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D-484/2017

D-484/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Am 22. September 2002 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. November 2005 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. März 2006 abgewiesen. A.b Einem am 7. März 2006 bei der kantonalen Behörde eingereichten Gesuch um Einreisebewilligung für seine Frau und die vier Kinder wurde durch das Departement des Innern des Kantons B._______ am 29. Mai 2006 nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juni 2006 wies der Regierungsrat des Kantons B._______ mit Beschluss vom 23. Januar 2007 ab. A.c Am 19. Dezember 2011 lehnte es das Migrationsamt des Kantons B._______ infolge nicht erfüllter Kriterien für eine Regelung ab, das am 26. März 2010 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem BFM zu unterbreiten. A.d Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde das am 22. Oktober 2010 gestellte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme vom BFM abgewiesen. A.e Am 25. Februar 2013 lehnte es das Migrationsamt des Kantons B._______ infolge nicht erfüllter Kriterien für eine Regelung erneut ab, das am 6. Februar 2013 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem BFM zu unterbreiten. B. B.a Am 12. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine mit "Neues Asylgesuch" betitelte Eingabe inklusive diverser Beilagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 bestätigte das BFM dem Beschwerdeführer den Erhalt seines Gesuchs und teilte ihm gleichzeitig mit, dass dieses als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werde. B.c In seinen Schreiben vom 30. März 2016 und vom 28. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, er sei über den Verfahrensstand zu orientieren und es sei ihm der Nachzug seiner Familie gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) zu bewilligen. B.d Am 30. August 2016 erteilte die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. B.e Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe am 30. August 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Eine summarische Prüfung seiner Eingabe vom 12. Juni 2013 habe ergeben, dass für ihn kaum Aussicht auf einen positiven Entscheid des SEM beziehungsweise eine Asylgewährung bestehe. Aus prozessökonomischen Gründen schlug ihm die Vorinstanz vor, sein Wiedererwägungsgesuch zurückzuziehen. Mit Erklärung vom 7. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 - eröffnet am 29. Dezember 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2013 ab, bezeichnete die Verfügung vom 20. Oktober 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober 2005 beseitigen könnten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung war das Folgegesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 bereits hängig, weshalb das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 respektive in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 anzuwenden ist.

E. 2.2 Ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wiedererwägungsgesuch oder als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (BVGE 2014/39 E. 4.5; 2013/22 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 20 E. 2).

E. 2.3 In seiner als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 12. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer beim BFM geltend, es sei ihm Asyl zu gewähren, da die neu eingereichten amtlichen Dokumente den Beweis für die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bilden würden. Dieses Vorbringen betrifft die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Die Vorinstanz hätte daher die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 als neuerliches Asylgesuch und gestützt auf das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 - mithin gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - behandeln sollen. Daraus ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen (vgl. E. 3.1 ff. unten) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu zusätzlichen Verzögerungen führen, die mit einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3), zumal auch keine Anhörung hätte stattfinden müssen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5 und E. 3.5.2).

E. 2.4 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.1). Bei der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2. m.w.H.).

E. 2.5 Ist die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben, und ergeben sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Entscheids das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Anspruch wird von der gesuchstellenden Person in der Regel - wie auch vorliegend - bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1 ff. m.w.H.). So durfte die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdeführer neu eingereichten Asylgesuchs von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen, zumal sich aus dem neuen Asylgesuch keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Hinweise, die sich mittlerweile ereignet hätten, ergeben (s. nachstehend E. 3.1 - 3.4).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, im ARK-Urteil vom 8. März 2006 sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden einerseits und seitens der Familie eines ehemaligen Angestellten und Aktivisten der C._______ andererseits als nicht glaubhaft erachtet worden. Die im Rahmen der Eingabe vom 12. Juni 2013 eingereichten Unterlagen, welche seine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden entgegen der im ursprünglichen Verfahren getroffenen Einschätzung belegen sollten, vermöchten jedoch keine Änderung des bisherigen Standpunktes zu bewirken. Es sei zunächst nicht nachvollziehbar, dass er erst sieben Jahre nach Eintritt der Rechtskraft betreffend sein Asylgesuch solche Unterlagen beibringe, zumal er keine plausible Erklärung für diese zeitliche Verzögerung zu geben vermocht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die irakischen Behörden im heutigen Zeitpunkt und in einem zeitlichen Abstand von elf Jahren zu seiner Ausreise aus dem Irak noch Interesse an einem Zugriff auf seine Person haben sollten, insbesondere da er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre (...) in keiner Weise mehr politisch aktiv gewesen sein wolle. Sodann handle es sich bei den eingereichten Unterlagen um behördeninterne Originalschreiben, in deren Besitz er gar nicht sein sollte. Die als Haftbefehle bezeichneten Schriftstücke (...) vom (...) enthielten nur minimale Angaben zu seiner Person und seien auch ohne konkretes Signalement gehalten, weshalb eine Verhaftung aufgrund dieser Daten kaum geschehen könne. Zudem sei die Datierung dieser Dokumente nicht mit derjenigen des als Gerichtsurteil (...) deklarierten Papiers vereinbar. Namentlich sei nicht einsehbar, welchen Sinn und Zweck der Erlass zweier Haftbefehle noch habe, wenn praktisch zeitgleich bereits ein Urteil des zuständigen Gerichts betreffend seine Person erlassen worden sein soll. Die gleiche Schlussfolgerung gelte bezüglich des eingereichten Papiers (...) vom (...), in welchem der Sachverhalt betreffend seinen Fall zusammengefasst dargestellt werde. Im Papier (...) würden unverzichtbare Bestandteile von vergleichbaren amtlichen Schriftstücken fehlen, so beispielsweise das Geburtsdatum der darin angeführten, angeblich verurteilten Person. Gleiches gelte für das Schriftstück (...) vom (...), in welchem ein Reiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei. Abschliessend sei auf den leichten käuflichen Erwerb von behördlichen Papieren der eingereichten Art hinzuweisen. Die eingereichten Unterlagen seien daher als Fälschungen zu qualifizieren, welchen vorliegend keine Beweiskraft zukomme.

E. 3.2 Dieser Argumentation entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass keine Hinweise für irgendwelche Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit bestünden. In seiner Eingabe vom 12. Juni 2013 habe er überhaupt keine Angaben zur zeitlich verzögerten Einreichung der Dokumente gemacht, jedoch die Vorinstanz ersucht, ihn stattdessen anzuhören. Diesen Antrag habe das SEM im angefochtenen Entscheid geflissentlich übergangen, weshalb dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In materieller Hinsicht führte er an, bis zu Beginn des Jahres 2013 weder von der Existenz der eingereichten Dokumente noch von einer gegen ihn gerichteten Strafverfolgung Kenntnis gehabt zu haben. Erst als er sich im Jahre 2013 im Hinblick auf einen Besuch seiner Familie um einen irakischen Pass bemüht habe, habe er von einem im Irak lebenden (Nennung Verwandter) von der Existenz des gegen ihn verhängten Reiseverbots respektive von der irakischen Botschaft in F._______ von einem gegen ihn bestehenden Passverbot erfahren. Daraufhin habe er sich um die Beschaffung der eingereichten Beweismittel bemüht und diese nach Erhalt umgehend eingereicht. Seine im Irak lebenden Angehörigen hätten sich nach seiner Flucht im Jahre 2002 wegen behördlicher Repression nach D._______ begeben und dort zu ihrem Schutz den Namen geändert. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM es offensichtlich für glaubhaft gehalten habe, dass er einem Passverbot unterstehe und deshalb als schriftenlos zu betrachten sei, zumal ihm bereits einmal ein schweizerisches Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei. Das andauernde Verfolgungsinteresse der irakischen Behörden und derjenigen der autonomen kurdischen Region sei im Länderkontext durchaus glaubhaft. Zudem hätten die Angehörigen des E._______ eine politisch einflussreiche, bis in die höchsten Ämter der C._______ reichende Stellung und würden sich noch immer an ihm rächen wollen. Er sei vom Beweiswert der eingereichten Dokumente, welche durch seine im Irak lebenden Angehörigen beschafft worden seien, überzeugt. Insofern könne ihm der Besitz von behördeninternen Dokumenten kaum vorgeworfen werden. Die eingereichten Dokumente könnten nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang beurteilt werden. Das Beweismittel mit der Nr. (...) umfasse den Sachverhalt in detaillierter Weise, weshalb der Vorwurf, eine Verhaftung seiner Person anhand der eingereichten Haftbefehle sei kaum möglich, ins Leere stosse. Zudem hätte dieses Dokument vom SEM als Basis für weiterführende Abklärungen benützt werden können. Da es dies unterlassen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem liege es auf der Hand, dass nach Ergehen eines Strafurteils ein Haftbefehl erlassen werde. Schliesslich verletze die pauschale Feststellung des SEM, die eingereichten Dokumente seien "leicht käuflich erwerbbar" und müssten daher als "Fälschungen" gelten, die Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Begründung.

E. 3.3 Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt respektive eines Gehörsverletzung eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen den geltend gemachten Erhalt diverser Beweismittel und die damit einhergehenden Tatsachen, wonach dadurch die im ursprünglichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe belegt würden, anführte und anschliessend die in Frage stehenden Vorbringen prüfte. Allein eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers und die vom SEM daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

E. 3.3.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 in Fällen nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das in Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 statuierte rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuches wahrgenommen (vgl. betreffend die einzelnen Voraussetzungen BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff. sowie E. 2.5 oben). Hinsichtlich des schriftlich eingereichten und fünf Seiten umfassenden neuen Asylgesuchs vom 12. Juni 2013 ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darin relativ einlässlich zu den neuen Asylgründen äusserte und es mit verschiedenen Beilagen versah ([...]). Diesbezüglich musste sich die Vorinstanz - da das neue, schriftlich eingereichte Asylgesuch keine Lücken oder Unklarheiten aufwies und auch nicht vom Fehlen von Beweismitteln ausgegangen werden musste - zu Recht nicht veranlasst sehen, das rechtliche Gehör (nochmals) zu gewähren oder eine Anhörung durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772). Zum gleichen Ergebnis würde man auch dann gelangen, wenn die Eingabe des Beschwerdeführers tatsächlich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gewesen wäre, zumal ein solches Rechtsmittel nach den Regeln des Revisionsverfahrens, welche keine Anhörung eines Gesuchstellers vorsehen, behandelt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). Mit Blick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der oben dargelegten eingeschränkten Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die in der Rechtsmitteleingabe angeführten weiteren Untersuchungsmassnahmen und Nachforschungen vorzunehmen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden.

E. 3.3.3 Ferner liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. So kann der Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerbbar und ihnen deshalb in der vorliegenden Sache kein Beweiswert zukomme, im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht. Vorliegend wurde durch das SEM nicht pauschal argumentiert, sondern der Vorhalt der leichten Käuflichkeit von Beweismitteln der eingereichten Art im Anschluss an weitere Erwägungen vorgebracht und so in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2).

E. 3.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

E. 3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Hinweisen auf nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Einleitend ist anzuführen, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Unterlagen (Auflistung Beweismittel) gestützt auf deren Wortlaut um interne Dokumente der irakischen Ermittlungs- und Justizbehörden respektive des Innenministeriums handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer gar nicht hätte gelangen können. Diesbezüglich wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt, wie seine Angehörigen, die sich seinen Angaben zufolge nach seiner Flucht seit dem Jahre (...) gar nicht mehr in seiner Herkunftsregion, sondern in D._______ aufhalten und dort aus Angst vor behördlicher Repression unter anderem Namen leben würden, in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollen, beziehungsweise ist es nicht einsichtig, wie sie unter diesen Umständen die eingereichten Dokumente hätten erhältlich machen können. Der Einwand, es könne ihm der Besitz von behördeninternen Originaldokumenten nicht vorgeworfen werden, da diese durch seine im Irak lebenden Angehörigen beschafft worden seien, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb die irakischen Behörden über zehn Jahre nach den fraglichen Ereignissen, welche letztlich zu seiner Flucht geführt haben sollen, ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Lediglich der Hinweis, dass die irakischen Behörden und diejenigen der autonomen kurdischen Regierung für ihre langjährigen Verfolgungen von missliebigen Personen bekannt seien und die Angehörigen des verhafteten E._______ politisch einflussreiche Beziehungen hätten, vermitteln keine aussagekräftigen und konkreten Anhaltspunkte, die die oben geäusserten Zweifel ausräumen könnten, zumal eine Verfolgung schon im ersten Asylverfahren vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführlichkeit des Dokumentes Nr. (...) hinweist, ist festzustellen, dass darin zwar gewisse Details des Sachverhalts genannt werden, jedoch in entscheidenden Punkten der Chronologie unerklärliche Lücken aufweist (so bezüglich der Daten der Anklageerhebung durch die Angehörigen hingerichteter Mitglieder der C._______, der Ausstellung eines Haftbefehls sowie hinsichtlich der Festnahme und Hinrichtung der erwähnten Mitglieder der C._______). Auch der Umstand, dass sowohl einen Tag vor Erlass des Urteils des (Nennung Gericht) als auch zeitgleich mit diesem je ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollen, entbehrt jeglicher Logik. So macht es keinen Sinn, einen Tag vor Erlass eines Abwesenheitsurteils noch einen Haftbefehl auszustellen. Ausserdem wäre es bei ausgestelltem respektive bestehendem Haftbefehl gar nicht mehr nötig gewesen, bereits am nächsten Tag nach dessen Ausstellung nochmal einen Haftbefehl zu erlassen, der im Übrigen von einer gänzlich anderen Justizbehörde ausgestellt worden sein soll als der am Vortag respektive am (...) erlassene Haftbefehl. Der Einwand, es liege auf der Hand, dass nach Ergehen eines Strafurteils ein Haftbefehl erlassen werde, ist schon deshalb als unbehelflich zu erachten, weil laut den Angaben in den Haftbefehlen beide Dokumente nicht gestützt auf das in Frage stehende Gerichtsurteil ergangen sein sollen, sondern gestützt auf eine Anzeige beim (Nennung Behörde) beziehungsweise auf eine Verfügung des (Nennung Behörde). Der Umstand, dass die Vor-instanz dem Beschwerdeführer am 4. November 2013 bestätigte, er gelte aufgrund der Eingabe um Wiedererwägung vom 12. Juni 2013 betreffend Asylverfahren als schriftenlos, und das Gesuch um Ausstellung eines Reisepapieres guthiess, bedeutet entgegen seiner Ansicht nicht, das SEM sei davon ausgegangen, er habe das vorgebrachte Passverbot glaubhaft gemacht, da für die Ausstellung des Reisepapieres insbesondere humanitäre Gründe ausschlaggebend waren. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Beschaffung der eingereichten Dokumente gehabt habe, ist festzuhalten, dass er sich die Einreichung dieser Dokumente als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung der als nicht beweiskräftig zu erachtenden Unterlagen ergebenden Konsequenzen insofern tragen muss, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betroffen wird. Hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung ist es zudem erheblich, auf welchem Weg er die im Jahre 2013 beim BFM eingereichten Dokumente erhalten hat. Abschliessend bleibt anzufügen, dass solche, vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente im Irak in der Tat auf unrechtmässige Weise erworben werden können. Zusammenfassend kann den zum Nachweis asylrelevanter Verfolgung ins Recht gelegten Belegen irakischer Behörden vorliegend keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.

E. 4 Aufgrund des Gesagten erweist sich, dass im Rahmen des am 12. Juni 2013 eingereichten zweiten Asylgesuchs keine Hinweise erkennbar sind, gemäss welchen in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-484/2017 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 22. September 2002 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. November 2005 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. März 2006 abgewiesen. A.b Einem am 7. März 2006 bei der kantonalen Behörde eingereichten Gesuch um Einreisebewilligung für seine Frau und die vier Kinder wurde durch das Departement des Innern des Kantons B._______ am 29. Mai 2006 nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juni 2006 wies der Regierungsrat des Kantons B._______ mit Beschluss vom 23. Januar 2007 ab. A.c Am 19. Dezember 2011 lehnte es das Migrationsamt des Kantons B._______ infolge nicht erfüllter Kriterien für eine Regelung ab, das am 26. März 2010 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem BFM zu unterbreiten. A.d Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde das am 22. Oktober 2010 gestellte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme vom BFM abgewiesen. A.e Am 25. Februar 2013 lehnte es das Migrationsamt des Kantons B._______ infolge nicht erfüllter Kriterien für eine Regelung erneut ab, das am 6. Februar 2013 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem BFM zu unterbreiten. B. B.a Am 12. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine mit "Neues Asylgesuch" betitelte Eingabe inklusive diverser Beilagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 bestätigte das BFM dem Beschwerdeführer den Erhalt seines Gesuchs und teilte ihm gleichzeitig mit, dass dieses als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werde. B.c In seinen Schreiben vom 30. März 2016 und vom 28. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, er sei über den Verfahrensstand zu orientieren und es sei ihm der Nachzug seiner Familie gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) zu bewilligen. B.d Am 30. August 2016 erteilte die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. B.e Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe am 30. August 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Eine summarische Prüfung seiner Eingabe vom 12. Juni 2013 habe ergeben, dass für ihn kaum Aussicht auf einen positiven Entscheid des SEM beziehungsweise eine Asylgewährung bestehe. Aus prozessökonomischen Gründen schlug ihm die Vorinstanz vor, sein Wiedererwägungsgesuch zurückzuziehen. Mit Erklärung vom 7. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 - eröffnet am 29. Dezember 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2013 ab, bezeichnete die Verfügung vom 20. Oktober 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober 2005 beseitigen könnten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung war das Folgegesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 bereits hängig, weshalb das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 respektive in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 anzuwenden ist. 2.2 Ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wiedererwägungsgesuch oder als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (BVGE 2014/39 E. 4.5; 2013/22 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 20 E. 2). 2.3 In seiner als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 12. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer beim BFM geltend, es sei ihm Asyl zu gewähren, da die neu eingereichten amtlichen Dokumente den Beweis für die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bilden würden. Dieses Vorbringen betrifft die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Die Vorinstanz hätte daher die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 als neuerliches Asylgesuch und gestützt auf das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 - mithin gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - behandeln sollen. Daraus ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen (vgl. E. 3.1 ff. unten) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu zusätzlichen Verzögerungen führen, die mit einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3), zumal auch keine Anhörung hätte stattfinden müssen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5 und E. 3.5.2). 2.4 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.1). Bei der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2. m.w.H.). 2.5 Ist die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben, und ergeben sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Entscheids das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Anspruch wird von der gesuchstellenden Person in der Regel - wie auch vorliegend - bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1 ff. m.w.H.). So durfte die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdeführer neu eingereichten Asylgesuchs von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen, zumal sich aus dem neuen Asylgesuch keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Hinweise, die sich mittlerweile ereignet hätten, ergeben (s. nachstehend E. 3.1 - 3.4). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, im ARK-Urteil vom 8. März 2006 sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden einerseits und seitens der Familie eines ehemaligen Angestellten und Aktivisten der C._______ andererseits als nicht glaubhaft erachtet worden. Die im Rahmen der Eingabe vom 12. Juni 2013 eingereichten Unterlagen, welche seine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden entgegen der im ursprünglichen Verfahren getroffenen Einschätzung belegen sollten, vermöchten jedoch keine Änderung des bisherigen Standpunktes zu bewirken. Es sei zunächst nicht nachvollziehbar, dass er erst sieben Jahre nach Eintritt der Rechtskraft betreffend sein Asylgesuch solche Unterlagen beibringe, zumal er keine plausible Erklärung für diese zeitliche Verzögerung zu geben vermocht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die irakischen Behörden im heutigen Zeitpunkt und in einem zeitlichen Abstand von elf Jahren zu seiner Ausreise aus dem Irak noch Interesse an einem Zugriff auf seine Person haben sollten, insbesondere da er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre (...) in keiner Weise mehr politisch aktiv gewesen sein wolle. Sodann handle es sich bei den eingereichten Unterlagen um behördeninterne Originalschreiben, in deren Besitz er gar nicht sein sollte. Die als Haftbefehle bezeichneten Schriftstücke (...) vom (...) enthielten nur minimale Angaben zu seiner Person und seien auch ohne konkretes Signalement gehalten, weshalb eine Verhaftung aufgrund dieser Daten kaum geschehen könne. Zudem sei die Datierung dieser Dokumente nicht mit derjenigen des als Gerichtsurteil (...) deklarierten Papiers vereinbar. Namentlich sei nicht einsehbar, welchen Sinn und Zweck der Erlass zweier Haftbefehle noch habe, wenn praktisch zeitgleich bereits ein Urteil des zuständigen Gerichts betreffend seine Person erlassen worden sein soll. Die gleiche Schlussfolgerung gelte bezüglich des eingereichten Papiers (...) vom (...), in welchem der Sachverhalt betreffend seinen Fall zusammengefasst dargestellt werde. Im Papier (...) würden unverzichtbare Bestandteile von vergleichbaren amtlichen Schriftstücken fehlen, so beispielsweise das Geburtsdatum der darin angeführten, angeblich verurteilten Person. Gleiches gelte für das Schriftstück (...) vom (...), in welchem ein Reiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei. Abschliessend sei auf den leichten käuflichen Erwerb von behördlichen Papieren der eingereichten Art hinzuweisen. Die eingereichten Unterlagen seien daher als Fälschungen zu qualifizieren, welchen vorliegend keine Beweiskraft zukomme. 3.2 Dieser Argumentation entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass keine Hinweise für irgendwelche Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit bestünden. In seiner Eingabe vom 12. Juni 2013 habe er überhaupt keine Angaben zur zeitlich verzögerten Einreichung der Dokumente gemacht, jedoch die Vorinstanz ersucht, ihn stattdessen anzuhören. Diesen Antrag habe das SEM im angefochtenen Entscheid geflissentlich übergangen, weshalb dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In materieller Hinsicht führte er an, bis zu Beginn des Jahres 2013 weder von der Existenz der eingereichten Dokumente noch von einer gegen ihn gerichteten Strafverfolgung Kenntnis gehabt zu haben. Erst als er sich im Jahre 2013 im Hinblick auf einen Besuch seiner Familie um einen irakischen Pass bemüht habe, habe er von einem im Irak lebenden (Nennung Verwandter) von der Existenz des gegen ihn verhängten Reiseverbots respektive von der irakischen Botschaft in F._______ von einem gegen ihn bestehenden Passverbot erfahren. Daraufhin habe er sich um die Beschaffung der eingereichten Beweismittel bemüht und diese nach Erhalt umgehend eingereicht. Seine im Irak lebenden Angehörigen hätten sich nach seiner Flucht im Jahre 2002 wegen behördlicher Repression nach D._______ begeben und dort zu ihrem Schutz den Namen geändert. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM es offensichtlich für glaubhaft gehalten habe, dass er einem Passverbot unterstehe und deshalb als schriftenlos zu betrachten sei, zumal ihm bereits einmal ein schweizerisches Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei. Das andauernde Verfolgungsinteresse der irakischen Behörden und derjenigen der autonomen kurdischen Region sei im Länderkontext durchaus glaubhaft. Zudem hätten die Angehörigen des E._______ eine politisch einflussreiche, bis in die höchsten Ämter der C._______ reichende Stellung und würden sich noch immer an ihm rächen wollen. Er sei vom Beweiswert der eingereichten Dokumente, welche durch seine im Irak lebenden Angehörigen beschafft worden seien, überzeugt. Insofern könne ihm der Besitz von behördeninternen Dokumenten kaum vorgeworfen werden. Die eingereichten Dokumente könnten nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang beurteilt werden. Das Beweismittel mit der Nr. (...) umfasse den Sachverhalt in detaillierter Weise, weshalb der Vorwurf, eine Verhaftung seiner Person anhand der eingereichten Haftbefehle sei kaum möglich, ins Leere stosse. Zudem hätte dieses Dokument vom SEM als Basis für weiterführende Abklärungen benützt werden können. Da es dies unterlassen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem liege es auf der Hand, dass nach Ergehen eines Strafurteils ein Haftbefehl erlassen werde. Schliesslich verletze die pauschale Feststellung des SEM, die eingereichten Dokumente seien "leicht käuflich erwerbbar" und müssten daher als "Fälschungen" gelten, die Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Begründung. 3.3 Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt respektive eines Gehörsverletzung eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen den geltend gemachten Erhalt diverser Beweismittel und die damit einhergehenden Tatsachen, wonach dadurch die im ursprünglichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe belegt würden, anführte und anschliessend die in Frage stehenden Vorbringen prüfte. Allein eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers und die vom SEM daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 3.3.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 in Fällen nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das in Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 statuierte rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuches wahrgenommen (vgl. betreffend die einzelnen Voraussetzungen BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff. sowie E. 2.5 oben). Hinsichtlich des schriftlich eingereichten und fünf Seiten umfassenden neuen Asylgesuchs vom 12. Juni 2013 ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darin relativ einlässlich zu den neuen Asylgründen äusserte und es mit verschiedenen Beilagen versah ([...]). Diesbezüglich musste sich die Vorinstanz - da das neue, schriftlich eingereichte Asylgesuch keine Lücken oder Unklarheiten aufwies und auch nicht vom Fehlen von Beweismitteln ausgegangen werden musste - zu Recht nicht veranlasst sehen, das rechtliche Gehör (nochmals) zu gewähren oder eine Anhörung durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772). Zum gleichen Ergebnis würde man auch dann gelangen, wenn die Eingabe des Beschwerdeführers tatsächlich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gewesen wäre, zumal ein solches Rechtsmittel nach den Regeln des Revisionsverfahrens, welche keine Anhörung eines Gesuchstellers vorsehen, behandelt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). Mit Blick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der oben dargelegten eingeschränkten Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die in der Rechtsmitteleingabe angeführten weiteren Untersuchungsmassnahmen und Nachforschungen vorzunehmen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. 3.3.3 Ferner liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. So kann der Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerbbar und ihnen deshalb in der vorliegenden Sache kein Beweiswert zukomme, im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht. Vorliegend wurde durch das SEM nicht pauschal argumentiert, sondern der Vorhalt der leichten Käuflichkeit von Beweismitteln der eingereichten Art im Anschluss an weitere Erwägungen vorgebracht und so in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2). 3.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. 3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Hinweisen auf nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Einleitend ist anzuführen, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Unterlagen (Auflistung Beweismittel) gestützt auf deren Wortlaut um interne Dokumente der irakischen Ermittlungs- und Justizbehörden respektive des Innenministeriums handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer gar nicht hätte gelangen können. Diesbezüglich wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt, wie seine Angehörigen, die sich seinen Angaben zufolge nach seiner Flucht seit dem Jahre (...) gar nicht mehr in seiner Herkunftsregion, sondern in D._______ aufhalten und dort aus Angst vor behördlicher Repression unter anderem Namen leben würden, in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollen, beziehungsweise ist es nicht einsichtig, wie sie unter diesen Umständen die eingereichten Dokumente hätten erhältlich machen können. Der Einwand, es könne ihm der Besitz von behördeninternen Originaldokumenten nicht vorgeworfen werden, da diese durch seine im Irak lebenden Angehörigen beschafft worden seien, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb die irakischen Behörden über zehn Jahre nach den fraglichen Ereignissen, welche letztlich zu seiner Flucht geführt haben sollen, ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Lediglich der Hinweis, dass die irakischen Behörden und diejenigen der autonomen kurdischen Regierung für ihre langjährigen Verfolgungen von missliebigen Personen bekannt seien und die Angehörigen des verhafteten E._______ politisch einflussreiche Beziehungen hätten, vermitteln keine aussagekräftigen und konkreten Anhaltspunkte, die die oben geäusserten Zweifel ausräumen könnten, zumal eine Verfolgung schon im ersten Asylverfahren vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführlichkeit des Dokumentes Nr. (...) hinweist, ist festzustellen, dass darin zwar gewisse Details des Sachverhalts genannt werden, jedoch in entscheidenden Punkten der Chronologie unerklärliche Lücken aufweist (so bezüglich der Daten der Anklageerhebung durch die Angehörigen hingerichteter Mitglieder der C._______, der Ausstellung eines Haftbefehls sowie hinsichtlich der Festnahme und Hinrichtung der erwähnten Mitglieder der C._______). Auch der Umstand, dass sowohl einen Tag vor Erlass des Urteils des (Nennung Gericht) als auch zeitgleich mit diesem je ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollen, entbehrt jeglicher Logik. So macht es keinen Sinn, einen Tag vor Erlass eines Abwesenheitsurteils noch einen Haftbefehl auszustellen. Ausserdem wäre es bei ausgestelltem respektive bestehendem Haftbefehl gar nicht mehr nötig gewesen, bereits am nächsten Tag nach dessen Ausstellung nochmal einen Haftbefehl zu erlassen, der im Übrigen von einer gänzlich anderen Justizbehörde ausgestellt worden sein soll als der am Vortag respektive am (...) erlassene Haftbefehl. Der Einwand, es liege auf der Hand, dass nach Ergehen eines Strafurteils ein Haftbefehl erlassen werde, ist schon deshalb als unbehelflich zu erachten, weil laut den Angaben in den Haftbefehlen beide Dokumente nicht gestützt auf das in Frage stehende Gerichtsurteil ergangen sein sollen, sondern gestützt auf eine Anzeige beim (Nennung Behörde) beziehungsweise auf eine Verfügung des (Nennung Behörde). Der Umstand, dass die Vor-instanz dem Beschwerdeführer am 4. November 2013 bestätigte, er gelte aufgrund der Eingabe um Wiedererwägung vom 12. Juni 2013 betreffend Asylverfahren als schriftenlos, und das Gesuch um Ausstellung eines Reisepapieres guthiess, bedeutet entgegen seiner Ansicht nicht, das SEM sei davon ausgegangen, er habe das vorgebrachte Passverbot glaubhaft gemacht, da für die Ausstellung des Reisepapieres insbesondere humanitäre Gründe ausschlaggebend waren. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Beschaffung der eingereichten Dokumente gehabt habe, ist festzuhalten, dass er sich die Einreichung dieser Dokumente als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung der als nicht beweiskräftig zu erachtenden Unterlagen ergebenden Konsequenzen insofern tragen muss, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betroffen wird. Hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung ist es zudem erheblich, auf welchem Weg er die im Jahre 2013 beim BFM eingereichten Dokumente erhalten hat. Abschliessend bleibt anzufügen, dass solche, vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente im Irak in der Tat auf unrechtmässige Weise erworben werden können. Zusammenfassend kann den zum Nachweis asylrelevanter Verfolgung ins Recht gelegten Belegen irakischer Behörden vorliegend keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.

4. Aufgrund des Gesagten erweist sich, dass im Rahmen des am 12. Juni 2013 eingereichten zweiten Asylgesuchs keine Hinweise erkennbar sind, gemäss welchen in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: