Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimtland (BzP) durch das SEM statt. Die BzP wurde in der Sprache Tigrinya durchgeführt. B. Mit Schreiben an das SEM vom 2. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederholung der BzP, da diese nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. C. In seiner Antwort vom 20. September 2016 erklärte das SEM, dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Wiederholung der BzP könne nicht entsprochen werden, da er sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung angegeben habe, alles gut verstanden zu haben. Damit sei sein Recht, in einer ihm gut verständlichen Sprache befragt zu werden, gewahrt worden. D. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers erfolgte durch das SEM am 9. März 2017. Der Beschwerdeführer wurde dabei seinem Wunsch gemäss in Tigrinya angehört. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess das BVGer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 an seiner Verfügung fest. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Vernehmlassung des SEM am 13. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Der Rechtsvertreter reichte am 24. Oktober 2017 eine Kostennote ein.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 18. August 2015 und in der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 9. März 2017 hauptsächlich geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigre und stamme aus dem Dorf C._______, Region D._______ (Subzoba E._______, Zoba F._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. In D._______ lebe - nebst seinen Eltern, einem Bruder und zweier Schwestern - seine Verlobte. Er habe die Schule von (...) bis zum Abschluss der zehnten Klasse besucht, wobei er bis zur fünften Klasse in G._______ und danach in H._______ zur Schule gegangen sei. Im Juni (...) habe er die Schule abgebrochen. Anlass dafür sei gewesen, dass er seine Teilnahme an einer Entwicklungsarbeit wegen seines hilfsbedürftigen Vaters verweigert und deswegen von der Schuldirektion von der Schülerliste gestrichen worden sei. Danach habe er in der (...) und als (...) gearbeitet. Nach seinem Schulabbruch vom Juni (...) respektive ab Januar (...) bis am (...) 2014 habe er mehr als 20 schriftliche Vorladungen von verschiedenen Behörden zwecks Absolvierung des Militärdienstes erhalten, welchen er jedoch keine Folge geleistet habe. Deshalb sei er unter anderem sieben Mal zu Hause durch Angehörige des Geheimdienstes oder Soldaten aufgesucht und dabei auch von diesen beschossen worden. Aufgrund dieser Ereignisse und weil er in Eritrea keinen Frieden gefunden habe, habe er sein Heimatland am 10. Juni 2014 verlassen und sei zusammen mit einem Freund zu Fuss illegal in den Sudan gelangt und habe sich dort bis am 25. Mai 2015 aufgehalten. Danach sei er nach Libyen, von dort nach Sizilien (Italien) und weiter in die Schweiz gereist, wo er am 1. August 2015 angekommen sei. Die Reise habe er ohne Reise- oder Identitätspapiere unternommen. Seine Ausweispapiere seien in Eritrea. Als Schüler habe er lediglich eine Einwohnerkarte besessen. Eine Identitätskarte könnten nur Schüler, Soldaten oder Regierungsmitarbeiter beantragen.
E. 6.2 Das SEM führt dazu einerseits aus, der Beschwerdeführer gebe seinen Geburts- und gleichzeitig Wohnort einmal mit D._______, einmal mit C._______, Gebiet D._______ an. Er habe bis dato jedoch keine rechtsgenüglichen Reise- und/oder Identitätspapiere eingereicht, womit seine wahre Identität nicht feststehe. Er habe nicht erklären können, weshalb er im Zeitpunkt seines Schulabschlusses, in welchem er 20 Jahre alt gewesen sei, lediglich über eine Einwohnerkarte und nicht über Identitätspapiere verfügt habe. In Eritrea sei das Mitführen einer Identitätskarte obligatorisch, ansonsten bestehe das Risiko einer Verhaftung. Es entbehre daher jeglicher Logik, wenn der Beschwerdeführer, der bestätigt habe, dass das Mitführen einer Identitätskarte ab 18 Jahren obligatorisch sei, behaupte, es könnten nur bestimmte Gruppen eine Identitätskarte beantragen. Im Weiteren sei stark daran zu zweifeln, dass die eritreischen Behörden in der von ihm geschilderten Weise auf seine über zwanzigfache Refraktion reagiert hätten. Seine Umschreibung zum Inhalt der Vorladungen und der darin angedrohten Sanktionen seien zudem zu oberflächlich ausgefallen. Auch habe er erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorgebracht, aus der Schule ausgeschlossen worden zu sein. Im Übrigen erkannte das SEM, dass die blosse Furcht irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, und die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des AsylG seien.
E. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber auf Fotos einer Wohnsitzbestätigung und Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers verwiesen und eingewendet, der Befrager habe das Dorf C._______ und dessen Zugehörigkeit zum Gebiet D._______ auf der Karte verifizieren können. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er nach Einzug seines Schülerausweises verpflichtet gewesen wäre, eine Identitätskarte zu beantragen, was er jedoch unterlassen habe, da er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die meisten Schüler würden nach Schulabschluss in den Militärdienst eingezogen, weshalb seine Angabe, nur Schüler und Soldaten würden die Ausstellung von Identitätskarten beantragen, im weiteren Sinne zutreffe. Seit Februar 2014 würden zudem keine Identitätskarten mehr ausgestellt. Ausserdem sei lediglich nach dem Inhalt der Vorladungen gefragt worden und seine Ausführungen dazu seien in sich stimmig. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (...), womit er selten zu Hause gewesen sei und daher eine Verhaftung habe vermeiden können. Bei seinen Erläuterungen während der einlässlichen Anhörung zum Schulabbruch (Weigerung an der Teilnahme eines Entwicklungsprojekts) handle es sich zudem um eine Konkretisierung und nicht wie vom SEM angenommen, um einen Nachschub. Durch seine Flucht habe sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen, weshalb er gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen Urteil Said v. Niederlande vom 5. Juni 2005 sowie der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in deren Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 3 die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Auch seine Erzählungen hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea - so wurde in der Beschwerde weiter moniert, seien entgegen der Annahme des SEM ausführlich und glaubhaft, weshalb er - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil D-7989/2015 vom 30. Januar 2017) sei nicht nachvollziehbar, zumal das Gericht in erwähntem Urteil selber anerkenne, dass die Bestrafung im Falle einer illegalen Ausreise grundsätzlich aussergerichtlich und willkürlich erfolge.
E. 7.1 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es in Eritrea (lediglich) Schüler, Soldaten und Regierungsarbeitern möglich sei, eine Identitätskarte zu beantragen (vgl. act. A21/9 S. 8), nicht den Tatsachen entspricht. Nach Kenntnis des Gerichts - und entgegen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde - erhielten in Eritrea Personen auch im Jahre 2014 im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte beziehungsweise eine solche war obligatorisch (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 05.06.2015). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe, als er die Schule besucht habe, keine Identitätskarte benötigt (vgl. act. A6/12 S. 5, act. A 21/19 S. 3), nicht nachvollziehbar. Denn im Zeitpunkt des Schulabbruchs, der angeblich im Juni (...) erfolgte (vgl. act. A21/19 S. 8 f.), war er schon fast (...) Jahre alt. Er hätte somit bereits im Alter von (...) Jahren eine Identitätskarte beantragen können respektive sollen. Seine Argumentation in der Beschwerde, er habe nach dem Schulabbruch respektive im Zeitpunkt des Einzugs seines Schülerausweises den Kontakt mit den Militärbehörden befürchtet, verfängt daher nicht.
E. 7.2 Insbesondere erscheint aber vorliegend nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schulabbruch im Juni (...) respektive anfangs (...) bis im (...) 2014 und damit über drei Jahre lang durch die eritreischen Behörden permanent respektive über 20 Mal erfolglos zur Absolvierung des Militärdienstes aufgefordert worden und in der Folge unter anderem mehrmals zu Hause aufgesucht worden sein soll (vgl. act. A6/12 S. 7, act. A21/19 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer war nämlich seinen Angaben zufolge in jenem Zeitraum stets zu Hause wohnhaft, womit nicht nachvollziehbar ist, dass es den Militärbehörden nicht gelungen wäre, seiner habhaft zu werden. Denn auch wenn er, wie in der Beschwerde erneut dargelegt, infolge seiner Tätigkeit als (...) oftmals von zu Hause abwesend gewesen sei, wäre er doch für die Militärpolizeibehörden, hätten diese tatsächlich Interesse an seiner Person gehabt, demnach einfach zu ergreifen gewesen. Auch vor dem Hintergrund, dass die eritreischen Behörden gezielt nach Dienstverweigerern suchen, indem sie dazu eigens dafür geschaffene "Peoples Army" einsetzen und zwecks Rekrutierung von Dienstpflichtigen landesweit immer wieder Razzien durchführen, bei denen ganze Ortschaften oder Stadtteile abgeriegelt werden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2017 vom 17. August 2017 E. 12.2 und E. 12.5), ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, der sich weiterhin auch zu Hause aufhielt, über (...) Jahre lang seiner Dienstpflicht entziehen konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen Angaben zufolge erst ab dem Jahre (...) zu Hause gesucht worden sei (vgl. act. A21/19 S. 12). Gemäss seinen Aussagen erfolgte nämlich die erste schriftliche Vorladung an ihn, der er keine Folge leistete, bereits anfangs (...). Auch erscheint die von ihm geschilderte Flucht vor den Militärbehörden mittels Sprung aus einem Fenster während auf ihn geschossen worden sei, nicht realistisch (vgl. act. A 21/19 S. 11). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - und wie vom SEM zutreffend erkannt - sind seine Beschreibungen zum Inhalt der schriftlichen Vorladungen zudem als unsubstanziiert zu bezeichnen. So vermochte er nicht einmal die konkreten Konsequenzen im Falle der (erneuten) Nichtbefolgung zu bezeichnen; stattdessen erklärte er lediglich, im Aufgebot habe gestanden: "Falls du den Aufforderungen keine Folge leistet, dann wird es schlimmere Konsequenzen für dich haben." (vgl. act. A21/19 S. 11 f.).
E. 7.3 Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jahrelang zahlreichen Rekrutierungsbefehlen keine Folge geleistet und deswegen behördlichen Suchaktionen und Behelligungen ausgesetzt war. Die von ihm eingereichte Wohnsitzbestätigung und Identitätskarten seiner Eltern, die lediglich in Form von kopierten Fotos vorliegen, sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Das SEM hat demnach erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt.
E. 7.4 Im Übrigen ist auch die Ansicht des SEM zu bestätigen, wonach die blosse Furcht irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des AsylG ist. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Massnahme, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 des vom 30. Januar 2017 E. 5.2).
E. 8.1 Wer sich - wie der Beschwerdeführer - darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 8.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, im erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 8.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der - vom SEM festgestellten - Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7) ist nicht glaubhaft, dass er sich vor seiner Ausreise dem Militärdienst entzogen hat. Er kann nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 8.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die in der Beschwerde gehegte Kritik an erwähntem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind.
E. 8.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 11.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach des EGMR müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 11.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden:
E. 11.3.3 Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2).
E. 11.3.4 Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
E. 11.3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
E. 11.3.6 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 7.1 - 7.3) ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den militärischen Aufgeboten keine Folge geleistet hat. Da er im Zeitpunkt seines angeblichen Schulabbruchs (oder Schulabschlusses) im Juni (...) seinen Angaben zufolge fast (...) Jahre alt gewesen wäre und sich damit längst im dienstfähigen Alter befunden hätte, würde sich der Schluss aufdrängen, er habe ab Juni (...) oder schon früher den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 geleistet, zumal vorliegend - wie in der Beschwerde eingeräumt wird - keine Hinweise für eine Dienstuntauglichkeit oder eine Befreiung vorliegen. Damit wäre er bereits vier oder mehr Jahre im Nationaldienst gewesen respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert. Demnach würde er unter jene Personenkategorie fallen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Auch wäre nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in diese Kategorie fällt, lässt sich zwar nicht eindeutig feststellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im eritreischen Nationaldienst gemacht hat. Dokumente, die sein Alter oder die von ihm absolvierten Schuljahre oder aber den von ihm dargelegten Ausreisezeitpunkt belegen würden, liegen nicht vor. Sein tatsächliches Alter steht damit ebenso wenig mit Sicherheit fest, wie die Anzahl allenfalls von ihm bereits absolvierter Schul- und/oder Dienstjahre. Der Beschwerdeführer hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist daher - angesichts des von ihm angegebenen Alters und der absolvierten Schulzeit sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist.
E. 11.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
E. 11.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erübrigen, da - wie in E. 11.3.6 f. festgestellt - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde bei einer Rückkehr nicht erneut in den Nationaldienst eingezogen.
E. 11.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.6.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 11.6.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. In Eritrea hat er ein Beziehungsnetz (Verlobte, Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder) und seine Familie verfügt dort über (...), beschäftigt verschiedene (...) als Angestellte, verfügt über eigene Häuser und führt gemäss seinen Aussagen ein sehr gutes Leben (vgl. act. A6/12 S. 3 ff., act. A21/19 S. 7). Es sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht als unzumutbar zu erachten ist.
E. 11.7 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.8 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 13.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 24. Oktober 2017 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 6.30 sowie ein Aufwand von insgesamt 11.05 Stunden geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200. ist nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1796.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1796.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4784/2017 law/joc Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimtland (BzP) durch das SEM statt. Die BzP wurde in der Sprache Tigrinya durchgeführt. B. Mit Schreiben an das SEM vom 2. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederholung der BzP, da diese nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. C. In seiner Antwort vom 20. September 2016 erklärte das SEM, dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Wiederholung der BzP könne nicht entsprochen werden, da er sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung angegeben habe, alles gut verstanden zu haben. Damit sei sein Recht, in einer ihm gut verständlichen Sprache befragt zu werden, gewahrt worden. D. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers erfolgte durch das SEM am 9. März 2017. Der Beschwerdeführer wurde dabei seinem Wunsch gemäss in Tigrinya angehört. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess das BVGer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 an seiner Verfügung fest. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Vernehmlassung des SEM am 13. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Der Rechtsvertreter reichte am 24. Oktober 2017 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 18. August 2015 und in der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 9. März 2017 hauptsächlich geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigre und stamme aus dem Dorf C._______, Region D._______ (Subzoba E._______, Zoba F._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. In D._______ lebe - nebst seinen Eltern, einem Bruder und zweier Schwestern - seine Verlobte. Er habe die Schule von (...) bis zum Abschluss der zehnten Klasse besucht, wobei er bis zur fünften Klasse in G._______ und danach in H._______ zur Schule gegangen sei. Im Juni (...) habe er die Schule abgebrochen. Anlass dafür sei gewesen, dass er seine Teilnahme an einer Entwicklungsarbeit wegen seines hilfsbedürftigen Vaters verweigert und deswegen von der Schuldirektion von der Schülerliste gestrichen worden sei. Danach habe er in der (...) und als (...) gearbeitet. Nach seinem Schulabbruch vom Juni (...) respektive ab Januar (...) bis am (...) 2014 habe er mehr als 20 schriftliche Vorladungen von verschiedenen Behörden zwecks Absolvierung des Militärdienstes erhalten, welchen er jedoch keine Folge geleistet habe. Deshalb sei er unter anderem sieben Mal zu Hause durch Angehörige des Geheimdienstes oder Soldaten aufgesucht und dabei auch von diesen beschossen worden. Aufgrund dieser Ereignisse und weil er in Eritrea keinen Frieden gefunden habe, habe er sein Heimatland am 10. Juni 2014 verlassen und sei zusammen mit einem Freund zu Fuss illegal in den Sudan gelangt und habe sich dort bis am 25. Mai 2015 aufgehalten. Danach sei er nach Libyen, von dort nach Sizilien (Italien) und weiter in die Schweiz gereist, wo er am 1. August 2015 angekommen sei. Die Reise habe er ohne Reise- oder Identitätspapiere unternommen. Seine Ausweispapiere seien in Eritrea. Als Schüler habe er lediglich eine Einwohnerkarte besessen. Eine Identitätskarte könnten nur Schüler, Soldaten oder Regierungsmitarbeiter beantragen. 6.2 Das SEM führt dazu einerseits aus, der Beschwerdeführer gebe seinen Geburts- und gleichzeitig Wohnort einmal mit D._______, einmal mit C._______, Gebiet D._______ an. Er habe bis dato jedoch keine rechtsgenüglichen Reise- und/oder Identitätspapiere eingereicht, womit seine wahre Identität nicht feststehe. Er habe nicht erklären können, weshalb er im Zeitpunkt seines Schulabschlusses, in welchem er 20 Jahre alt gewesen sei, lediglich über eine Einwohnerkarte und nicht über Identitätspapiere verfügt habe. In Eritrea sei das Mitführen einer Identitätskarte obligatorisch, ansonsten bestehe das Risiko einer Verhaftung. Es entbehre daher jeglicher Logik, wenn der Beschwerdeführer, der bestätigt habe, dass das Mitführen einer Identitätskarte ab 18 Jahren obligatorisch sei, behaupte, es könnten nur bestimmte Gruppen eine Identitätskarte beantragen. Im Weiteren sei stark daran zu zweifeln, dass die eritreischen Behörden in der von ihm geschilderten Weise auf seine über zwanzigfache Refraktion reagiert hätten. Seine Umschreibung zum Inhalt der Vorladungen und der darin angedrohten Sanktionen seien zudem zu oberflächlich ausgefallen. Auch habe er erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorgebracht, aus der Schule ausgeschlossen worden zu sein. Im Übrigen erkannte das SEM, dass die blosse Furcht irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, und die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des AsylG seien. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber auf Fotos einer Wohnsitzbestätigung und Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers verwiesen und eingewendet, der Befrager habe das Dorf C._______ und dessen Zugehörigkeit zum Gebiet D._______ auf der Karte verifizieren können. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er nach Einzug seines Schülerausweises verpflichtet gewesen wäre, eine Identitätskarte zu beantragen, was er jedoch unterlassen habe, da er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die meisten Schüler würden nach Schulabschluss in den Militärdienst eingezogen, weshalb seine Angabe, nur Schüler und Soldaten würden die Ausstellung von Identitätskarten beantragen, im weiteren Sinne zutreffe. Seit Februar 2014 würden zudem keine Identitätskarten mehr ausgestellt. Ausserdem sei lediglich nach dem Inhalt der Vorladungen gefragt worden und seine Ausführungen dazu seien in sich stimmig. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (...), womit er selten zu Hause gewesen sei und daher eine Verhaftung habe vermeiden können. Bei seinen Erläuterungen während der einlässlichen Anhörung zum Schulabbruch (Weigerung an der Teilnahme eines Entwicklungsprojekts) handle es sich zudem um eine Konkretisierung und nicht wie vom SEM angenommen, um einen Nachschub. Durch seine Flucht habe sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen, weshalb er gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen Urteil Said v. Niederlande vom 5. Juni 2005 sowie der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in deren Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 3 die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Auch seine Erzählungen hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea - so wurde in der Beschwerde weiter moniert, seien entgegen der Annahme des SEM ausführlich und glaubhaft, weshalb er - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil D-7989/2015 vom 30. Januar 2017) sei nicht nachvollziehbar, zumal das Gericht in erwähntem Urteil selber anerkenne, dass die Bestrafung im Falle einer illegalen Ausreise grundsätzlich aussergerichtlich und willkürlich erfolge. 7. 7.1 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es in Eritrea (lediglich) Schüler, Soldaten und Regierungsarbeitern möglich sei, eine Identitätskarte zu beantragen (vgl. act. A21/9 S. 8), nicht den Tatsachen entspricht. Nach Kenntnis des Gerichts - und entgegen der dahingehenden Auffassung in der Beschwerde - erhielten in Eritrea Personen auch im Jahre 2014 im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte beziehungsweise eine solche war obligatorisch (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 05.06.2015). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe, als er die Schule besucht habe, keine Identitätskarte benötigt (vgl. act. A6/12 S. 5, act. A 21/19 S. 3), nicht nachvollziehbar. Denn im Zeitpunkt des Schulabbruchs, der angeblich im Juni (...) erfolgte (vgl. act. A21/19 S. 8 f.), war er schon fast (...) Jahre alt. Er hätte somit bereits im Alter von (...) Jahren eine Identitätskarte beantragen können respektive sollen. Seine Argumentation in der Beschwerde, er habe nach dem Schulabbruch respektive im Zeitpunkt des Einzugs seines Schülerausweises den Kontakt mit den Militärbehörden befürchtet, verfängt daher nicht. 7.2 Insbesondere erscheint aber vorliegend nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schulabbruch im Juni (...) respektive anfangs (...) bis im (...) 2014 und damit über drei Jahre lang durch die eritreischen Behörden permanent respektive über 20 Mal erfolglos zur Absolvierung des Militärdienstes aufgefordert worden und in der Folge unter anderem mehrmals zu Hause aufgesucht worden sein soll (vgl. act. A6/12 S. 7, act. A21/19 S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer war nämlich seinen Angaben zufolge in jenem Zeitraum stets zu Hause wohnhaft, womit nicht nachvollziehbar ist, dass es den Militärbehörden nicht gelungen wäre, seiner habhaft zu werden. Denn auch wenn er, wie in der Beschwerde erneut dargelegt, infolge seiner Tätigkeit als (...) oftmals von zu Hause abwesend gewesen sei, wäre er doch für die Militärpolizeibehörden, hätten diese tatsächlich Interesse an seiner Person gehabt, demnach einfach zu ergreifen gewesen. Auch vor dem Hintergrund, dass die eritreischen Behörden gezielt nach Dienstverweigerern suchen, indem sie dazu eigens dafür geschaffene "Peoples Army" einsetzen und zwecks Rekrutierung von Dienstpflichtigen landesweit immer wieder Razzien durchführen, bei denen ganze Ortschaften oder Stadtteile abgeriegelt werden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2017 vom 17. August 2017 E. 12.2 und E. 12.5), ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, der sich weiterhin auch zu Hause aufhielt, über (...) Jahre lang seiner Dienstpflicht entziehen konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen Angaben zufolge erst ab dem Jahre (...) zu Hause gesucht worden sei (vgl. act. A21/19 S. 12). Gemäss seinen Aussagen erfolgte nämlich die erste schriftliche Vorladung an ihn, der er keine Folge leistete, bereits anfangs (...). Auch erscheint die von ihm geschilderte Flucht vor den Militärbehörden mittels Sprung aus einem Fenster während auf ihn geschossen worden sei, nicht realistisch (vgl. act. A 21/19 S. 11). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - und wie vom SEM zutreffend erkannt - sind seine Beschreibungen zum Inhalt der schriftlichen Vorladungen zudem als unsubstanziiert zu bezeichnen. So vermochte er nicht einmal die konkreten Konsequenzen im Falle der (erneuten) Nichtbefolgung zu bezeichnen; stattdessen erklärte er lediglich, im Aufgebot habe gestanden: "Falls du den Aufforderungen keine Folge leistet, dann wird es schlimmere Konsequenzen für dich haben." (vgl. act. A21/19 S. 11 f.). 7.3 Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jahrelang zahlreichen Rekrutierungsbefehlen keine Folge geleistet und deswegen behördlichen Suchaktionen und Behelligungen ausgesetzt war. Die von ihm eingereichte Wohnsitzbestätigung und Identitätskarten seiner Eltern, die lediglich in Form von kopierten Fotos vorliegen, sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Das SEM hat demnach erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt. 7.4 Im Übrigen ist auch die Ansicht des SEM zu bestätigen, wonach die blosse Furcht irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht relevant im Sinne des AsylG ist. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Massnahme, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 des vom 30. Januar 2017 E. 5.2). 8. 8.1 Wer sich - wie der Beschwerdeführer - darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, im erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 8.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der - vom SEM festgestellten - Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7) ist nicht glaubhaft, dass er sich vor seiner Ausreise dem Militärdienst entzogen hat. Er kann nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 8.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die in der Beschwerde gehegte Kritik an erwähntem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. 8.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 11.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach des EGMR müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 11.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: 11.3.3 Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2). 11.3.4 Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. 11.3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 11.3.6 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 7.1 - 7.3) ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den militärischen Aufgeboten keine Folge geleistet hat. Da er im Zeitpunkt seines angeblichen Schulabbruchs (oder Schulabschlusses) im Juni (...) seinen Angaben zufolge fast (...) Jahre alt gewesen wäre und sich damit längst im dienstfähigen Alter befunden hätte, würde sich der Schluss aufdrängen, er habe ab Juni (...) oder schon früher den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 geleistet, zumal vorliegend - wie in der Beschwerde eingeräumt wird - keine Hinweise für eine Dienstuntauglichkeit oder eine Befreiung vorliegen. Damit wäre er bereits vier oder mehr Jahre im Nationaldienst gewesen respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert. Demnach würde er unter jene Personenkategorie fallen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Auch wäre nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in diese Kategorie fällt, lässt sich zwar nicht eindeutig feststellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im eritreischen Nationaldienst gemacht hat. Dokumente, die sein Alter oder die von ihm absolvierten Schuljahre oder aber den von ihm dargelegten Ausreisezeitpunkt belegen würden, liegen nicht vor. Sein tatsächliches Alter steht damit ebenso wenig mit Sicherheit fest, wie die Anzahl allenfalls von ihm bereits absolvierter Schul- und/oder Dienstjahre. Der Beschwerdeführer hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist daher - angesichts des von ihm angegebenen Alters und der absolvierten Schulzeit sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. 11.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 11.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erübrigen, da - wie in E. 11.3.6 f. festgestellt - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde bei einer Rückkehr nicht erneut in den Nationaldienst eingezogen. 11.6 11.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.6.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 11.6.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. In Eritrea hat er ein Beziehungsnetz (Verlobte, Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder) und seine Familie verfügt dort über (...), beschäftigt verschiedene (...) als Angestellte, verfügt über eigene Häuser und führt gemäss seinen Aussagen ein sehr gutes Leben (vgl. act. A6/12 S. 3 ff., act. A21/19 S. 7). Es sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht als unzumutbar zu erachten ist. 11.7 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.8 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 13.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 24. Oktober 2017 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 6.30 sowie ein Aufwand von insgesamt 11.05 Stunden geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200. ist nicht als angemessen zu erachten, da amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1796.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1796.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: