Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. September 2008 und gelangte am 17. Januar 2009 nach Aufenthalten im Irak und in der Türkei illegal in die Schweiz, wo er am 22. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Januar 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 6. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, habe den Status eines Maktumin und stamme aus dem Dorf N._______ bei O._______. Sein Bruder sei im Jahr 1995 als Widerstandskämpfer gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule nach drei Jahren verlassen, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Als er wegen einer Erkrankung keine schweren körperlichen Arbeiten mehr habe verrichten können, habe er begonnen, sich als Zwischenhändler zu betätigen. Es sei mit Propagandamaterial (Kassetten, CD's und Kalender) der kurdischen Arbeiterpartei PKK gehandelt worden. Nachdem ein Bekannter seinen Vater nach Mitte September 2008 informiert habe, der Abnehmer der Ware sei festgenommen worden und die Behörden seien ihm (dem Beschwerdeführer) auf der Spur, habe er sich in den Nordirak begeben. Dort habe er erfahren, dass Sicherheitskräfte ihn zu Hause gesucht hätten und auch eine Vorladung abgegeben worden sei. In der Folge sei er mit einem Schlepper in die Türkei weitergereist, habe einige Wochen später die Reise fortgesetzt und sei nach einer Fahrt durch ihm unbekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt. A.b Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung des Asylgesuchs keine Identitätspapiere ab. Erst nach mehrmaliger Aufforderung legte er die Kopie einer angeblichen Identitätsbestätigung zu den Akten. A.c Wegen Zweifel an der geltend gemachten Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das BFM die Fachstelle LINGUA, auf der Grundlage eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsanalyse zu erstellen. Mit Schreiben vom 12. März 2010 wurde ihm das rechtliche Gehör zu zwei Herkunftsanalysen gewährt (vgl. Akte BFM A25). Mit Eingabe vom 22. März 2010 liess er um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchen. Gleichzeitig beantragte er die Bekanntgabe eines Termins zwecks Anhörung der Aufnahme. Mit Vorladung vom 28. April 2010 wurde ihm ein entsprechendes Datum bekannt gegeben und eine neue Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (vgl. A28). Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer um eine nochmalige Fristerstreckung von mindestens zwei Wochen ersuchen, damit er die seine Herkunft belegenden Dokumente vervollständigen und nachreichen könne. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 - eröffnet am 3. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 22. Januar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zumindest hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei die kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen ihm gegenüber abzusehen. Zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer seine angebliche Identitätsbestätigung vom 6. Mai 2006 sowie die angeblichen Identitätsbestätigungen seiner Mutter vom 4. Februar 2002 und seines Vaters vom 7. Mai 2000, jeweils im Original inkl. Übersetzung, nachreichen. Darüber hinaus wurde sein angeblicher Vorladungsausweis vom 27. August 2008 in Kopie inkl. Übersetzung ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 11. August 2010 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere ausgeführt, die landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse des Experten KU08 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Syrien sozialisiert worden sei. Vermutungsweise stamme er aus dem Raum Dohuk. Auch aus der linguistischen Analyse des Experten (...) ergebe sich, dass er eindeutig nicht in Syrien sozialisiert worden sei. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dem Beschwerdeführer habe seit Langem bekannt sein müssen, dass Zweifel an seiner Identität und Herkunft bestünden. So habe er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Identitätsdokumente abgegeben und sei bereits im März und im Juli 2009 aufgefordert worden, Identitätsbelege nachzureichen. In seinem Fristerstreckungsgesuch vom 22. März 2010 habe er nicht erwähnt, dass er noch weitere Dokumente zu beschaffen versuche. Da beide Gutachten zum Schluss geführt hätten, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Syrien, dürfte es ihm schwerlich möglich sein, dieses Ergebnis mit Dokumenten zu widerlegen. Angesichts der Aktenlage sei dem erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2010 mangels Begründetheit nicht zu entsprechen. Aufgrund der Aktenlage stehe zudem mit Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer nicht an dem von ihm angegebenen Ort in Syrien, sondern ausserhalb Syriens gelebt haben müsse. Ebenfalls unglaubhaft sei deshalb - auch wegen seiner fehlenden Kenntnisse über diesen Status -, dass er Maktumin sei. Die von ihm bloss in Kopie nachgereichte Identitätsbestätigung habe keine genügende Beweiskraft. Kopien liessen nämlich Manipulationen an der Originalvorlage zu. Folglich stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seine richtige Identität und seine wirkliche Herkunft zu verheimlichen beabsichtige. Ein solches Verhalten wecke generell schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung. Dazu komme, dass er die angeblichen Aktivitäten (Zwischenhandel), welche zu seiner Verfolgungssituation geführt haben sollten, in der angeblichen Wohnregion betrieben haben wolle. Da er jedoch nicht aus der von ihm angegebenen Region stamme, ergebe sich der Schluss, dass die entsprechenden Angaben über seine Aktivitäten in dieser Region als konstruiert zu taxieren seien. Demzufolge ergäben sich unüberwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen, wegen Handels mit Propagandamaterial der PKK von den Behörden gesucht worden zu sein. Es erübrige sich deshalb, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dessen durchaus begründetes Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2010 abgelehnt habe. Dass sich die Beschaffung allfälliger Gegenbeweise wegen der politischen Lage der Maktumin und aufgrund des Umstands, wonach sich sämtliche Dokumente im Ausland befunden hätten, erschwerend darstellen würde, hätte auch der Vorinstanz bewusst sein und sie im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht zu mehr Vorsicht mit Bezug auf vorschnelle Subsumtionen veranlassen müssen. Es sei festzuhalten, dass die Expertengutachten mitnichten eindeutig belegten, dass der Beschwerdeführer das BFM über seine Identität getäuscht habe. Die Unstimmigkeiten zwischen den Gutachten und den Aussagen des Beschwerdeführers seien vielmehr einfach erklärbar. Sodann belegten die eingereichten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern entgegen den Behauptungen der Sprach- und Landesexperten aus dem Dorf N._______ bei O._______ in Syrien stammten. Demnach habe er auch in keiner Weise beabsichtigt oder versucht, den Asylbehörden seine richtige Identität und seine wirkliche Herkunft zu verheimlichen. Konsequenterweise wecke sein Verhalten keine schwerwiegenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung. Dadurch, dass das BFM das Gegenteil annehme und in pauschaler Weise die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers als ungereimt und konstruiert taxiere und sich mit ihnen nicht näher auseinandersetze, verletze es seine Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und somit Bundesrecht. Was die ins Recht gelegten Beweismittel anbelangt, wurde geltend gemacht, dem Original des Identitätspapiers sei anders als der früher eingereichten Kopie zweifelsohne die rechtsgenügliche Beweiskraft zuzusprechen. Zudem sei mit der Vorladung der Inlandsicherheitskräfte an die Abteilung des Geheimdienstes glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer zunächst daran habe gehindert werden sollen, Syrien zu verlassen.
E. 5.3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob das BFM durch die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs vom 27. Mai 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom BFM mehrfach aufgefordert, Identitätspapiere beizubringen (vgl. Merkblatt zur Dokumentenbeschaffung vom 22. Januar 2009, A2; Schreiben vom 20. März 2009 und 26. Juni 2009, A13 und A16). Nachdem sein erstes Fristerstreckungsgesuch vom 17. April 2009 gutgeheissen wurde (vgl. A16), reichte er mit Eingabe vom 17. Juli 2009 lediglich eine Kopie seiner angeblichen Identitätsbestätigung ein. Erst auf Beschwerdeebene reichte er das angebliche Originaldokument nach. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer zur Beschaffung rechtsgenüglicher Dokumente genügend Zeit zur Verfügung stand, da er sich seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG festgelegten Mitwirkungspflicht bereits seit Einreichung des Asylgesuchs, mithin seit dem 22. Januar 2009, bewusst sein musste. Infolgedessen erweist sich sein Argument, wonach sich die Beschaffung allfälliger Gegenbeweise erschwerend dargestellt habe, weil sich sämtliche Dokumente im Ausland befunden hätten, als unbegründet. Da er im Übrigen entgegen anderslautender Behauptung nicht der Personengruppe der Maktumin angehört (vgl. nachstehend E. 5.3.2.3), vermag er aus dem Vorbringen, wonach deren politische Lage die Papierbeschaffung erschwert habe, ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Durch die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs ist ihm ausserdem kein Nachteil entstanden, da er auf Beschwerdeebene entsprechende Unterlagen nachreichte.
E. 5.3.2.1 Anlässlich der am 28. Januar 2009 durchgeführten Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im September 2008 in N._______ gelebt. Ausserdem behauptete er, den Status eines Maktumin zu haben (vgl. A5; S. 1, 3). Wegen Zweifel an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das BFM zwei Experten zur Erstellung einer LINGUA-Analyse. Dabei gelangte der eine Experte in seiner Sprach- und Herkunftsanalyse vom 7. Januar 2010 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Syrien sozialisiert worden (vgl. A21). Ebenso ergab die am 1. Februar 2010 von einem zweiten Experten durchgeführte Sprachanalyse, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers klarerweise nicht in Syrien stattgefunden habe (vgl. A20).
E. 5.3.2.2 Obwohl LINGUA-Analysen gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis lediglich als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG gelten, ist derartigen Analysen ein erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Vorweg ist festzustellen, dass die LINGUA-Analysen vom 7. Januar 2010 und 1. Februar 2010 einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb ihnen nach den vorstehend erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Das BFM hat dem Beschwerdeführer ausserdem den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Personen offengelegt und ihm in Anwendung von Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt der Analysen zur Kenntnis gebracht, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu schriftlich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. A25).
E. 5.3.2.3 Mit Blick auf die Ausführungen beider LINGUA-Gutachten fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Heimat diverse Wissenslücken aufweist. So vermochte er gemäss der Analyse vom 1. Februar 2010 keine näheren Angaben zur Stadt P._______ zu machen, obwohl er während rund 22 Jahren in der Nähe dieser Stadt gelebt haben will. Der am 7. Januar 2010 durchgeführten Analyse zufolge ist der Beschwerdeführer mit dem Gebiet um P._______ überhaupt nicht vertraut. Er erwähnte zwar einige der Dörfer dieses Gebiets, sprach jedoch fast alle Namen falsch aus. Zudem ist es vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer seinem Vater seit der Kindheit bis zur Ausreise in der Landwirtschaft geholfen haben will (vgl. A5, S. 2), nicht nachvollziehbar, weshalb er beim LINGUA-Interview weder in der Lage war, Auskunft über das bewirtschaftete Land zu geben noch den genauen Erntezeitpunkt zu benennen (vgl. A21, S. 3). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, als das in Q._______ verbreitete Gericht shamborak erwähnt wurde, nicht wusste, was das sein könnte (vgl. a.a.O.). Angesichts des Umstands, wonach er während längerer Zeit in Syrien wohnhaft gewesen sein will, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass er dort übliche Gerichte kennt. Auch was den von ihm geltend gemachten Status eines Maktumin betrifft (vgl. A5, S. 3), ist auffallend, dass er sich damit überhaupt nicht auskennt. So kannte er im Rahmen des LINGUA-Interviews weder die Bedeutung des Wortes Maktumin noch war er in der Lage, die Papiere dieser Personengruppe zu benennen und zu beschreiben. Zudem gab er an, Maktumin seien Landbesitzer, ohne zu wissen, dass sie kein Recht auf Besitz haben (vgl. A21, S. 3). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in tatsachenwidriger Weise angab, ein Maktumin zu sein. Das Argument in der Rechtsmitteleingabe, wonach der LINGUA-Experte diesbezüglich die Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers fälschlicherweise anhand einer objektiven Fremdwahrnehmung gemessen habe, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern. In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und gestützt auf die Einschätzung der LINGUA-Experten kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt. Seine Behauptung, wonach er von Geburt an bis zur Ausreise im September 2008 mit seinen Eltern und einer Schwester in N._______, Syrien, gelebt habe (vgl. A5, S. 1), ist somit als tatsachenwidrig zu erachten; eine syrische Herkunft ist mit Sicherheit auszuschliessen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den LINGUA-Gutachten zufolge kaum Arabischkenntnisse hat. Angesichts der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben beabsichtigt, die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen. Die auf Beschwerdeebene im Original eingereichte angebliche Identitätsbestätigung vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer entgegen deren Inhalt nicht aus Syrien stammt, muss die Echtheit des Dokuments - wider anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - bezweifelt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Da die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, ist darauf nicht mehr näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.4 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Deshalb kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Täuschung über die tatsächliche Herkunft eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
E. 6.4.2 Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 6.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4839/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. November 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. September 2008 und gelangte am 17. Januar 2009 nach Aufenthalten im Irak und in der Türkei illegal in die Schweiz, wo er am 22. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Januar 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 6. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, habe den Status eines Maktumin und stamme aus dem Dorf N._______ bei O._______. Sein Bruder sei im Jahr 1995 als Widerstandskämpfer gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule nach drei Jahren verlassen, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Als er wegen einer Erkrankung keine schweren körperlichen Arbeiten mehr habe verrichten können, habe er begonnen, sich als Zwischenhändler zu betätigen. Es sei mit Propagandamaterial (Kassetten, CD's und Kalender) der kurdischen Arbeiterpartei PKK gehandelt worden. Nachdem ein Bekannter seinen Vater nach Mitte September 2008 informiert habe, der Abnehmer der Ware sei festgenommen worden und die Behörden seien ihm (dem Beschwerdeführer) auf der Spur, habe er sich in den Nordirak begeben. Dort habe er erfahren, dass Sicherheitskräfte ihn zu Hause gesucht hätten und auch eine Vorladung abgegeben worden sei. In der Folge sei er mit einem Schlepper in die Türkei weitergereist, habe einige Wochen später die Reise fortgesetzt und sei nach einer Fahrt durch ihm unbekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt. A.b Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung des Asylgesuchs keine Identitätspapiere ab. Erst nach mehrmaliger Aufforderung legte er die Kopie einer angeblichen Identitätsbestätigung zu den Akten. A.c Wegen Zweifel an der geltend gemachten Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das BFM die Fachstelle LINGUA, auf der Grundlage eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsanalyse zu erstellen. Mit Schreiben vom 12. März 2010 wurde ihm das rechtliche Gehör zu zwei Herkunftsanalysen gewährt (vgl. Akte BFM A25). Mit Eingabe vom 22. März 2010 liess er um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchen. Gleichzeitig beantragte er die Bekanntgabe eines Termins zwecks Anhörung der Aufnahme. Mit Vorladung vom 28. April 2010 wurde ihm ein entsprechendes Datum bekannt gegeben und eine neue Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (vgl. A28). Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer um eine nochmalige Fristerstreckung von mindestens zwei Wochen ersuchen, damit er die seine Herkunft belegenden Dokumente vervollständigen und nachreichen könne. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 - eröffnet am 3. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 22. Januar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zumindest hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei die kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen ihm gegenüber abzusehen. Zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer seine angebliche Identitätsbestätigung vom 6. Mai 2006 sowie die angeblichen Identitätsbestätigungen seiner Mutter vom 4. Februar 2002 und seines Vaters vom 7. Mai 2000, jeweils im Original inkl. Übersetzung, nachreichen. Darüber hinaus wurde sein angeblicher Vorladungsausweis vom 27. August 2008 in Kopie inkl. Übersetzung ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 11. August 2010 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere ausgeführt, die landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse des Experten KU08 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Syrien sozialisiert worden sei. Vermutungsweise stamme er aus dem Raum Dohuk. Auch aus der linguistischen Analyse des Experten (...) ergebe sich, dass er eindeutig nicht in Syrien sozialisiert worden sei. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dem Beschwerdeführer habe seit Langem bekannt sein müssen, dass Zweifel an seiner Identität und Herkunft bestünden. So habe er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Identitätsdokumente abgegeben und sei bereits im März und im Juli 2009 aufgefordert worden, Identitätsbelege nachzureichen. In seinem Fristerstreckungsgesuch vom 22. März 2010 habe er nicht erwähnt, dass er noch weitere Dokumente zu beschaffen versuche. Da beide Gutachten zum Schluss geführt hätten, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Syrien, dürfte es ihm schwerlich möglich sein, dieses Ergebnis mit Dokumenten zu widerlegen. Angesichts der Aktenlage sei dem erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2010 mangels Begründetheit nicht zu entsprechen. Aufgrund der Aktenlage stehe zudem mit Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer nicht an dem von ihm angegebenen Ort in Syrien, sondern ausserhalb Syriens gelebt haben müsse. Ebenfalls unglaubhaft sei deshalb - auch wegen seiner fehlenden Kenntnisse über diesen Status -, dass er Maktumin sei. Die von ihm bloss in Kopie nachgereichte Identitätsbestätigung habe keine genügende Beweiskraft. Kopien liessen nämlich Manipulationen an der Originalvorlage zu. Folglich stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seine richtige Identität und seine wirkliche Herkunft zu verheimlichen beabsichtige. Ein solches Verhalten wecke generell schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung. Dazu komme, dass er die angeblichen Aktivitäten (Zwischenhandel), welche zu seiner Verfolgungssituation geführt haben sollten, in der angeblichen Wohnregion betrieben haben wolle. Da er jedoch nicht aus der von ihm angegebenen Region stamme, ergebe sich der Schluss, dass die entsprechenden Angaben über seine Aktivitäten in dieser Region als konstruiert zu taxieren seien. Demzufolge ergäben sich unüberwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen, wegen Handels mit Propagandamaterial der PKK von den Behörden gesucht worden zu sein. Es erübrige sich deshalb, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dessen durchaus begründetes Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2010 abgelehnt habe. Dass sich die Beschaffung allfälliger Gegenbeweise wegen der politischen Lage der Maktumin und aufgrund des Umstands, wonach sich sämtliche Dokumente im Ausland befunden hätten, erschwerend darstellen würde, hätte auch der Vorinstanz bewusst sein und sie im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht zu mehr Vorsicht mit Bezug auf vorschnelle Subsumtionen veranlassen müssen. Es sei festzuhalten, dass die Expertengutachten mitnichten eindeutig belegten, dass der Beschwerdeführer das BFM über seine Identität getäuscht habe. Die Unstimmigkeiten zwischen den Gutachten und den Aussagen des Beschwerdeführers seien vielmehr einfach erklärbar. Sodann belegten die eingereichten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern entgegen den Behauptungen der Sprach- und Landesexperten aus dem Dorf N._______ bei O._______ in Syrien stammten. Demnach habe er auch in keiner Weise beabsichtigt oder versucht, den Asylbehörden seine richtige Identität und seine wirkliche Herkunft zu verheimlichen. Konsequenterweise wecke sein Verhalten keine schwerwiegenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung. Dadurch, dass das BFM das Gegenteil annehme und in pauschaler Weise die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers als ungereimt und konstruiert taxiere und sich mit ihnen nicht näher auseinandersetze, verletze es seine Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und somit Bundesrecht. Was die ins Recht gelegten Beweismittel anbelangt, wurde geltend gemacht, dem Original des Identitätspapiers sei anders als der früher eingereichten Kopie zweifelsohne die rechtsgenügliche Beweiskraft zuzusprechen. Zudem sei mit der Vorladung der Inlandsicherheitskräfte an die Abteilung des Geheimdienstes glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer zunächst daran habe gehindert werden sollen, Syrien zu verlassen. 5.3 5.3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob das BFM durch die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs vom 27. Mai 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom BFM mehrfach aufgefordert, Identitätspapiere beizubringen (vgl. Merkblatt zur Dokumentenbeschaffung vom 22. Januar 2009, A2; Schreiben vom 20. März 2009 und 26. Juni 2009, A13 und A16). Nachdem sein erstes Fristerstreckungsgesuch vom 17. April 2009 gutgeheissen wurde (vgl. A16), reichte er mit Eingabe vom 17. Juli 2009 lediglich eine Kopie seiner angeblichen Identitätsbestätigung ein. Erst auf Beschwerdeebene reichte er das angebliche Originaldokument nach. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer zur Beschaffung rechtsgenüglicher Dokumente genügend Zeit zur Verfügung stand, da er sich seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG festgelegten Mitwirkungspflicht bereits seit Einreichung des Asylgesuchs, mithin seit dem 22. Januar 2009, bewusst sein musste. Infolgedessen erweist sich sein Argument, wonach sich die Beschaffung allfälliger Gegenbeweise erschwerend dargestellt habe, weil sich sämtliche Dokumente im Ausland befunden hätten, als unbegründet. Da er im Übrigen entgegen anderslautender Behauptung nicht der Personengruppe der Maktumin angehört (vgl. nachstehend E. 5.3.2.3), vermag er aus dem Vorbringen, wonach deren politische Lage die Papierbeschaffung erschwert habe, ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Durch die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs ist ihm ausserdem kein Nachteil entstanden, da er auf Beschwerdeebene entsprechende Unterlagen nachreichte. 5.3.2 5.3.2.1 Anlässlich der am 28. Januar 2009 durchgeführten Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im September 2008 in N._______ gelebt. Ausserdem behauptete er, den Status eines Maktumin zu haben (vgl. A5; S. 1, 3). Wegen Zweifel an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das BFM zwei Experten zur Erstellung einer LINGUA-Analyse. Dabei gelangte der eine Experte in seiner Sprach- und Herkunftsanalyse vom 7. Januar 2010 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Syrien sozialisiert worden (vgl. A21). Ebenso ergab die am 1. Februar 2010 von einem zweiten Experten durchgeführte Sprachanalyse, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers klarerweise nicht in Syrien stattgefunden habe (vgl. A20). 5.3.2.2 Obwohl LINGUA-Analysen gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis lediglich als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG gelten, ist derartigen Analysen ein erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Vorweg ist festzustellen, dass die LINGUA-Analysen vom 7. Januar 2010 und 1. Februar 2010 einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb ihnen nach den vorstehend erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Das BFM hat dem Beschwerdeführer ausserdem den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Personen offengelegt und ihm in Anwendung von Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt der Analysen zur Kenntnis gebracht, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu schriftlich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. A25). 5.3.2.3 Mit Blick auf die Ausführungen beider LINGUA-Gutachten fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Heimat diverse Wissenslücken aufweist. So vermochte er gemäss der Analyse vom 1. Februar 2010 keine näheren Angaben zur Stadt P._______ zu machen, obwohl er während rund 22 Jahren in der Nähe dieser Stadt gelebt haben will. Der am 7. Januar 2010 durchgeführten Analyse zufolge ist der Beschwerdeführer mit dem Gebiet um P._______ überhaupt nicht vertraut. Er erwähnte zwar einige der Dörfer dieses Gebiets, sprach jedoch fast alle Namen falsch aus. Zudem ist es vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer seinem Vater seit der Kindheit bis zur Ausreise in der Landwirtschaft geholfen haben will (vgl. A5, S. 2), nicht nachvollziehbar, weshalb er beim LINGUA-Interview weder in der Lage war, Auskunft über das bewirtschaftete Land zu geben noch den genauen Erntezeitpunkt zu benennen (vgl. A21, S. 3). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, als das in Q._______ verbreitete Gericht shamborak erwähnt wurde, nicht wusste, was das sein könnte (vgl. a.a.O.). Angesichts des Umstands, wonach er während längerer Zeit in Syrien wohnhaft gewesen sein will, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass er dort übliche Gerichte kennt. Auch was den von ihm geltend gemachten Status eines Maktumin betrifft (vgl. A5, S. 3), ist auffallend, dass er sich damit überhaupt nicht auskennt. So kannte er im Rahmen des LINGUA-Interviews weder die Bedeutung des Wortes Maktumin noch war er in der Lage, die Papiere dieser Personengruppe zu benennen und zu beschreiben. Zudem gab er an, Maktumin seien Landbesitzer, ohne zu wissen, dass sie kein Recht auf Besitz haben (vgl. A21, S. 3). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in tatsachenwidriger Weise angab, ein Maktumin zu sein. Das Argument in der Rechtsmitteleingabe, wonach der LINGUA-Experte diesbezüglich die Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers fälschlicherweise anhand einer objektiven Fremdwahrnehmung gemessen habe, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern. In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und gestützt auf die Einschätzung der LINGUA-Experten kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt. Seine Behauptung, wonach er von Geburt an bis zur Ausreise im September 2008 mit seinen Eltern und einer Schwester in N._______, Syrien, gelebt habe (vgl. A5, S. 1), ist somit als tatsachenwidrig zu erachten; eine syrische Herkunft ist mit Sicherheit auszuschliessen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den LINGUA-Gutachten zufolge kaum Arabischkenntnisse hat. Angesichts der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben beabsichtigt, die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen. Die auf Beschwerdeebene im Original eingereichte angebliche Identitätsbestätigung vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer entgegen deren Inhalt nicht aus Syrien stammt, muss die Echtheit des Dokuments - wider anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - bezweifelt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Da die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, ist darauf nicht mehr näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Deshalb kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Täuschung über die tatsächliche Herkunft eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. 6.4.1 Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 6.4.2 Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: