Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. Februar 2012 auf dem Landweg und gelangte am 28. Februar 2012 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 12. März 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie anlässlich der Direktanhörung vom 18. Juli 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe als Kurde yezidischen Glaubens in der Türkei Probleme seitens staatlicher Behörden gehabt. Seine Familie namens B._______ stamme aus N._______ (Provinz Urfa) und sei dort die einzige Familie yezidischen Glaubens. Während seines Militärdienstes in den Jahren 2007 und 2008 in der Provinz Mus sei er einmal von Kommandanten geschlagen worden. Deswegen sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Danach habe er ein Jahr lang auf dem Bau in O._______ gearbeitet. Dort habe er einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) gestellt, der abgelehnt worden sei, beziehungsweise er habe der BDP nicht beitreten wollen. Er habe für deren Jugendbereich - zwar nicht sehr aktiv - Spenden für Arme gesammelt. Deswegen sei er zwar nie in Haft oder vor Gericht gewesen, doch zwei- bis dreimal angehalten und verwarnt, aber nie auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Im Dezember 2010 bzw. 2011 sei er zurück ins Heimatdorf gegangen, wo er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe. Dort habe er keine Probleme gehabt. Am 28. Februar 2012 habe er die Türkei per LKW illegal verlassen. Zurzeit werde er in der Türkei von der Polizei in O._______ gesucht. Dies habe er von einem Freund erfahren, der verhaftet und später wahrscheinlich freigelassen worden sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich zu den Daten, als er in O._______ gelebt haben wolle, widersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP habe er hierzu angegeben, jeweils im Frühling und Sommer dort gelebt zu haben. Anlässlich der BA (Bundesanhörung) habe er diesbezüglich geltend gemacht, er habe sich zunächst Ende 2011 oder Anfang 2010 dorthin begeben und sei im Dezember 2010 ins Dorf zurück gegangen. Am Schluss habe er ins Protokoll einfliessen lassen, er sei im Dezember 2011 ins Dorf zurückgekehrt. Diese widersprüchlichen Vorbringen könnten nicht überzeugen, weil der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthaltes auf ein Jahr eingegrenzt habe. Im Weiteren habe er zwei verschiedene Begründungen abgegeben, weshalb er nicht der BDP beigetreten sei - ein Vorbringen, welches zwar nicht zentral, jedoch ein weiterer Hinweis auf Unsicherheiten im Sachvortrag sei. Diese widersprüchlichen Vorbringen seien demnach nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe das Vorbringen, wonach er in der Türkei zurzeit polizeilich gesucht werde, überhaupt nicht detaillieren können. Ausserdem habe er sich darüber auch nicht näher informiert, weshalb das Vorbringen nicht überzeuge. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Kurde yezidischen Glaubens sei, könne offen gelassen werden. Diese Frage müsse nicht abschliessend beantwortet werden, weil Yeziden grundsätzlich im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Türkei als Kollektiv nicht verfolgt würden. Die Lage religiöser Minderheiten in der Türkei habe sich in den letzten Jahren verbessert. Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit werde durch die türkische Verfassung garantiert. Dem Urteil E-6028/2011 des Bundesverwaltungsgerichts könne weiter entnommen werden, dass die türkischen Behörden aktuell zunehmend bereit seien, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch Muslime zu schützen. Das Vorbringen, wonach Yeziden als solche in der Türkei verfolgt würden, sei demnach nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, während des Militärdienstes in den Jahren 2007 und 2008 seines Glaubens wegen Nachteilen seitens seiner militärischen Vorgesetzten ausgesetzt gewesen zu sein. Auch hier werde die Frage der Glaubhaftigkeit explizit ausgeklammert, weil sich diese Vorbringen auf eine ganz bestimmte und klar abgrenzbare Periode in der Biografie des Beschwerdeführers bezögen. Zwar habe er auch nach dem Militärdienst Nachteile gehabt, doch führe er diese auf klar andere Gründe als seine (angegebene) Religion zurück. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe seinen Glauben nicht ausüben können, doch habe er gleichzeitig keine spezifischen Nachteile seitens der Behörden oder Dritter geltend gemacht. Auf Nachfrage, worin er sich unterdrückt gefühlt habe oder im gegenteiligen Fall hätte tun wollen, habe er nur angegeben, seinen Glauben anderen mitteilen zu können, denn zu Hause habe er diesbezüglich keine Probleme gehabt. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in O._______ bloss von Zivilpolizisten zwei-, dreimal angehalten worden zu sein, ohne jemals auf dem Polizeiposten erscheinen zu müssen. Solche Vorbringen seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. August 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise zusätzlichen Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sich, wie sich aus den Protokollen selbst ergebe, nicht sicher gewesen, wann er nach O._______ gegangen sei, weshalb es sich bei den unterschiedlichen Angaben nicht um Widersprüche handle. Auch müsse es sich bei seinem Vorbringen anlässlich der BzP, wonach er die Mitgliedschaft bei der BDP beantragt habe, um ein Missverständnis handeln. Es handle sich bei ihm um eine eher zurückhaltende Person, der es schwer falle, Erlebtes detailliert und ausführlich zu schildern. Es sei davon auszugehen, dass dies auf das in der Türkei Erlebte zurückzuführen sei. Es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer in O._______ im Namen der BDP Propaganda für die kurdischen Anliegen gemacht habe und in der Folge verschiedene Kollegen unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) verhaftet worden seien. Diese äusserst wesentlichen Tatsachen habe die Vorinstanz in keiner Art und Weise gewürdigt und es namentlich unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei gesucht, mit einer Botschaftsabklärung genauer abzuklären. Ausserdem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit zeitlebens diskriminiert und auch tätlich angegriffen worden. Diese Vorbringen seien von der Vorinstanz in keiner Art und Weise gewürdigt worden. Zudem leide der Beschwerdeführer unter den Folgen der Diskriminierungen noch heute. Er sei daher nach seiner Einreise in die Schweiz vom sozialpsychiatrischen Dienst P._______ behandelt worden. Ferner habe sich die Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei nicht wirklich gebessert. Die Vorinstanz habe es nach dem Gesagten unterlassen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei namentlich abzuklären, ob über seine politischen Aktivitäten ein Datenblatt erstellt worden sei.
E. 6 Wie sich aus den Akten ergibt, reiste der Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 aus dem Heimatstaat aus. Dementsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auch einige Monate danach noch daran zu erinnern vermag, wann ungefähr er nach O._______ gegangen sei. Bezeichnenderweise meinte er, das könne Ende 2011 gewesen sein (A15/12 F35 S. 5). Da er sich anschliessend ein Jahr lang in O._______ aufgehalten haben will (a.a.O. F40 S. 6) und - wie bereits erwähnt - bereits am 24. Februar 2012 aus dem Heimatstaat ausreiste, lässt dieses in der Beschwerde als Unsicherheit bezeichnete Durcheinander im Zusammenhang mit den chronologischen Angaben den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Dies bestätigt sich angesichts seiner Angaben zu einem Ereignis, welches zeitlich noch näher beim Ausreisetermin liegt, nämlich denen zu seiner Rückkehr von O._______ in sein Heimatdorf. Diesbezüglich sprach er praktisch in einem Atemzug von "Ende 2011" oder "Anfang 2012" und schliesslich vom "Dezember 2010" (A15/12 F41 S. 6). Konkret bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sich nicht daran zu erinnern vermag, ob er seinem Vater ungefähr zwei Monate oder über ein Jahr lang bei der Arbeit auf dem Land geholfen hat (A15/12 F74 S. 8). Ebenso wenig ist anzunehmen, dass es sich bei der widersprüchlichen Antwort auf die Frage, wer den Antrag auf Mitgliedschaft bei der BDP abgelehnt habe (A7/11 Ziff. 7.02 S. 8, A15/12 F53 S. 7, F76 S. 9), um ein Missverständnis handeln kann. Dergleichen ist umso mehr auszuschliessen, als dem Beschwerdeführer auch das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde, bei welcher Gelegenheit er ein allfälliges Missverständnis hätte bemerken und in der Folge ausräumen müssen. Was die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen anbelangt, so hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach dem Militärdienst - d.h. nach dem August 2008 (A15/12 F28 S. 4) - keine weiteren asylrelevanten Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats (A15/12 F52 S. 7), weshalb es keinen Anlass gibt, aufgrund der wirklichkeitsfremden Behauptung des Beschwerdeführers, ein derzeit inhaftierter Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, er werde von der Polizei gesucht (A15/12 F44 - F52 S. 6 und 7), irgendwelche Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers treffen zu lassen. In casu kann nach dem Gesagten die Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte yezidische Religionszugehörigkeit anbelangt, so ist - wie schon von der Vorinstanz geschehen - zunächst auf BVGE 2013/11 zu verweisen, wonach Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Zudem sind die türkischen Behörden mittlerweile vermehrt in der Lage und auch willens, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen. Nichtsdestotrotz ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei (vgl. a.a.O. E. 5.4.4) und der staatlichen Diskriminierungen (vgl. a.a.O. E. 5.4.5) eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall weiterhin möglich, weshalb zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wird. Derlei ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Militärdienst - d.h. seit dem August 2008 (A15/12 F28 S. 4) - keinerlei staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen geltend gemacht und sich anschliessend noch mehrere Jahre, nämlich bis zum 24. Februar 2012 (A7/11 Ziff. 5.01 S. 6), faktisch unbehelligt im Heimatstaat aufgehalten hat (A15/12 F52, F59 und F60 S. 7, A7/11 Ziff. 7.02 S. 8). Wie des Weiteren aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, wurde er nach dem Militärdienst auch seitens privater Dritter nicht in asylrechtlich relevanter Weise behelligt. Zwar spricht er von Unterdrückung und psychischen Problemen (A15/12 F32/3 S. 5), doch war er in Bezug auf die geltend gemachte Unterdrückung durch private Dritte ausserstande, diese zu substanziieren. Weil die mutmasslich vorhandenen psychischen Störungen des Beschwerdeführers keinen Rückschluss auf konkrete, objektivierbare Gegebenheiten zulassen, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob seine psychischen Probleme auf Ereignisse in seiner Jugend, während des Militärdienstes oder spätere Ereignisse zurückzuführen sind (A15/12 F2, F4 - F6 S. 2, F32 S. 5, F78 S. 9). Zutreffend ist, dass er die Diskriminierung während der Schul- und Militärdienstzeit substanziiert und glaubhaft darstellen konnte, nicht aber solche nach dem Militärdienst, weshalb nach dem Gesagten übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er nach dem Militärdienst keinerlei asylrelevante Nachteile wegen seiner Religion erlitten hat. Auch seine Eltern - so der Beschwerdeführer - hätten nur deshalb keine Probleme mit anderen Dorfbewohnern gehabt, weil sie die Unterdrückung akzeptiert hätten. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Türkei nur dann frei ausüben kann, wenn er seine religiösen Ansichten zum Yezidentum nicht in der Öffentlichkeit verbreitet (A15/12 F73 S. 8, F78 - F82 S. 9). Angesichts der nicht näher substanziierten Diskriminierung durch private Dritte nach seiner Militärdienstzeit ist nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, und es erübrigt sich, diesbezüglich weitere Abklärungen in der Türkei zu treffen. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unter den gegebenen Umständen rechtsgenüglich abgeklärt hat. Dementsprechend fällt eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
E. 8.4.2 Einer Rückkehr des Beschwerdeführers stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Namentlich verfügt der junge und physisch gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz, weshalb er nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen braucht, dies umso weniger, als er die Möglichkeit hat, derselben Beschäftigung wie vor seiner Emigration aus dem Heimatstaat nachzugehen und seinen Lebensunterhalt in der [...] (A7/11 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05 S. 4) oder in der [...] (A15/12 F16 S. 3) zu verdienen. Des Weiteren hat er auch die Möglichkeit, sich im Heimatstaat psychologisch beraten zu lassen. Nötigenfalls kann ihm eine medizinisch indizierte Behandlung mit Rückkehrhilfe auch faktisch ermöglicht werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vor-liegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb sind die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4782/2013/mel Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, substitutionsweise vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. Februar 2012 auf dem Landweg und gelangte am 28. Februar 2012 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 12. März 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie anlässlich der Direktanhörung vom 18. Juli 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe als Kurde yezidischen Glaubens in der Türkei Probleme seitens staatlicher Behörden gehabt. Seine Familie namens B._______ stamme aus N._______ (Provinz Urfa) und sei dort die einzige Familie yezidischen Glaubens. Während seines Militärdienstes in den Jahren 2007 und 2008 in der Provinz Mus sei er einmal von Kommandanten geschlagen worden. Deswegen sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Danach habe er ein Jahr lang auf dem Bau in O._______ gearbeitet. Dort habe er einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) gestellt, der abgelehnt worden sei, beziehungsweise er habe der BDP nicht beitreten wollen. Er habe für deren Jugendbereich - zwar nicht sehr aktiv - Spenden für Arme gesammelt. Deswegen sei er zwar nie in Haft oder vor Gericht gewesen, doch zwei- bis dreimal angehalten und verwarnt, aber nie auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Im Dezember 2010 bzw. 2011 sei er zurück ins Heimatdorf gegangen, wo er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe. Dort habe er keine Probleme gehabt. Am 28. Februar 2012 habe er die Türkei per LKW illegal verlassen. Zurzeit werde er in der Türkei von der Polizei in O._______ gesucht. Dies habe er von einem Freund erfahren, der verhaftet und später wahrscheinlich freigelassen worden sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich zu den Daten, als er in O._______ gelebt haben wolle, widersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP habe er hierzu angegeben, jeweils im Frühling und Sommer dort gelebt zu haben. Anlässlich der BA (Bundesanhörung) habe er diesbezüglich geltend gemacht, er habe sich zunächst Ende 2011 oder Anfang 2010 dorthin begeben und sei im Dezember 2010 ins Dorf zurück gegangen. Am Schluss habe er ins Protokoll einfliessen lassen, er sei im Dezember 2011 ins Dorf zurückgekehrt. Diese widersprüchlichen Vorbringen könnten nicht überzeugen, weil der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthaltes auf ein Jahr eingegrenzt habe. Im Weiteren habe er zwei verschiedene Begründungen abgegeben, weshalb er nicht der BDP beigetreten sei - ein Vorbringen, welches zwar nicht zentral, jedoch ein weiterer Hinweis auf Unsicherheiten im Sachvortrag sei. Diese widersprüchlichen Vorbringen seien demnach nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe das Vorbringen, wonach er in der Türkei zurzeit polizeilich gesucht werde, überhaupt nicht detaillieren können. Ausserdem habe er sich darüber auch nicht näher informiert, weshalb das Vorbringen nicht überzeuge. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Kurde yezidischen Glaubens sei, könne offen gelassen werden. Diese Frage müsse nicht abschliessend beantwortet werden, weil Yeziden grundsätzlich im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Türkei als Kollektiv nicht verfolgt würden. Die Lage religiöser Minderheiten in der Türkei habe sich in den letzten Jahren verbessert. Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit werde durch die türkische Verfassung garantiert. Dem Urteil E-6028/2011 des Bundesverwaltungsgerichts könne weiter entnommen werden, dass die türkischen Behörden aktuell zunehmend bereit seien, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch Muslime zu schützen. Das Vorbringen, wonach Yeziden als solche in der Türkei verfolgt würden, sei demnach nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, während des Militärdienstes in den Jahren 2007 und 2008 seines Glaubens wegen Nachteilen seitens seiner militärischen Vorgesetzten ausgesetzt gewesen zu sein. Auch hier werde die Frage der Glaubhaftigkeit explizit ausgeklammert, weil sich diese Vorbringen auf eine ganz bestimmte und klar abgrenzbare Periode in der Biografie des Beschwerdeführers bezögen. Zwar habe er auch nach dem Militärdienst Nachteile gehabt, doch führe er diese auf klar andere Gründe als seine (angegebene) Religion zurück. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe seinen Glauben nicht ausüben können, doch habe er gleichzeitig keine spezifischen Nachteile seitens der Behörden oder Dritter geltend gemacht. Auf Nachfrage, worin er sich unterdrückt gefühlt habe oder im gegenteiligen Fall hätte tun wollen, habe er nur angegeben, seinen Glauben anderen mitteilen zu können, denn zu Hause habe er diesbezüglich keine Probleme gehabt. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in O._______ bloss von Zivilpolizisten zwei-, dreimal angehalten worden zu sein, ohne jemals auf dem Polizeiposten erscheinen zu müssen. Solche Vorbringen seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. August 2013 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise zusätzlichen Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sich, wie sich aus den Protokollen selbst ergebe, nicht sicher gewesen, wann er nach O._______ gegangen sei, weshalb es sich bei den unterschiedlichen Angaben nicht um Widersprüche handle. Auch müsse es sich bei seinem Vorbringen anlässlich der BzP, wonach er die Mitgliedschaft bei der BDP beantragt habe, um ein Missverständnis handeln. Es handle sich bei ihm um eine eher zurückhaltende Person, der es schwer falle, Erlebtes detailliert und ausführlich zu schildern. Es sei davon auszugehen, dass dies auf das in der Türkei Erlebte zurückzuführen sei. Es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer in O._______ im Namen der BDP Propaganda für die kurdischen Anliegen gemacht habe und in der Folge verschiedene Kollegen unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) verhaftet worden seien. Diese äusserst wesentlichen Tatsachen habe die Vorinstanz in keiner Art und Weise gewürdigt und es namentlich unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei gesucht, mit einer Botschaftsabklärung genauer abzuklären. Ausserdem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit zeitlebens diskriminiert und auch tätlich angegriffen worden. Diese Vorbringen seien von der Vorinstanz in keiner Art und Weise gewürdigt worden. Zudem leide der Beschwerdeführer unter den Folgen der Diskriminierungen noch heute. Er sei daher nach seiner Einreise in die Schweiz vom sozialpsychiatrischen Dienst P._______ behandelt worden. Ferner habe sich die Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei nicht wirklich gebessert. Die Vorinstanz habe es nach dem Gesagten unterlassen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es sei namentlich abzuklären, ob über seine politischen Aktivitäten ein Datenblatt erstellt worden sei.
6. Wie sich aus den Akten ergibt, reiste der Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 aus dem Heimatstaat aus. Dementsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auch einige Monate danach noch daran zu erinnern vermag, wann ungefähr er nach O._______ gegangen sei. Bezeichnenderweise meinte er, das könne Ende 2011 gewesen sein (A15/12 F35 S. 5). Da er sich anschliessend ein Jahr lang in O._______ aufgehalten haben will (a.a.O. F40 S. 6) und - wie bereits erwähnt - bereits am 24. Februar 2012 aus dem Heimatstaat ausreiste, lässt dieses in der Beschwerde als Unsicherheit bezeichnete Durcheinander im Zusammenhang mit den chronologischen Angaben den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Dies bestätigt sich angesichts seiner Angaben zu einem Ereignis, welches zeitlich noch näher beim Ausreisetermin liegt, nämlich denen zu seiner Rückkehr von O._______ in sein Heimatdorf. Diesbezüglich sprach er praktisch in einem Atemzug von "Ende 2011" oder "Anfang 2012" und schliesslich vom "Dezember 2010" (A15/12 F41 S. 6). Konkret bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sich nicht daran zu erinnern vermag, ob er seinem Vater ungefähr zwei Monate oder über ein Jahr lang bei der Arbeit auf dem Land geholfen hat (A15/12 F74 S. 8). Ebenso wenig ist anzunehmen, dass es sich bei der widersprüchlichen Antwort auf die Frage, wer den Antrag auf Mitgliedschaft bei der BDP abgelehnt habe (A7/11 Ziff. 7.02 S. 8, A15/12 F53 S. 7, F76 S. 9), um ein Missverständnis handeln kann. Dergleichen ist umso mehr auszuschliessen, als dem Beschwerdeführer auch das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde, bei welcher Gelegenheit er ein allfälliges Missverständnis hätte bemerken und in der Folge ausräumen müssen. Was die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen anbelangt, so hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach dem Militärdienst - d.h. nach dem August 2008 (A15/12 F28 S. 4) - keine weiteren asylrelevanten Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats (A15/12 F52 S. 7), weshalb es keinen Anlass gibt, aufgrund der wirklichkeitsfremden Behauptung des Beschwerdeführers, ein derzeit inhaftierter Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, er werde von der Polizei gesucht (A15/12 F44 - F52 S. 6 und 7), irgendwelche Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers treffen zu lassen. In casu kann nach dem Gesagten die Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte yezidische Religionszugehörigkeit anbelangt, so ist - wie schon von der Vorinstanz geschehen - zunächst auf BVGE 2013/11 zu verweisen, wonach Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Zudem sind die türkischen Behörden mittlerweile vermehrt in der Lage und auch willens, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen. Nichtsdestotrotz ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei (vgl. a.a.O. E. 5.4.4) und der staatlichen Diskriminierungen (vgl. a.a.O. E. 5.4.5) eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall weiterhin möglich, weshalb zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wird. Derlei ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Militärdienst - d.h. seit dem August 2008 (A15/12 F28 S. 4) - keinerlei staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen geltend gemacht und sich anschliessend noch mehrere Jahre, nämlich bis zum 24. Februar 2012 (A7/11 Ziff. 5.01 S. 6), faktisch unbehelligt im Heimatstaat aufgehalten hat (A15/12 F52, F59 und F60 S. 7, A7/11 Ziff. 7.02 S. 8). Wie des Weiteren aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, wurde er nach dem Militärdienst auch seitens privater Dritter nicht in asylrechtlich relevanter Weise behelligt. Zwar spricht er von Unterdrückung und psychischen Problemen (A15/12 F32/3 S. 5), doch war er in Bezug auf die geltend gemachte Unterdrückung durch private Dritte ausserstande, diese zu substanziieren. Weil die mutmasslich vorhandenen psychischen Störungen des Beschwerdeführers keinen Rückschluss auf konkrete, objektivierbare Gegebenheiten zulassen, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob seine psychischen Probleme auf Ereignisse in seiner Jugend, während des Militärdienstes oder spätere Ereignisse zurückzuführen sind (A15/12 F2, F4 - F6 S. 2, F32 S. 5, F78 S. 9). Zutreffend ist, dass er die Diskriminierung während der Schul- und Militärdienstzeit substanziiert und glaubhaft darstellen konnte, nicht aber solche nach dem Militärdienst, weshalb nach dem Gesagten übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er nach dem Militärdienst keinerlei asylrelevante Nachteile wegen seiner Religion erlitten hat. Auch seine Eltern - so der Beschwerdeführer - hätten nur deshalb keine Probleme mit anderen Dorfbewohnern gehabt, weil sie die Unterdrückung akzeptiert hätten. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Türkei nur dann frei ausüben kann, wenn er seine religiösen Ansichten zum Yezidentum nicht in der Öffentlichkeit verbreitet (A15/12 F73 S. 8, F78 - F82 S. 9). Angesichts der nicht näher substanziierten Diskriminierung durch private Dritte nach seiner Militärdienstzeit ist nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, und es erübrigt sich, diesbezüglich weitere Abklärungen in der Türkei zu treffen. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unter den gegebenen Umständen rechtsgenüglich abgeklärt hat. Dementsprechend fällt eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 8.4.2 Einer Rückkehr des Beschwerdeführers stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Namentlich verfügt der junge und physisch gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz, weshalb er nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen braucht, dies umso weniger, als er die Möglichkeit hat, derselben Beschäftigung wie vor seiner Emigration aus dem Heimatstaat nachzugehen und seinen Lebensunterhalt in der [...] (A7/11 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05 S. 4) oder in der [...] (A15/12 F16 S. 3) zu verdienen. Des Weiteren hat er auch die Möglichkeit, sich im Heimatstaat psychologisch beraten zu lassen. Nötigenfalls kann ihm eine medizinisch indizierte Behandlung mit Rückkehrhilfe auch faktisch ermöglicht werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vor-liegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb sind die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter Versand: