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D-487/2012

D-487/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-487/2012 Urteil vom 31. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Syrien, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10. November 2011 verliess und über die Türkei und Frankreich am 24. November 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Da­tum ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 6. Dezember 2011 summarisch befragt wur­de, dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 18. November 2011 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden war, dass ihm das BFM anlässlich der Summarbefragung das recht­liche Ge­hör zur möglichen Zu­ständig­keit Frankreichs für das Asylverfahren und zu ei­ner allfälligen Weg­wei­sung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, in Frankreich kein Asylgesuch ge­stellt zu haben und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, zumal sich eine ihm feindlich gesinnte Person dort aufhalte, dass die französischen Behörden überdies mit einer Rückführung nach Sy­rien gedroht hätten, dass das BFM am 28. November 2011 - gestützt auf die Bestimmungen der Verord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei­nem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Frankreich sandte, dass diesem Ersuchen von französischer Seite am 12. Januar 2012 ent­spro­chen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2012 - eröffnet am 19. Ja­nuar 2012 - in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer­deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete und festhielt, einer all­fälli­gen Beschwerde gegen die­sen Entscheid komme keine aufschie­bende Wir­kung zu, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 12. Juli 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdefüh­rers in Frankreich und das an Frankreich gerichtete Gesuch um Übernahme, welchem entsprochen worden sei - auf die Zustän­digkeit Frankreichs für die Behand­lung des Asylgesuchs verwies, dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argu­mente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be­ja­hen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Da­tum der Postaufgabe) beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf sein Gesuch durch die schweizerischen Behörden beantragte, dass er darlegte, er habe nie in Frankreich um Asyl ersuchen wollen, dass sich auch seine Geschwister mit Angehörigen in der Schweiz befän­den, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2012 beim Bundesverwal­tungs­gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be­schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer­de­führers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sichtlich unbe­gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­digkeit mit Zustim­mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte­rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentierten Eurodac-Treffer in Frankreich am 18. November 2011 daktyloskopisch erfasst wurde und von dort kommend in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Frankreich für die Prüfung des Asylantrags des Be­schwerdeführers grundsätzlich zuständig ist, dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerde­führers (nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) am 12. Januar 2012 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensre­gelung akzeptiert hat, dass der Umstand, wonach sich die Geschwister des volljährigen Beschwer­deführers zur Zeit ebenfalls in der Schweiz aufhalten sollen, offen­sichtlich keine andere Sichtweise rechtfertigt (zum Familienbegriff vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO), dass sich der Beschwerdeführer demnach im Hinblick auf die Zuständig­keit zum Vornherein nicht auf im Zusammenhang mit dem Familienbegriff stehende Bestimmungen der Dublin-II-VO berufen kann, dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Frankreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon­ven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers keine Hinweise dar­auf bestehen, Frankreich werde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich­tungen halten, dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitä­ren Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie­gender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, wel­che eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu auf­drängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank­reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offen­sichtlich un­begründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwer­deführer auf­zuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 des Ver­wal­tungs­ver­fahrensgeset­zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: