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D-2872/2012

D-2872/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Eingabe vom 25. Mai 2012 wird, soweit sie die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 betrifft, gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Kosten im Beschwerdeverfahren auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren entrichtet.
  4. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  5. Es werden keine Kosten im Revisionsverfahren auferlegt.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2872/2012 Urteil vom 7. September 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o Mehdi Talatialishah, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (...) Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 / D-4890/2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Gesuchsteller am 23. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Gesuchs unter anderem ausführte, er sei in Mazar-i-Sharif aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und als Schneider gearbeitet, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch des Gesuchstellers abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012(D-4890/2009) in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung die dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. Februar 2012 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. März 2012 einräumte, II. dass der Gesuchsteller durch seine Rechtsanwältin mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 23. März 2012, welche Bezug auf das eben genannte Schreiben des BFM nahm, unter anderem ausführen liess, dass ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig und zumutbar sei, dass er entgegen seinen Angaben im Asylverfahren seit seinem ersten Lebensjahr im Iran wohnhaft gewesen sei und sein gesamtes Leben mit seiner Familie verbracht habe, dass seine Familie nicht in Afghanistan sondern im Iran lebe, dass er den Iran aufgrund der allgemeinen Diskriminierungen und schlechten Lebensbedingungen von Personen afghanischer Herkunft verlassen habe, dass er aus Angst vor einer Wegweisung aus der Schweiz, im Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, dass zur Untermauerung dieser Vorbringen der Eingabe Kopien von deutschen Übersetzungen einer Wohnsitzbescheinigung der Familienangehörigen des Gesuchstellers für den Iran sowie eines den Gesuchsteller betreffenden Schulzeugnisses aus dem Iran beilagen, III. dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2012 - eröffnet am 27. April 2012 - auf die (vom BFM im Dispositiv als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete) Eingabe vom 23. März 2012 mangels Zuständigkeit nicht eintrat, die Verfügung vom 1. Juli 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung unter anderem ausführte, es sei keine nachträglich veränderte Sachlage vorge­bracht, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 23. Februar 2012 geltend gemacht worden, was revisionsmässig zu rügen wäre, dass die Rechtsvertreterin indes die Zuständigkeit des BFM behaupte, wes­halb Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung komme, IV. dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. April 2012, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Begründung mit Hinweisen auf seine Integration in der Schweiz unter anderem ausführte, dass seine gesamte Familie in B._______ lebe und ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sein Ende wäre, dass er hier in der Schweiz eine Zukunft habe, dass seine Lüge ihn vielleicht seine Zukunft gekostet habe, dass mit der Eingabe zahlreiche, explizit aufgelistete Beweismittel Eingang in die Akten fanden (Beilagen 1-13, S. 2 und 3 der Rechtsschrift), dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG einen provisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) endscheidet, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst über die formelle Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden ist (vgl. Art. 112 AsylG), dass das BFM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2012 nicht eintrat, dass zentrale Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde behauptet, wobei die Behauptung nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, dass entscheidend dabei ist, ob aus dem Verhalten der Partei geschlossen werden muss, sie opponiere einer formlosen Überweisung der Sache an eine andere Behörde nach Art. 8 Abs. 1 VwVG und verlange stattdessen den Erlass einer formellen Verfügung über die Zuständigkeitsfrage, dass die blosse Eingabe einer Partei an eine Behörde für sich allein genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Ver­wal­tungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg], Zürich 2009, N 10 und 11 zu Art. 9 mit weiteren Hinweisen), dass die Eingabe vom 23. März 2012 neutral d.h ohne bestimmte Bezeichnung der Rechtsschrift ans BFM adressiert wurde und Bezug auf das Schreiben des BFM vom 29. Februar 2012 (Neuansetzung der Ausreisefrist) nahm, dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in dieser Eingabe weder die Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 noch die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 verlangte, dass die Rechtsvertreterin in der Eingabe weiter mit keinem Wort die Zuständigkeit des BFM behauptete, sondern vielmehr abschliessend festhielt, dass sie gerne den Bericht des BFM über den weiteren Verfahrensvorgang erwarte, dass aufgrund der in casu von der Rechtsvertreterin gewählten Vorgehensweise respektive Formulierung mitnichten zu schliessen ist, es werde die Zuständigkeit des BFM zur Behandlung der Sache behauptet, dass das BFM angesichts seiner Unzuständigkeitsbegründung im Nichteintretensentscheid vielmehr verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe vom 23. März 2012 unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG unverzüglich an die zuständige Behörde zu überweisen (vgl. Thomas Flückiger, a.a.O., N 3 und 4 mit weiteren Hinweisen), dass die Eingabe vom 25. Mai 2012 demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 (Nichteintretensentscheid) aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan noch er­sichtlich ist, dass dem durch keinen professionellen Rechtsvertreter vertretenen Gesuchsteller im entsprechenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen und einer im Interesse des Beschwerdeführers liegenden raschen und unkomplizierten Verfahrenserledigung von einer Überweisung der Angelegenheit ans BFM zur anschliessenden Rücküberweisung der Sache durch die Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht abzusehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten, dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2007/21 E. 7.1. S. 246), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche die Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 25. Mai 2012 zur Hauptsache geltend macht, dass die eingereichten Beweismittel belegen würden, dass die gesamte Familie - entgegen seinen Angaben im Asylverfahren - in B._______ lebe, dass in der Eingabe ausschliesslich auf Umstände abgestellt wird, die schon vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden, mithin die nunmehr geschilderte veränderte Situation (Aufenthaltsort der Familie) als neue Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzusehen ist, dass die Eingabe somit im Resultat auf eine Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (D-4890/2009) abzielt, dass aus den Gesamtumständen unzweifelhaft auf den Revisionswillen des Gesuchstellers zu schliessen ist, weshalb die Eingabe vom 25. Mai 2012 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen und auf dieses - da innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) - , deshalb einzutreten ist, dass wie oben erwähnt vom Gesuchsteller der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird, dass unbestrittenermassen von einer Verspätung des entspre­chenden Vorbringens auszugehen ist (vgl. Art. 46 VGG), dass keinerlei objektiven oder subjektiven Hinderungsgründe ersichtlich sind, die es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätten, den nunmehr mit Beweismitteln untermauerten Umstand (Aufenthaltsort der Familie des Gesuchstellers in B._______) nicht schon im Verlauf des ordentlichen Ver­fahrens vorzutragen, dass sich der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang selbst der Lüge bezichtigt, mithin unumwunden eingesteht, in grober, unentschuldbarer Weise gegen die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verstossen zu haben, dass er die aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Konsequenzen entsprechend zu tragen hat, dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder eine menschenrechts­widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei­sungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9), dass diese Voraussetzungen im Falle des Gesuchstellers vorliegend nicht erfüllt sind, da sich der Umstand, dass seine Familie im Iran und nicht wie vormals angegeben in Afghanistan lebt, lediglich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken und somit kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis darstellen würde (vgl. auch D-4890/2009 E. 4 S. 5 ff. und E. 5.5 S. 10f.), dass nach den vorstehenden Erwägungen der angerufene Revisions­grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verspätet vorgebracht wurde und ein Vollzug der Wegweisung auch nicht offensichtlich gegen Völkerrecht verstösst, dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver­waltungsgerichts vom 23. Februar 2012 abzuweisen ist, dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- demnach dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären, jedoch vorliegend ausnahmsweise auf die Auferlegung von Kosten zu verzichtet ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Eingabe vom 25. Mai 2012 wird, soweit sie die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 betrifft, gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten im Beschwerdeverfahren auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren entrichtet.

4. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

5. Es werden keine Kosten im Revisionsverfahren auferlegt.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: