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D-4835/2013

D-4835/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Türkei im Jahr 2003 und lebten fortan in Griechenland. Von dort aus gelangten sie über unbekannte Länder am 15. April 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Die Summarbe­fragungen mit der Beschwerdeführerin und den beiden ältesten Kindern fanden am 23. April 2013 statt. Am 17. Juli 2013 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus G._______ mit letztem Wohn­sitz in H._______ - machte geltend, ihr Ehemann sei in der Türkei inhaftiert, zu ei­ner langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und gesucht worden. Er habe sich nach Griechenland abgesetzt und sei jetzt dort politisch tätig. Er sei Mitglied der PKK. Sie sei wegen ihres Gatten in der Türkei unter be­hördlichem Druck gestanden. Einige Monate später sei sie mit den Kin­dern ebenfalls nach Griechenland geflüchtet. Dort habe sie an Veranstaltun­gen teilgenommen. Gelebt hätten sie im (...)-Camp. Die­ses gehöre der PKK. Wegen der erstarkenden rechtsradikalen Szene in Griechenland seien sie schliesslich in die Schweiz weitergeflohen. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte sie, erneut behördlich behelligt zu werden. Zudem werde sie wegen ihres Vaters auf individuelle Freihei­ten verzichten müssen und den Töchtern wäre der weitere Schulbesuch ver­wehrt. A.c Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin und der älteste Sohn mach­ten geltend, Angst vor der rechtsradikalen Szene in Griechenland zu haben. Die Polizei habe sie in ihrem Lager vor einem Angriff gewarnt. Die Tochter brachte vor, ihr Grossvater in der Türkei werde sie im Fall der Rück­kehr in der Lebensführung beeinträchtigen. A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre türkischen Identitätskarten, ein Familienbüchlein, drei Dokumente im Zusammenhang mit den behördli­chen Ermittlungen gegen den Ehemann respektive Vater und medizini­sche Unterlagen aus Griechenland zu den Akten. A.e Aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse kam das BFM zum Schluss, der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2002 gegen den Ehe­mann respektive Vater der Beschwerdeführenden und das eingereichte Protokoll der Staatsanwaltschaft aus demselben Jahr seien Fälschungen. Beim ferner eingereichten Anwaltsschreiben aus dem Jahr 2001 seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar. Es handle sich aber um ein privates Schreiben mit geringem Beweiswert. Im Rahmen des rechtli­chen Gehörs, welches der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ge­währt wurde, zeigte sie sich über den Analysebefund überrascht. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 29. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die Beschwerdefüh­rerin mache geltend, wegen politischer Aktivitäten ihres Man­nes in der Türkei verfolgt worden zu sein. Die in diesem Zusammen­hang eingereichten Gerichtsdokumente hätten sich aufgrund einer Ana­lyse indes als Totalfälschungen erwiesen. Im Rahmen des rechtlichen Ge­hörs sei sie nicht in der Lage gewesen, diesen Fälschungsbefund zu ent­kräften. Besagte Dokumente würden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Das aus dem Jahr 2001 stammende Anwaltsschreiben habe einen gänzlich ande­ren Inhalt als die beiden Gerichtsdokumente; es könne ihm jeden­falls nicht eine den Ehemann betreffende Verfolgung im aktuellen Zeit­punkt entnommen werden. Nach dem Gesagten sei bereits die Grundlage der vorgebrachten Reflexverfolgung in der Türkei in Frage gestellt. In der geltend gemachten Form seien diese behördlichen Befragungen aber ohne­hin nicht als asylrelevanter Eingriff zu werten. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin und den befragten Kindern nicht gelungen, die politi­schen Aktivitäten ihres Ehemannes respektive Vaters, welche sich in letz­ter Zeit in Griechenland noch intensiviert hätten, angemessen zu substanziie­ren. Die Glaubhaftigkeit dieses Engagements könne aber inso­fern offengelassen werden, als den Beschwerdeführenden daraus in Griechenland keine Nachteile erwachsen seien. Auch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr in die Türkei sei zu verneinen. So sei es ihnen möglich gewesen, bei den türkischen Behör­den im Jahr 2013 Identitätskarten und Reisepässe zu beschaffen. Es sei mithin davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vom langjäh­rigen Griechenland-Aufenthalt der Beschwerdeführenden wüssten und sie als unbescholtene Bürger betrachten würden, weshalb ihnen bei der Rückkehr keine Gefahr drohe. Allfällige Nachfragen der Behörden im Stil der bereits für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland gel­tend gemachten käme mangels Verfolgungsintensität wiederum keine Asyl­relevanz zu. Von Bedeutung sei ferner, dass sich die Beschwerdeführe­rin in der Türkei nicht politisch be­tätigt habe und auch in diesem Lichte besehen kein allenfalls zu Verfol­gungen führendes Persönlichkeitsprofil aufweise. Schliesslich sei die gel­tend gemachte Einmi­schung des Vaters respektive Grossvaters in die persönlichen Be­lange der Beschwerdeführenden schon aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dessen Aufenthaltsort und dem Herkunftsort der Beschwer­defüh­renden praktisch kaum möglich. Überdies würden diese Ein­mischungen - sollten sie die Kinder etwa vom Schulbesuch abhalten - durch die lokalen Behörden geahndet. Abgesehen davon dürfte für die Be­schwerdeführenden eine Rückkehr auch nach Griechenland in Frage kommen, zumal ihre dortigen Aufenthaltsbewilligungen nach wie vor in Kraft sein dürften. B.b Den Vollzug der Weg­wei­sung erachtete das BFM sowohl in die Tür­kei wie auch nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich. Die Kin­der der Beschwerdeführerin seien sprachgewandt, was ihnen eine schuli­sche und gesellschaftliche Integration in der Türkei massgeblich erleich­tern werde. Sie selber sei mit den Verhältnissen in H._______ vertraut, verfüge im Bedarfsfall aber auch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Im Sinne von sozialen Anknüpfungspunkten lebten mehrere Geschwister in westtürkischen Städten und könnten sie bei der Wohnsitznahme unterstüt­zen. Zudem könne sie ein Gesuch um Rückkehrhilfe bei den Schweizer Behörden stellen. Im Weiteren sei die Furcht der Beschwer­defüh­renden vor rechtsextremen Auswüchsen in Griechenland nachvollziehbar. Gemäss ihren Schilderungen sei die Polizei aber im Rah­men ihrer Möglichkeiten der Schutzpflicht nachgekommen. In Anbet­racht des Kindswohls beziehungsweise der dortigen Sozialisierung er­scheine eine Rückkehr in dieses Land als durchaus realistisch. C. Mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ihrer Flücht­lingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, eventuali­ter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Un­zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes­sualer Hinsicht die Entbin­dung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machten sie gel­tend, wegen ihres Mannes respektive Vaters nach Griechenland geflo­hen zu sein. Es seien Strafverfahren gegen ihn hängig und er werde durch die türkischen Behörden gesucht. Die Türkei habe ein Auslieferungs­ersuchen bei den griechischen Behörden gestellt; dieses sei indes abgelehnt worden. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müssten die Be­schwerdeführenden weiterhin mit Reflexverfolgung rechnen, zumal die hei­matlichen Behörden von dessen politischen Aktivitäten in Griechen­land Kenntnis hätten. Eine Rückkehr nach Griechenland komme in Anbe­tracht der Sicherheitslage (Übergriffe von Rechtsextremisten) nicht mehr in Frage. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftig­keit und zwei Internet-Artikel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 stellte das Gericht die auf­schiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe lediglich zwei ihrer unmündigen Kin­der als Partei aufführe, aufgrund der Aktenlage indes davon auszugehen sei, sämtlichen der im Rubrum der Zwischenverfügung aufgeführten minder­jährigen Kindern komme Parteistellung zu. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2013 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 9. September 2013 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Akti­visten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er­heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be­hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr sei­tens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur An­näherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familien­an­gehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abge­nommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Haus­durchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türki­schen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­mer­hin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Viel­mehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Ver­mutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 E. 5.6.3 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Um­stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begrün­det ist.

E. 4.2 Das BFM hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb in der zu beurteilenden Fallkonstellation eine erfolgte oder zu befürchtende asylre­levante Reflexverfolgung zu verneinen sei. Auf diese Ausführungen kann vorab und vollumfänglich verwiesen werden. Es trifft in der Tat zu, dass das politische Engagement des Vaters respektive Ehemanns der Be­schwerdeführenden in keiner Weise substanziiert und überdies ver­sucht wurde, dessen behördliche Verfolgung mit Gerichtsdokumenten zu belegen, welche sich gemäss der überzeugenden Analyse des BFM als Fäl­schungen erwiesen haben. Stichhaltige Gegenargumente ist die Be­schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs schuldig geblieben (A 24/23 Antworten 184 ff.). Entsprechend ist fraglich, ob die Beschwerde­führenden überhaupt Angehörige einer aus politischen Gründen durch die türkischen Sicherheitskräfte gesuchten Person sind. Die durch nichts unter­mauerte Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Behörden hät­ten bei den griechischen ein Auslieferungsbegehren gestellt, rechtfer­tigt mangels Substanziierung keine differenzierte Beurteilung. Ohnehin kann das genaue politische Profil des Ehemannes der Beschwerdeführe­rin ver­bunden mit allfälligen Behelligungen durch die türkischen Behörden schon insofern offenbleiben, als die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland lediglich Nachfragen der türkischen Be­hörden, welchen offensichtlich keine Asylrelevanz zukam, geltend machte (A 24/23 Antworten 88 ff.). Dass sich dieses "Verfolgungsmuster" im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrelevant akzentuieren würde, geht aus den Akten in keiner Weise hervor. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland im Jahr 2013 regu­lär türkische Reisedokumente beschaffen konnten und insoweit - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - als unbescholtene Bürger gelten dürften. Ab­ge­sehen davon ist den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung insgesamt nicht zu entnehmen, sie befürchte in subjektiver Hin­sicht weitergehende Massnahmen im Falle der Rückkehr in die Türkei. Der befragte Sohn der Beschwerdeführerin gab denn auch zu Protokoll, er habe keine Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland (A 26/9 Ant­wort 55). In der Beschwerde fehlen konzise Vorbringen, welche zu einer an­deren Sichtweise als derjenigen der Vorinstanz zu führen vermögen. Ein allfälliges politisches Engagement der Beschwerdeführerin in Griechen­land dürfte kaum mit einer persönlichen Exponierung verbunden gewesen sein, auch wenn sie angab, in einer der PKK gehörenden Liegen­schaft im Lager (...) gelebt zu haben (vgl. A 24/23 Antworten 93 und 127). Für die Türkei machte sie kein politisches Engagement geltend. Die beiden eingereichten Internet-Artikel beziehen sich auf die Situation in Griechenland und nicht die Türkei; sollten die Beschwerdeführenden eine Rückkehr dorthin bevorzugen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Er­wä­gungen von grundsätzlich genügendem staatlichem Schutz vor rechts­ra­dikalen Übergriffen und generell nicht von einer asylrelevanten Ge­fährdung auszugehen (vgl. auch A 25/13 Antworten 91 ff.). Schliesslich ist nicht konkret ersichtlich, inwiefern allfällige Beeinflussungsversuche des konservativen (Gross)Vaters der Beschwerdeführenden in der Türkei Asylrelevanz zukommen könnte, da ein behördliches Einschreiten gegen derartige Versuche im Westen des Landes naheliegend wäre.

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Ein­schät­zung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer­de­füh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho­fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin­weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE 2013/2 vom 15. März 2013).

E. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise nach Griechenland in H._______ ansässig. In ihrem Heimatland leben zahlreiche Verwandte, und zwar auch in H._______. Dass diese nicht gewillt wären, sie bei der Wiederan­siedlung zu unterstützen, erscheint als blosse Schutzbehauptung (A 24/23 Antworten 14 und 139 ff.). Eine entscheidrelevante Beeinträchti­gung ihrer Lebensführung wegen ihres Vaters ist aufgrund der Fallum­stände nicht ersichtlich, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu die­sem Punkt zu verweisen ist. Die befragten Kinder der Beschwerdeführe­rin sind mehrsprachig aufgewachsen und dürften keine substanziellen Integrationsprobleme haben; sollte sich die Beschwerdeführe­rin - so auch wegen des in Griechenland zurückgebliebe­nen Ehemannes und der jüngeren Kinder - zu einer Rück­kehr in dieses Land entscheiden, käme ein dortiger Aufenthalt wohl nach wie vor in Betracht. Hinweise auf akut behandlungsbedürftige Krankhei­ten sind den Akten keine zu entnehmen. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in die Tür­kei oder allenfalls auch nach Griechenland dort in eine exis­tenz­gefähr­dende Situation ge­raten.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4835/2013 Urteil vom 20. September 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Türkei im Jahr 2003 und lebten fortan in Griechenland. Von dort aus gelangten sie über unbekannte Länder am 15. April 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Die Summarbe­fragungen mit der Beschwerdeführerin und den beiden ältesten Kindern fanden am 23. April 2013 statt. Am 17. Juli 2013 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus G._______ mit letztem Wohn­sitz in H._______ - machte geltend, ihr Ehemann sei in der Türkei inhaftiert, zu ei­ner langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und gesucht worden. Er habe sich nach Griechenland abgesetzt und sei jetzt dort politisch tätig. Er sei Mitglied der PKK. Sie sei wegen ihres Gatten in der Türkei unter be­hördlichem Druck gestanden. Einige Monate später sei sie mit den Kin­dern ebenfalls nach Griechenland geflüchtet. Dort habe sie an Veranstaltun­gen teilgenommen. Gelebt hätten sie im (...)-Camp. Die­ses gehöre der PKK. Wegen der erstarkenden rechtsradikalen Szene in Griechenland seien sie schliesslich in die Schweiz weitergeflohen. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte sie, erneut behördlich behelligt zu werden. Zudem werde sie wegen ihres Vaters auf individuelle Freihei­ten verzichten müssen und den Töchtern wäre der weitere Schulbesuch ver­wehrt. A.c Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin und der älteste Sohn mach­ten geltend, Angst vor der rechtsradikalen Szene in Griechenland zu haben. Die Polizei habe sie in ihrem Lager vor einem Angriff gewarnt. Die Tochter brachte vor, ihr Grossvater in der Türkei werde sie im Fall der Rück­kehr in der Lebensführung beeinträchtigen. A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre türkischen Identitätskarten, ein Familienbüchlein, drei Dokumente im Zusammenhang mit den behördli­chen Ermittlungen gegen den Ehemann respektive Vater und medizini­sche Unterlagen aus Griechenland zu den Akten. A.e Aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse kam das BFM zum Schluss, der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2002 gegen den Ehe­mann respektive Vater der Beschwerdeführenden und das eingereichte Protokoll der Staatsanwaltschaft aus demselben Jahr seien Fälschungen. Beim ferner eingereichten Anwaltsschreiben aus dem Jahr 2001 seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar. Es handle sich aber um ein privates Schreiben mit geringem Beweiswert. Im Rahmen des rechtli­chen Gehörs, welches der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ge­währt wurde, zeigte sie sich über den Analysebefund überrascht. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 29. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die Beschwerdefüh­rerin mache geltend, wegen politischer Aktivitäten ihres Man­nes in der Türkei verfolgt worden zu sein. Die in diesem Zusammen­hang eingereichten Gerichtsdokumente hätten sich aufgrund einer Ana­lyse indes als Totalfälschungen erwiesen. Im Rahmen des rechtlichen Ge­hörs sei sie nicht in der Lage gewesen, diesen Fälschungsbefund zu ent­kräften. Besagte Dokumente würden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Das aus dem Jahr 2001 stammende Anwaltsschreiben habe einen gänzlich ande­ren Inhalt als die beiden Gerichtsdokumente; es könne ihm jeden­falls nicht eine den Ehemann betreffende Verfolgung im aktuellen Zeit­punkt entnommen werden. Nach dem Gesagten sei bereits die Grundlage der vorgebrachten Reflexverfolgung in der Türkei in Frage gestellt. In der geltend gemachten Form seien diese behördlichen Befragungen aber ohne­hin nicht als asylrelevanter Eingriff zu werten. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin und den befragten Kindern nicht gelungen, die politi­schen Aktivitäten ihres Ehemannes respektive Vaters, welche sich in letz­ter Zeit in Griechenland noch intensiviert hätten, angemessen zu substanziie­ren. Die Glaubhaftigkeit dieses Engagements könne aber inso­fern offengelassen werden, als den Beschwerdeführenden daraus in Griechenland keine Nachteile erwachsen seien. Auch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr in die Türkei sei zu verneinen. So sei es ihnen möglich gewesen, bei den türkischen Behör­den im Jahr 2013 Identitätskarten und Reisepässe zu beschaffen. Es sei mithin davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vom langjäh­rigen Griechenland-Aufenthalt der Beschwerdeführenden wüssten und sie als unbescholtene Bürger betrachten würden, weshalb ihnen bei der Rückkehr keine Gefahr drohe. Allfällige Nachfragen der Behörden im Stil der bereits für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland gel­tend gemachten käme mangels Verfolgungsintensität wiederum keine Asyl­relevanz zu. Von Bedeutung sei ferner, dass sich die Beschwerdeführe­rin in der Türkei nicht politisch be­tätigt habe und auch in diesem Lichte besehen kein allenfalls zu Verfol­gungen führendes Persönlichkeitsprofil aufweise. Schliesslich sei die gel­tend gemachte Einmi­schung des Vaters respektive Grossvaters in die persönlichen Be­lange der Beschwerdeführenden schon aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dessen Aufenthaltsort und dem Herkunftsort der Beschwer­defüh­renden praktisch kaum möglich. Überdies würden diese Ein­mischungen - sollten sie die Kinder etwa vom Schulbesuch abhalten - durch die lokalen Behörden geahndet. Abgesehen davon dürfte für die Be­schwerdeführenden eine Rückkehr auch nach Griechenland in Frage kommen, zumal ihre dortigen Aufenthaltsbewilligungen nach wie vor in Kraft sein dürften. B.b Den Vollzug der Weg­wei­sung erachtete das BFM sowohl in die Tür­kei wie auch nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich. Die Kin­der der Beschwerdeführerin seien sprachgewandt, was ihnen eine schuli­sche und gesellschaftliche Integration in der Türkei massgeblich erleich­tern werde. Sie selber sei mit den Verhältnissen in H._______ vertraut, verfüge im Bedarfsfall aber auch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Im Sinne von sozialen Anknüpfungspunkten lebten mehrere Geschwister in westtürkischen Städten und könnten sie bei der Wohnsitznahme unterstüt­zen. Zudem könne sie ein Gesuch um Rückkehrhilfe bei den Schweizer Behörden stellen. Im Weiteren sei die Furcht der Beschwer­defüh­renden vor rechtsextremen Auswüchsen in Griechenland nachvollziehbar. Gemäss ihren Schilderungen sei die Polizei aber im Rah­men ihrer Möglichkeiten der Schutzpflicht nachgekommen. In Anbet­racht des Kindswohls beziehungsweise der dortigen Sozialisierung er­scheine eine Rückkehr in dieses Land als durchaus realistisch. C. Mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ihrer Flücht­lingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, eventuali­ter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Un­zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes­sualer Hinsicht die Entbin­dung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machten sie gel­tend, wegen ihres Mannes respektive Vaters nach Griechenland geflo­hen zu sein. Es seien Strafverfahren gegen ihn hängig und er werde durch die türkischen Behörden gesucht. Die Türkei habe ein Auslieferungs­ersuchen bei den griechischen Behörden gestellt; dieses sei indes abgelehnt worden. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müssten die Be­schwerdeführenden weiterhin mit Reflexverfolgung rechnen, zumal die hei­matlichen Behörden von dessen politischen Aktivitäten in Griechen­land Kenntnis hätten. Eine Rückkehr nach Griechenland komme in Anbe­tracht der Sicherheitslage (Übergriffe von Rechtsextremisten) nicht mehr in Frage. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftig­keit und zwei Internet-Artikel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 stellte das Gericht die auf­schiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe lediglich zwei ihrer unmündigen Kin­der als Partei aufführe, aufgrund der Aktenlage indes davon auszugehen sei, sämtlichen der im Rubrum der Zwischenverfügung aufgeführten minder­jährigen Kindern komme Parteistellung zu. E. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2013 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 9. September 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Akti­visten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er­heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be­hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr sei­tens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur An­näherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familien­an­gehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abge­nommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Haus­durchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türki­schen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­mer­hin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Viel­mehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Ver­mutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 E. 5.6.3 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Um­stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begrün­det ist. 4.2 Das BFM hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb in der zu beurteilenden Fallkonstellation eine erfolgte oder zu befürchtende asylre­levante Reflexverfolgung zu verneinen sei. Auf diese Ausführungen kann vorab und vollumfänglich verwiesen werden. Es trifft in der Tat zu, dass das politische Engagement des Vaters respektive Ehemanns der Be­schwerdeführenden in keiner Weise substanziiert und überdies ver­sucht wurde, dessen behördliche Verfolgung mit Gerichtsdokumenten zu belegen, welche sich gemäss der überzeugenden Analyse des BFM als Fäl­schungen erwiesen haben. Stichhaltige Gegenargumente ist die Be­schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs schuldig geblieben (A 24/23 Antworten 184 ff.). Entsprechend ist fraglich, ob die Beschwerde­führenden überhaupt Angehörige einer aus politischen Gründen durch die türkischen Sicherheitskräfte gesuchten Person sind. Die durch nichts unter­mauerte Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Behörden hät­ten bei den griechischen ein Auslieferungsbegehren gestellt, rechtfer­tigt mangels Substanziierung keine differenzierte Beurteilung. Ohnehin kann das genaue politische Profil des Ehemannes der Beschwerdeführe­rin ver­bunden mit allfälligen Behelligungen durch die türkischen Behörden schon insofern offenbleiben, als die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Ausreise nach Griechenland lediglich Nachfragen der türkischen Be­hörden, welchen offensichtlich keine Asylrelevanz zukam, geltend machte (A 24/23 Antworten 88 ff.). Dass sich dieses "Verfolgungsmuster" im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrelevant akzentuieren würde, geht aus den Akten in keiner Weise hervor. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland im Jahr 2013 regu­lär türkische Reisedokumente beschaffen konnten und insoweit - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - als unbescholtene Bürger gelten dürften. Ab­ge­sehen davon ist den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung insgesamt nicht zu entnehmen, sie befürchte in subjektiver Hin­sicht weitergehende Massnahmen im Falle der Rückkehr in die Türkei. Der befragte Sohn der Beschwerdeführerin gab denn auch zu Protokoll, er habe keine Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland (A 26/9 Ant­wort 55). In der Beschwerde fehlen konzise Vorbringen, welche zu einer an­deren Sichtweise als derjenigen der Vorinstanz zu führen vermögen. Ein allfälliges politisches Engagement der Beschwerdeführerin in Griechen­land dürfte kaum mit einer persönlichen Exponierung verbunden gewesen sein, auch wenn sie angab, in einer der PKK gehörenden Liegen­schaft im Lager (...) gelebt zu haben (vgl. A 24/23 Antworten 93 und 127). Für die Türkei machte sie kein politisches Engagement geltend. Die beiden eingereichten Internet-Artikel beziehen sich auf die Situation in Griechenland und nicht die Türkei; sollten die Beschwerdeführenden eine Rückkehr dorthin bevorzugen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Er­wä­gungen von grundsätzlich genügendem staatlichem Schutz vor rechts­ra­dikalen Übergriffen und generell nicht von einer asylrelevanten Ge­fährdung auszugehen (vgl. auch A 25/13 Antworten 91 ff.). Schliesslich ist nicht konkret ersichtlich, inwiefern allfällige Beeinflussungsversuche des konservativen (Gross)Vaters der Beschwerdeführenden in der Türkei Asylrelevanz zukommen könnte, da ein behördliches Einschreiten gegen derartige Versuche im Westen des Landes naheliegend wäre. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Ein­schät­zung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer­de­füh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho­fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin­weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE 2013/2 vom 15. März 2013). 6.5.2 Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise nach Griechenland in H._______ ansässig. In ihrem Heimatland leben zahlreiche Verwandte, und zwar auch in H._______. Dass diese nicht gewillt wären, sie bei der Wiederan­siedlung zu unterstützen, erscheint als blosse Schutzbehauptung (A 24/23 Antworten 14 und 139 ff.). Eine entscheidrelevante Beeinträchti­gung ihrer Lebensführung wegen ihres Vaters ist aufgrund der Fallum­stände nicht ersichtlich, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu die­sem Punkt zu verweisen ist. Die befragten Kinder der Beschwerdeführe­rin sind mehrsprachig aufgewachsen und dürften keine substanziellen Integrationsprobleme haben; sollte sich die Beschwerdeführe­rin - so auch wegen des in Griechenland zurückgebliebe­nen Ehemannes und der jüngeren Kinder - zu einer Rück­kehr in dieses Land entscheiden, käme ein dortiger Aufenthalt wohl nach wie vor in Betracht. Hinweise auf akut behandlungsbedürftige Krankhei­ten sind den Akten keine zu entnehmen. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in die Tür­kei oder allenfalls auch nach Griechenland dort in eine exis­tenz­gefähr­dende Situation ge­raten. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand