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D-4759/2007

D-4759/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat am 20. April 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 24. April 2007 über E._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 25. April 2007 stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 30. April 2007 im F._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in B._______ würden viele Nationalisten leben und in der Umgebung gebe es viele alevitisch-kurdische Dörfer. Da sie Aleviten seien, existiere in ihrem Dorf keine Moschee. Die dortige Bevölkerung werde deshalb seit Jahren von der Spezialeinheit unterdrückt und gefragt, weshalb es keine Moschee in ihrem Dorf gebe. Ausserdem seien sie von der Spezialeinheit wiederholt schikaniert worden und man habe ihnen vorgeworfen, keine richtigen Moslems zu sein. Angehörige der Guerilla hätten sich in der Nähe ihres Dorfes aufgehalten und - wie auch sein Vater - von ihm wissen wollen, weshalb er diesen behördlichen Druck über sich ergehen lasse. Er sei in der Folge mehrfach aufgefordert worden, sich der Guerilla anzuschliessen, was er schliesslich getan habe. So habe er sich (...) in die Berge begeben. Die Lebensumstände bei der Guerilla seien jedoch sehr hart gewesen und er habe gesundheitliche Probleme bekommen, weshalb er sich nach einem Jahr beziehungsweise im Jahre (...) wieder von der Guerilla getrennt habe. Während seines Aufenthaltes in den Bergen habe er jeweils Panikattacken und Schmerzen bis zum Kopf bekommen, wenn ein Helikopter über ihr Gebiet geflogen sei. Er habe sich deshalb zu seiner Schwester nach D._______ begeben, wo er habe wohnen können und sich in ärztliche beziehungsweise psychiatrische Behandlung begeben habe. Er habe sich aber weiterhin vor einer Festnahme durch die Polizei gefürchtet und auch seine Schwester habe Angst gehabt, dass sie seinetwegen von den Behörden belangt werden könnte. Da ihn die ständige Angst und Ungewissheit kaputt gemacht habe, sei er schliesslich mit Hilfe seiner Brüder aus seiner Heimat geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007, die eine Begründung in türkischer Sprache enthält, beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz gleichen Datums sowie eine Kopie seiner Beschwerdeschrift zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerdebegründung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass über die Beurteilung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach fristgemässem Eingang der Beschwerdeverbesserung befunden werde. F. Mit Eingabe vom 8. August 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerdebegründung zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Motiven, der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beizutreten, seien unplausibel und in sich widersprüchlich ausgefallen. So gebe er an, die Zustände im Dorf hätten ihn dazu getrieben. Allerdings sei er nicht der gleichen Ansicht wie die PKK gewesen. Zudem habe sich sein Vater gegen einen Beitritt ausgesprochen. Angesichts der Illegalität der PKK und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, sich auf andere Art für die kurdische Sache einzusetzen, überzeuge seine Motivation in keiner Weise. Dies umso mehr, als ein Beitritt im Widerspruch zu den eigenen Überzeugungen des Beschwerdeführers gestanden sei. Zudem widerspreche es vor dem kulturspezifischen Hintergrund der allgemeinen Erfahrung, dass sich der Beschwerdeführer gegen seine Familie stelle. Ebenso wenig plausibel erscheine der Zeitpunkt seines geltend gemachten Beitritts kurz nach der Geburt seines zweiten Kindes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau mit den beiden kleinen Kindern alleine bei seiner Familie zurückgelassen habe, umso mehr, als sein Vater mit dem Beitritt zur PKK nicht einverstanden gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich der Dauer seines angeblichen Engagements bei der PKK gemacht. Überdies sei der Einwand auf eine entsprechende Frage, wonach er aus Furcht vor den Sicherheitskräften nicht früher habe gehen können, angesichts des Umstandes, dass sich die Situation zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK nicht entschärft habe, sondern die Spannungen wieder zugenommen hätten, in keiner Weise überzeugend ausgefallen. Im Weiteren seien den Angaben des Beschwerdeführers über sein Engagement bei der PKK nicht mehr zu entnehmen, als auch andere Personen mit vergleichbarem Hintergrund anzugeben vermöchten. Angaben zum Tagesablauf seien pauschal geblieben und andere Ausführungen, so bei heiklen Situation respektive bei Beschuss von türkischen Sicherheitskräften, müssten als realitätsfremd erachtet werden. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, wofür die Abkürzung PKK stehe. Insgesamt könne das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement bei der PKK nicht geglaubt werden, woraus zwingend die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung folge. Dies auch deshalb, weil er bislang nie ernsthaften Massnahmen der Behörden ausgesetzt gewesen sei, man ihn mithin nie festgenommen oder gerichtlich belangt habe. Auch vermöge er keine konkreten Angaben zu einer gezielten Suche der türkischen Behörden nach ihm zu machen. Zwar gebe er für die Zeit vor seinem Engagement in der PKK an, die Sicherheitskräfte hätten im Dorf ausschliesslich seine Familie belästigt und sie verdächtigt, die PKK zu unterstützen. Der Umstand jedoch, dass niemand aus der Familie je von den Behörden mitgenommen worden sei, zeige, dass die Behörden keinen konkreten Verdacht hegen würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer den Behörden als Angehöriger der PKK bekannt geworden sei und ihr Interesse auf sich gezogen habe, sei daher als äusserst gering zu bezeichnen. Auch daher lasse sich die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung nicht stützen. Schliesslich stellten die Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden spürbar verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden seit Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Auch die vorliegend geltend gemachten Behelligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Angesichts der aufgezeigten Reformen würden sie zudem zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zu gelten.

E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, es sei nicht geplant gewesen, dass er in die Schweiz reise, sondern der Schlepper hätte ihn nach England, Schweden oder in einen der Staaten der Europäischen Union (EU) bringen sollen. Als alevitische Kurden seien sie seitens der türkischen Behörden ständig Repression unterworfen gewesen beziehungsweise sie seien es noch immer. Obwohl er nicht inhaftiert gewesen sei, habe er mündliche Folter und psychische Unterdrückung erfahren. Solche Unterdrückungen würden noch immer stattfinden, wobei die Richtlinien der EU und die entsprechenden Vereinbarungen nur auf dem Papier existierten. Nach wie vor würden in der Türkei zumindest teilweise Verbote bestehen, das Kurdische zu unterrichten oder zu sprechen. Auch könnten kurdische Fernsehsendungen nicht so ohne weiteres empfangen werden und es werde Druck auf kurdische Politiker ausgeübt in Bezug auf die Redefreiheit. Er habe sehr viel erlebt, worunter er noch heute leide, und seine psychischen Probleme würden noch immer bestehen, ja sich sogar verschlimmern.

E. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits klarerweise als widersprüchlich, logisch nicht nachvollziehbar, unplausibel, unsubstanziiert und teilweise als realitätsfremd und somit als unglaubhaft und andererseits hinsichtlich der behördlichen Schikanen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Volkszugehörigkeit als nicht asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, ist somit beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Aussagen zum angeblichen Beitritt zur PKK und zur Motivation des Beschwerdeführers für diesen Beitritt in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweisen und daher nicht den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Auch finden sich hinsichtlich der angeführten Furcht vor behördlicher Verfolgung in der Tat keinerlei Hinweise, die eine solche Verfolgung als objektiv begründet erscheinen lassen würden. Insbesondere ist dabei auch auf den Umstand hinzuweisen, wonach gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die Behörden gar nicht gewusst hätten, dass er mit der Guerilla in den Bergen gewesen sei (vgl. act. A9/17, S. 14 unten), respektive er in seiner Beschwerdebegründung einerseits anführte, bei der Guerilla habe ihn niemand unter seinem richtigen Namen gekannt, da alle einen Codenamen besessen hätten und man nur mit diesem angesprochen worden sei, weshalb die offiziellen Namen der Personen gar nicht bekannt gewesen seien, um dieser Angabe widersprechend andererseits anlässlich der direkten Anhörung anzuführen, er habe die Mitglieder seiner Gruppe mit Vornamen, Namen und Herkunftsort gekannt (vgl. act. A9/17, S. 14 oben). Weiter ist dem BFM hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der Ethnie beizupflichten. So führt die allgemeine Situation der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die unbestrittenermassen vorkommenden Benachteiligungen und Schikanen von kurdisch-alevitischen Personen stellen generell keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der diesbezüglichen Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten.

E. 3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen mithin nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse eine solche im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44 [Beschwerde Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.

E. 5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen in H._______ (vgl. act. A1/9, S. 2). Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort sowie in weiteren Teilen seiner Heimat aufhalten sollen, in der Türkei auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A1/9, S. 3), das ihm bei der Reintegration eine wichtige Stütze sein kann. Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer angeführten (...) Beeinträchtigungen im Speziellen nicht auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer liess sich eigenen Angaben zufolge seit Beginn des Jahres (...) in D._______ (...) behandeln, wobei die Behandlung in (Darlegung Art der Behandlung) (vgl. act. A1/9, S. 4; A9/17, S. 2, 9). Diese Ausführungen lassen vorliegend nicht den Schluss zu, eine allenfalls weiterhin notwendige und erfolgreiche ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Beschwerdeführer steht es im Bedarfsfall offen, die Behandlung seiner allfällig noch vorhandenen (...) Beeinträchtigungen in seiner Heimat weiterzuführen, zumal die Türkei über die entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt und diese vom Beschwerdeführer denn auch schon vor seiner Ausreise in Anspruch genommen wurden. Ferner besteht für ihn die Möglichkeit, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb in casu nicht davon gesprochen werden kann, er sei als bedürftig im Sinne obiger Ausführungen zu erachten. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 7.2 Der bedürftigen Partei ist in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass - wie in Ziffer 7.1 vorstehend festgehalten wurde - nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, weshalb schon aus diesem Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, das grundsätzlich - wenn auch eingeschränkt durch das Rügeprinzip - vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestimmt wird, an die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung strenge Massstäbe anzusetzen sind. Zwar werden in casu wohl Fragen aufgeworfen, welche zielgerichtet zu erörtern den einem andern Kulturkreis entstammenden Beschwerdeführer - auf sich alleine gestellt - mutmasslich überfordern würden. Diese Fragen sind jedoch nicht von einer Komplexität, die den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters vorliegend als unerlässlich erscheinen liessen. Zudem ist auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwaltes nicht ausschlaggebend. Insgesamt ist daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4759/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. August 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat am 20. April 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 24. April 2007 über E._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 25. April 2007 stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 30. April 2007 im F._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in B._______ würden viele Nationalisten leben und in der Umgebung gebe es viele alevitisch-kurdische Dörfer. Da sie Aleviten seien, existiere in ihrem Dorf keine Moschee. Die dortige Bevölkerung werde deshalb seit Jahren von der Spezialeinheit unterdrückt und gefragt, weshalb es keine Moschee in ihrem Dorf gebe. Ausserdem seien sie von der Spezialeinheit wiederholt schikaniert worden und man habe ihnen vorgeworfen, keine richtigen Moslems zu sein. Angehörige der Guerilla hätten sich in der Nähe ihres Dorfes aufgehalten und - wie auch sein Vater - von ihm wissen wollen, weshalb er diesen behördlichen Druck über sich ergehen lasse. Er sei in der Folge mehrfach aufgefordert worden, sich der Guerilla anzuschliessen, was er schliesslich getan habe. So habe er sich (...) in die Berge begeben. Die Lebensumstände bei der Guerilla seien jedoch sehr hart gewesen und er habe gesundheitliche Probleme bekommen, weshalb er sich nach einem Jahr beziehungsweise im Jahre (...) wieder von der Guerilla getrennt habe. Während seines Aufenthaltes in den Bergen habe er jeweils Panikattacken und Schmerzen bis zum Kopf bekommen, wenn ein Helikopter über ihr Gebiet geflogen sei. Er habe sich deshalb zu seiner Schwester nach D._______ begeben, wo er habe wohnen können und sich in ärztliche beziehungsweise psychiatrische Behandlung begeben habe. Er habe sich aber weiterhin vor einer Festnahme durch die Polizei gefürchtet und auch seine Schwester habe Angst gehabt, dass sie seinetwegen von den Behörden belangt werden könnte. Da ihn die ständige Angst und Ungewissheit kaputt gemacht habe, sei er schliesslich mit Hilfe seiner Brüder aus seiner Heimat geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007, die eine Begründung in türkischer Sprache enthält, beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz gleichen Datums sowie eine Kopie seiner Beschwerdeschrift zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerdebegründung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass über die Beurteilung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach fristgemässem Eingang der Beschwerdeverbesserung befunden werde. F. Mit Eingabe vom 8. August 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerdebegründung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Motiven, der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beizutreten, seien unplausibel und in sich widersprüchlich ausgefallen. So gebe er an, die Zustände im Dorf hätten ihn dazu getrieben. Allerdings sei er nicht der gleichen Ansicht wie die PKK gewesen. Zudem habe sich sein Vater gegen einen Beitritt ausgesprochen. Angesichts der Illegalität der PKK und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, sich auf andere Art für die kurdische Sache einzusetzen, überzeuge seine Motivation in keiner Weise. Dies umso mehr, als ein Beitritt im Widerspruch zu den eigenen Überzeugungen des Beschwerdeführers gestanden sei. Zudem widerspreche es vor dem kulturspezifischen Hintergrund der allgemeinen Erfahrung, dass sich der Beschwerdeführer gegen seine Familie stelle. Ebenso wenig plausibel erscheine der Zeitpunkt seines geltend gemachten Beitritts kurz nach der Geburt seines zweiten Kindes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau mit den beiden kleinen Kindern alleine bei seiner Familie zurückgelassen habe, umso mehr, als sein Vater mit dem Beitritt zur PKK nicht einverstanden gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich der Dauer seines angeblichen Engagements bei der PKK gemacht. Überdies sei der Einwand auf eine entsprechende Frage, wonach er aus Furcht vor den Sicherheitskräften nicht früher habe gehen können, angesichts des Umstandes, dass sich die Situation zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK nicht entschärft habe, sondern die Spannungen wieder zugenommen hätten, in keiner Weise überzeugend ausgefallen. Im Weiteren seien den Angaben des Beschwerdeführers über sein Engagement bei der PKK nicht mehr zu entnehmen, als auch andere Personen mit vergleichbarem Hintergrund anzugeben vermöchten. Angaben zum Tagesablauf seien pauschal geblieben und andere Ausführungen, so bei heiklen Situation respektive bei Beschuss von türkischen Sicherheitskräften, müssten als realitätsfremd erachtet werden. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, wofür die Abkürzung PKK stehe. Insgesamt könne das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement bei der PKK nicht geglaubt werden, woraus zwingend die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung folge. Dies auch deshalb, weil er bislang nie ernsthaften Massnahmen der Behörden ausgesetzt gewesen sei, man ihn mithin nie festgenommen oder gerichtlich belangt habe. Auch vermöge er keine konkreten Angaben zu einer gezielten Suche der türkischen Behörden nach ihm zu machen. Zwar gebe er für die Zeit vor seinem Engagement in der PKK an, die Sicherheitskräfte hätten im Dorf ausschliesslich seine Familie belästigt und sie verdächtigt, die PKK zu unterstützen. Der Umstand jedoch, dass niemand aus der Familie je von den Behörden mitgenommen worden sei, zeige, dass die Behörden keinen konkreten Verdacht hegen würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer den Behörden als Angehöriger der PKK bekannt geworden sei und ihr Interesse auf sich gezogen habe, sei daher als äusserst gering zu bezeichnen. Auch daher lasse sich die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung nicht stützen. Schliesslich stellten die Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden spürbar verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden seit Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Auch die vorliegend geltend gemachten Behelligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Angesichts der aufgezeigten Reformen würden sie zudem zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zu gelten. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, es sei nicht geplant gewesen, dass er in die Schweiz reise, sondern der Schlepper hätte ihn nach England, Schweden oder in einen der Staaten der Europäischen Union (EU) bringen sollen. Als alevitische Kurden seien sie seitens der türkischen Behörden ständig Repression unterworfen gewesen beziehungsweise sie seien es noch immer. Obwohl er nicht inhaftiert gewesen sei, habe er mündliche Folter und psychische Unterdrückung erfahren. Solche Unterdrückungen würden noch immer stattfinden, wobei die Richtlinien der EU und die entsprechenden Vereinbarungen nur auf dem Papier existierten. Nach wie vor würden in der Türkei zumindest teilweise Verbote bestehen, das Kurdische zu unterrichten oder zu sprechen. Auch könnten kurdische Fernsehsendungen nicht so ohne weiteres empfangen werden und es werde Druck auf kurdische Politiker ausgeübt in Bezug auf die Redefreiheit. Er habe sehr viel erlebt, worunter er noch heute leide, und seine psychischen Probleme würden noch immer bestehen, ja sich sogar verschlimmern. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits klarerweise als widersprüchlich, logisch nicht nachvollziehbar, unplausibel, unsubstanziiert und teilweise als realitätsfremd und somit als unglaubhaft und andererseits hinsichtlich der behördlichen Schikanen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Volkszugehörigkeit als nicht asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, ist somit beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Aussagen zum angeblichen Beitritt zur PKK und zur Motivation des Beschwerdeführers für diesen Beitritt in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweisen und daher nicht den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Auch finden sich hinsichtlich der angeführten Furcht vor behördlicher Verfolgung in der Tat keinerlei Hinweise, die eine solche Verfolgung als objektiv begründet erscheinen lassen würden. Insbesondere ist dabei auch auf den Umstand hinzuweisen, wonach gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die Behörden gar nicht gewusst hätten, dass er mit der Guerilla in den Bergen gewesen sei (vgl. act. A9/17, S. 14 unten), respektive er in seiner Beschwerdebegründung einerseits anführte, bei der Guerilla habe ihn niemand unter seinem richtigen Namen gekannt, da alle einen Codenamen besessen hätten und man nur mit diesem angesprochen worden sei, weshalb die offiziellen Namen der Personen gar nicht bekannt gewesen seien, um dieser Angabe widersprechend andererseits anlässlich der direkten Anhörung anzuführen, er habe die Mitglieder seiner Gruppe mit Vornamen, Namen und Herkunftsort gekannt (vgl. act. A9/17, S. 14 oben). Weiter ist dem BFM hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der Ethnie beizupflichten. So führt die allgemeine Situation der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die unbestrittenermassen vorkommenden Benachteiligungen und Schikanen von kurdisch-alevitischen Personen stellen generell keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der diesbezüglichen Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten. 3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen mithin nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse eine solche im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten. Es gelingt ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44 [Beschwerde Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. 5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen in H._______ (vgl. act. A1/9, S. 2). Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort sowie in weiteren Teilen seiner Heimat aufhalten sollen, in der Türkei auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A1/9, S. 3), das ihm bei der Reintegration eine wichtige Stütze sein kann. Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer angeführten (...) Beeinträchtigungen im Speziellen nicht auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer liess sich eigenen Angaben zufolge seit Beginn des Jahres (...) in D._______ (...) behandeln, wobei die Behandlung in (Darlegung Art der Behandlung) (vgl. act. A1/9, S. 4; A9/17, S. 2, 9). Diese Ausführungen lassen vorliegend nicht den Schluss zu, eine allenfalls weiterhin notwendige und erfolgreiche ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Beschwerdeführer steht es im Bedarfsfall offen, die Behandlung seiner allfällig noch vorhandenen (...) Beeinträchtigungen in seiner Heimat weiterzuführen, zumal die Türkei über die entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt und diese vom Beschwerdeführer denn auch schon vor seiner Ausreise in Anspruch genommen wurden. Ferner besteht für ihn die Möglichkeit, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb in casu nicht davon gesprochen werden kann, er sei als bedürftig im Sinne obiger Ausführungen zu erachten. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 7.2 Der bedürftigen Partei ist in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorweg ist festzuhalten, dass - wie in Ziffer 7.1 vorstehend festgehalten wurde - nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, weshalb schon aus diesem Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, das grundsätzlich - wenn auch eingeschränkt durch das Rügeprinzip - vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestimmt wird, an die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung strenge Massstäbe anzusetzen sind. Zwar werden in casu wohl Fragen aufgeworfen, welche zielgerichtet zu erörtern den einem andern Kulturkreis entstammenden Beschwerdeführer - auf sich alleine gestellt - mutmasslich überfordern würden. Diese Fragen sind jedoch nicht von einer Komplexität, die den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters vorliegend als unerlässlich erscheinen liessen. Zudem ist auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwaltes nicht ausschlaggebend. Insgesamt ist daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: