er einmal von 15'000 US-Dollar, an anderer Stelle jedoch bloss von "etwas" Geld spricht, das ihm vom Ehemann der Cousine für die Ausreise gegeben worden sei (vgl. act. A12/13 S. 6). Wie vom BFM zu Recht festgehalten, erweisen sich die Bibelkenntnisse des Beschwerdeführers sodann als dürftig. Trotz seines angeblichen täglichen Bibelstudiums nach der Arbeit während ungefähr einem Monat respektive zehn bis zwölf Tagen (vgl. act. A1/12 S. 5, A12/13 S. 7), war er nicht im Stande, konkrete Angaben zu eines der in der Bibel enthaltenen Büchern oder Kapitel zu machen oder etwa einen der Apostel zu benennen. Die Bezeichnungen "Mata"-Bibel und "Lorat"-Bibel erweisen sich zudem als nicht korrekt (vgl. act. A1/12 S. 6, A12/13 S. 9). Der Einwand in der Beschwerde, er habe die Bibel aus Neugier studiert und nur "etwas Zeit" nach seiner Arbeit bis zum Schlafengehen damit verbracht, vermag daher nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geschilderten Flugreise als unsubstanziiert zu qualifizieren sind, ebenfalls zutreffend. Der Beschwerdeführer kennt weder den im pakistanischen Pass eingetragenen Namen, den er angeblich auf seinem Flug von Athen (Griechenland) aus benützt hat, noch weiss er, ob ein Visum im Pass eingetragen war. Er war nicht in der Lage, den Namen der Fluggesellschaft mit der er gereist ist oder aber das Land in Europa zu bezeichnen, in welches er von Athen aus geflogen und von dort aus weiter acht Stunden mit dem Auto in die Schweiz gereist ist (vgl. act. A1/12 S. 7 f., A12/13 S. 10 f.). Dies erstaunt umso mehr, als er demgegenüber sehr wohl im Stande war, konkrete Destinationen und Verkehrsmittel von Afghanistan nach Griechenland zu bezeichnen (vgl. act. A1/12 S. 7, A12/13 S. 10). Da für afghanische oder pakistanische Staatsangehörige die Einreise nach Europa in der Regel eine Visumspflicht besteht und diese an den Flughäfen einer Kontrolle unterzogen werden, erscheint auch nicht wahrscheinlich, dass der mit einem pakistanischen Pass reisende Beschwerdeführer nach seiner Ankunft aus Athen an einem Flughafen im europäischen Raum ohne entsprechendes Visa und Kontrolle seiner Person einreisen konnte (vgl. act. A1/12 S. 8). Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim BFM seine afghanischen Identitätskarte (vgl. act. A12/13 S. 3) einreichte, festzustellen, dass er noch bei der Erstbefragung erklärte, er könne die Identitätskarte nicht beschaffen, da seine Geschwister und seine Eltern wütend auf ihn seien respektive sein Vater ihn wegen Konversion angezeigt habe. Zudem habe er die Telefonnummern vergessen (vgl. act. A1/12 S. 4). Diese Aussagen sind im Gesamtkontext ebenfalls als nicht glaubhaft zu werten, zumal nicht plausibel ist, dass er die Telefonnummern seiner Familienangehörigen nicht kennt, zugleich aber noch während der Erstbefragung im Stande war, seinen Cousin telefonisch zu kontaktieren (vgl. act. A1/12 S. 4 f.). Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit seinem Vater ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter dem Cousin ohne Weiteres die erwähnte Identitätskarte übergeben hat (vgl. act. A12/13 S. 3). Zudem fällt einerseits auf, dass in den Akten kein Originalcouvert, das zur Übermittlung der Identitätskarte aus Afghanistan verwendet wurde, vorhanden ist. Andererseits wurde die Identitätskarte Mitte Januar 2009 und damit erst kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt (vgl. act. A1/12 S. 8), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan - entgegen seinen Vorbringen - im Voraus geplant und auf legalem Weg und mit eigenen Identitätspapieren erfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer zunächst in Kopie und dann im Original beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte, handschriftlich geschriebene, Haftbefehl ist nicht geeignet, den insgesamt unglaubhaften Eindruck, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der bisherigen Erwägungen hinterlassen, entscheidend zu relativieren. So fällt auf, dass der darin enthaltene Vorname des Vaters nicht kongruent ist mit jenem, den der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen zu Protokoll gab (vgl. act. A1/12 S. 1, A12/13 S. 3). Der Haftbefehl trägt zudem kein Ausstellungsdatum und es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Februar 2009 nicht mehr gesehen worden. Nach seinen Angaben reiste er bereits am 31. Januar 2009/1. Februar 2009 aus Afghanistan aus und befand sich somit schon seit einiger Zeit auf der Flucht (vgl. act. A1/12 S. 7, A12/13 S. 3). Schliesslich handelt es sich bei einem Haftbefehl üblicherweise um ein internes Behördendokument, das einer gesuchten Person weder in Kopie noch im Original zugestellt wird. Wie der Beschwerdeführer dennoch in den Besitz eines auf ihn lautenden Haftbefehls kommen konnte, bleibt unklar. Es bestehen mithin klare Indizien, dass es sich bei dem eingereichten Dokument nicht um einen authentischen Haftbefehl handelt, welcher geeignet wäre, die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation zu belegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 5.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.5. 5.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.6. 5.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.6.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.3 S. 105). 5.6.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Stadt Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. E. 5.6.2) vorliegen, als zumutbar zu erachten sei (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1). Im ebenfalls zur Publikation bestimmten Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif unter denselben Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar. (vgl. BVGE D-7950/2009 E. 7.3.5 ff.). Trotz der auch in den nördlichen Provinzen Afghanistans in den letzten Jahren feststellbaren Verschlechterung der Sicherheitslage ist die Situation in der in der Provinz Balkh liegenden Stadt Mazar-i-Sharif im Vergleich mit anderen afghanischen Städten als verhältnismässig ruhig und überwiegend stabil zu erachten. Im März 2011 ist zudem damit begonnen worden, die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in Mazar-i-Sharif, wie geplant, von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte zu übertragen. Seit 23. Juli 2011 tragen afghanische Sicherheitskräfte die Verantwortung in Mazar-i-Sharif. Hinsichtlich der humanitären Situation präsentiert sich die Situation in Mazar-i-Sharif nicht wesentlich schlechter als diejenige in Kabul. In Anbetracht dieser Umstände ist die Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen. 5.6.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. act. A1/12 S. 1, A12/13 S. 3), wohin eine Rückkehr aufgrund der dort allgemein herrschenden Lage nicht als generell unzumutbar zu erachten ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif entgegenstehen. 5.6.5. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in Mazar-i-Sharif geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern und (...) Geschwister waren seinen ursprünglichen Aussagen zufolge in Mazar-i-Sharif wohnhaft. Sein Vater führte dort ein (...). Ebenso hielten sich sämtliche Verwandte, wie etwa die vom Beschwerdeführer genannte Cousine und ein Cousin sowie (...) Tanten und (...) Onkel, in dieser Stadt auf. Zudem verfügte er dort über Freunde (vgl. act. A1/12 S. 1 ff., A12/13 S. 3 ff.). In der Beschwerde wird zwar eingewendet, er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und keine Kenntnis über deren Verbleib. Dabei handelt es sich jedoch um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) ist diese Argumentation zudem als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie erwähnt, erscheint nämlich weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar zu seinem Cousin, nicht aber zu seinen Eltern und Geschwistern telefonisch in Kontakt treten konnte, noch gelingt es ihm, glaubhaft zu machen, dass er durch seinen Vater respektive die afghanischen Behörden aufgrund der vermeintlichen Konversion einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise wesentlichen verändert haben. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise - wie sämtliche seine in Afghanistan lebenden Geschwister - bei seinen Eltern (vgl. act. A1/12 S. 1 f.). Es besteht für ihn somit die Möglichkeit, sich nach seiner Rückkehr erneut bei diesen aufzuhalten. Im Weiteren verfügt er über die Voraussetzungen um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, kann somit rechnen, lesen und schreiben und er war vor seiner Ausreise in Mazar-i-Sharif als (...) berufstätig. Ausserdem spricht er Farsi und Dari (vgl. act. A1/12 S. 2, A12/13 S. 5). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Es sollte ihm daher mit Hilfe seiner Familie ohne Weiteres möglich sein, sich sowohl beruflich als auch sozial in seiner Heimat zu integrieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für ihn die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten. 5.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: