Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge 2014 auf dem Luftweg, gelangte am 16. März 2015 in die Schweiz und suchte am 19. März 2015 hier um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und danach keine Berufslehre absolviert. Er habe gelegentlich als Maler und in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie verfüge über wirtschaftlichen Rückhalt. Im Sommer 2012 sei er nach C._______ zu einem Onkel umgezogen. Er habe Angehörige beziehungsweise Verwandte sowohl in D._______ wie auch in C._______. 15 Tage vor der Ausreise habe er sich nach E._______ begeben. 2012 habe er begonnen, Anhänger der Karuna-Gruppierung zu unterstützen. Diese Leute stünden auf Seiten der srilankischen Armee. Seine Unterstützung habe darin bestanden, der Armee Material zu übermitteln. Auch im Rahmen von Geldeintreibungen bei reichen Personen beziehungsweise Ladenbesitzern sei er in Erscheinung getreten, ohne aber selber aktiv zu werden. Ende 2013 hätte er bei der Entführung einer Frau mitwirken sollen. Er habe sich geweigert und generell keine Hilfe mehr geleistet, worauf er unter Todesdrohungen zu weiteren Mitarbeit aufgefordert worden sei. Ferner hätten sie ihm die Identitätskarte weggenommen. Die Karuna-Leute hätten ihn gesucht und seinetwegen im Haus des Onkels vorgesprochen, weshalb er sich habe verstecken müssen. Auch in D._______ habe ihn die Gruppierung gesucht, das elterliche Haus beschädigt und versucht, seinen Bruder zu entführen, was ihr wegen des Einschreitens von Nachbarn indes nicht gelungen sei. Seine Familie habe in diesem Zusammenhang bei der Polizei Anzeige erstattet. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Flucht entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repressalien seitens der erwähnten Gruppierung, welche omnipräsent sei. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in der Folge ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson in zwei Exemplaren ein. B. Mit Verfügung vom 15. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Karuna-Gruppierung glaubhaft dazulegen. Er habe nicht hinreichend verdeutlichen können, wie sein Kontakt zu dieser Gruppierung entstanden sein solle, und welches seine Motivation für die Unterstützung gewesen sei. Die Kenntnisse über Belange der Gruppierung müssten als bescheiden und die Schilderungen betreffend der konkreten Unterstützungshandlungen mangels Realkennzeichen als reichlich vage eingestuft werden. Zudem habe er im Verlaufe des Asylverfahrens abweichende Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er geltend gemacht, auch für den Transport von Waren - beispielsweise Karten - zuständig gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er auf Nachfragen zu weiteren Tätigkeiten indes vorerst keine solchen Transporte erwähnt. Erst auf Vorhalt seiner Darlegungen bei der BzP habe zu Protokoll gegeben, Waffen transportiert zu haben. Im Weitern sei er nicht in der Lage gewesen, seine Distanzierung von der Gruppe anschaulich zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er tatsächlich in den Fokus dieser Gruppierung geraten und in der Folge unter deren Druck gestanden sei. Hinzu kämen wiederholte Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der angeblichen Ereignisse, was den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts bestätige. Schliesslich müsse aufgrund seines Persönlichkeitsprofils und in Berücksichtigung der relevanten Praxis auch nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe - unbesehen der wie erwähnt nicht glaubhaften Kernvorbringen - begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM unter anderem aus, der Beschwerdeführer stamme aus D._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt. Er habe sich demnach bis zur Ausreise in der (...) aufgehalten. Nebst seinen Eltern und einem Bruder lebten weitere Verwandte mütterlicherseits in D._______. Andere Verwandte befänden sich in C._______. Damit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort. C. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 25. April 2017 (Datum der Postaufgabe) eingereichte Beschwerde trat das Gericht mit Urteil D-2391/2017 vom 2. Mai 2017 wegen abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. D. Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen. Zur Begründung übermittelte er neue Beweismittel als Belege für seine Gefährdung. Es handle sich dabei um das Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters vom (...) April 2017 sowie einen Bericht der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) April 2017. Er habe diese am 2. Mai 2017 per E-Mail erhalten. Die Originale würden noch nachgeliefert. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten, vom SEM im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Gefährdung wiederholte er im Wesentlichen die bereits auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumente. E. Am 18. Mai 2017 verfügte das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp. F. Das SEM nahm die Eingabe vom 17. Mai 2017 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte sie mit Verfügung vom 25. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, eine Wiedererwägung falle nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden solle, oder Gründe angeführt würden, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund seien die im ausserordentlichen Verfahren (erneut) vorgebrachten Einwände zur vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der damaligen Vorbringen wiedererwägungsrechtlich ohne Relevanz. Ferner mache er geltend, zwei neue und erhebliche Beweismittel beigebracht zu haben. Die beiden eingereichten Kopien der Schreiben verfügten indes über keinen Beweiswert und seien als blosse Gefälligkeitsdokumente einzustufen. Entsprechend könnten sie nicht als erheblich qualifiziert werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Vollzugspunkt keine veränderte Sachlage, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit desselben entgegenstände, zu erkennen sei. G. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2017, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf die nun im Original beigebrachten Beweismittel geltend, diese würden sehr wohl seine Fluchtgründe belegen. So werde darin die von ihm erwähnte Verfolgungssituation bestätigt. Ferner legte er wiederum dar, die von der Vorinstanz im ordentlichen Verfahren verneinte Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei unter anderem auf Befragungsmängel zurückzuführen. Im Ergebnis sei nun davon auszugehen, dass er tatsächlich von der Karuna-Gruppierung verfolgt werde und entsprechende Nachteile im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Sodann erweise sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, da er gesundheitlich angeschlagen sei und bereits zwei Suizidversuche unternommen habe. Seine Verwandten, welchen seinetwegen ebenfalls Probleme entstanden seien, würden ihn nicht mehr bei sich aufnehmen. Der Eingabe lagen die erwähnten Originaldokumente und zwei Arztberichte vom 7. August 2017 beziehungsweise 23. August 2016 bei. H. Am 28. August 2017 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. I. Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 29. August 2017 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren und ersuchte subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. J. Am 30. August 2017 ging beim Gericht eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. K. Am 5. Oktober 2017 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht seine Mandatsübernahme an. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 erwog die Instruktionsrichterin, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 17. Mai 2017 zurecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (für Einzelheiten vgl. die weiteren dortigen Ausführungen). Ferner wurde in Anbetracht der konkreten Fallumstände eine vertieftere Prüfung der Sachlage als angezeigt erachtet und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Verbeiständung - zu beurteilen nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwVG - wurde abgewiesen. M. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Insoweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM rüge, könne vollumfänglich auf die Verfügung vom 25. Juli 2017 verwiesen werden. Unverändert sei die Beweislage ebenfalls im Hinblick auf die nun im Original eingereichten Schriftstücke. Diese seien weiterhin nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdungslage zu belegen. Hingegen sei in Anbetracht der beiden eingereichten Arztberichte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer leide gemäss seinen Vorbringen an einer depressiven Störung, aufgrund welcher er auf eine langfristige Behandlung angewiesen sei. Zudem sei es zu zwei Suizidversuchen gekommen. Medizinische Gründe würden indes nur dann ein Vollzugshindernis darstellen, wenn die Rückführung in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies sei bei der vorliegenden psychischen Erkrankung indes nicht gegeben, da diese medikamentös behandelt werden könne. Ferner sei auch Suizidalität behandelbar und stelle praxisgemäss nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Dem eingereichten Arztbericht vom 23. August 2017 sei im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Patient von der akuten Suizidalität habe distanzieren können. Im Weiteren gebe es in Sri Lanka geeignete medizinische Einrichtungen zur Behandlung der diagnostizierten Leiden. Für die Heimatregion des Beschwerdeführers komme das (...) Hospital in Frage. Bei Bedarf sei dort auch eine stationäre Langzeitbehandlung möglich. Die Situation des Beschwerdeführers sei mithin nicht als medizinische Notlage einzuschätzen. N. Mit Replik vom 1. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM verkenne die Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung verbunden mit dem Erfordernis einer ununterbrochenen medizinischen Betreuung. Das öffentliche Gesundheitswesen (...) Sri Lankas weise gravierende Mängel auf. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Rückkehr - auch aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage sein werde, sich die erforderlichen Medikamente zu beschaffen. O. Am 14. Mai 2018 wurde dem Gericht ein Arztbericht vom 7. Mai 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung samt Begleitschreiben übermittelt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann erfolgt eine wiedererwägungsweise Prüfung, wenn erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu BVGE 2013/22).
E. 3.2 Vorliegend war die Vorinstanz - wie in der zitierten Zwischenverfügung erwähnt - zum einen nicht gehalten, die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit er darin die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen behauptete und die mangelnde Gelegenheit, sich bei den Befragungen ausführlich zu äussern, erneut kundtat, als analoges Revisionsgesuch im Rahmen einer wiedererwägungsrechtlichen Prüfung entgegenzunehmen. In den diesbezüglichen Eingaben beschränkte er sich nämlich im Wesentlichen darauf, die entsprechenden Beschwerdevorbringen zu wiederholen. Die Vorinstanz hielt aber in Anbetracht des ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz zum andern zurecht fest, die beiden eingereichten Beweismittel seien in der vorliegenden Konstellation analog zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und mithin revisionsmässig im Rahmen der Wiedererwägung durch das SEM zu prüfen. Ferner wurde in der Rechtsmitteleingabe ein Arztbericht vom August 2017 eingereicht, was - zusammen mit dem nachgereichten Bericht vom 7. Mai 2018 - nunmehr auch zu einer Prüfung im Hinblick auf eine nachträglich veränderte Sachlage führt. Aufgrund der Datierung wiederum in analoger revisionsrechtlicher Weise wäre an sich der Arztbericht vom 23. August 2016 zu beurteilen; in Anbetracht der grundsätzlich neu zu beurteilenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist er indes zusammen mit den anderen Berichten zu würdigen.
E. 4.1 Vorliegend stellt sich damit zunächst die Frage, ob angesichts des eingereichten Bestätigungsschreibens eines Friedensrichters vom (...) April 2017 sowie eines Berichts der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) April 2017 auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zurückzukommen ist. Dies ist zu verneinen. Auch wenn nun offenbar Originalbelege vorliegen, ist diesen primär zu entnehmen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers an die angegebenen Stellen wandte und diese ihre Meldung von Vorkommnissen beziehungsweise diese Ereignisse als solche bestätigten. Dabei ist die Rede von Problemen, die dem Beschwerdeführer und offenbar auch einem weiteren Sohn erwachsen sein sollen. In Anbetracht der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers und der doch eher vagen Formulierungen in den Schriftstücken sind diese indes nicht geeignet, die konkreten Behelligungen des Beschwerdeführers vor der Ausreise beziehungsweise ein erneutes versuchtes Vorgehen gegen seine Person am genannten Datum - dem (...) Januar 2017 - hinlänglich glaubhaft zu machen. Vielmehr vermitteln die Dokumente auch aufgrund ihrer Formulierungen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben ohne realen verfolgungsmässigen Hintergrund die Person des Beschwerdeführers betreffend. In der Beschwerde fehlen substantiierte Argumente für eine andere Sichtweise.
E. 4.2 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 15. März 2017 wiedererwägungsweis erkennbar zu machen. Seine weiteren Ausführungen im Sinne von blosser Entscheidkritik im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigen offensichtlich ebenfalls keine andere Beurteilung.
E. 4.3 Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann weitgehend auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Der nachträglich eingereichte Arztbericht vom 7. Mai 2018 rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. So ist aktuell von der grundsätzlichen Behandelbarkeit des Leidens des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet auszugehen. In der Beschwerde wird zwar zurecht auf Engpässe im srilankischen Gesundheitswesen (...) hingewiesen. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr nicht mehr auf sein soziales Netz zurückgreifen, da Bezugspersonen seinetwegen behelligt würden, überzeugt schon insofern nicht, als derartige Behelligungen nach dem Gesagten nicht glaubhaft wirken. Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation seiner Familie sagte der Beschwerdeführer im Übrigen wiederholt aus, es gehe ihr wirtschaftlich gut (vgl. A 5/18 Antworten 27 und 64). Vor diesem Hintergrund dürfte er nach wie vor auf ein intaktes und grundsätzlich finanzkräftiges soziales Netz vor Ort zurückgreifen können. Engpässe bei der allenfalls noch erforderlichen medizinischen Betreuung im Heimatland beziehungsweise der medikamentösen Versorgung könnten so besser überbrückt werden. Einer allfällig wiederaufkommende Suizidalität wäre mit einer geeigneten Medikation zu begegnen. Ohnehin ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist nach wie vor nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückkehr aus sozialen oder gesundheitlichen Problemen in eine existenzielle Notlage. Erhebliche Wiedererwägungsgründe sind mithin auch im Vollzugspunkt nicht erkennbar.
E. 5 Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4774/2017 Urteil vom 29. November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge 2014 auf dem Luftweg, gelangte am 16. März 2015 in die Schweiz und suchte am 19. März 2015 hier um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und danach keine Berufslehre absolviert. Er habe gelegentlich als Maler und in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie verfüge über wirtschaftlichen Rückhalt. Im Sommer 2012 sei er nach C._______ zu einem Onkel umgezogen. Er habe Angehörige beziehungsweise Verwandte sowohl in D._______ wie auch in C._______. 15 Tage vor der Ausreise habe er sich nach E._______ begeben. 2012 habe er begonnen, Anhänger der Karuna-Gruppierung zu unterstützen. Diese Leute stünden auf Seiten der srilankischen Armee. Seine Unterstützung habe darin bestanden, der Armee Material zu übermitteln. Auch im Rahmen von Geldeintreibungen bei reichen Personen beziehungsweise Ladenbesitzern sei er in Erscheinung getreten, ohne aber selber aktiv zu werden. Ende 2013 hätte er bei der Entführung einer Frau mitwirken sollen. Er habe sich geweigert und generell keine Hilfe mehr geleistet, worauf er unter Todesdrohungen zu weiteren Mitarbeit aufgefordert worden sei. Ferner hätten sie ihm die Identitätskarte weggenommen. Die Karuna-Leute hätten ihn gesucht und seinetwegen im Haus des Onkels vorgesprochen, weshalb er sich habe verstecken müssen. Auch in D._______ habe ihn die Gruppierung gesucht, das elterliche Haus beschädigt und versucht, seinen Bruder zu entführen, was ihr wegen des Einschreitens von Nachbarn indes nicht gelungen sei. Seine Familie habe in diesem Zusammenhang bei der Polizei Anzeige erstattet. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Flucht entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repressalien seitens der erwähnten Gruppierung, welche omnipräsent sei. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in der Folge ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson in zwei Exemplaren ein. B. Mit Verfügung vom 15. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Karuna-Gruppierung glaubhaft dazulegen. Er habe nicht hinreichend verdeutlichen können, wie sein Kontakt zu dieser Gruppierung entstanden sein solle, und welches seine Motivation für die Unterstützung gewesen sei. Die Kenntnisse über Belange der Gruppierung müssten als bescheiden und die Schilderungen betreffend der konkreten Unterstützungshandlungen mangels Realkennzeichen als reichlich vage eingestuft werden. Zudem habe er im Verlaufe des Asylverfahrens abweichende Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er geltend gemacht, auch für den Transport von Waren - beispielsweise Karten - zuständig gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er auf Nachfragen zu weiteren Tätigkeiten indes vorerst keine solchen Transporte erwähnt. Erst auf Vorhalt seiner Darlegungen bei der BzP habe zu Protokoll gegeben, Waffen transportiert zu haben. Im Weitern sei er nicht in der Lage gewesen, seine Distanzierung von der Gruppe anschaulich zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er tatsächlich in den Fokus dieser Gruppierung geraten und in der Folge unter deren Druck gestanden sei. Hinzu kämen wiederholte Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der angeblichen Ereignisse, was den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts bestätige. Schliesslich müsse aufgrund seines Persönlichkeitsprofils und in Berücksichtigung der relevanten Praxis auch nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe - unbesehen der wie erwähnt nicht glaubhaften Kernvorbringen - begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM unter anderem aus, der Beschwerdeführer stamme aus D._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt. Er habe sich demnach bis zur Ausreise in der (...) aufgehalten. Nebst seinen Eltern und einem Bruder lebten weitere Verwandte mütterlicherseits in D._______. Andere Verwandte befänden sich in C._______. Damit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort. C. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 25. April 2017 (Datum der Postaufgabe) eingereichte Beschwerde trat das Gericht mit Urteil D-2391/2017 vom 2. Mai 2017 wegen abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. D. Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen. Zur Begründung übermittelte er neue Beweismittel als Belege für seine Gefährdung. Es handle sich dabei um das Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters vom (...) April 2017 sowie einen Bericht der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) April 2017. Er habe diese am 2. Mai 2017 per E-Mail erhalten. Die Originale würden noch nachgeliefert. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten, vom SEM im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Gefährdung wiederholte er im Wesentlichen die bereits auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumente. E. Am 18. Mai 2017 verfügte das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp. F. Das SEM nahm die Eingabe vom 17. Mai 2017 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte sie mit Verfügung vom 25. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, eine Wiedererwägung falle nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden solle, oder Gründe angeführt würden, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund seien die im ausserordentlichen Verfahren (erneut) vorgebrachten Einwände zur vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der damaligen Vorbringen wiedererwägungsrechtlich ohne Relevanz. Ferner mache er geltend, zwei neue und erhebliche Beweismittel beigebracht zu haben. Die beiden eingereichten Kopien der Schreiben verfügten indes über keinen Beweiswert und seien als blosse Gefälligkeitsdokumente einzustufen. Entsprechend könnten sie nicht als erheblich qualifiziert werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Vollzugspunkt keine veränderte Sachlage, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit desselben entgegenstände, zu erkennen sei. G. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2017, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf die nun im Original beigebrachten Beweismittel geltend, diese würden sehr wohl seine Fluchtgründe belegen. So werde darin die von ihm erwähnte Verfolgungssituation bestätigt. Ferner legte er wiederum dar, die von der Vorinstanz im ordentlichen Verfahren verneinte Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei unter anderem auf Befragungsmängel zurückzuführen. Im Ergebnis sei nun davon auszugehen, dass er tatsächlich von der Karuna-Gruppierung verfolgt werde und entsprechende Nachteile im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Sodann erweise sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, da er gesundheitlich angeschlagen sei und bereits zwei Suizidversuche unternommen habe. Seine Verwandten, welchen seinetwegen ebenfalls Probleme entstanden seien, würden ihn nicht mehr bei sich aufnehmen. Der Eingabe lagen die erwähnten Originaldokumente und zwei Arztberichte vom 7. August 2017 beziehungsweise 23. August 2016 bei. H. Am 28. August 2017 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. I. Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 29. August 2017 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren und ersuchte subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. J. Am 30. August 2017 ging beim Gericht eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. K. Am 5. Oktober 2017 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht seine Mandatsübernahme an. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 erwog die Instruktionsrichterin, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 17. Mai 2017 zurecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (für Einzelheiten vgl. die weiteren dortigen Ausführungen). Ferner wurde in Anbetracht der konkreten Fallumstände eine vertieftere Prüfung der Sachlage als angezeigt erachtet und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Verbeiständung - zu beurteilen nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwVG - wurde abgewiesen. M. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Insoweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM rüge, könne vollumfänglich auf die Verfügung vom 25. Juli 2017 verwiesen werden. Unverändert sei die Beweislage ebenfalls im Hinblick auf die nun im Original eingereichten Schriftstücke. Diese seien weiterhin nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdungslage zu belegen. Hingegen sei in Anbetracht der beiden eingereichten Arztberichte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer leide gemäss seinen Vorbringen an einer depressiven Störung, aufgrund welcher er auf eine langfristige Behandlung angewiesen sei. Zudem sei es zu zwei Suizidversuchen gekommen. Medizinische Gründe würden indes nur dann ein Vollzugshindernis darstellen, wenn die Rückführung in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies sei bei der vorliegenden psychischen Erkrankung indes nicht gegeben, da diese medikamentös behandelt werden könne. Ferner sei auch Suizidalität behandelbar und stelle praxisgemäss nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Dem eingereichten Arztbericht vom 23. August 2017 sei im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Patient von der akuten Suizidalität habe distanzieren können. Im Weiteren gebe es in Sri Lanka geeignete medizinische Einrichtungen zur Behandlung der diagnostizierten Leiden. Für die Heimatregion des Beschwerdeführers komme das (...) Hospital in Frage. Bei Bedarf sei dort auch eine stationäre Langzeitbehandlung möglich. Die Situation des Beschwerdeführers sei mithin nicht als medizinische Notlage einzuschätzen. N. Mit Replik vom 1. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM verkenne die Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung verbunden mit dem Erfordernis einer ununterbrochenen medizinischen Betreuung. Das öffentliche Gesundheitswesen (...) Sri Lankas weise gravierende Mängel auf. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Rückkehr - auch aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage sein werde, sich die erforderlichen Medikamente zu beschaffen. O. Am 14. Mai 2018 wurde dem Gericht ein Arztbericht vom 7. Mai 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung samt Begleitschreiben übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann erfolgt eine wiedererwägungsweise Prüfung, wenn erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu BVGE 2013/22). 3.2 Vorliegend war die Vorinstanz - wie in der zitierten Zwischenverfügung erwähnt - zum einen nicht gehalten, die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit er darin die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen behauptete und die mangelnde Gelegenheit, sich bei den Befragungen ausführlich zu äussern, erneut kundtat, als analoges Revisionsgesuch im Rahmen einer wiedererwägungsrechtlichen Prüfung entgegenzunehmen. In den diesbezüglichen Eingaben beschränkte er sich nämlich im Wesentlichen darauf, die entsprechenden Beschwerdevorbringen zu wiederholen. Die Vorinstanz hielt aber in Anbetracht des ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz zum andern zurecht fest, die beiden eingereichten Beweismittel seien in der vorliegenden Konstellation analog zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und mithin revisionsmässig im Rahmen der Wiedererwägung durch das SEM zu prüfen. Ferner wurde in der Rechtsmitteleingabe ein Arztbericht vom August 2017 eingereicht, was - zusammen mit dem nachgereichten Bericht vom 7. Mai 2018 - nunmehr auch zu einer Prüfung im Hinblick auf eine nachträglich veränderte Sachlage führt. Aufgrund der Datierung wiederum in analoger revisionsrechtlicher Weise wäre an sich der Arztbericht vom 23. August 2016 zu beurteilen; in Anbetracht der grundsätzlich neu zu beurteilenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist er indes zusammen mit den anderen Berichten zu würdigen. 4. 4.1 Vorliegend stellt sich damit zunächst die Frage, ob angesichts des eingereichten Bestätigungsschreibens eines Friedensrichters vom (...) April 2017 sowie eines Berichts der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) April 2017 auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zurückzukommen ist. Dies ist zu verneinen. Auch wenn nun offenbar Originalbelege vorliegen, ist diesen primär zu entnehmen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers an die angegebenen Stellen wandte und diese ihre Meldung von Vorkommnissen beziehungsweise diese Ereignisse als solche bestätigten. Dabei ist die Rede von Problemen, die dem Beschwerdeführer und offenbar auch einem weiteren Sohn erwachsen sein sollen. In Anbetracht der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers und der doch eher vagen Formulierungen in den Schriftstücken sind diese indes nicht geeignet, die konkreten Behelligungen des Beschwerdeführers vor der Ausreise beziehungsweise ein erneutes versuchtes Vorgehen gegen seine Person am genannten Datum - dem (...) Januar 2017 - hinlänglich glaubhaft zu machen. Vielmehr vermitteln die Dokumente auch aufgrund ihrer Formulierungen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben ohne realen verfolgungsmässigen Hintergrund die Person des Beschwerdeführers betreffend. In der Beschwerde fehlen substantiierte Argumente für eine andere Sichtweise. 4.2 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 15. März 2017 wiedererwägungsweis erkennbar zu machen. Seine weiteren Ausführungen im Sinne von blosser Entscheidkritik im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigen offensichtlich ebenfalls keine andere Beurteilung. 4.3 Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann weitgehend auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Der nachträglich eingereichte Arztbericht vom 7. Mai 2018 rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. So ist aktuell von der grundsätzlichen Behandelbarkeit des Leidens des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet auszugehen. In der Beschwerde wird zwar zurecht auf Engpässe im srilankischen Gesundheitswesen (...) hingewiesen. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr nicht mehr auf sein soziales Netz zurückgreifen, da Bezugspersonen seinetwegen behelligt würden, überzeugt schon insofern nicht, als derartige Behelligungen nach dem Gesagten nicht glaubhaft wirken. Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation seiner Familie sagte der Beschwerdeführer im Übrigen wiederholt aus, es gehe ihr wirtschaftlich gut (vgl. A 5/18 Antworten 27 und 64). Vor diesem Hintergrund dürfte er nach wie vor auf ein intaktes und grundsätzlich finanzkräftiges soziales Netz vor Ort zurückgreifen können. Engpässe bei der allenfalls noch erforderlichen medizinischen Betreuung im Heimatland beziehungsweise der medikamentösen Versorgung könnten so besser überbrückt werden. Einer allfällig wiederaufkommende Suizidalität wäre mit einer geeigneten Medikation zu begegnen. Ohnehin ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.4 Zusammenfassend ist nach wie vor nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückkehr aus sozialen oder gesundheitlichen Problemen in eine existenzielle Notlage. Erhebliche Wiedererwägungsgründe sind mithin auch im Vollzugspunkt nicht erkennbar.
5. Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: