Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ - ihr Heimatland am 22. Juli 2013 und reisten am selben Tag auf dem Luftweg von F._______ in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden am 2. August 2013 der Beschwerdeführer (A._______), die Beschwerdeführerin 1 (B._______) sowie die Beschwerdeführerin 2 (C._______) im EVZ G._______ befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. August 2013 vertieft angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend, er fühle sich bedroht in der Heimat, da sein Bruder H._______ am (...) I._______ verletzt habe. Sein Bruder sei daraufhin am (...) oder am (...) verhaftet worden und habe eine Haftstrafe wegen schwerer Körperverletzung abgesessen. Jegliche Versöhnungsversuche mit der Familie I._______ seien gescheitert. Im (...) habe "jemand" auf seinen Bruder geschossen. Ansonsten gebe es jedoch keine Hinweise, dass genannte Familie ihm oder seiner Familie etwas antun wolle, er habe aber trotzdem Angst, dass dies irgendwann passieren könne, zumal alle seine Brüder geflohen und nur noch er und sein Sohn zurückgeblieben seien. Er sei von (...) bis (...) alleine sowie vom (...) bis (...) mit seiner Familie in J._______ gewesen, und im (...) für einen Tag nach K._______ gegangen. Er habe kein Geld gehabt, um damals von J._______ in die Schweiz zu kommen. In J._______ habe ihm ein Priester geraten, in einem anderen Land in Europa Schutz zu suchen, er habe aber nicht gewusst, was sie machen sollten, weshalb sie sich wieder in ihr Heimatland zurückbegeben hätten. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Bruder H._______ habe grosse Probleme bereitet, weshalb seine Familie sich nun in Blutfehde mit einer anderen Familie befinde. Es sei am (...) zu einem Streit in S._______ gekommen, worauf sein Bruder H._______, welcher früher L._______ geheissen habe, auf seinen Kontrahenten geschossen und diesen verwundet habe. Sie seien deshalb zu Hause von einer Spezialeinheit der Polizei aufgesucht worden. Die Familie M._______ habe sich später mit ihnen versöhnen können, da sein Bruder den Verwundeten ins Krankenhaus geliefert habe, bevor er untergetaucht sei. Sein Bruder sei nach diesem Vorfall für (...) bis (...) Monate inhaftiert worden und am (...) oder (...) entlassen bzw. frühzeitig entlassen worden. In Blutfehde befänden sie sich nur mit der Familie I._______, da sein Bruder am (...) I._______ nach einer (...) mit einer Schusswaffe verletzt habe. Während der Haftzeit des Bruders hätten sie mehrere Versöhnungskommissionen eingeschaltet, was die gegnerische Familie jedoch abgelehnt habe, da sie die Haftstrafe von (...) als zu milde empfunden habe. Es gebe keine konkreten Hinweise auf eine Rache dieser Familie, jedoch sei diese mächtig und würde sich eines Tages rächen und ihn überall in Albanien aufspüren, da es sich bei Albanien um ein "Dorf" handle. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und Angst um die Kinder gehabt, welche erwachsen geworden seien. Auf seinen Bruder sei vor (...) Jahren aus einem Auto geschossen worden, und sie hätten sich deswegen nach J._______ begeben, seien jedoch nach (...) Monaten wieder nach Albanien zurückgekehrt, da seine Mutter alleine gewesen sei. Sie seien erst jetzt ausgereist, da sie vorher eine solche Reise nicht hätten finanzieren können. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin 1 machte an der BzP im Wesentlichen geltend, sie sei mit ihrer Familie wegen der drohenden Blutrache ausgereist. Ihr Schwager namens H._______, welcher früher L._______ geheissen habe, habe eine Person der (...) verletzt, nachdem es am Silvester (...) einen Streit gegeben habe, wobei keine Versöhnung habe stattfinden können. Ihr Schwager sei noch am selben Abend festgenommen worden und für ca. (...) Monate in Haft gewesen. Sie wisse nicht, wie der Verletzte heisse, bzw. sie kenne den Namen der Familie, von der die Bedrohung ausgehe, nicht. H._______ habe einen weiteren Streit mit einer Person gehabt und habe deswegen eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Danach habe er Albanien verlassen. Ein Versöhnungsversuch mit der zweiten Familie sei erfolgreich abgeschlossen worden. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe an der BzP die beiden Vorfälle verwechselt, es habe ein Missverständnis gegeben. Auch hinsichtlich der Verhaftung habe sie die Daten verwechselt. Es sei so gewesen, dass beim zweiten Vorfall ihr Haus von der Polizei durchsucht worden sei. Ihr Ehemann könne mehr Auskünfte darüber geben. Auf die konkrete Bedrohung angesprochen, führte sie im Wesentlichen aus, die Tatsache, wonach die gegnerische Familie nicht zur Versöhnung bereit gewesen sei, spreche dafür, dass diese noch Rachegelüste verspüre, auch sei auf ihren Schwager geschossen worden, was ein Zeichen dafür sei, dass sich die Familie rächen wolle. Es sei in Albanien üblich, dass Familien nach vielen Jahre Rache ausübten, weshalb sie zuletzt ihre Kinder aus Angst vor Rache aus den Kursen herausgenommen hätten. Sie hätten erst vor Kurzem die finanzielle Möglichkeit gehabt auszureisen, weshalb sie nicht schon vorher geflüchtet seien. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Für die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 wird auf die Akten verwiesen. A.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Kreisgerichts E._______ vom (...) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, wonach er wegen schwerer Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes zu (...) Haft verurteilt wurde, sowie eine Bestätigung des Vereins für Versöhnung vom (...), wonach die Beschwerdeführenden wegen einer Sache vom (...) mit I._______ in Blutrache stünden und keine Einigung habe erzielt werden können. B. B.a Mit Verfügung vom 14. August 2013 - eröffnet am 16. August 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten angegeben, nie persönlichen Kontakt mit der Familie des Opfers gehabt zu haben und dass es zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, welche auf mögliche Racheakte ihnen gegenüber hätten hinweisen können. Sie hätten lediglich angegeben, dass es mit der Familie, welche in den ersten Vorfall des Jahres (...) involviert gewesen sei, zu keiner Versöhnung gekommen sei und die anderen zwei Brüder des Beschwerdeführers im Ausland seien, weshalb sie befürchteten, dass sich vor allem die Familie, mit welcher es keine Versöhnung gegeben habe, an ihnen rächen würde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, von niemandem bedroht worden zu sein. Es bestünden somit keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung und kein Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Dafür sprächen sowohl die Umstände, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, trotz des bestandenen Problems nach ihrem Aufenthalt in J._______ nach Albanien zurückgekehrt zu sein und ihnen nie etwas passiert sei - obschon sie mit der besagten Familie seit rund (...) Jahren in Blutfehde seien, als auch die Angabe, wonach die Brüder des Beschwerdeführers seit (...) bzw. (...) Jahren im Ausland seien und dennoch kein konkreter Angriff auf die Beschwerdeführenden stattgefunden habe. Im Übrigen biete der albanische Staat gemäss Kenntnissen des BFM Personen Schutz, die im Zusammenhang mit einer Blutrache Todesdrohungen erhielten. Die befürchteten Übergriffe würden in Albanien strafrechtlich verfolgt und seien daher nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden. Derartige Hinweise seien dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sich trotz der Befürchtungen nicht an die Behörden gewendet zu haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 23. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). C.b Mit der Rechtsmittelschrift wurde unter Beilage der Protokolle und der angefochtenen Verfügung des BFM eine Medienberichterstattung bezüglich der Blutrache in Albanien sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C.c Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Rechtsvertreter in Ergänzung zur Beschwerde die bereits beim BFM eingereichten Beweismittel ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es erstaunt daher, dass in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung dieser Umstand nicht erwähnt und entsprechend gewürdigt, sondern lediglich beim Hinweis auf die verkürzte Beschwerdefrist (mit dem Hinweis auf den zweiten Absatz von Art. 108 AsylG) indirekt aufgenommen wurde. Den Beschwerdeführenden ist dadurch jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die protokollierte Aussage, sie hätten sich wegen ihres Problems nicht an die Behörden gewendet, sei wahrscheinlich aufgrund von Dialektunterschieden von der Dolmetscherin falsch aufgefasst worden; tatsächlich hätten sie die Strafverfolgungsbehörden in E._______ wegen ihres Problems informiert. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A3/12, A4/11, A5/9, A7/10, A8/9, A7/5). Dolmetscher werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Sie haben Interpretationen der Vorbringen eines Asylbewerbers zu unterlassen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung gefragt, ob er sich an die Behörden bezüglich seiner angeblichen Gefährdung gewendet habe, wobei er dies jeweils verneinte und mit der zu erwartenden Untätigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der Behörden begründete (vgl. A3/1 S. 8 f., A7/10 S. 6 F45) und die Übersetzungen von jeweils verschiedenen Dolmetschern vorgenommen wurden. Dass es zweimal zu dem behaupteten Missverständnis hätte kommen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Überdies führte die Beschwerdeführerin 1 gar aus, sie hätten keine Anzeige bei den Behörden erstatten können, da sich ihre Familie in dieser Angelegenheit schuldig fühle (vgl. A8/9 S. 4 F.33 f.). Dass auch diese Aussage aufgrund einer falschen Übersetzung hätte zustande kommen sollen, ist haltlos. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung in den jeweiligen Unterschriftenblättern keinerlei Einwände zum Protokoll vorbrachte, was diese getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmetscher gekommen wäre. Spätestens anlässlich der Rückübersetzung hätte den Beschwerdeführenden Missverständnisse auffallen müssen, was jedoch den Akten nicht zu entnehmen ist. Demzufolge geht der unsubstantiierte und pauschal behauptete Beschwerdeeinwand fehl, weshalb der Beweisantrag, es seien diesbezügliche Erkundigungen bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden einzuholen, abzuweisen ist und folglich auf die in Aussicht gestellte Nachreichung der Adresse verzichtet werden kann.
E. 6.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Albanien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Wie in E. 5 bereits erwähnt, handelt es sich bei Albanien um einen vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat. Dies stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung und mithin ein Umstossen der erwähnten Regelvermutung zu bewirken, zumal den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind und sie sich in widersprüchlicher Darlegung zu ihren protokollierten Aussagen an der BzP und Anhörung erschöpfen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe bis Ende (...) als N._______ in E._______ und Umgebung gearbeitet (vgl. A3/12 S. 4), was im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde steht, wonach er sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe, da er nach dem Kanun in der Öffentlichkeit jederzeit hätte umgebracht werden können. Diese Angaben zur Arbeitstätigkeit sowie die mehrfache Rückkehr aus dem Ausland (K._______ und zweimal von J._______) wecken vielmehr Zweifel an den Asylvorbringen, da dieses Verhalten nicht nachvollziehbar erscheint, wenn er in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt worden wäre. Als Grund für die Rückkehr nach dem letzten J._______-Aufenthalt gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien wegen ihrer zurückgelassenen 80-jährigen Mutter bzw. Schwiegermutter wieder ins Heimatland zurückgekehrt und hätten sich überdies den Aufenthalt im Ausland nicht finanzieren können. Wären die Beschwerdeführenden tatsächlich in asylrelevanter Weise bedroht gewesen, ist es nicht ersichtlich, weshalb sie nicht schon in J._______ um Asyl nachsuchten. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführenden nach einem Aufenthalt in J._______ wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, lässt - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte - keine Gefährdung erkennen. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden - gemäss ihren protokollierten Aussagen (vgl. oben E. 6.1) - bezüglich der drohenden Gefahr nicht an die albanischen Behörden wandten, lässt den gleichen Schluss zu. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung der Kinder ist festzuhalten, dass diese gemäss Aktenlage die Schule besuchten, was wiederum darauf schliessen lässt, dass eine Bewegungsfreiheit bestand. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn Fussball gespielt habe, er ihn aber nicht habe begleiten können, weshalb er Angst gehabt habe, wenn er trainieren gegangen sei, führt zum gleichen Schluss. Zwar führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie seien von den Eltern die letzten (...) Jahre in die Schule begleitet worden und sie habe die letzten (...) Jahre Ballett- und einen Fremdsprachenkurs besucht, diese Kurse jedoch aufgrund ihrer Eltern abbrechen müssen (BzP) bzw. sie habe bis vor ca. (...) Jahren Ballettunterricht und einen Fremdsprachenkurs besucht (Anhörung). Abgesehen davon, dass die Angaben bezüglich des Ballettunterrichts und des Fremdsprachenkurses widersprüchlich sind, ändert sich nichts an der Einschätzung, da der geltend gemachte Konflikt mit der verfeindeten Familie angeblich seit (...) Jahren andauert und es keinen Sinn macht, die Kinder erst nach (...) Jahren bzw. erst (...) Jahre nach der Entstehung des Konflikts ständig zu begleiten bzw. aus den Kursen zu nehmen. Im Weiteren erscheint die angebliche Bedrohung in ihrer Vagheit schon insofern nicht als gegeben, als die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, die Vorfälle substantiiert und detailliert zu schildern. Insbesondere war die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage, den Namen der Familie des Opfers zu nennen, und war ausserdem nicht imstande, ihre eigenen Widersprüche aufzuklären. Abgesehen davon soll während all der Jahre nichts im Sinne einer konkreten Bedrohung vorgefallen sein, weshalb in Würdigung der Sachlage und des Zeitablaufs eine relevante Verfolgung nicht als realistisch erscheint und es den Beschwerdeführenden nicht gelang, diese hinreichend zu belegen oder glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich der in der Beschwerdeschrift angebrachte Verweis auf die Zeitung "Blick" und den darin enthaltenen Artikel "Albaner dürfen hier bleiben - wegen Blutrache" auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (...) bezieht. Bei diesen Urteilen kam es zu einer Kassation, wobei die Vorinstanz angewiesen wurde, weitergehende Abklärungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit der albanischen Behörden betreffend Opfer von Blutrache zu tätigen. Da sich der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt vom vorliegenden Verfahren wesentlich unterscheidet, ist nicht weiter auf die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen einzugehen. In Bezug auf die Bestätigung des Vereins für Versöhnung ist festzuhalten, dass es sich dabei weder um eine offizielle noch vom albanischen Innenministerium anerkannte Organisation handelt. Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen, Bestätigungen dieses Vereins aufgrund verschiedener Vorfälle zweifelhaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1343/2012 vom 28. Januar 2013)
E. 6.3 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Albanien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel - unbesehen einer allfälligen Authentizität - detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Albanien, bei welchem Staat es sich - wie erwähnt - um ein "safe country" handelt, nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lässt. 8.4.3 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die gesunden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie in Albanien über Verwandte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Ausreise die Beschwerdeführerin 1 einen O._______ führte und der Beschwerdeführer (...) Jahre für den Staat als P._______ und Q._______ arbeitete und der Tätigkeit des N._______ nachging, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und demzufolge hierzulande kaum eine Verwurzelung stattfinden konnte. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien ist schliesslich möglich, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4753/2013 Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Rechtsanwalt, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ - ihr Heimatland am 22. Juli 2013 und reisten am selben Tag auf dem Luftweg von F._______ in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden am 2. August 2013 der Beschwerdeführer (A._______), die Beschwerdeführerin 1 (B._______) sowie die Beschwerdeführerin 2 (C._______) im EVZ G._______ befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. August 2013 vertieft angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend, er fühle sich bedroht in der Heimat, da sein Bruder H._______ am (...) I._______ verletzt habe. Sein Bruder sei daraufhin am (...) oder am (...) verhaftet worden und habe eine Haftstrafe wegen schwerer Körperverletzung abgesessen. Jegliche Versöhnungsversuche mit der Familie I._______ seien gescheitert. Im (...) habe "jemand" auf seinen Bruder geschossen. Ansonsten gebe es jedoch keine Hinweise, dass genannte Familie ihm oder seiner Familie etwas antun wolle, er habe aber trotzdem Angst, dass dies irgendwann passieren könne, zumal alle seine Brüder geflohen und nur noch er und sein Sohn zurückgeblieben seien. Er sei von (...) bis (...) alleine sowie vom (...) bis (...) mit seiner Familie in J._______ gewesen, und im (...) für einen Tag nach K._______ gegangen. Er habe kein Geld gehabt, um damals von J._______ in die Schweiz zu kommen. In J._______ habe ihm ein Priester geraten, in einem anderen Land in Europa Schutz zu suchen, er habe aber nicht gewusst, was sie machen sollten, weshalb sie sich wieder in ihr Heimatland zurückbegeben hätten. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Bruder H._______ habe grosse Probleme bereitet, weshalb seine Familie sich nun in Blutfehde mit einer anderen Familie befinde. Es sei am (...) zu einem Streit in S._______ gekommen, worauf sein Bruder H._______, welcher früher L._______ geheissen habe, auf seinen Kontrahenten geschossen und diesen verwundet habe. Sie seien deshalb zu Hause von einer Spezialeinheit der Polizei aufgesucht worden. Die Familie M._______ habe sich später mit ihnen versöhnen können, da sein Bruder den Verwundeten ins Krankenhaus geliefert habe, bevor er untergetaucht sei. Sein Bruder sei nach diesem Vorfall für (...) bis (...) Monate inhaftiert worden und am (...) oder (...) entlassen bzw. frühzeitig entlassen worden. In Blutfehde befänden sie sich nur mit der Familie I._______, da sein Bruder am (...) I._______ nach einer (...) mit einer Schusswaffe verletzt habe. Während der Haftzeit des Bruders hätten sie mehrere Versöhnungskommissionen eingeschaltet, was die gegnerische Familie jedoch abgelehnt habe, da sie die Haftstrafe von (...) als zu milde empfunden habe. Es gebe keine konkreten Hinweise auf eine Rache dieser Familie, jedoch sei diese mächtig und würde sich eines Tages rächen und ihn überall in Albanien aufspüren, da es sich bei Albanien um ein "Dorf" handle. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und Angst um die Kinder gehabt, welche erwachsen geworden seien. Auf seinen Bruder sei vor (...) Jahren aus einem Auto geschossen worden, und sie hätten sich deswegen nach J._______ begeben, seien jedoch nach (...) Monaten wieder nach Albanien zurückgekehrt, da seine Mutter alleine gewesen sei. Sie seien erst jetzt ausgereist, da sie vorher eine solche Reise nicht hätten finanzieren können. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin 1 machte an der BzP im Wesentlichen geltend, sie sei mit ihrer Familie wegen der drohenden Blutrache ausgereist. Ihr Schwager namens H._______, welcher früher L._______ geheissen habe, habe eine Person der (...) verletzt, nachdem es am Silvester (...) einen Streit gegeben habe, wobei keine Versöhnung habe stattfinden können. Ihr Schwager sei noch am selben Abend festgenommen worden und für ca. (...) Monate in Haft gewesen. Sie wisse nicht, wie der Verletzte heisse, bzw. sie kenne den Namen der Familie, von der die Bedrohung ausgehe, nicht. H._______ habe einen weiteren Streit mit einer Person gehabt und habe deswegen eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Danach habe er Albanien verlassen. Ein Versöhnungsversuch mit der zweiten Familie sei erfolgreich abgeschlossen worden. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe an der BzP die beiden Vorfälle verwechselt, es habe ein Missverständnis gegeben. Auch hinsichtlich der Verhaftung habe sie die Daten verwechselt. Es sei so gewesen, dass beim zweiten Vorfall ihr Haus von der Polizei durchsucht worden sei. Ihr Ehemann könne mehr Auskünfte darüber geben. Auf die konkrete Bedrohung angesprochen, führte sie im Wesentlichen aus, die Tatsache, wonach die gegnerische Familie nicht zur Versöhnung bereit gewesen sei, spreche dafür, dass diese noch Rachegelüste verspüre, auch sei auf ihren Schwager geschossen worden, was ein Zeichen dafür sei, dass sich die Familie rächen wolle. Es sei in Albanien üblich, dass Familien nach vielen Jahre Rache ausübten, weshalb sie zuletzt ihre Kinder aus Angst vor Rache aus den Kursen herausgenommen hätten. Sie hätten erst vor Kurzem die finanzielle Möglichkeit gehabt auszureisen, weshalb sie nicht schon vorher geflüchtet seien. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d Für die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 wird auf die Akten verwiesen. A.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Kreisgerichts E._______ vom (...) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, wonach er wegen schwerer Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes zu (...) Haft verurteilt wurde, sowie eine Bestätigung des Vereins für Versöhnung vom (...), wonach die Beschwerdeführenden wegen einer Sache vom (...) mit I._______ in Blutrache stünden und keine Einigung habe erzielt werden können. B. B.a Mit Verfügung vom 14. August 2013 - eröffnet am 16. August 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten angegeben, nie persönlichen Kontakt mit der Familie des Opfers gehabt zu haben und dass es zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, welche auf mögliche Racheakte ihnen gegenüber hätten hinweisen können. Sie hätten lediglich angegeben, dass es mit der Familie, welche in den ersten Vorfall des Jahres (...) involviert gewesen sei, zu keiner Versöhnung gekommen sei und die anderen zwei Brüder des Beschwerdeführers im Ausland seien, weshalb sie befürchteten, dass sich vor allem die Familie, mit welcher es keine Versöhnung gegeben habe, an ihnen rächen würde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, von niemandem bedroht worden zu sein. Es bestünden somit keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung und kein Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Dafür sprächen sowohl die Umstände, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, trotz des bestandenen Problems nach ihrem Aufenthalt in J._______ nach Albanien zurückgekehrt zu sein und ihnen nie etwas passiert sei - obschon sie mit der besagten Familie seit rund (...) Jahren in Blutfehde seien, als auch die Angabe, wonach die Brüder des Beschwerdeführers seit (...) bzw. (...) Jahren im Ausland seien und dennoch kein konkreter Angriff auf die Beschwerdeführenden stattgefunden habe. Im Übrigen biete der albanische Staat gemäss Kenntnissen des BFM Personen Schutz, die im Zusammenhang mit einer Blutrache Todesdrohungen erhielten. Die befürchteten Übergriffe würden in Albanien strafrechtlich verfolgt und seien daher nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden. Derartige Hinweise seien dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sich trotz der Befürchtungen nicht an die Behörden gewendet zu haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 23. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). C.b Mit der Rechtsmittelschrift wurde unter Beilage der Protokolle und der angefochtenen Verfügung des BFM eine Medienberichterstattung bezüglich der Blutrache in Albanien sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C.c Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Rechtsvertreter in Ergänzung zur Beschwerde die bereits beim BFM eingereichten Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es erstaunt daher, dass in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung dieser Umstand nicht erwähnt und entsprechend gewürdigt, sondern lediglich beim Hinweis auf die verkürzte Beschwerdefrist (mit dem Hinweis auf den zweiten Absatz von Art. 108 AsylG) indirekt aufgenommen wurde. Den Beschwerdeführenden ist dadurch jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die protokollierte Aussage, sie hätten sich wegen ihres Problems nicht an die Behörden gewendet, sei wahrscheinlich aufgrund von Dialektunterschieden von der Dolmetscherin falsch aufgefasst worden; tatsächlich hätten sie die Strafverfolgungsbehörden in E._______ wegen ihres Problems informiert. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A3/12, A4/11, A5/9, A7/10, A8/9, A7/5). Dolmetscher werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Sie haben Interpretationen der Vorbringen eines Asylbewerbers zu unterlassen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung gefragt, ob er sich an die Behörden bezüglich seiner angeblichen Gefährdung gewendet habe, wobei er dies jeweils verneinte und mit der zu erwartenden Untätigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der Behörden begründete (vgl. A3/1 S. 8 f., A7/10 S. 6 F45) und die Übersetzungen von jeweils verschiedenen Dolmetschern vorgenommen wurden. Dass es zweimal zu dem behaupteten Missverständnis hätte kommen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Überdies führte die Beschwerdeführerin 1 gar aus, sie hätten keine Anzeige bei den Behörden erstatten können, da sich ihre Familie in dieser Angelegenheit schuldig fühle (vgl. A8/9 S. 4 F.33 f.). Dass auch diese Aussage aufgrund einer falschen Übersetzung hätte zustande kommen sollen, ist haltlos. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung in den jeweiligen Unterschriftenblättern keinerlei Einwände zum Protokoll vorbrachte, was diese getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmetscher gekommen wäre. Spätestens anlässlich der Rückübersetzung hätte den Beschwerdeführenden Missverständnisse auffallen müssen, was jedoch den Akten nicht zu entnehmen ist. Demzufolge geht der unsubstantiierte und pauschal behauptete Beschwerdeeinwand fehl, weshalb der Beweisantrag, es seien diesbezügliche Erkundigungen bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden einzuholen, abzuweisen ist und folglich auf die in Aussicht gestellte Nachreichung der Adresse verzichtet werden kann. 6.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Albanien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Wie in E. 5 bereits erwähnt, handelt es sich bei Albanien um einen vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat. Dies stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung und mithin ein Umstossen der erwähnten Regelvermutung zu bewirken, zumal den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind und sie sich in widersprüchlicher Darlegung zu ihren protokollierten Aussagen an der BzP und Anhörung erschöpfen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe bis Ende (...) als N._______ in E._______ und Umgebung gearbeitet (vgl. A3/12 S. 4), was im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde steht, wonach er sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe, da er nach dem Kanun in der Öffentlichkeit jederzeit hätte umgebracht werden können. Diese Angaben zur Arbeitstätigkeit sowie die mehrfache Rückkehr aus dem Ausland (K._______ und zweimal von J._______) wecken vielmehr Zweifel an den Asylvorbringen, da dieses Verhalten nicht nachvollziehbar erscheint, wenn er in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt worden wäre. Als Grund für die Rückkehr nach dem letzten J._______-Aufenthalt gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien wegen ihrer zurückgelassenen 80-jährigen Mutter bzw. Schwiegermutter wieder ins Heimatland zurückgekehrt und hätten sich überdies den Aufenthalt im Ausland nicht finanzieren können. Wären die Beschwerdeführenden tatsächlich in asylrelevanter Weise bedroht gewesen, ist es nicht ersichtlich, weshalb sie nicht schon in J._______ um Asyl nachsuchten. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführenden nach einem Aufenthalt in J._______ wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, lässt - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte - keine Gefährdung erkennen. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden - gemäss ihren protokollierten Aussagen (vgl. oben E. 6.1) - bezüglich der drohenden Gefahr nicht an die albanischen Behörden wandten, lässt den gleichen Schluss zu. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung der Kinder ist festzuhalten, dass diese gemäss Aktenlage die Schule besuchten, was wiederum darauf schliessen lässt, dass eine Bewegungsfreiheit bestand. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn Fussball gespielt habe, er ihn aber nicht habe begleiten können, weshalb er Angst gehabt habe, wenn er trainieren gegangen sei, führt zum gleichen Schluss. Zwar führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie seien von den Eltern die letzten (...) Jahre in die Schule begleitet worden und sie habe die letzten (...) Jahre Ballett- und einen Fremdsprachenkurs besucht, diese Kurse jedoch aufgrund ihrer Eltern abbrechen müssen (BzP) bzw. sie habe bis vor ca. (...) Jahren Ballettunterricht und einen Fremdsprachenkurs besucht (Anhörung). Abgesehen davon, dass die Angaben bezüglich des Ballettunterrichts und des Fremdsprachenkurses widersprüchlich sind, ändert sich nichts an der Einschätzung, da der geltend gemachte Konflikt mit der verfeindeten Familie angeblich seit (...) Jahren andauert und es keinen Sinn macht, die Kinder erst nach (...) Jahren bzw. erst (...) Jahre nach der Entstehung des Konflikts ständig zu begleiten bzw. aus den Kursen zu nehmen. Im Weiteren erscheint die angebliche Bedrohung in ihrer Vagheit schon insofern nicht als gegeben, als die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, die Vorfälle substantiiert und detailliert zu schildern. Insbesondere war die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage, den Namen der Familie des Opfers zu nennen, und war ausserdem nicht imstande, ihre eigenen Widersprüche aufzuklären. Abgesehen davon soll während all der Jahre nichts im Sinne einer konkreten Bedrohung vorgefallen sein, weshalb in Würdigung der Sachlage und des Zeitablaufs eine relevante Verfolgung nicht als realistisch erscheint und es den Beschwerdeführenden nicht gelang, diese hinreichend zu belegen oder glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich der in der Beschwerdeschrift angebrachte Verweis auf die Zeitung "Blick" und den darin enthaltenen Artikel "Albaner dürfen hier bleiben - wegen Blutrache" auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (...) bezieht. Bei diesen Urteilen kam es zu einer Kassation, wobei die Vorinstanz angewiesen wurde, weitergehende Abklärungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit der albanischen Behörden betreffend Opfer von Blutrache zu tätigen. Da sich der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt vom vorliegenden Verfahren wesentlich unterscheidet, ist nicht weiter auf die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen einzugehen. In Bezug auf die Bestätigung des Vereins für Versöhnung ist festzuhalten, dass es sich dabei weder um eine offizielle noch vom albanischen Innenministerium anerkannte Organisation handelt. Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen, Bestätigungen dieses Vereins aufgrund verschiedener Vorfälle zweifelhaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1343/2012 vom 28. Januar 2013) 6.3 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Albanien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel - unbesehen einer allfälligen Authentizität - detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Albanien, bei welchem Staat es sich - wie erwähnt - um ein "safe country" handelt, nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lässt. 8.4.3 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die gesunden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie in Albanien über Verwandte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Ausreise die Beschwerdeführerin 1 einen O._______ führte und der Beschwerdeführer (...) Jahre für den Staat als P._______ und Q._______ arbeitete und der Tätigkeit des N._______ nachging, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und demzufolge hierzulande kaum eine Verwurzelung stattfinden konnte. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien ist schliesslich möglich, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: