Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Türkei im Jahr 2003 und lebten fortan in Griechenland. Von dort aus gelangten sie über unbekannte Länder am 15. April 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen mit der Beschwerdeführerin und den beiden ältesten Kindern fanden am 23. April 2013 statt. Am 17. Juli 2013 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus G._______ mit letztem Wohnsitz in H._______ - machte geltend, ihr Ehemann sei in der Türkei inhaftiert, zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und gesucht worden. Er habe sich nach Griechenland abgesetzt und sei jetzt dort politisch tätig. Er sei Mitglied der PKK. Sie sei wegen ihres Gatten in der Türkei unter behördlichem Druck gestanden. Einige Monate später sei sie mit den Kindern ebenfalls nach Griechenland geflüchtet. Dort habe sie an Veranstaltungen teilgenommen. Gelebt hätten sie im (...)-Camp. Dieses gehöre der PKK. Wegen der erstarkenden rechtsradikalen Szene in Griechenland seien sie schliesslich in die Schweiz weitergeflohen. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte sie, erneut behördlich behelligt zu werden. Zudem werde sie wegen ihres Vaters auf individuelle Freiheiten verzichten müssen und den Töchtern wäre der weitere Schulbesuch verwehrt. A.c Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin und der älteste Sohn machten geltend, Angst vor der rechtsradikalen Szene in Griechenland zu haben. Die Polizei habe sie in ihrem Lager vor einem Angriff gewarnt. Die Tochter brachte vor, ihr Grossvater in der Türkei werde sie im Fall der Rückkehr in der Lebensführung beeinträchtigen. A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre türkischen Identitätskarten, ein Familienbüchlein, drei Dokumente im Zusammenhang mit den behördlichen Ermittlungen gegen den Ehemann respektive Vater und medizinische Unterlagen aus Griechenland zu den Akten. A.e Aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse kam das BFM zum Schluss, der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2002 gegen den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden und das eingereichte Protokoll der Staatsanwaltschaft aus demselben Jahr seien Fälschungen. Beim ferner eingereichten Anwaltsschreiben aus dem Jahr 2001 seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar. Es handle sich aber um ein privates Schreiben mit geringem Beweiswert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gewährt wurde, zeigte sie sich über den Analysebefund überrascht. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 29. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die Beschwerdeführerin mache geltend, wegen politischer Aktivitäten ihres Mannes in der Türkei verfolgt worden zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsdokumente hätten sich aufgrund einer Analyse indes als Totalfälschungen erwiesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei sie nicht in der Lage gewesen, diesen Fälschungsbefund zu entkräften. Besagte Dokumente würden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Das aus dem Jahr 2001 stammende Anwaltsschreiben habe einen gänzlich anderen Inhalt als die beiden Gerichtsdokumente; es könne ihm jedenfalls nicht eine den Ehemann betreffende Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt entnommen werden. Nach dem Gesagten sei bereits die Grundlage der vorgebrachten Reflexverfolgung in der Türkei in Frage gestellt. In der geltend gemachten Form seien diese behördlichen Befragungen aber ohnehin nicht als asylrelevanter Eingriff zu werten. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin und den befragten Kindern nicht gelungen, die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes respektive Vaters, welche sich in letzter Zeit in Griechenland noch intensiviert hätten, angemessen zu substanziieren. Die Glaubhaftigkeit dieses Engagements könne aber insofern offengelassen werden, als den Beschwerdeführenden daraus in Griechenland keine Nachteile erwachsen seien. Auch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr in die Türkei sei zu verneinen. So sei es ihnen möglich gewesen, bei den türkischen Behörden im Jahr 2013 Identitätskarten und Reisepässe zu beschaffen. Es sei mithin davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vom langjährigen Griechenland-Aufenthalt der Beschwerdeführenden wüssten und sie als unbescholtene Bürger betrachten würden, weshalb ihnen bei der Rückkehr keine Gefahr drohe. Allfällige Nachfragen der Behörden im Stil der bereits für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland geltend gemachten käme mangels Verfolgungsintensität wiederum keine Asylrelevanz zu. Von Bedeutung sei ferner, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht politisch betätigt habe und auch in diesem Lichte besehen kein allenfalls zu Verfolgungen führendes Persönlichkeitsprofil aufweise. Schliesslich sei die geltend gemachte Einmischung des Vaters respektive Grossvaters in die persönlichen Belange der Beschwerdeführenden schon aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dessen Aufenthaltsort und dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden praktisch kaum möglich. Überdies würden diese Einmischungen - sollten sie die Kinder etwa vom Schulbesuch abhalten - durch die lokalen Behörden geahndet. Abgesehen davon dürfte für die Beschwerdeführenden eine Rückkehr auch nach Griechenland in Frage kommen, zumal ihre dortigen Aufenthaltsbewilligungen nach wie vor in Kraft sein dürften. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sowohl in die Türkei wie auch nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien sprachgewandt, was ihnen eine schulische und gesellschaftliche Integration in der Türkei massgeblich erleichtern werde. Sie selber sei mit den Verhältnissen in H._______ vertraut, verfüge im Bedarfsfall aber auch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Im Sinne von sozialen Anknüpfungspunkten lebten mehrere Geschwister in westtürkischen Städten und könnten sie bei der Wohnsitznahme unterstützen. Zudem könne sie ein Gesuch um Rückkehrhilfe bei den Schweizer Behörden stellen. Im Weiteren sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor rechtsextremen Auswüchsen in Griechenland nachvollziehbar. Gemäss ihren Schilderungen sei die Polizei aber im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Schutzpflicht nachgekommen. In Anbetracht des Kindswohls beziehungsweise der dortigen Sozialisierung erscheine eine Rückkehr in dieses Land als durchaus realistisch. C. Mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machten sie geltend, wegen ihres Mannes respektive Vaters nach Griechenland geflohen zu sein. Es seien Strafverfahren gegen ihn hängig und er werde durch die türkischen Behörden gesucht. Die Türkei habe ein Auslieferungsersuchen bei den griechischen Behörden gestellt; dieses sei indes abgelehnt worden. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müssten die Beschwerdeführenden weiterhin mit Reflexverfolgung rechnen, zumal die heimatlichen Behörden von dessen politischen Aktivitäten in Griechenland Kenntnis hätten. Eine Rückkehr nach Griechenland komme in Anbetracht der Sicherheitslage (Übergriffe von Rechtsextremisten) nicht mehr in Frage. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit und zwei Internet-Artikel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe lediglich zwei ihrer unmündigen Kinder als Partei aufführe, aufgrund der Aktenlage indes davon auszugehen sei, sämtlichen der im Rubrum der Zwischenverfügung aufgeführten minderjährigen Kindern komme Parteistellung zu. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 9. September 2013 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 E. 5.6.3 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
E. 4.2 Das BFM hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb in der zu beurteilenden Fallkonstellation eine erfolgte oder zu befürchtende asylrelevante Reflexverfolgung zu verneinen sei. Auf diese Ausführungen kann vorab und vollumfänglich verwiesen werden. Es trifft in der Tat zu, dass das politische Engagement des Vaters respektive Ehemanns der Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert und überdies versucht wurde, dessen behördliche Verfolgung mit Gerichtsdokumenten zu belegen, welche sich gemäss der überzeugenden Analyse des BFM als Fälschungen erwiesen haben. Stichhaltige Gegenargumente ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs schuldig geblieben (A 24/23 Antworten 184 ff.). Entsprechend ist fraglich, ob die Beschwerdeführenden überhaupt Angehörige einer aus politischen Gründen durch die türkischen Sicherheitskräfte gesuchten Person sind. Die durch nichts untermauerte Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Behörden hätten bei den griechischen ein Auslieferungsbegehren gestellt, rechtfertigt mangels Substanziierung keine differenzierte Beurteilung. Ohnehin kann das genaue politische Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin verbunden mit allfälligen Behelligungen durch die türkischen Behörden schon insofern offenbleiben, als die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland lediglich Nachfragen der türkischen Behörden, welchen offensichtlich keine Asylrelevanz zukam, geltend machte (A 24/23 Antworten 88 ff.). Dass sich dieses "Verfolgungsmuster" im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrelevant akzentuieren würde, geht aus den Akten in keiner Weise hervor. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland im Jahr 2013 regulär türkische Reisedokumente beschaffen konnten und insoweit - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - als unbescholtene Bürger gelten dürften. Abgesehen davon ist den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung insgesamt nicht zu entnehmen, sie befürchte in subjektiver Hinsicht weitergehende Massnahmen im Falle der Rückkehr in die Türkei. Der befragte Sohn der Beschwerdeführerin gab denn auch zu Protokoll, er habe keine Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland (A 26/9 Antwort 55). In der Beschwerde fehlen konzise Vorbringen, welche zu einer anderen Sichtweise als derjenigen der Vorinstanz zu führen vermögen. Ein allfälliges politisches Engagement der Beschwerdeführerin in Griechenland dürfte kaum mit einer persönlichen Exponierung verbunden gewesen sein, auch wenn sie angab, in einer der PKK gehörenden Liegenschaft im Lager (...) gelebt zu haben (vgl. A 24/23 Antworten 93 und 127). Für die Türkei machte sie kein politisches Engagement geltend. Die beiden eingereichten Internet-Artikel beziehen sich auf die Situation in Griechenland und nicht die Türkei; sollten die Beschwerdeführenden eine Rückkehr dorthin bevorzugen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen von grundsätzlich genügendem staatlichem Schutz vor rechtsradikalen Übergriffen und generell nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. auch A 25/13 Antworten 91 ff.). Schliesslich ist nicht konkret ersichtlich, inwiefern allfällige Beeinflussungsversuche des konservativen (Gross)Vaters der Beschwerdeführenden in der Türkei Asylrelevanz zukommen könnte, da ein behördliches Einschreiten gegen derartige Versuche im Westen des Landes naheliegend wäre.
E. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE 2013/2 vom 15. März 2013).
E. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise nach Griechenland in H._______ ansässig. In ihrem Heimatland leben zahlreiche Verwandte, und zwar auch in H._______. Dass diese nicht gewillt wären, sie bei der Wiederansiedlung zu unterstützen, erscheint als blosse Schutzbehauptung (A 24/23 Antworten 14 und 139 ff.). Eine entscheidrelevante Beeinträchtigung ihrer Lebensführung wegen ihres Vaters ist aufgrund der Fallumstände nicht ersichtlich, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt zu verweisen ist. Die befragten Kinder der Beschwerdeführerin sind mehrsprachig aufgewachsen und dürften keine substanziellen Integrationsprobleme haben; sollte sich die Beschwerdeführerin - so auch wegen des in Griechenland zurückgebliebenen Ehemannes und der jüngeren Kinder - zu einer Rückkehr in dieses Land entscheiden, käme ein dortiger Aufenthalt wohl nach wie vor in Betracht. Hinweise auf akut behandlungsbedürftige Krankheiten sind den Akten keine zu entnehmen. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in die Türkei oder allenfalls auch nach Griechenland dort in eine existenzgefährdende Situation geraten.
E. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4835/2013 Urteil vom 20. September 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Türkei im Jahr 2003 und lebten fortan in Griechenland. Von dort aus gelangten sie über unbekannte Länder am 15. April 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen mit der Beschwerdeführerin und den beiden ältesten Kindern fanden am 23. April 2013 statt. Am 17. Juli 2013 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus G._______ mit letztem Wohnsitz in H._______ - machte geltend, ihr Ehemann sei in der Türkei inhaftiert, zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und gesucht worden. Er habe sich nach Griechenland abgesetzt und sei jetzt dort politisch tätig. Er sei Mitglied der PKK. Sie sei wegen ihres Gatten in der Türkei unter behördlichem Druck gestanden. Einige Monate später sei sie mit den Kindern ebenfalls nach Griechenland geflüchtet. Dort habe sie an Veranstaltungen teilgenommen. Gelebt hätten sie im (...)-Camp. Dieses gehöre der PKK. Wegen der erstarkenden rechtsradikalen Szene in Griechenland seien sie schliesslich in die Schweiz weitergeflohen. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte sie, erneut behördlich behelligt zu werden. Zudem werde sie wegen ihres Vaters auf individuelle Freiheiten verzichten müssen und den Töchtern wäre der weitere Schulbesuch verwehrt. A.c Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin und der älteste Sohn machten geltend, Angst vor der rechtsradikalen Szene in Griechenland zu haben. Die Polizei habe sie in ihrem Lager vor einem Angriff gewarnt. Die Tochter brachte vor, ihr Grossvater in der Türkei werde sie im Fall der Rückkehr in der Lebensführung beeinträchtigen. A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre türkischen Identitätskarten, ein Familienbüchlein, drei Dokumente im Zusammenhang mit den behördlichen Ermittlungen gegen den Ehemann respektive Vater und medizinische Unterlagen aus Griechenland zu den Akten. A.e Aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse kam das BFM zum Schluss, der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2002 gegen den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden und das eingereichte Protokoll der Staatsanwaltschaft aus demselben Jahr seien Fälschungen. Beim ferner eingereichten Anwaltsschreiben aus dem Jahr 2001 seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar. Es handle sich aber um ein privates Schreiben mit geringem Beweiswert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gewährt wurde, zeigte sie sich über den Analysebefund überrascht. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 29. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die Beschwerdeführerin mache geltend, wegen politischer Aktivitäten ihres Mannes in der Türkei verfolgt worden zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsdokumente hätten sich aufgrund einer Analyse indes als Totalfälschungen erwiesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei sie nicht in der Lage gewesen, diesen Fälschungsbefund zu entkräften. Besagte Dokumente würden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Das aus dem Jahr 2001 stammende Anwaltsschreiben habe einen gänzlich anderen Inhalt als die beiden Gerichtsdokumente; es könne ihm jedenfalls nicht eine den Ehemann betreffende Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt entnommen werden. Nach dem Gesagten sei bereits die Grundlage der vorgebrachten Reflexverfolgung in der Türkei in Frage gestellt. In der geltend gemachten Form seien diese behördlichen Befragungen aber ohnehin nicht als asylrelevanter Eingriff zu werten. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin und den befragten Kindern nicht gelungen, die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes respektive Vaters, welche sich in letzter Zeit in Griechenland noch intensiviert hätten, angemessen zu substanziieren. Die Glaubhaftigkeit dieses Engagements könne aber insofern offengelassen werden, als den Beschwerdeführenden daraus in Griechenland keine Nachteile erwachsen seien. Auch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr in die Türkei sei zu verneinen. So sei es ihnen möglich gewesen, bei den türkischen Behörden im Jahr 2013 Identitätskarten und Reisepässe zu beschaffen. Es sei mithin davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vom langjährigen Griechenland-Aufenthalt der Beschwerdeführenden wüssten und sie als unbescholtene Bürger betrachten würden, weshalb ihnen bei der Rückkehr keine Gefahr drohe. Allfällige Nachfragen der Behörden im Stil der bereits für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland geltend gemachten käme mangels Verfolgungsintensität wiederum keine Asylrelevanz zu. Von Bedeutung sei ferner, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht politisch betätigt habe und auch in diesem Lichte besehen kein allenfalls zu Verfolgungen führendes Persönlichkeitsprofil aufweise. Schliesslich sei die geltend gemachte Einmischung des Vaters respektive Grossvaters in die persönlichen Belange der Beschwerdeführenden schon aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dessen Aufenthaltsort und dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden praktisch kaum möglich. Überdies würden diese Einmischungen - sollten sie die Kinder etwa vom Schulbesuch abhalten - durch die lokalen Behörden geahndet. Abgesehen davon dürfte für die Beschwerdeführenden eine Rückkehr auch nach Griechenland in Frage kommen, zumal ihre dortigen Aufenthaltsbewilligungen nach wie vor in Kraft sein dürften. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sowohl in die Türkei wie auch nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien sprachgewandt, was ihnen eine schulische und gesellschaftliche Integration in der Türkei massgeblich erleichtern werde. Sie selber sei mit den Verhältnissen in H._______ vertraut, verfüge im Bedarfsfall aber auch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Im Sinne von sozialen Anknüpfungspunkten lebten mehrere Geschwister in westtürkischen Städten und könnten sie bei der Wohnsitznahme unterstützen. Zudem könne sie ein Gesuch um Rückkehrhilfe bei den Schweizer Behörden stellen. Im Weiteren sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor rechtsextremen Auswüchsen in Griechenland nachvollziehbar. Gemäss ihren Schilderungen sei die Polizei aber im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Schutzpflicht nachgekommen. In Anbetracht des Kindswohls beziehungsweise der dortigen Sozialisierung erscheine eine Rückkehr in dieses Land als durchaus realistisch. C. Mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machten sie geltend, wegen ihres Mannes respektive Vaters nach Griechenland geflohen zu sein. Es seien Strafverfahren gegen ihn hängig und er werde durch die türkischen Behörden gesucht. Die Türkei habe ein Auslieferungsersuchen bei den griechischen Behörden gestellt; dieses sei indes abgelehnt worden. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müssten die Beschwerdeführenden weiterhin mit Reflexverfolgung rechnen, zumal die heimatlichen Behörden von dessen politischen Aktivitäten in Griechenland Kenntnis hätten. Eine Rückkehr nach Griechenland komme in Anbetracht der Sicherheitslage (Übergriffe von Rechtsextremisten) nicht mehr in Frage. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit und zwei Internet-Artikel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe lediglich zwei ihrer unmündigen Kinder als Partei aufführe, aufgrund der Aktenlage indes davon auszugehen sei, sämtlichen der im Rubrum der Zwischenverfügung aufgeführten minderjährigen Kindern komme Parteistellung zu. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 9. September 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 E. 5.6.3 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 4.2 Das BFM hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb in der zu beurteilenden Fallkonstellation eine erfolgte oder zu befürchtende asylrelevante Reflexverfolgung zu verneinen sei. Auf diese Ausführungen kann vorab und vollumfänglich verwiesen werden. Es trifft in der Tat zu, dass das politische Engagement des Vaters respektive Ehemanns der Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert und überdies versucht wurde, dessen behördliche Verfolgung mit Gerichtsdokumenten zu belegen, welche sich gemäss der überzeugenden Analyse des BFM als Fälschungen erwiesen haben. Stichhaltige Gegenargumente ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs schuldig geblieben (A 24/23 Antworten 184 ff.). Entsprechend ist fraglich, ob die Beschwerdeführenden überhaupt Angehörige einer aus politischen Gründen durch die türkischen Sicherheitskräfte gesuchten Person sind. Die durch nichts untermauerte Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Behörden hätten bei den griechischen ein Auslieferungsbegehren gestellt, rechtfertigt mangels Substanziierung keine differenzierte Beurteilung. Ohnehin kann das genaue politische Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin verbunden mit allfälligen Behelligungen durch die türkischen Behörden schon insofern offenbleiben, als die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland lediglich Nachfragen der türkischen Behörden, welchen offensichtlich keine Asylrelevanz zukam, geltend machte (A 24/23 Antworten 88 ff.). Dass sich dieses "Verfolgungsmuster" im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrelevant akzentuieren würde, geht aus den Akten in keiner Weise hervor. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland im Jahr 2013 regulär türkische Reisedokumente beschaffen konnten und insoweit - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - als unbescholtene Bürger gelten dürften. Abgesehen davon ist den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung insgesamt nicht zu entnehmen, sie befürchte in subjektiver Hinsicht weitergehende Massnahmen im Falle der Rückkehr in die Türkei. Der befragte Sohn der Beschwerdeführerin gab denn auch zu Protokoll, er habe keine Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland (A 26/9 Antwort 55). In der Beschwerde fehlen konzise Vorbringen, welche zu einer anderen Sichtweise als derjenigen der Vorinstanz zu führen vermögen. Ein allfälliges politisches Engagement der Beschwerdeführerin in Griechenland dürfte kaum mit einer persönlichen Exponierung verbunden gewesen sein, auch wenn sie angab, in einer der PKK gehörenden Liegenschaft im Lager (...) gelebt zu haben (vgl. A 24/23 Antworten 93 und 127). Für die Türkei machte sie kein politisches Engagement geltend. Die beiden eingereichten Internet-Artikel beziehen sich auf die Situation in Griechenland und nicht die Türkei; sollten die Beschwerdeführenden eine Rückkehr dorthin bevorzugen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen von grundsätzlich genügendem staatlichem Schutz vor rechtsradikalen Übergriffen und generell nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. auch A 25/13 Antworten 91 ff.). Schliesslich ist nicht konkret ersichtlich, inwiefern allfällige Beeinflussungsversuche des konservativen (Gross)Vaters der Beschwerdeführenden in der Türkei Asylrelevanz zukommen könnte, da ein behördliches Einschreiten gegen derartige Versuche im Westen des Landes naheliegend wäre. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE 2013/2 vom 15. März 2013). 6.5.2 Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise nach Griechenland in H._______ ansässig. In ihrem Heimatland leben zahlreiche Verwandte, und zwar auch in H._______. Dass diese nicht gewillt wären, sie bei der Wiederansiedlung zu unterstützen, erscheint als blosse Schutzbehauptung (A 24/23 Antworten 14 und 139 ff.). Eine entscheidrelevante Beeinträchtigung ihrer Lebensführung wegen ihres Vaters ist aufgrund der Fallumstände nicht ersichtlich, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt zu verweisen ist. Die befragten Kinder der Beschwerdeführerin sind mehrsprachig aufgewachsen und dürften keine substanziellen Integrationsprobleme haben; sollte sich die Beschwerdeführerin - so auch wegen des in Griechenland zurückgebliebenen Ehemannes und der jüngeren Kinder - zu einer Rückkehr in dieses Land entscheiden, käme ein dortiger Aufenthalt wohl nach wie vor in Betracht. Hinweise auf akut behandlungsbedürftige Krankheiten sind den Akten keine zu entnehmen. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in die Türkei oder allenfalls auch nach Griechenland dort in eine existenzgefährdende Situation geraten. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand