Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 4. beziehungsweise 6. Januar 2010 in die Schweiz, wo sie am 7. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 27. Januar 2010 im EVZ G._______ befragt (Kurzbefragung) und am 10. respektive am 17. Februar 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrem Heimatland Probleme mit den Maoisten gehabt, die im Jahre 2000 angefangen hätten, als sie noch im Dorf H._______ wohnhaft gewesen seien. Immer wieder seien Maoisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten unter Drohungen Geld und Essen verlangt. Aufgrund dieser Belästigungen habe der Beschwerdeführende 1 im Jahre 2002 sein Land für 5,5 Millionen nepalesische Rupien verkauft, wovon die Maoisten einen Viertel verlangt hätten. Um Ruhe vor ihnen zu haben, seien sie nach Kathmandu gezogen, wo man den Beschwerdeführenden 1 im März 2003 auf der Strasse bedroht habe. Am 21. September 2003 seien sie zu Hause von zirka sieben Maoisten angegriffen worden, die vom Beschwerdeführenden 1 erneut Geld verlangt hätten. Er habe jedoch fliehen können; nach seiner Flucht habe er sich an die Polizei gewandt und Anzeige gegen die Maoisten erstattet. Am 24. September 2003 sei es der Polizei gelungen, fünf oder sechs der Maoisten festzunehmen. Auch nach dieser Verhaftung seien sie mehrmals telefonisch sowie auf der Strasse bedroht worden. Am 27. Oktober 2006 sei die Beschwerdeführende 2 von Leuten unter Gewaltanwendung zum Gericht gebracht worden, wo sie etwas habe unterschreiben müssen, damit man die am 24. September 2003 verhaften Maoisten habe freilassen können. Am folgenden Tag seien diese aus dem Gefängnis entlassen worden, worauf sie gleichentags den Beschwerdeführenden 1 telefonisch mit dem Tod bedroht hätten. Deswegen seien sie am 1. Dezember 2006 nach I._______ (Indien) geflüchtet. Dort seien Maoisten, die vermutlich Kontakt mit den Maoisten in Nepal gehabt hätten, am 20. Juli 2009 in ihr Haus eingedrungen und hätten wiederum Geld verlangt. Da der Beschwerdeführende 1 ihnen kein Geld gegeben habe, sei er von ihnen geschlagen worden. Die Maoisten seien geflohen, als ein Freund gekommen sei, um einen Schlüssel zurückzubringen. Aufgrund dieses Ereignisses seien sie im August 2009 nach Delhi gezogen und schliesslich Ende Dezember 2009 beziehungsweise Anfang Januar 2010 nach Deutschland respektive in die Schweiz geflogen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführende 3 im Wesentlichen geltend, sie kenne die genauen Gründe nicht, weshalb sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester ihr Heimatland verlassen habe, da ihr der Vater nichts erzählt habe. Als sie einmal nach Hause gekommen sei, habe sie viele Leute in ihrem Haus gesehen und es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Später habe ihr Vater gesagt, es sei zu gefährlich, so könne man nicht leben. Deshalb seien sie in der Folge nach Indien gezogen. Dort sei es wieder zu einem Streit im Haus gekommen, wobei unbekannte Leute ihren Vater geschlagen hätten. Anschliessend habe sich die ganze Familie nach Delhi begeben. Ende Dezember 2009 seien sie zusammen mit ihrem Vater und ihrer Schwester nach Frankfurt geflogen, wo sie und ihre Schwester einem Kollegen ihres Vaters übergeben worden seien. Anschliessend seien sie mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie ihre Eltern wieder getroffen hätten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem je einen nepalesischen Reisepass, zwei Geburtsurkunden, eine Eheurkunde sowie ein fremdsprachiges Dokument, bei dem es sich um eine Anzeige gegen die Maoisten bei der Polizei in Kathmandu, datiert vom 29. Oktober 2003, handeln soll, zu den Akten. B. B.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. August 2012 - eröffnet am 16. August 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b In der die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen. Die Beschwerdeführende 2 habe angegeben, in Kathmandu seien sie von den Maoisten zweimal zu Hause und ihr Ehemann zweimal auf der Strasse angegriffen worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführende 1 lediglich jeweils einen Angriff zu Hause und auf der Strasse geltend gemacht. Er habe ausgesagt, im März 2003 an einer Bushaltestelle von einem Maoisten angegriffen worden zu sein, wohingegen die Beschwerdeführende 2 zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann sei eine Woche nach der Freilassung der Maoisten im Oktober 2006 an der Bushaltestelle angegriffen worden. Zum geltend gemachten zweiten Angriff an der Bushaltestelle habe die Beschwerdeführende 2 jedoch keine konkreten Angaben machen können. Zudem widerspreche die Aussage des Beschwerdeführenden 1, nach 2003 leidglich einmal einen Drohanruf erhalten zu haben, den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2. Bezüglich der Drohanrufe seien die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ebenso diskrepant gewesen. Im Zusammenhang mit den Drohanrufen habe die Beschwerdeführende 2 erwähnt, sie hätten versucht, die Telefonnummer zu wechseln, um so den Drohanrufen zu entgehen. Auf die spezifischen Fragen zu diesem Sachverhalt habe sie jedoch keine schlüssigen Antworten geben können. Darüber hinaus seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den zentralen Ereignissen ihrer Fluchtgründe sehr unsubstanziiert ausgefallen, womit der Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erhärtet werde. Dass die Maoisten, welche die Beschwerdeführenden am 21. September 2003 zu Hause überfallen hätten, für drei Jahre ins Gefängnis gekommen seien, nachdem der Beschwerdeführende 1 diese bei der Polizei angezeigt habe, hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht überzeugend und glaubhaft schildern können. Auch der Umstand, dass sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Drohanrufe stets nach demselben Muster abgespielt hätten und inhaltlich immer gleich gewesen seien, wirke stereotyp und deute auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine konkreten Angaben dazu hätten machen können, wer diese Leute gewesen seien, von denen sie bedroht worden seien beziehungsweise die man aufgrund ihrer Anzeige festgenommen habe. Der vom Beschwerdeführenden 1 behauptete Zusammenhang zu den Maoisten wirke zudem konstruiert, zumal er auf die entsprechenden Fragen zunächst ausweichend geantwortet habe. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen sei es den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. B.c In der die Beschwerdeführende 3 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, ihre Schilderungen seien durchwegs sehr unsubstanziiert und nicht überzeugend gewesen. Sie seien weitgehend oberflächlich und schemenhaft geblieben. Greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie sich beispielsweise die geltend gemachten Streitereien beziehungsweise Besuche der fremden Leute abgespielt hätten, fehlten. Die Beschwerdeführende 3 sei nicht im Stande gewesen, schlüssige und verständliche Aussagen zu ihren Fluchtgründen darzulegen. Da die Beschwerdeführende 3 zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und gemeinsame Fluchtgründe vorlägen, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie zu diesen genaue Angaben hätte machen können. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführende 3 vorgegeben habe, nichts Genaues zu wissen, erhärte sich der Eindruck eines konstruierten Sachverhalts, da auf diesem Weg Widersprüche zu den Aussagen ihrer Eltern hätten vermieden werden können. Der Beschwerdeführenden 3 sei es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Ihre Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 17. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 14. August 2012 gegen die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 (Referenz N [...]) sowie die Verfügung des BFM gegen die Beschwerdeführende 3 (Referenz N [...]) seien aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die beiden Verfügungen des BFM vom 14. August 2012 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die gesetzlich geforderten Sachverhaltsabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vorzunehmen. Subeventualiter seien die beiden Entscheide des BFM vom 14. August 2012 aufzuheben, und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass des Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Eine fremdsprachige Polizeianzeige, datiert vom 23. September 2009 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), ein fremdsprachiges Urteil des Berufungsgerichts J._______ vom 4. Juni 2007 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), drei fremdsprachige Zeitungsartikel (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzungen), ein Lehrvertrag vom 7. Juni 2012 (in Kopie), ein Schreiben der (...) vom 12. September 2012 sowie vier Fürsorgebestätigungen vom 13. September 2012. D. Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 12. Oktober 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. F. Am 25. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente bei: Ein fremdsprachiges Urteil des Katmandu Distrikt-Gerichts vom 27. Oktober 2006 (in Kopie), eine teilweise englische Übersetzung dieses Urteils durch den Beschwerdeführenden 1 sowie eine Mail des Beschwerdeführenden 1 vom 22. Oktober 2012 an seinen Rechtsvertreter.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 (N [...]) und der Beschwerdeführenden 3 (N [...]) zu vereinigen, weshalb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden wird.
E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und es pflichtwidrig unterlassen, die Asylrelevanz zu prüfen, was durch die Einreichung diverser Beweismittel betreffend den Prozess gegen die Maoisten belegt werde. Diese Dokumente würden die wahrheitsgetreuen Aussagen der Beschwerdeführenden beweisen. Zudem habe die Vorinstanz die Befragungen nicht mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt, da sie damals nicht berücksichtigt habe, dass an drei verschiedenen Orten je verschiedene Vorfälle passiert seien, weshalb es ihr bis heute nicht gelungen sei, den Sachverhalt wirklich abzuklären. Überdies habe die Befragerin anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen gestellt beziehungsweise ihr Befremden über dessen Antworten geäussert, wodurch sie ein grosses Misstrauen geäussert habe, was eine denkbar schlechte Voraussetzung sei, um den Sachverhalt auch tatsächlich umfassend abklären zu können.
E. 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.).
E. 3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
E. 3.5 Soweit in der Beschwerde moniert wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und es pflichtwidrig unterlassen, die Asylrelevanz zu prüfen, was durch die Einreichung diverser Beweismittel betreffend den Prozess gegen die Maoisten belegt werde, ist festzustellen, dass diese Rüge unberechtigt ist. Es ergeben sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung(en) keine Hinweise darauf, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (Kölz/Häner, a.a.O., S. 97 f.). An dieser Einschätzung ändern auch die den geltend gemachten Prozess gegen die Maoisten betreffenden Beweismittel nichts, zumal diese erst mit der Rechtsmittelschrift eingereicht wurden, weshalb der Vorinstanz nicht vorgehalten werden kann, sie habe sie nicht beachtet und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Folglich erweist sich der Vorhalt in der Beschwerde, die angefochtenen Verfügungen seien willkürlich begründet, ebenfalls nicht als stichhaltig. Sodann ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Befragungen nicht mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass an drei verschiedenen Orten je verschiedene Vorfälle passiert seien, unbegründet. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Hinweise, dass das BFM die Befragungen nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen hätte. Den vorliegenden Akten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie an drei verschiedenen Orten von den Maoisten verfolgt worden seien, nicht berücksichtigt hätte. So wird in der angefochtenen Verfügung insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, auch in Indien von Maoisten verfolgt worden zu sein.
E. 3.6 Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Befragerin anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen gestellt beziehungsweise ihr Befremden über dessen Antworten geäussert habe, ist Folgendes festzustellen: Die Behauptung, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen gestellt worden seien, findet im Protokoll keine Stütze. Zudem ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzuhalten, dass die Befragerin bei der Anhörung kein unangepasstes Befremden bezüglich gewisser Antworten des Beschwerdeführenden 1 gezeigt hat. Dafür spricht auch, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Bemerkungen beziehungsweise Einwände angebracht hat (vgl. A 17/20 S. 20), was zweifellos der Fall wäre, hätte sich die Befragerin anlässlich der Anhörung wirklich unadäquat gegenüber dem Beschwerdeführenden 1 verhalten. Somit erweist sich der Vorhalt in der Rechtsmittelschrift, während der Anhörung sei ein grosses Misstrauen seitens der Befragerin spürbar gewesen, als unzutreffend. Nach dem Gesagten ist auch die sinngemäss erhobene Rüge, es sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführenden 1 verletzt worden, unbegründet.
E. 3.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt systematisch abzuklären und anschliessend die Asylrelevanz zu prüfen, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Trotz der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel erübrigen sich weitere Abklärungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen, da diese vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant beurteilt werden (vgl. nachfolgend E. 4.4 ff.). Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren, wonach die beiden Verfügungen des BFM vom 14. August 2012 aufzuheben seien und das BFM anzuweisen sei, die gesetzlich geforderten Sachverhaltsabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vorzunehmen, abzuweisen.
E. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das BFM begründete seine ablehnenden Entscheide im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz.
E. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.6 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Nepal grosse Probleme mit den Maoisten gehabt. Diese hätten sie immer wieder bedroht und von ihnen Geld verlangt. Ende Oktober 2006 hätten sie den Beschwerdeführenden 1 mit dem Tod bedroht, weshalb sie am 1. Dezember 2006 nach Indien geflohen seien, wo sie am 20. Juli 2009 von Maoisten überfallen worden seien, worauf sie schliesslich in die Schweiz gereist seien (vgl. dazu vorstehend Bst. A.b). Diesbezüglich führen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift aus, sie befürchteten, dass sie auf einer schwarzen Liste der Maoisten stünden und bei einer Rückkehr nach Nepal eine erneute Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Regierung in Nepal habe derzeit nicht die Kontrolle über kriminelle maoistische Organisationen und könne ihnen in der momentanen Situation nicht genügend Schutz bieten.
E. 4.7 Hinsichtlich der angeblich auf indischem Territorium erlittenen Verfolgung durch Maoisten ist vorgängig festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach ihren eigenen Angaben nepalesische Staatsangehörige sind und daneben nicht auch noch das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen. Art. 3 AsylG kann - im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgelegt - Personen mit einer Staatsangehörigkeit (in Abgrenzung von Staatenlosen) nur dann als Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling dienen, wenn diese Personen in ihrem Heimatland verfolgt sind. Eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem sie gelebt haben, vermag die Flüchtlingseigenschaft daher nicht zu begründen, wenn sie gleichzeitig in ihrem Heimatstaat keine Verfolgungssituation erwartet und sie dort Zuflucht finden können (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen droht den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Nepal zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung. Demzufolge braucht nicht näher erörtert zu werden, ob in Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Indien die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind.
E. 4.8 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit Oktober 2006, dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland letztmals von den Maoisten bedroht worden sein wollen, wesentlich verändert: Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit intensiven Friedensverhandlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag. Die Übergangsregierung sollte durch eine neu und in demokratischer Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten Wahlen, an denen erstmals auch die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal [Maoist] - CPN") teilnahm. Die Maoisten erlangten 229 von 601 Abgeordnetensitzen in der neu gewählten Nationalversammlung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen anti-maoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist [CPN-UML,]) mit 20 anderen anti-maoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Da aber einziges Bindungselement der Parteienkoalition ihre anti-maoistische Haltung war, gelang es ihnen nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist durchzuführen. Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen Partei, der "Young Communist Leage" (YCL), angeführte Demonstrationen, die viele Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des Generalstreiks vom Dezember 2009 begannen die Maoisten, eigenmächtig Nepal in autonome Regionen aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung besassen die Maoisten nicht genug Macht, die Regierung umzustossen. Der steigende internationale Druck zwang sie zur Erklärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einbinden zu wollen. Schliesslich wurde im August 2011 der stellvertretende Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen, die politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zurückgezogen werden. Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, dessen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die nepalesische Armee darstellt. Mit dem Abkommen wurde unter anderem die Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen, die auch das Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs verschwundenen Menschen untersuchen soll; die Maoisten verpflichteten sich zudem dazu, während des Konflikts enteignetes Land an die rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012 E. 6.3).
E. 4.9 Die neuere Entwicklung zeigt, dass sich der Friedensprozess in einer Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und in konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die Frage der Verschmelzung der beiden Armeen - und nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens - zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls ein Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf einen nachhaltigen Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die im Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31) festgestellte positive Entwicklung der Sicherheitslage in Nepal seither kontinuierlich fortgesetzt und konsolidiert hat.
E. 4.10 In Berücksichtigung dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Nepal im Dezember 2006 jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Übergriffe durch die Maoisten in ihrem Heimatland in den Jahren 2000 bis 2006 sind im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen, der seit über sechs Jahren beendet ist, weshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Nepal seitens der Maoisten etwas zu befürchten haben. Die von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geäusserte Befürchtung, dass sie auf einer schwarzen Liste der Maoisten stünden und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine erneute Verfolgung zu gewärtigen hätten, erscheint - abgesehen davon, dass die namentliche Nennung in einer schwarzen Liste lediglich behauptet und nicht belegt ist - aufgrund der heutigen Lage in Nepal als unwahrscheinlich.
E. 4.11 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten haben. Mangels Asylrelevanz kann daher darauf verzichtet werden, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Verfolgungsvorbringen und eingereichten Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 4.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückschiebung in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Zwar bestehen hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Nepals noch gewisse Defizite, jedoch herrscht in Nepal keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als zumutbar.
E. 6.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte ([...], [...], [...], [...]) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Nepal leben (BFM-Akten A 7/20 F38 ff., A 8/13 F9 ff.), so dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Nepal fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Der Beschwerdeführende 1, der neben seiner Muttersprache Nepali auch Englisch und Hindi spricht, hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Nepal während Jahren einen (...) geführt und so den Lebensunterhalt für seine Familie verdient. Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden sich in Nepal sowohl beruflich als auch wirtschaftlich reintegrieren können. Bei der Integration werden sie im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Nepal leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Nepal ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Bezüglich der von den Beschwerdeführenden 1 bis 3 anlässlich ihrer Anhörungen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Diabetes, Nierenschmerzen, Urinproblem, Bauchschmerzen, Asthma) ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde und in der Replik vom 25. Oktober 2012 diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht werden, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb ihrer Rückkehr nach Nepal auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Nepal gewährleistet. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Nepal aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die von den Beschwerdeführenden gestellten Begehren aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4867/2012D-4870/2012/wif Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder
3. E._______, geboren (...),
4. F._______, geboren (...), Nepal, alle vertreten durch Thomas Tribolet, Fürsprecher, advocomplex, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 14. August 2012 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 4. beziehungsweise 6. Januar 2010 in die Schweiz, wo sie am 7. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 27. Januar 2010 im EVZ G._______ befragt (Kurzbefragung) und am 10. respektive am 17. Februar 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrem Heimatland Probleme mit den Maoisten gehabt, die im Jahre 2000 angefangen hätten, als sie noch im Dorf H._______ wohnhaft gewesen seien. Immer wieder seien Maoisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten unter Drohungen Geld und Essen verlangt. Aufgrund dieser Belästigungen habe der Beschwerdeführende 1 im Jahre 2002 sein Land für 5,5 Millionen nepalesische Rupien verkauft, wovon die Maoisten einen Viertel verlangt hätten. Um Ruhe vor ihnen zu haben, seien sie nach Kathmandu gezogen, wo man den Beschwerdeführenden 1 im März 2003 auf der Strasse bedroht habe. Am 21. September 2003 seien sie zu Hause von zirka sieben Maoisten angegriffen worden, die vom Beschwerdeführenden 1 erneut Geld verlangt hätten. Er habe jedoch fliehen können; nach seiner Flucht habe er sich an die Polizei gewandt und Anzeige gegen die Maoisten erstattet. Am 24. September 2003 sei es der Polizei gelungen, fünf oder sechs der Maoisten festzunehmen. Auch nach dieser Verhaftung seien sie mehrmals telefonisch sowie auf der Strasse bedroht worden. Am 27. Oktober 2006 sei die Beschwerdeführende 2 von Leuten unter Gewaltanwendung zum Gericht gebracht worden, wo sie etwas habe unterschreiben müssen, damit man die am 24. September 2003 verhaften Maoisten habe freilassen können. Am folgenden Tag seien diese aus dem Gefängnis entlassen worden, worauf sie gleichentags den Beschwerdeführenden 1 telefonisch mit dem Tod bedroht hätten. Deswegen seien sie am 1. Dezember 2006 nach I._______ (Indien) geflüchtet. Dort seien Maoisten, die vermutlich Kontakt mit den Maoisten in Nepal gehabt hätten, am 20. Juli 2009 in ihr Haus eingedrungen und hätten wiederum Geld verlangt. Da der Beschwerdeführende 1 ihnen kein Geld gegeben habe, sei er von ihnen geschlagen worden. Die Maoisten seien geflohen, als ein Freund gekommen sei, um einen Schlüssel zurückzubringen. Aufgrund dieses Ereignisses seien sie im August 2009 nach Delhi gezogen und schliesslich Ende Dezember 2009 beziehungsweise Anfang Januar 2010 nach Deutschland respektive in die Schweiz geflogen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführende 3 im Wesentlichen geltend, sie kenne die genauen Gründe nicht, weshalb sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester ihr Heimatland verlassen habe, da ihr der Vater nichts erzählt habe. Als sie einmal nach Hause gekommen sei, habe sie viele Leute in ihrem Haus gesehen und es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Später habe ihr Vater gesagt, es sei zu gefährlich, so könne man nicht leben. Deshalb seien sie in der Folge nach Indien gezogen. Dort sei es wieder zu einem Streit im Haus gekommen, wobei unbekannte Leute ihren Vater geschlagen hätten. Anschliessend habe sich die ganze Familie nach Delhi begeben. Ende Dezember 2009 seien sie zusammen mit ihrem Vater und ihrer Schwester nach Frankfurt geflogen, wo sie und ihre Schwester einem Kollegen ihres Vaters übergeben worden seien. Anschliessend seien sie mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie ihre Eltern wieder getroffen hätten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem je einen nepalesischen Reisepass, zwei Geburtsurkunden, eine Eheurkunde sowie ein fremdsprachiges Dokument, bei dem es sich um eine Anzeige gegen die Maoisten bei der Polizei in Kathmandu, datiert vom 29. Oktober 2003, handeln soll, zu den Akten. B. B.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. August 2012 - eröffnet am 16. August 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b In der die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen. Die Beschwerdeführende 2 habe angegeben, in Kathmandu seien sie von den Maoisten zweimal zu Hause und ihr Ehemann zweimal auf der Strasse angegriffen worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführende 1 lediglich jeweils einen Angriff zu Hause und auf der Strasse geltend gemacht. Er habe ausgesagt, im März 2003 an einer Bushaltestelle von einem Maoisten angegriffen worden zu sein, wohingegen die Beschwerdeführende 2 zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann sei eine Woche nach der Freilassung der Maoisten im Oktober 2006 an der Bushaltestelle angegriffen worden. Zum geltend gemachten zweiten Angriff an der Bushaltestelle habe die Beschwerdeführende 2 jedoch keine konkreten Angaben machen können. Zudem widerspreche die Aussage des Beschwerdeführenden 1, nach 2003 leidglich einmal einen Drohanruf erhalten zu haben, den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2. Bezüglich der Drohanrufe seien die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ebenso diskrepant gewesen. Im Zusammenhang mit den Drohanrufen habe die Beschwerdeführende 2 erwähnt, sie hätten versucht, die Telefonnummer zu wechseln, um so den Drohanrufen zu entgehen. Auf die spezifischen Fragen zu diesem Sachverhalt habe sie jedoch keine schlüssigen Antworten geben können. Darüber hinaus seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den zentralen Ereignissen ihrer Fluchtgründe sehr unsubstanziiert ausgefallen, womit der Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erhärtet werde. Dass die Maoisten, welche die Beschwerdeführenden am 21. September 2003 zu Hause überfallen hätten, für drei Jahre ins Gefängnis gekommen seien, nachdem der Beschwerdeführende 1 diese bei der Polizei angezeigt habe, hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht überzeugend und glaubhaft schildern können. Auch der Umstand, dass sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Drohanrufe stets nach demselben Muster abgespielt hätten und inhaltlich immer gleich gewesen seien, wirke stereotyp und deute auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine konkreten Angaben dazu hätten machen können, wer diese Leute gewesen seien, von denen sie bedroht worden seien beziehungsweise die man aufgrund ihrer Anzeige festgenommen habe. Der vom Beschwerdeführenden 1 behauptete Zusammenhang zu den Maoisten wirke zudem konstruiert, zumal er auf die entsprechenden Fragen zunächst ausweichend geantwortet habe. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen sei es den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. B.c In der die Beschwerdeführende 3 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, ihre Schilderungen seien durchwegs sehr unsubstanziiert und nicht überzeugend gewesen. Sie seien weitgehend oberflächlich und schemenhaft geblieben. Greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie sich beispielsweise die geltend gemachten Streitereien beziehungsweise Besuche der fremden Leute abgespielt hätten, fehlten. Die Beschwerdeführende 3 sei nicht im Stande gewesen, schlüssige und verständliche Aussagen zu ihren Fluchtgründen darzulegen. Da die Beschwerdeführende 3 zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und gemeinsame Fluchtgründe vorlägen, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie zu diesen genaue Angaben hätte machen können. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführende 3 vorgegeben habe, nichts Genaues zu wissen, erhärte sich der Eindruck eines konstruierten Sachverhalts, da auf diesem Weg Widersprüche zu den Aussagen ihrer Eltern hätten vermieden werden können. Der Beschwerdeführenden 3 sei es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Ihre Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 17. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 14. August 2012 gegen die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 (Referenz N [...]) sowie die Verfügung des BFM gegen die Beschwerdeführende 3 (Referenz N [...]) seien aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die beiden Verfügungen des BFM vom 14. August 2012 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die gesetzlich geforderten Sachverhaltsabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vorzunehmen. Subeventualiter seien die beiden Entscheide des BFM vom 14. August 2012 aufzuheben, und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass des Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Eine fremdsprachige Polizeianzeige, datiert vom 23. September 2009 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), ein fremdsprachiges Urteil des Berufungsgerichts J._______ vom 4. Juni 2007 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), drei fremdsprachige Zeitungsartikel (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzungen), ein Lehrvertrag vom 7. Juni 2012 (in Kopie), ein Schreiben der (...) vom 12. September 2012 sowie vier Fürsorgebestätigungen vom 13. September 2012. D. Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 12. Oktober 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. F. Am 25. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente bei: Ein fremdsprachiges Urteil des Katmandu Distrikt-Gerichts vom 27. Oktober 2006 (in Kopie), eine teilweise englische Übersetzung dieses Urteils durch den Beschwerdeführenden 1 sowie eine Mail des Beschwerdeführenden 1 vom 22. Oktober 2012 an seinen Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 (N [...]) und der Beschwerdeführenden 3 (N [...]) zu vereinigen, weshalb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden wird. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und es pflichtwidrig unterlassen, die Asylrelevanz zu prüfen, was durch die Einreichung diverser Beweismittel betreffend den Prozess gegen die Maoisten belegt werde. Diese Dokumente würden die wahrheitsgetreuen Aussagen der Beschwerdeführenden beweisen. Zudem habe die Vorinstanz die Befragungen nicht mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt, da sie damals nicht berücksichtigt habe, dass an drei verschiedenen Orten je verschiedene Vorfälle passiert seien, weshalb es ihr bis heute nicht gelungen sei, den Sachverhalt wirklich abzuklären. Überdies habe die Befragerin anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen gestellt beziehungsweise ihr Befremden über dessen Antworten geäussert, wodurch sie ein grosses Misstrauen geäussert habe, was eine denkbar schlechte Voraussetzung sei, um den Sachverhalt auch tatsächlich umfassend abklären zu können. 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). 3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 3.5 Soweit in der Beschwerde moniert wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und es pflichtwidrig unterlassen, die Asylrelevanz zu prüfen, was durch die Einreichung diverser Beweismittel betreffend den Prozess gegen die Maoisten belegt werde, ist festzustellen, dass diese Rüge unberechtigt ist. Es ergeben sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung(en) keine Hinweise darauf, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (Kölz/Häner, a.a.O., S. 97 f.). An dieser Einschätzung ändern auch die den geltend gemachten Prozess gegen die Maoisten betreffenden Beweismittel nichts, zumal diese erst mit der Rechtsmittelschrift eingereicht wurden, weshalb der Vorinstanz nicht vorgehalten werden kann, sie habe sie nicht beachtet und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Folglich erweist sich der Vorhalt in der Beschwerde, die angefochtenen Verfügungen seien willkürlich begründet, ebenfalls nicht als stichhaltig. Sodann ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Befragungen nicht mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass an drei verschiedenen Orten je verschiedene Vorfälle passiert seien, unbegründet. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Hinweise, dass das BFM die Befragungen nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen hätte. Den vorliegenden Akten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie an drei verschiedenen Orten von den Maoisten verfolgt worden seien, nicht berücksichtigt hätte. So wird in der angefochtenen Verfügung insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, auch in Indien von Maoisten verfolgt worden zu sein. 3.6 Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Befragerin anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen gestellt beziehungsweise ihr Befremden über dessen Antworten geäussert habe, ist Folgendes festzustellen: Die Behauptung, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen gestellt worden seien, findet im Protokoll keine Stütze. Zudem ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzuhalten, dass die Befragerin bei der Anhörung kein unangepasstes Befremden bezüglich gewisser Antworten des Beschwerdeführenden 1 gezeigt hat. Dafür spricht auch, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Bemerkungen beziehungsweise Einwände angebracht hat (vgl. A 17/20 S. 20), was zweifellos der Fall wäre, hätte sich die Befragerin anlässlich der Anhörung wirklich unadäquat gegenüber dem Beschwerdeführenden 1 verhalten. Somit erweist sich der Vorhalt in der Rechtsmittelschrift, während der Anhörung sei ein grosses Misstrauen seitens der Befragerin spürbar gewesen, als unzutreffend. Nach dem Gesagten ist auch die sinngemäss erhobene Rüge, es sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführenden 1 verletzt worden, unbegründet. 3.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt systematisch abzuklären und anschliessend die Asylrelevanz zu prüfen, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Trotz der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel erübrigen sich weitere Abklärungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen, da diese vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant beurteilt werden (vgl. nachfolgend E. 4.4 ff.). Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren, wonach die beiden Verfügungen des BFM vom 14. August 2012 aufzuheben seien und das BFM anzuweisen sei, die gesetzlich geforderten Sachverhaltsabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vorzunehmen, abzuweisen. 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das BFM begründete seine ablehnenden Entscheide im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 7 AsylG). 4.4 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.6 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Nepal grosse Probleme mit den Maoisten gehabt. Diese hätten sie immer wieder bedroht und von ihnen Geld verlangt. Ende Oktober 2006 hätten sie den Beschwerdeführenden 1 mit dem Tod bedroht, weshalb sie am 1. Dezember 2006 nach Indien geflohen seien, wo sie am 20. Juli 2009 von Maoisten überfallen worden seien, worauf sie schliesslich in die Schweiz gereist seien (vgl. dazu vorstehend Bst. A.b). Diesbezüglich führen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift aus, sie befürchteten, dass sie auf einer schwarzen Liste der Maoisten stünden und bei einer Rückkehr nach Nepal eine erneute Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Regierung in Nepal habe derzeit nicht die Kontrolle über kriminelle maoistische Organisationen und könne ihnen in der momentanen Situation nicht genügend Schutz bieten. 4.7 Hinsichtlich der angeblich auf indischem Territorium erlittenen Verfolgung durch Maoisten ist vorgängig festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach ihren eigenen Angaben nepalesische Staatsangehörige sind und daneben nicht auch noch das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen. Art. 3 AsylG kann - im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgelegt - Personen mit einer Staatsangehörigkeit (in Abgrenzung von Staatenlosen) nur dann als Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling dienen, wenn diese Personen in ihrem Heimatland verfolgt sind. Eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem sie gelebt haben, vermag die Flüchtlingseigenschaft daher nicht zu begründen, wenn sie gleichzeitig in ihrem Heimatstaat keine Verfolgungssituation erwartet und sie dort Zuflucht finden können (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen droht den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Nepal zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung. Demzufolge braucht nicht näher erörtert zu werden, ob in Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Indien die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 4.8 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit Oktober 2006, dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland letztmals von den Maoisten bedroht worden sein wollen, wesentlich verändert: Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit intensiven Friedensverhandlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag. Die Übergangsregierung sollte durch eine neu und in demokratischer Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten Wahlen, an denen erstmals auch die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal [Maoist] - CPN") teilnahm. Die Maoisten erlangten 229 von 601 Abgeordnetensitzen in der neu gewählten Nationalversammlung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen anti-maoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist [CPN-UML,]) mit 20 anderen anti-maoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Da aber einziges Bindungselement der Parteienkoalition ihre anti-maoistische Haltung war, gelang es ihnen nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist durchzuführen. Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen Partei, der "Young Communist Leage" (YCL), angeführte Demonstrationen, die viele Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des Generalstreiks vom Dezember 2009 begannen die Maoisten, eigenmächtig Nepal in autonome Regionen aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung besassen die Maoisten nicht genug Macht, die Regierung umzustossen. Der steigende internationale Druck zwang sie zur Erklärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einbinden zu wollen. Schliesslich wurde im August 2011 der stellvertretende Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen, die politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zurückgezogen werden. Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, dessen wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die nepalesische Armee darstellt. Mit dem Abkommen wurde unter anderem die Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen, die auch das Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs verschwundenen Menschen untersuchen soll; die Maoisten verpflichteten sich zudem dazu, während des Konflikts enteignetes Land an die rechtmässigen Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012 E. 6.3). 4.9 Die neuere Entwicklung zeigt, dass sich der Friedensprozess in einer Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und in konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die Frage der Verschmelzung der beiden Armeen - und nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens - zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls ein Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf einen nachhaltigen Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die im Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31) festgestellte positive Entwicklung der Sicherheitslage in Nepal seither kontinuierlich fortgesetzt und konsolidiert hat. 4.10 In Berücksichtigung dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Nepal im Dezember 2006 jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Übergriffe durch die Maoisten in ihrem Heimatland in den Jahren 2000 bis 2006 sind im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen, der seit über sechs Jahren beendet ist, weshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Nepal seitens der Maoisten etwas zu befürchten haben. Die von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geäusserte Befürchtung, dass sie auf einer schwarzen Liste der Maoisten stünden und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine erneute Verfolgung zu gewärtigen hätten, erscheint - abgesehen davon, dass die namentliche Nennung in einer schwarzen Liste lediglich behauptet und nicht belegt ist - aufgrund der heutigen Lage in Nepal als unwahrscheinlich. 4.11 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten haben. Mangels Asylrelevanz kann daher darauf verzichtet werden, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Verfolgungsvorbringen und eingereichten Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen. 4.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückschiebung in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Zwar bestehen hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Nepals noch gewisse Defizite, jedoch herrscht in Nepal keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als zumutbar. 6.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte ([...], [...], [...], [...]) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Nepal leben (BFM-Akten A 7/20 F38 ff., A 8/13 F9 ff.), so dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Nepal fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Der Beschwerdeführende 1, der neben seiner Muttersprache Nepali auch Englisch und Hindi spricht, hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Nepal während Jahren einen (...) geführt und so den Lebensunterhalt für seine Familie verdient. Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden sich in Nepal sowohl beruflich als auch wirtschaftlich reintegrieren können. Bei der Integration werden sie im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Nepal leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Nepal ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Bezüglich der von den Beschwerdeführenden 1 bis 3 anlässlich ihrer Anhörungen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Diabetes, Nierenschmerzen, Urinproblem, Bauchschmerzen, Asthma) ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde und in der Replik vom 25. Oktober 2012 diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht werden, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb ihrer Rückkehr nach Nepal auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Nepal gewährleistet. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Nepal aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die von den Beschwerdeführenden gestellten Begehren aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: