Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Juli 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ (D._______) stamme. Er habe einen Bachelor-Abschluss in (...) (Bachelor of [...]) erlangt und in den Jahren (...) bis (...) in E._______ als (...) gearbeitet. Während dieses Aufenthalts habe er einen Landsmann namens F._______ alias G._______ kennengelernt. Nach seiner Rückkehr sei er von F._______ und dessen Bekannten aufgesucht und gebeten worden, beschädigte Festplatten zu reparieren. Es habe sich herausgestellt, dass auf diesen Festplatten sensible Informationen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gespeichert gewesen waren. Er sei deshalb am (...) 2009 vom Criminal Investigations Department (CID) verhaftet und unter Anwendung von Folter zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn erst am (...) 2010 unter der Bedingung freigelassen, seinen Heimatort nicht zu verlassen. Der Geheimdienst habe ihn am (...) 2011 gezwungen, als Spitzel zu arbeiten, und nach H._______ entsandt. Am (...) 2012 sei er nach Sri Lanka zurückbeordert worden. Nach seiner Rückkehr sei er an einem unbekannten Ort in einem luxuriösen Gebäude unter Hausarrest gestellt worden. Mit der Hilfe zweier Personen namens I._______ und J._______ sei ihm die Flucht aus dem Gebäude und schliesslich aus dem Land gelungen. Ausserdem habe er anlässlich der (...)Session des UNO-Menschenrechtsrats in Genf im (...) ehrenamtlich für (...) ([...]) als Korrespondent gearbeitet. Er habe dort Leute befragt und Videoaufnahmen gemacht. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht:
- Identitätskarte im Original
- Geburtsschein im Original
- Bachelor-Zertifikat in Kopie
- Arbeitsbestätigung aus E._______
- diverse Fotos von sich bei der Arbeit in E._______
- Foto von sich bei der Arbeit in Sri Lanka
- verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der (...)Session des UNO-Menschenrechtsrats in Genf (E-Mailverkehr bezüglich Presseakkreditierung, persönlicher Badge und mehrere Fotos)
- Onlinebericht vom 2. April 2017 (ohne Übersetzung)
- Einladung zu einer Podiumsdiskussion in H._______ B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 - eröffnet am 22. Dezember 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 1. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und muss dabei auch nach allen Elementen forschen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Bei der Sachverhaltsermittlung trifft die asylsuchende Person eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Die Behörde muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
E. 4.1 Anlässlich der Anhörung brachte Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er im (...) an der (...)Session des UNO-Menschenrechtsrats in Genf als Korrespondent für (...) teilgenommen habe (vgl. act. A18/22 F24, F147). In diesem Zusammenhang reichte er als Nachweis seinen persönlichen Badge, ausgestellt vom ONUG (Office des Nations Unies à Geneve) sowie mehrere Fotos, die ihn in den Räumlichkeiten der UNO in Genf zeigen, ein (vgl. act. A17).
E. 4.2 Dieses Vorbringen wird in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt (Teil I) noch in den Erwägungen (Teil II und Teil III) erwähnt. Im Gegenteil, die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich nur auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe und lassen die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bei der Risikofaktorenprüfung (Teil II) als auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse (Teil III) gänzlich unberücksichtigt. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz jedoch, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abklären muss. Indem es die Vorinstanz versäumte, die Vorbringen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, hat sie somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft erscheint. Es ist nicht auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten war und nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-478/2018 Urteil vom 7. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Juli 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ (D._______) stamme. Er habe einen Bachelor-Abschluss in (...) (Bachelor of [...]) erlangt und in den Jahren (...) bis (...) in E._______ als (...) gearbeitet. Während dieses Aufenthalts habe er einen Landsmann namens F._______ alias G._______ kennengelernt. Nach seiner Rückkehr sei er von F._______ und dessen Bekannten aufgesucht und gebeten worden, beschädigte Festplatten zu reparieren. Es habe sich herausgestellt, dass auf diesen Festplatten sensible Informationen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gespeichert gewesen waren. Er sei deshalb am (...) 2009 vom Criminal Investigations Department (CID) verhaftet und unter Anwendung von Folter zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn erst am (...) 2010 unter der Bedingung freigelassen, seinen Heimatort nicht zu verlassen. Der Geheimdienst habe ihn am (...) 2011 gezwungen, als Spitzel zu arbeiten, und nach H._______ entsandt. Am (...) 2012 sei er nach Sri Lanka zurückbeordert worden. Nach seiner Rückkehr sei er an einem unbekannten Ort in einem luxuriösen Gebäude unter Hausarrest gestellt worden. Mit der Hilfe zweier Personen namens I._______ und J._______ sei ihm die Flucht aus dem Gebäude und schliesslich aus dem Land gelungen. Ausserdem habe er anlässlich der (...)Session des UNO-Menschenrechtsrats in Genf im (...) ehrenamtlich für (...) ([...]) als Korrespondent gearbeitet. Er habe dort Leute befragt und Videoaufnahmen gemacht. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht:
- Identitätskarte im Original
- Geburtsschein im Original
- Bachelor-Zertifikat in Kopie
- Arbeitsbestätigung aus E._______
- diverse Fotos von sich bei der Arbeit in E._______
- Foto von sich bei der Arbeit in Sri Lanka
- verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der (...)Session des UNO-Menschenrechtsrats in Genf (E-Mailverkehr bezüglich Presseakkreditierung, persönlicher Badge und mehrere Fotos)
- Onlinebericht vom 2. April 2017 (ohne Übersetzung)
- Einladung zu einer Podiumsdiskussion in H._______ B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 - eröffnet am 22. Dezember 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 1. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und muss dabei auch nach allen Elementen forschen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Bei der Sachverhaltsermittlung trifft die asylsuchende Person eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Die Behörde muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). 4. 4.1 Anlässlich der Anhörung brachte Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er im (...) an der (...)Session des UNO-Menschenrechtsrats in Genf als Korrespondent für (...) teilgenommen habe (vgl. act. A18/22 F24, F147). In diesem Zusammenhang reichte er als Nachweis seinen persönlichen Badge, ausgestellt vom ONUG (Office des Nations Unies à Geneve) sowie mehrere Fotos, die ihn in den Räumlichkeiten der UNO in Genf zeigen, ein (vgl. act. A17). 4.2 Dieses Vorbringen wird in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt (Teil I) noch in den Erwägungen (Teil II und Teil III) erwähnt. Im Gegenteil, die vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich nur auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe und lassen die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bei der Risikofaktorenprüfung (Teil II) als auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse (Teil III) gänzlich unberücksichtigt. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz jedoch, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abklären muss. Indem es die Vorinstanz versäumte, die Vorbringen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, hat sie somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft erscheint. Es ist nicht auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. 7.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten war und nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: