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D-488/2026

D-488/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-25 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 5. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. Am 1. September 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Gesuchstellers gab das SEM beim B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Dieses Gutachten vom 16. September 2025 kam zum Schluss, dass in Zusammenschau aller Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. September 2025 von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) könne zutreffen. A.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erfasste als Geburtsdatum des Gesuchstellers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS den (...) mit Bestreitungsvermerk. Zur Begründung hielt das SEM unter anderem fest, das in Auftrag gegebene Altersgutachten habe die Zweifel an der Minderjährigkeit des Gesuchstellers weder zu bestätigen noch auszuräumen vermocht. Die sich durch das Protokoll der Erstbefragung ziehenden, widersprüchlichen und teils offensichtlich unzutreffenden Angaben seien jedoch ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Gesuchstellers. Zudem habe er sein geltend gemachtes Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegen können. Unter Würdigung sämtlicher Elemente sei die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde, soweit diese die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betraf, mit Urteil D-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 ab. Soweit die Beschwerde die Frage betraf, ob das SEM die Personenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen habe, wurde ein separates Verfahren (D-9714/2025) eröffnet. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2026 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des UrteilsD-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 betreffend den Wegweisungsvollzug. Im revisionsweise wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sowohl für das vorliegende Revisionsverfahren als auch für das revisionsweise wieder aufzunehmende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vollzugsbehörden seien zudem anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Revisionsgesuch beigelegt waren das Urteil D-9596/2025, das Altersgutachten vom 16. September 2025 (anonymisiert), ein Arztbericht der D._______ vom 19. Dezember 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2026 und eine Vollmacht vom 15. Januar 2026 (alles in Kopie). C. Die Instruktionsrichterin setzte am 22. Januar 2026 gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das in Revision zu ziehende Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Seine Legitimation ist damit gegeben.

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des betreffenden Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Ausserdem reichte er das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils ein, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG massgebliche Frist ohne Weiteres eingehalten wurde. Auf das somit frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen nicht berücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von seinem wirklichen Wortsinn, abgewichen ist (vgl. Elisabeth Escher, in Bundesgerichtsgesetz, Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2018, N 9 zu Art. 121 BGG; BGE 115 II 399 E. 2a, 122 II 17 E. 3).

E. 4.2 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, das forensische Altersgutachten gehe von einem Mindestalter von (...) Jahren aus und halte fest, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) zutreffen könne. Das Bundesverwaltungsgericht komme im angefochtenen Urteil jedoch zum Schluss, dass sich bei ihm ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe und das angegebene Lebensalter mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht vereinbar sei. Da das Gericht keine Begründung für seine vom Gutachtensergebnis abweichende Wahrnehmung aufführe, sei davon auszugehen, dass es das Ergebnis des Gutachtens aus Versehen nicht korrekt erfasst habe. Die solchermassen falsch erfasste Tatsache sei erheblich, weil sie geeignet sei, eine Änderung des angefochtenen Urteils zu bewirken. So stelle das Altersgutachten ein zentrales Beweismittel für die geltend gemachte Minderjährigkeit dar. Sei von deren Glaubhaftmachung auszugehen, so wäre die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vergleich zu Erwachsenen vertieft zu prüfen beziehungsweise eher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. In diesem Fall wäre er im wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren in der Schweiz vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die Sache in Gutheissung der Beschwerde zwecks vertiefter Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.3 Wie der Gesuchsteller zu Recht feststellt, hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unrichtig gelesen, dass das vorliegende Altersgutachten zum Schluss gekommen ist, das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) könne zutreffen (vgl. Gutachten, Ziff. 6.5). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Gesetzes eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine erhebliche Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn, zumal das Altersgutachten - entgegen anderslautender Einschätzung des Gesuchstellers - nicht als Beleg für die geltend gemachte Minderjährigkeit herangezogen werden kann und im Übrigen weitere und massgebliche Indizien gegen die Minder-jährigkeit des Gesuchstellers sprechen. Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich das darin angegebene Mindestalter von (...) Jahren auf die Handknochenaltersanalyse stützt, welche gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 keine verlässliche Aussage darüber zulässt, ob eine Person das 18. Lebensjahr überschritten hat. Die zahnärztliche Untersuchung ergab kein Mindestalter. Das im Gutachten im Zusammenhang mit dem Zahnalter erwähnte Mindestalter von (...) Jahren, worauf im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, bezieht sich auf eine europäische Population und damit nicht auf den Gesuchsteller. Das Gutachten hält vielmehr ausdrücklich fest, dass für eine männliche Population aus Eritrea keine speziellen Referenzdaten vorliegen würden (vgl. a.a.O., Ziff. 6.3., S. 5). Bei diesem Ergebnis lässt sich gestützt auf das Altersgutachten keine zuverlässige Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit machen, weshalb weder der Gesuchsteller noch das SEM daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen. Die übersehene Tatsache kann infolgedessen nicht erheblich sein.

E. 4.4 Im Übrigen vermag auch eine Gesamtbetrachtung nicht zu einer für den Gesuchsteller vorteilhafteren Situation zu führen. Zunächst gilt es festzustellen, dass er trotz seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zum Nachweis des Geburtsdatums eingereicht hat (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 5). Im Weiteren fiel er im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt durch Ungereimtheiten in seinen Ausführungen auf, womit sich das SEM in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2025 eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. SEM-act. 27, Ziff. II, S. 3 ff.). Besonders hervorzuheben ist dabei Folgendes: Der Gesuchsteller gab bei der EB UMA vom 1. September 2025 an, er sei im Zeitpunkt der Befragung (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen (vgl. SEM-act. 14, Ziff. 1.06). Diese Aussage ist mit dem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) nicht in Einklang zu bringen, müsste er doch unter Zugrundelegung dieses Datums bei der Befragung (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen sein. Zudem machte er geltend, er sei bei der Ausreise aus Eritrea im (...) (...) Jahre alt gewesen (vgl. a.a.O., Ziff. 5.01, S. 10), was gestützt auf das geltend gemachte Geburtsdatum ebenfalls nicht zutreffen kann. Auch seine Angaben, er habe die Schule mit (...) Jahren begonnen und sei, als er diese in der (...) Klasse abgebrochen habe, (...)-jährig gewesen (vgl. a.a.O., Ziff. 1.17.04), sind unstimmig, zumal er demnach bei Schulabbruch ungefähr (...) Jahre alt gewesen sein müsste. Ausserdem vermochte er auch den Altersunterschied zwischen ihm und seiner jüngeren Schwester E._______ nicht anzugeben (vgl. a.a.O., Ziff. 3.01, 1.17.04). Bei der EB UMA erläuterte er, seine Schwester E._______ sei (...) Jahre, seine Schwester F._______ (...) Jahre alt, während er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2025 das Alter von E._______ auf circa (...) Jahre und dasjenige von F._______ auf circa (...) Jahre festsetzte (vgl. SEM-act. 22, F11 S. 3). Auf diese Diskrepanz angesprochen räumte er ein, es stimme, F._______ könne nicht (...) Jahre alt sein; wie alt sie genau sei, könne er nicht sagen (vgl. a.a.O., F47-49). Schliesslich wusste der Gesuchsteller bei der Anhörung nicht mehr anzugeben, wie alt er beim Umzug von G._______ nach (...) war (vgl. a.a.O., F53-55), dies entgegen seinen früheren Angaben bei der EB UMA (vgl. SEM-act. 14, Ziff. 1.07). Ebenso wenig vermochte er sich an das Datum seines letzten Schultags beziehungsweise die Jahreszahl des letzten Schuljahres zu erinnern (vgl. a.a.O., Ziff. 1.17.04). Insgesamt sind die Ausführungen des Gesuchstellers nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums respektive seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht.

E. 4.5 Dem Gesagten zufolge fehlt es der im Urteil D-9596/2025 versehentlich nicht berücksichtigten Tatsache, dass das vom Gesuchsteller angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) gemäss dem eingeholten Altersgutachten grundsätzlich zutreffen kann (vgl. Gutachten, Ziff. 6.5), an einer revisionsrechtlichen Erheblichkeit.

E. 5.1 Der Gesuchsteller leitet aus dem Arztbericht der D._______ vom 19. Dezember 2025 keine eigenen Revisionsgründe ab. Er verweist allein für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesuchs und einer in der Folge wieder aufzunehmenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diesen Arztbericht (vgl. Revisionsgesuch, S. 6, Ziff. 5) und macht geltend, sein solchermassen ausgewiesener Gesundheitszustand spreche gegen die Annahme einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und für die antragsgemässe Rückweisung der Sache an das SEM zur Erstellung des Sachverhalts, nachdem dieses in der Verfügung vom 4. Dezember 2025 noch davon ausgegangen sei, es gehe ihm gut. Nachdem dem vorstehend Ausgeführten zufolge keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, erübrigen sich daher grundsätzlich weitere Ausführungen zum Arztbericht.

E. 5.2 Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der eingereichte Arztbericht vom 19. Dezember 2025, wonach sich der Gesuchsteller wegen seiner psychischen Probleme seit dem (...) in Abklärung und ambulanter Therapie befindet, kein nachträglich aufgefundenes entscheidendes Beweismittel darstellt, welches im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision des Urteils D-9596/2025 im Wegweisungsvollzugpunkt zu führen vermöchte. Die gesundheitlichen Beschwerden (Appetitminderung, Einschlafschwierigkeiten infolge ausgeprägten Grübelns, Flashbacks und belastende Erinnerungen an Erlebnisse auf der Flucht, Ängstlichkeit, wiederkehrende Phasen der Traurigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule), welche «derzeit für eine posttraumatische Belastungsstörung» sprechen und derentwegen eine weiterführende Diagnostik vorgesehen ist, sollen zwar nicht verharmlost werden. Letztlich ist mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und gestützt auf den Arztbericht vom 19. Dezember 2025 aber jedenfalls nicht anzunehmen, dass die Rückführung in die Heimat eine lebensgefährliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands des Gesuchstellers zur Folge hätte. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller bei der Anhörung vom 21. November 2025 erklärte, es gehe ihm gut, er sei gesund. Er nehme weder Medikamente ein noch habe er Arzttermine (vgl. SEM-act. 22, F4/F5). Dies, obwohl er gemäss dem eingereichten Arztbericht schon seit dem (...) und letztmals im (...) in der Klinik in Abklärung und Behandlung gewesen ist. Insgesamt ist der Arztbericht vom 19. Dezember 2025 daher nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 ist demnach abzuweisen.

E. 7 Der superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2026 ausgewiesen und die Rechtsbegehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 VGG ist demnach gutzuheissen.

E. 8.3 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-488/2026 Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 5. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. Am 1. September 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Gesuchstellers gab das SEM beim B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Dieses Gutachten vom 16. September 2025 kam zum Schluss, dass in Zusammenschau aller Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. September 2025 von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) könne zutreffen. A.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erfasste als Geburtsdatum des Gesuchstellers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS den (...) mit Bestreitungsvermerk. Zur Begründung hielt das SEM unter anderem fest, das in Auftrag gegebene Altersgutachten habe die Zweifel an der Minderjährigkeit des Gesuchstellers weder zu bestätigen noch auszuräumen vermocht. Die sich durch das Protokoll der Erstbefragung ziehenden, widersprüchlichen und teils offensichtlich unzutreffenden Angaben seien jedoch ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Gesuchstellers. Zudem habe er sein geltend gemachtes Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegen können. Unter Würdigung sämtlicher Elemente sei die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde, soweit diese die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betraf, mit Urteil D-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 ab. Soweit die Beschwerde die Frage betraf, ob das SEM die Personenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen habe, wurde ein separates Verfahren (D-9714/2025) eröffnet. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2026 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des UrteilsD-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 betreffend den Wegweisungsvollzug. Im revisionsweise wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sowohl für das vorliegende Revisionsverfahren als auch für das revisionsweise wieder aufzunehmende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vollzugsbehörden seien zudem anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Revisionsgesuch beigelegt waren das Urteil D-9596/2025, das Altersgutachten vom 16. September 2025 (anonymisiert), ein Arztbericht der D._______ vom 19. Dezember 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2026 und eine Vollmacht vom 15. Januar 2026 (alles in Kopie). C. Die Instruktionsrichterin setzte am 22. Januar 2026 gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das in Revision zu ziehende Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Seine Legitimation ist damit gegeben. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des betreffenden Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Ausserdem reichte er das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils ein, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG massgebliche Frist ohne Weiteres eingehalten wurde. Auf das somit frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen nicht berücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von seinem wirklichen Wortsinn, abgewichen ist (vgl. Elisabeth Escher, in Bundesgerichtsgesetz, Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2018, N 9 zu Art. 121 BGG; BGE 115 II 399 E. 2a, 122 II 17 E. 3). 4.2 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, das forensische Altersgutachten gehe von einem Mindestalter von (...) Jahren aus und halte fest, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) zutreffen könne. Das Bundesverwaltungsgericht komme im angefochtenen Urteil jedoch zum Schluss, dass sich bei ihm ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe und das angegebene Lebensalter mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht vereinbar sei. Da das Gericht keine Begründung für seine vom Gutachtensergebnis abweichende Wahrnehmung aufführe, sei davon auszugehen, dass es das Ergebnis des Gutachtens aus Versehen nicht korrekt erfasst habe. Die solchermassen falsch erfasste Tatsache sei erheblich, weil sie geeignet sei, eine Änderung des angefochtenen Urteils zu bewirken. So stelle das Altersgutachten ein zentrales Beweismittel für die geltend gemachte Minderjährigkeit dar. Sei von deren Glaubhaftmachung auszugehen, so wäre die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vergleich zu Erwachsenen vertieft zu prüfen beziehungsweise eher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. In diesem Fall wäre er im wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren in der Schweiz vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die Sache in Gutheissung der Beschwerde zwecks vertiefter Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückzuweisen. 4.3 Wie der Gesuchsteller zu Recht feststellt, hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unrichtig gelesen, dass das vorliegende Altersgutachten zum Schluss gekommen ist, das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) könne zutreffen (vgl. Gutachten, Ziff. 6.5). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Gesetzes eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine erhebliche Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn, zumal das Altersgutachten - entgegen anderslautender Einschätzung des Gesuchstellers - nicht als Beleg für die geltend gemachte Minderjährigkeit herangezogen werden kann und im Übrigen weitere und massgebliche Indizien gegen die Minder-jährigkeit des Gesuchstellers sprechen. Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich das darin angegebene Mindestalter von (...) Jahren auf die Handknochenaltersanalyse stützt, welche gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 keine verlässliche Aussage darüber zulässt, ob eine Person das 18. Lebensjahr überschritten hat. Die zahnärztliche Untersuchung ergab kein Mindestalter. Das im Gutachten im Zusammenhang mit dem Zahnalter erwähnte Mindestalter von (...) Jahren, worauf im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, bezieht sich auf eine europäische Population und damit nicht auf den Gesuchsteller. Das Gutachten hält vielmehr ausdrücklich fest, dass für eine männliche Population aus Eritrea keine speziellen Referenzdaten vorliegen würden (vgl. a.a.O., Ziff. 6.3., S. 5). Bei diesem Ergebnis lässt sich gestützt auf das Altersgutachten keine zuverlässige Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit machen, weshalb weder der Gesuchsteller noch das SEM daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen. Die übersehene Tatsache kann infolgedessen nicht erheblich sein. 4.4 Im Übrigen vermag auch eine Gesamtbetrachtung nicht zu einer für den Gesuchsteller vorteilhafteren Situation zu führen. Zunächst gilt es festzustellen, dass er trotz seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zum Nachweis des Geburtsdatums eingereicht hat (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 5). Im Weiteren fiel er im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt durch Ungereimtheiten in seinen Ausführungen auf, womit sich das SEM in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2025 eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. SEM-act. 27, Ziff. II, S. 3 ff.). Besonders hervorzuheben ist dabei Folgendes: Der Gesuchsteller gab bei der EB UMA vom 1. September 2025 an, er sei im Zeitpunkt der Befragung (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen (vgl. SEM-act. 14, Ziff. 1.06). Diese Aussage ist mit dem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) nicht in Einklang zu bringen, müsste er doch unter Zugrundelegung dieses Datums bei der Befragung (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen sein. Zudem machte er geltend, er sei bei der Ausreise aus Eritrea im (...) (...) Jahre alt gewesen (vgl. a.a.O., Ziff. 5.01, S. 10), was gestützt auf das geltend gemachte Geburtsdatum ebenfalls nicht zutreffen kann. Auch seine Angaben, er habe die Schule mit (...) Jahren begonnen und sei, als er diese in der (...) Klasse abgebrochen habe, (...)-jährig gewesen (vgl. a.a.O., Ziff. 1.17.04), sind unstimmig, zumal er demnach bei Schulabbruch ungefähr (...) Jahre alt gewesen sein müsste. Ausserdem vermochte er auch den Altersunterschied zwischen ihm und seiner jüngeren Schwester E._______ nicht anzugeben (vgl. a.a.O., Ziff. 3.01, 1.17.04). Bei der EB UMA erläuterte er, seine Schwester E._______ sei (...) Jahre, seine Schwester F._______ (...) Jahre alt, während er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2025 das Alter von E._______ auf circa (...) Jahre und dasjenige von F._______ auf circa (...) Jahre festsetzte (vgl. SEM-act. 22, F11 S. 3). Auf diese Diskrepanz angesprochen räumte er ein, es stimme, F._______ könne nicht (...) Jahre alt sein; wie alt sie genau sei, könne er nicht sagen (vgl. a.a.O., F47-49). Schliesslich wusste der Gesuchsteller bei der Anhörung nicht mehr anzugeben, wie alt er beim Umzug von G._______ nach (...) war (vgl. a.a.O., F53-55), dies entgegen seinen früheren Angaben bei der EB UMA (vgl. SEM-act. 14, Ziff. 1.07). Ebenso wenig vermochte er sich an das Datum seines letzten Schultags beziehungsweise die Jahreszahl des letzten Schuljahres zu erinnern (vgl. a.a.O., Ziff. 1.17.04). Insgesamt sind die Ausführungen des Gesuchstellers nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums respektive seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht. 4.5 Dem Gesagten zufolge fehlt es der im Urteil D-9596/2025 versehentlich nicht berücksichtigten Tatsache, dass das vom Gesuchsteller angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) gemäss dem eingeholten Altersgutachten grundsätzlich zutreffen kann (vgl. Gutachten, Ziff. 6.5), an einer revisionsrechtlichen Erheblichkeit. 5. 5.1 Der Gesuchsteller leitet aus dem Arztbericht der D._______ vom 19. Dezember 2025 keine eigenen Revisionsgründe ab. Er verweist allein für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesuchs und einer in der Folge wieder aufzunehmenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diesen Arztbericht (vgl. Revisionsgesuch, S. 6, Ziff. 5) und macht geltend, sein solchermassen ausgewiesener Gesundheitszustand spreche gegen die Annahme einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und für die antragsgemässe Rückweisung der Sache an das SEM zur Erstellung des Sachverhalts, nachdem dieses in der Verfügung vom 4. Dezember 2025 noch davon ausgegangen sei, es gehe ihm gut. Nachdem dem vorstehend Ausgeführten zufolge keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, erübrigen sich daher grundsätzlich weitere Ausführungen zum Arztbericht. 5.2 Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der eingereichte Arztbericht vom 19. Dezember 2025, wonach sich der Gesuchsteller wegen seiner psychischen Probleme seit dem (...) in Abklärung und ambulanter Therapie befindet, kein nachträglich aufgefundenes entscheidendes Beweismittel darstellt, welches im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision des Urteils D-9596/2025 im Wegweisungsvollzugpunkt zu führen vermöchte. Die gesundheitlichen Beschwerden (Appetitminderung, Einschlafschwierigkeiten infolge ausgeprägten Grübelns, Flashbacks und belastende Erinnerungen an Erlebnisse auf der Flucht, Ängstlichkeit, wiederkehrende Phasen der Traurigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule), welche «derzeit für eine posttraumatische Belastungsstörung» sprechen und derentwegen eine weiterführende Diagnostik vorgesehen ist, sollen zwar nicht verharmlost werden. Letztlich ist mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und gestützt auf den Arztbericht vom 19. Dezember 2025 aber jedenfalls nicht anzunehmen, dass die Rückführung in die Heimat eine lebensgefährliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands des Gesuchstellers zur Folge hätte. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller bei der Anhörung vom 21. November 2025 erklärte, es gehe ihm gut, er sei gesund. Er nehme weder Medikamente ein noch habe er Arzttermine (vgl. SEM-act. 22, F4/F5). Dies, obwohl er gemäss dem eingereichten Arztbericht schon seit dem (...) und letztmals im (...) in der Klinik in Abklärung und Behandlung gewesen ist. Insgesamt ist der Arztbericht vom 19. Dezember 2025 daher nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-9596/2025 vom 22. Dezember 2025 ist demnach abzuweisen.

7. Der superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2026 ausgewiesen und die Rechtsbegehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 VGG ist demnach gutzuheissen. 8.3 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: