Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz Q._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 3. April 2004. Via G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ - mit jeweils mehrwöchigen Zwischenaufenthalten - gelangte er am 20. April 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum L._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______) um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2005 wurde er dort summarisch und am 10. Mai 2005 durch die zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2001 hätten die Taliban die zu ihrem Dorf führenden Wege gesperrt, womit sie von der Nahrungsmittelzufuhr abgeschnitten worden seien. Gemeinsam mit weiteren Personen habe er fortan heimlich Nahrungsmittel aus dem Nachbargebiet beschafft. Im Oktober 2001 seien sie von den Taliban angegriffen worden, wobei ein Gruppenmitglied getötet sowie er und zwei weitere Personen festgenommen worden seien. Die Taliban hätten ihn verhört und er habe Aussagen zu ihrem Gruppenführer sowie zu den Waffenverstecken machen müssen. Anschliessend sei er wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er vom Vater des Getöteten bedroht worden, weil ihn dieser für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht habe. Gleichzeitig sei er auch vom damaligen Gruppenführer bedroht beziehungsweise mit Geldforderungen konfrontiert worden, weil er den Taliban ihr Waffenversteck verraten habe. Die Bedrohungen seitens der beiden Männer hätten ihn zur Flucht gezwungen. Das BFM liess eine Röntgenanalyse der Handknochen erstellen. Gemäss Feststellungen vom 22. April 2005 soll das Alter des Beschwerdeführers bei M._______ und mehr sein. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 20. April 2005 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer vermöge die behauptete Minderjährigkeit weder zu beweisen noch glaubhaft zu machen, weshalb bei der Fortsetzung des Asylverfahrens von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Zu den vorgebrachten Asylgründen führte das BFM sodann im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Seine Vorbringen seien nicht plausibel, so habe er unterschiedliche Angaben in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohungssituation gemacht und seine Beteuerung, wonach er die Wahrheit gesagt habe, sei massiv anzuzweifeln. Sodann habe im Verlauf der Anhörung festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer kein reines Dari mehr spreche und sein Sprachgebrauch einen eindeutigen N._______ - wie er im H._______ üblich sei - aufweise. Um dem Beschwerdeführer den Sachverhalt verständlich zu übersetzen, habe sich der anwesende Dolmetscher gelegentlich dazu veranlasst gesehen, diverse Wörter in O._______ wiederzugeben. Mehrfach darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer nichts Substanzielles darauf zu entgegnen gehabt, weshalb seine Stellungnahmen nicht geeignet seien, die Annahme des BFM zu entkräften, er habe sich bereits viele Jahre ausserhalb seines Heimatstaates befunden, ehe er in die Schweiz gereist sei. Die geltend gemachten Asylgründe seien als unsubstanziiert und widersprüchlich zu werten und könnten nicht geglaubt werden. Immerhin sei zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre - sofern die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden - sich noch im Heimatstaat um einen allfälligen Schutz durch die staatlichen Behörden oder die internationalen Truppen zu bemühen, da seine Vorbringen eindeutig als Verfolgung privater Dritter zu qualifizieren seien, er dies aber unterlassen habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz habe. Die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 22. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Sein Gesuch begründete er damit, dass sich die Lage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. Sodann sei seine Mutter {.......} und seine Brüder seien ebenfalls aus Afghanistan ausgereist. Ein Bruder lebe im H._______ und sein zweiter Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Sein Grossvater sei betagt und dessen Familie vom Winde verweht. Diese hätten ohnehin keine Verantwortung für ihn übernehmen wollen, weshalb das BFM in seiner Verfügung zu Unrecht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen sei. Das BFM verwechsle nämlich ständig irgendwelche nutzlosen Verwandten (sic!) mit einem tragfähigen Beziehungsnetz. Zudem habe das BFM seine Aussagen ziemlich falsch interpretiert. In Afghanistan existiere weder ein richtiges Zivilstandswesen noch entsprechende Registrierungen, was die Unstimmigkeiten bezüglich der gemachten Altersangaben erkläre. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 verlangte das BFM die Bezahlung eines Gebührenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. Das BFM wies das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2007 - eröffnet am 19. Juni 2007 - ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Mai 2005 fest und erhob eine Gebühr von Fr. 1200.-, welche es mit dem geleisteten Gebührenvorschuss verrechnete. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 reichte er einen Presseartikel des Magazins "Der Spiegel" (Ausgabe 27/2007) zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2007 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, setzte dem Beschwerdeführer Frist bis am 7. September 2007 zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Dokumente und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach fristgemässem Eingang der Übersetzung befunden. I. Mit Eingabe vom 29. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Übersetzungen sowie mehrere Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan ein. Ferner reichte er mit Eingaben vom 8. und 14. November 2007 ein Bestätigungsschreiben sowie weitere Berichte zur Lage in Afghanistan nach.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 3.1 In seinem Entscheid vom 18. Juni 2007 hielt das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer mache mit seiner Eingabe sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stützte sich das BFM auf das Koordinationsurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006, worin die Wegweisung in den P._______, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers, als grundsätzlich zumutbar erachtet worden sei. Das BFM erwog in der Folge, es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den P._______ vorliegen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen. Zwar hätte er zugegebenermassen allgemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen anzutreffen, jedoch müsste er nicht befürchten, im Grossraum Kabul aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz seien äusserst rudimentär ausgefallen und es entstehe der Eindruck, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln. Zudem habe er auch keine Papiere eingereicht, welche seine Identität oder seine Herkunft belegen würden. Die Angaben zu seiner Reise seien zudem stereotyp ausgefallen und daher als unglaubhaft zu erachten. In Würdigung dieser Ausführungen seien seine Angaben zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seiner Ausreise und damit auch zum Ausreisezeitpunkt in Zweifel zu ziehen. Dem BFM sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK (heute Bundesverwaltungsgericht) sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Bestätigungen über die Verfolgung des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorlägen. Diese würden aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Mai 2005 zu beseitigen vermöchten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe verwies der Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 22. Mai 2007 und erklärte, dieses sei als integrierter Bestandteil seiner Beschwerde zu betrachten. Mit der Einreichung von in Kopie eingereichten Dokumenten - ein Steuerausweis betreffend das Grundstück seiner Familie, ein afghanischer Ausweis sowie mehrere Bestätigungsschreiben bezüglich der behaupteten Verfolgungssituation - versuchte der Beschwerdeführer sinngemäss darzulegen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 seien ursprünglich fehlerhaft gewesen. Gleichzeitig hielt er an der Wahrheit seiner gemachten Angaben fest und führte weiter an, seine Vorbringen seien zugegebenermassen nicht asylrelevant, würden aber - entgegen der Einschätzung des BFM - der Wahrheit entsprechen. Zudem beanstandete er die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz, da er in Afghanistan kein tragfähiges Beziehungsnetz habe. Sein Recht auf eine Beschwerde im ordentlichen Verfahren habe er verpasst, weil er die Ernsthaftigkeit einer gesetzlichen Frist nicht verstanden habe. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich gewesen, rechtzeitig eine Rechtsvertretung zu finden.
E. 3.3.1 Insoweit die Eingabe vom 22. Mai 2007 in Bezug auf eine Asylgewährung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es vollständig unterliess anzugeben, inwiefern es ihm aus nicht von ihm selber zu verantwortenden Gründen nicht möglich gewesen sei, die vorerwähnten Dokumente bereits im Verlauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens vorzulegen. Bezeichnenderweise führt er in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch an, dass er primär den Wegweisungsvollzug beanstande. Sodann ist festzuhalten, dass die erwähnten Dokumente spätestens auf Beschwerdeebene hätten nachgereicht werden müssen. Dass es der Beschwerdeführer unterliess, eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2005 einzureichen, kann nicht dazu führen, dass er nachträglich entsprechende Vorbringen wiedererwägungsweise geltend machen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 17), insbesondere da er keine Gründe für die verspätete Einreichung darzulegen vermag.
E. 3.3.2 In Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die in Kopie eingereichten Dokumente aufgrund der einfachen Manipulierbarkeit kaum Beweiskraft zu entfalten vermögen. Die erwähnten Dokumente vermögen die vom BFM im ordentlichen Asylverfahrens aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. In der Rechtsmitteleingabe wird den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid bezeichnenderweise denn auch nichts entgegengehalten. Der Beschwerdeführer vermag in casu weder die Zweifel an der Echtheit der in Kopie eingereichten Dokumente auszuräumen, noch deren späte Einreichung zu erklären. Selbst wenn die nachgereichten Beweismittel als echt und rechtzeitig zu qualifizieren wären, vermöchten sie in Bezug auf die als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt, sei seine Verfolgungssituation nicht asylrelevant. Diese Auffassung trifft zu, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die im Asylgesuch geltend gemachten Bedrohungen durch eigene Stammesangehörige wegen der angeblichen Mitschuld des Beschwerdeführers am Tode eines Stammesmitgliedes beziehungsweise wegen des Verrats eines Waffenversteckes an die Taliban eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG darstellen sollen. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 zu belegen. Betreffend die in der Beschwerde angeführte pauschale Urteilskritik ist ferner festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.).
E. 3.4 Damit gilt es festzuhalten, dass das BFM richtigerweise zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, welche die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2005 zu begründen vermöchten.
E. 4.1 Hingegen stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3 Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan und es ist aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen, dass er und seine Familie ursprünglich aus der Provinz Q._______ stammen. Zwar trifft es zu, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten bezüglich seines letzten Aufenthaltsortes ergeben und auch nicht feststeht, in welchen Regionen des Landes noch Familienangehörige leben. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die eingereichten, im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehenden Dokumente (z.B. angebliche {.......}) einzugehen.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Demnach ist die Verfügung vom 18. Juni 2007 vollumfänglich und die Verfügung vom 13. Mai 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass über das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Eingang von Übersetzungen befunden werde. Der Beschwerdeführer ist seit R._______ erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig im Sinne der erwähnten Bestimmung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb abzuweisen.
E. 6.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Deswegen sind ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, die auf Fr. 300.- zu bemessen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
E. 6.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 6.4 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). In Anbetracht des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2007 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 13. Mai 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4835/2007 Urteil vom 27. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren, C._______, Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberater und Treuhänder, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz Q._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 3. April 2004. Via G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ - mit jeweils mehrwöchigen Zwischenaufenthalten - gelangte er am 20. April 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum L._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______) um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2005 wurde er dort summarisch und am 10. Mai 2005 durch die zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2001 hätten die Taliban die zu ihrem Dorf führenden Wege gesperrt, womit sie von der Nahrungsmittelzufuhr abgeschnitten worden seien. Gemeinsam mit weiteren Personen habe er fortan heimlich Nahrungsmittel aus dem Nachbargebiet beschafft. Im Oktober 2001 seien sie von den Taliban angegriffen worden, wobei ein Gruppenmitglied getötet sowie er und zwei weitere Personen festgenommen worden seien. Die Taliban hätten ihn verhört und er habe Aussagen zu ihrem Gruppenführer sowie zu den Waffenverstecken machen müssen. Anschliessend sei er wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er vom Vater des Getöteten bedroht worden, weil ihn dieser für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht habe. Gleichzeitig sei er auch vom damaligen Gruppenführer bedroht beziehungsweise mit Geldforderungen konfrontiert worden, weil er den Taliban ihr Waffenversteck verraten habe. Die Bedrohungen seitens der beiden Männer hätten ihn zur Flucht gezwungen. Das BFM liess eine Röntgenanalyse der Handknochen erstellen. Gemäss Feststellungen vom 22. April 2005 soll das Alter des Beschwerdeführers bei M._______ und mehr sein. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 20. April 2005 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer vermöge die behauptete Minderjährigkeit weder zu beweisen noch glaubhaft zu machen, weshalb bei der Fortsetzung des Asylverfahrens von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Zu den vorgebrachten Asylgründen führte das BFM sodann im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Seine Vorbringen seien nicht plausibel, so habe er unterschiedliche Angaben in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohungssituation gemacht und seine Beteuerung, wonach er die Wahrheit gesagt habe, sei massiv anzuzweifeln. Sodann habe im Verlauf der Anhörung festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer kein reines Dari mehr spreche und sein Sprachgebrauch einen eindeutigen N._______ - wie er im H._______ üblich sei - aufweise. Um dem Beschwerdeführer den Sachverhalt verständlich zu übersetzen, habe sich der anwesende Dolmetscher gelegentlich dazu veranlasst gesehen, diverse Wörter in O._______ wiederzugeben. Mehrfach darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer nichts Substanzielles darauf zu entgegnen gehabt, weshalb seine Stellungnahmen nicht geeignet seien, die Annahme des BFM zu entkräften, er habe sich bereits viele Jahre ausserhalb seines Heimatstaates befunden, ehe er in die Schweiz gereist sei. Die geltend gemachten Asylgründe seien als unsubstanziiert und widersprüchlich zu werten und könnten nicht geglaubt werden. Immerhin sei zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre - sofern die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden - sich noch im Heimatstaat um einen allfälligen Schutz durch die staatlichen Behörden oder die internationalen Truppen zu bemühen, da seine Vorbringen eindeutig als Verfolgung privater Dritter zu qualifizieren seien, er dies aber unterlassen habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz habe. Die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 22. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Sein Gesuch begründete er damit, dass sich die Lage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. Sodann sei seine Mutter {.......} und seine Brüder seien ebenfalls aus Afghanistan ausgereist. Ein Bruder lebe im H._______ und sein zweiter Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Sein Grossvater sei betagt und dessen Familie vom Winde verweht. Diese hätten ohnehin keine Verantwortung für ihn übernehmen wollen, weshalb das BFM in seiner Verfügung zu Unrecht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen sei. Das BFM verwechsle nämlich ständig irgendwelche nutzlosen Verwandten (sic!) mit einem tragfähigen Beziehungsnetz. Zudem habe das BFM seine Aussagen ziemlich falsch interpretiert. In Afghanistan existiere weder ein richtiges Zivilstandswesen noch entsprechende Registrierungen, was die Unstimmigkeiten bezüglich der gemachten Altersangaben erkläre. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 verlangte das BFM die Bezahlung eines Gebührenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. Das BFM wies das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2007 - eröffnet am 19. Juni 2007 - ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Mai 2005 fest und erhob eine Gebühr von Fr. 1200.-, welche es mit dem geleisteten Gebührenvorschuss verrechnete. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 reichte er einen Presseartikel des Magazins "Der Spiegel" (Ausgabe 27/2007) zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2007 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, setzte dem Beschwerdeführer Frist bis am 7. September 2007 zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Dokumente und hielt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach fristgemässem Eingang der Übersetzung befunden. I. Mit Eingabe vom 29. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Übersetzungen sowie mehrere Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan ein. Ferner reichte er mit Eingaben vom 8. und 14. November 2007 ein Bestätigungsschreiben sowie weitere Berichte zur Lage in Afghanistan nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1. In seinem Entscheid vom 18. Juni 2007 hielt das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer mache mit seiner Eingabe sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stützte sich das BFM auf das Koordinationsurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006, worin die Wegweisung in den P._______, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers, als grundsätzlich zumutbar erachtet worden sei. Das BFM erwog in der Folge, es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den P._______ vorliegen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen. Zwar hätte er zugegebenermassen allgemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen anzutreffen, jedoch müsste er nicht befürchten, im Grossraum Kabul aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz seien äusserst rudimentär ausgefallen und es entstehe der Eindruck, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln. Zudem habe er auch keine Papiere eingereicht, welche seine Identität oder seine Herkunft belegen würden. Die Angaben zu seiner Reise seien zudem stereotyp ausgefallen und daher als unglaubhaft zu erachten. In Würdigung dieser Ausführungen seien seine Angaben zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seiner Ausreise und damit auch zum Ausreisezeitpunkt in Zweifel zu ziehen. Dem BFM sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK (heute Bundesverwaltungsgericht) sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Bestätigungen über die Verfolgung des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorlägen. Diese würden aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Mai 2005 zu beseitigen vermöchten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe verwies der Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 22. Mai 2007 und erklärte, dieses sei als integrierter Bestandteil seiner Beschwerde zu betrachten. Mit der Einreichung von in Kopie eingereichten Dokumenten - ein Steuerausweis betreffend das Grundstück seiner Familie, ein afghanischer Ausweis sowie mehrere Bestätigungsschreiben bezüglich der behaupteten Verfolgungssituation - versuchte der Beschwerdeführer sinngemäss darzulegen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 seien ursprünglich fehlerhaft gewesen. Gleichzeitig hielt er an der Wahrheit seiner gemachten Angaben fest und führte weiter an, seine Vorbringen seien zugegebenermassen nicht asylrelevant, würden aber - entgegen der Einschätzung des BFM - der Wahrheit entsprechen. Zudem beanstandete er die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz, da er in Afghanistan kein tragfähiges Beziehungsnetz habe. Sein Recht auf eine Beschwerde im ordentlichen Verfahren habe er verpasst, weil er die Ernsthaftigkeit einer gesetzlichen Frist nicht verstanden habe. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich gewesen, rechtzeitig eine Rechtsvertretung zu finden. 3.3. 3.3.1. Insoweit die Eingabe vom 22. Mai 2007 in Bezug auf eine Asylgewährung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es vollständig unterliess anzugeben, inwiefern es ihm aus nicht von ihm selber zu verantwortenden Gründen nicht möglich gewesen sei, die vorerwähnten Dokumente bereits im Verlauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens vorzulegen. Bezeichnenderweise führt er in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch an, dass er primär den Wegweisungsvollzug beanstande. Sodann ist festzuhalten, dass die erwähnten Dokumente spätestens auf Beschwerdeebene hätten nachgereicht werden müssen. Dass es der Beschwerdeführer unterliess, eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2005 einzureichen, kann nicht dazu führen, dass er nachträglich entsprechende Vorbringen wiedererwägungsweise geltend machen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 17), insbesondere da er keine Gründe für die verspätete Einreichung darzulegen vermag. 3.3.2. In Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die in Kopie eingereichten Dokumente aufgrund der einfachen Manipulierbarkeit kaum Beweiskraft zu entfalten vermögen. Die erwähnten Dokumente vermögen die vom BFM im ordentlichen Asylverfahrens aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. In der Rechtsmitteleingabe wird den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid bezeichnenderweise denn auch nichts entgegengehalten. Der Beschwerdeführer vermag in casu weder die Zweifel an der Echtheit der in Kopie eingereichten Dokumente auszuräumen, noch deren späte Einreichung zu erklären. Selbst wenn die nachgereichten Beweismittel als echt und rechtzeitig zu qualifizieren wären, vermöchten sie in Bezug auf die als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt, sei seine Verfolgungssituation nicht asylrelevant. Diese Auffassung trifft zu, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die im Asylgesuch geltend gemachten Bedrohungen durch eigene Stammesangehörige wegen der angeblichen Mitschuld des Beschwerdeführers am Tode eines Stammesmitgliedes beziehungsweise wegen des Verrats eines Waffenversteckes an die Taliban eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG darstellen sollen. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 zu belegen. Betreffend die in der Beschwerde angeführte pauschale Urteilskritik ist ferner festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.). 3.4. Damit gilt es festzuhalten, dass das BFM richtigerweise zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, welche die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2005 zu begründen vermöchten. 4. 4.1. Hingegen stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. 4.4. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan und es ist aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen, dass er und seine Familie ursprünglich aus der Provinz Q._______ stammen. Zwar trifft es zu, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten bezüglich seines letzten Aufenthaltsortes ergeben und auch nicht feststeht, in welchen Regionen des Landes noch Familienangehörige leben. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die eingereichten, im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehenden Dokumente (z.B. angebliche {.......}) einzugehen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Demnach ist die Verfügung vom 18. Juni 2007 vollumfänglich und die Verfügung vom 13. Mai 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass über das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Eingang von Übersetzungen befunden werde. Der Beschwerdeführer ist seit R._______ erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig im Sinne der erwähnten Bestimmung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb abzuweisen. 6.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Deswegen sind ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, die auf Fr. 300.- zu bemessen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 6.3. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 6.4. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). In Anbetracht des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 400.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2007 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 13. Mai 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: