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D-4743/2009

D-4743/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im Som­mer 2008 und gelangte von der Türkei und ihm unbekannten Län­dern her kommend am 28. August 2008 in die Schweiz, wo er am glei­chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 28. Mai 2009 statt. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Er sei persischer Ethnie und schiitischen Glaubens. Im Alter von 18 Jahren sei er wegen eines ihm angelasteten Sittendelikts festgenommen und ausgepeitscht worden. Von 2004 an habe er in einer _______firma gearbeitet. Er habe Kontakte zu einer kommunistischen Par­tei (_______) gepflegt. Nach­dem seine Firma die Lohnzahlungen mehrerer Monate trotz der je ein­zeln geäusserten Proteste der Arbeitnehmer schuldig geblieben sei, habe er sich auf Anraten von zwei Mitgliedern der erwähnten Partei im Juni beziehungsweise Juli 2008 an der Verfassung von gemeinsamen Pro­testbriefen beteiligt. Diese seien den Verantwortlichen des Werks vor­erst erfolglos übermittelt worden. Auch ein eintägiger Streik habe nichts ge­nützt. Die Arbeiter der Firma hätten daraufhin erneut gestreikt, worauf ge­wisse Lohnzahlungen geleistet worden seien. Er habe zusammen mit sechs Mitstreitern eine führende Rolle innegehabt und an Flugblattaktionen mitgewirkt. Ausserdem habe er an Besprechungen teilgenommen. Eine Wo­che später hätten er und seine Mitstreiter erneut beim Sicherheits­dienst der Firma vorsprechen müssen. Man habe sie aufgefordert, sich beim Etelaat-Geheimdienst zu melden. Dort sei ihnen nahe gelegt wor­den, Arbeitsstreiks künftig zu unterlassen, ansonsten eine Entlassung drohe. Daraufhin sei es zu einer erneuten Flugblattaktion und einer De­monstration der Arbeitnehmer der Firma gekommen. Drei Tage später hät­ten Mitglieder des Geheimdienstes bei ihm und den anderen sechs Ver­antwortlichen zuhause vorgesprochen und deren fünf festgenommen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Razzia nicht zuhause, sondern bei einem Freund und Parteianhänger aufgehalten und sei entsprechend nicht in be­hördlichen Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der drohen­den Verhaftung habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Von der Türkei aus habe er erfahren, dass die Polizei seinetwegen ein zweites Mal zuhause vorgesprochen habe. In der Schweiz betätige er sich exilpoli­tisch. A.c. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 3 ff. des Anhörungsproto­kolls A 11/25 sowie auf die Eingabe vom 13. November 2008 zu verweisen (vgl. dazu A 13/1 und A 15/5). B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 30. Juni 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlen­den Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Verfolgung. Die ent­sprechenden Vorbringen seien wenig substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Er habe beispielsweise nicht angeben können, welche Dokumente bei der angeblichen Razzia beschlag­nahmt worden seien. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die gegen seine inhaftierten Mitstreiter erhobenen Anklagepunkte zu konkre­tisieren. Er habe sogar ausgesagt, sich dafür gar nicht zu interessie­ren. Betreffend desjenigen, welcher noch in Haft sei, ergehe er sich in blossen Vermutungen. Bezüglich der angeblich ihm drohenden Ver­folgung habe er sich vage und überdies widersprüchlich geäussert. Hinzu komme, dass er seine iranische Identitätskarte am _______ im Iran durch einen offiziellen Dolmetscher (des Justizwesens) in die englische Sprache habe übersetzen lassen. Auch dieser Umstand spre­che gegen die angebliche Verfolgungsgefahr, da er durch diese Vorge­hensweise bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation seine Angehörigen im Iran gefährdet hätte. Überdies erschienen auch seine Anga­ben zum Verbleiben der ID-Karte als ungereimt. Die erst bei der Anhö­rung gemachte Aussage, die Polizei sei noch ein zweites Mal zu­hause erschienen, müsse als nachgeschoben und mithin unglaubhaft qualifi­ziert werden. Dasselbe treffe für die angebliche Bestrafung wegen ei­nes Sexualdelikts zu. Das eingereichte Parteischreiben vom 11. Okto­ber 2008 rechtfertige keine andere Sichtweise. Dessen Authentizität sei frag­lich. Zudem attestiere es ihm eine Parteimitgliedschaft bereits im Zeit­punkt seines Wirkens im Iran, was er aber nicht so geltend gemacht habe. Schliesslich erfülle er in Anbetracht seines nicht herausragenden exil­politischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegwei­sungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kosten­vorschusses. Der vom BFM angesetzte Ausreistermin sei bis zum de­finitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz zu sistieren. Zur Begrün­dung machte er geltend, das eingereichte Beweismittel vom 11. Oktober 2008 sei durch die Vorinstanz nicht korrekt gewürdigt worden. Generell gehe die Vorinstanz bei der Glaubhaftmachung der Vorbringen von zu stren­gen Voraussetzungen aus. Der Vorhalt, er habe die bei der Razzia be­schlagnahmten Dokumente nicht detailliert angeben können, orientiere sich an einer westlichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte und werde der Situation im Unrechtsstaat vor Ort nicht gerecht. Entsprechend hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, sich über Details des eigenen oder der Ver­fahren seiner Kollegen genau zu informieren. Die Übersetzung der ID-Karte vor Ort sei ein gewisses Risiko gewesen. Es gebe aber genügend legi­time Gründe für solche Übersetzungen. Die zweite Razzia bei ihm zu­hause sei erfolgt, als er sich schon auf der Flucht befunden habe. Entspre­chend handle es sich dabei nicht um ein fluchtauslösendes Motiv. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 stellte das Bundesverwal­tungs­ge­richt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2009 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht über wesentliche Aspekte seiner dargelegten Flucht­gründe informiert habe, könne nicht nachvollzogen werden. F. Mit Replik vom 7. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägen dargelegt, weshalb sie die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers für unglaubhaft erach­tet. Dabei erwog sie unter anderem auch, das beigebrachte Dokument _______ vom 11. Oktober 2008 sei in inhaltli­cher und formaler Hinsicht mit Mängeln behaftet, weshalb ihm kein hinrei­chender Beweiswert zukomme. Die diesbezüglichen Argumente vermö­gen zu überzeugen. Der Sachverhalt erschien für die Vorinstanz mithin zu­recht als hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrig­ten. Der angefochtenen Verfügung kann ferner nicht entnommen wer­den, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von einem fal­schen Massstab ausgegangen wäre. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

E. 4 Das BFM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für un­glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung basiert auf nachvollziehbaren Argu­menten, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann. In Anbet­racht gewisser Darlegungen zur Situation im _______werk kann zwar nicht aus­geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Angestellter _______ tatsächlich an einer arbeitsrechtlichen Auseinander­setzung beteiligt war. Auch eine allfällige Abmahnung durch die Werksleitung oder eine andere staatliche Stelle erscheint nicht als ausgeschlossen. Die angebliche Führungsrolle in der arbeitsrechtli­chen Auseinandersetzung unter Einfluss der erwähnten Partei und verbun­den mit der polizeilichen Suche ist indes mit erheblichen Zweifeln be­lastet. Die Schilderung seiner Aktivitäten bei der angeblichen Mobilisie­rung von Mitarbeitenden und der Beteiligung an der Leitung der Proteste weisen nur bedingt Substanz und Realkennzeichen auf (A 11/25 Antwor­ten 86 ff.). Ausserdem hatte er Mühe, die Ereignisse in zeitlicher Hinsicht ge­nau festzulegen (A 11/25 Antworten 116 ff.). Überdies gab er an, im Iran wenig Kontakt zu seiner Partei gehabt zu haben (A 11/25 Antwort 143). Die bereits bei der Summarbefragung stereotyp anmutenden und in der Anhörung wiederholten Schilderungen, bei der Leitung des Widerstan­des für die Entscheidfindung wiederholt Parteimitglieder _______ kontaktiert zu haben (A 1/9 S. 4 f.; A 11/25 Antwort 74), sind demnach zu bezweifeln. Im Übrigen wird er im eingereichten Parteischreiben vom 11. Oktober 2008 als bereits im Iran aktives Mitglied bezeichnet. Demgegenüber brachte er bei der Anhörung zuerst vor, im Iran lediglich Sympathisant der Bewegung gewesen zu sein. Auf Nachfragen vermittelte er demgegen­über wenig später den Eindruck, bereits im Iran mehr als ein blosser Sym­pathisant gewesen zu sein und sich um Flugblätter gekümmert zu ha­ben (A 11/25 Antworten 59 ff.). Dies steht im Widerspruch zur Summar­befragung, wo er sich klarerweise als Nicht-Mitglied und blossen Sympathi­santen deklarierte (vgl. A 1/9 S. 5). Die Zweifel an seiner Beteili­gung an der Führung eines Betriebsaufstands angeblich unter Einfluss ei­ner kommunistischen Partei werden so verstärkt. Im Zusammenhang mit der angeblichen Suche durch die Behörden erwähnte er bei der Anhö­rung, die Polizei habe seine ID-Karte beschlagnahmt. Wo sie sich aktuell be­finde, wisse er nicht (A 11/21 Antwort 29). In der Erstbefragung gab er je­doch zu Protokoll, das Dokument befinde sich zuhause (A 1/9 S. 4). Im Weiteren liess er das Dokument bereits _______ vor Ort durch ei­nen offiziellen Dolmetscher des iranischen Justizwesens übersetzen und sich in die Schweiz nachsenden - eine Vorgehensweise, die im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen wiederum gegen die angebli­che Verfolgungsgefahr spricht. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb er die angebliche zweite behördli­che Vorsprache zuhause nicht bereits bei der Erstbefragung er­wähnte. So hatte er bei dieser Befragung am Ende dargelegt, es gebe nichts mehr beizufügen (A 1/9 S. 5). Dasselbe trifft für die Bestrafung we­gen eines Sexualdelikts zu, zumal er dieses zwar nicht als ausreiserele­vant, aber gleichwohl wichtig für sein Asylgesuch bezeichnete (A 11/25 Ant­worten 218 f.). Auffallend ist ferner seine Einsilbigkeit im Zusammen­hang mit der angeblichen Suche, welche er bei der ausführlichen Darle­gung seiner Fluchtgründe nur ganz kurz erwähnte (A 11/25 Antwort 74). Im weiteren Verlauf der Anhörung war er auf Nachfragen kaum in der Lage, die angeblichen Umstände der Razzia angemessen zu substanziie­ren (A 11/25 Antworten 163 ff.). Dieser Mangel ist entgegen den Beschwer­devorbringen nicht mit dem blossen Hinweis auf unrechtmäs­sige Vorgänge vor Ort, welche Informationsbemühungen des Betroffenen als sinnlos erscheinen lassen würden, hinreichend erklärbar. Vielmehr ist da­von auszugehen, dass die angebliche behördliche Verfolgung in der gel­tend gemachten Form nicht den Tatsachen entspricht. Dies umso mehr, als die Vorinstanz in der Vernehmlassung erneut und zurecht dar­auf hinweist, das geäusserte mangelnde Interesse des Beschwerdefüh­rers an der aktuellen eigenen und der Situation seiner Mitstreiter vor Ort im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ahndungsmassnahmen ent­spreche nicht der Verhaltensweise eines tatsächlich Verfolgten.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpoliti­sches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani­schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht­lingsei­genschaft erfüllt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massge­bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen­den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl­ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachfluchtgründe miss­bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli­chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti­schen Tätig­keiten zu er­reichen versucht hat.

E. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindli­che Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaf­tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kri­tisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderana­lyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistIn­nen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsge­winnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei­sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Be­hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange­hörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Soft­ware dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu gros­sen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzu­halten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches keinen sub­jektiven Nachflucht­grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwi­ckelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrecht­lichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani­schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massenty­pischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivi­täten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitglied­schaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Bericht a.a.O. S. 7).

E. 6.4 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben _______ vom 11. Oktober 2008 aus _______ ist gemäss den Erwägungen unter Ziff. 4 vorstehend mit inhaltlichen Mängeln behaftet. In formaler Hinsicht erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es als blosse Kopie ohne Unterschrift ein leicht manipulierbares Doku­ment sei. Im Übrigen wird darin - in wie erwähnt nicht glaubhafter Weise - namentlich ein bereits im Iran erfolgtes Engagement des Beschwerdefüh­rers geltend gemacht. In Würdigung dieser Umstände ist es jedenfalls nicht geeignet, fundierte exilpolitische Aktivitäten des Be­schwerdeführers in der Schweiz zu belegen. Gemäss weiteren anlässlich der Anhörung einge­reichten Beweismitteln hat er in der Schweiz indes tat­sächlich an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen _______ teilgenommen (A 11/25 Antworten 12 ff.). Fraglich ist hinge­gen, inwiefern er sich dabei allenfalls ex­poniert hat. Den Akten sind diesbezüglich kaum Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumen­tierte Teilnahme an Veranstaltungen (Standaktionen und Kundgebungen) verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentli­chung im Internet ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Auch die allfällige Entgegennahme und Weiter­verbreitung von Flugblättern ändert noch nichts an dieser Einschätzung. Zwar soll er von der Schweiz aus auch in einer in _______ erscheinenden Publikation einen respektive mehrere Artikel unter seinem Namen und mit Foto veröffentlicht haben (A 11/25 Antworten 144 und 220). Seine Anga­ben wirken aber auch in diesem Zusammenhang sehr vage; überdies hat er keine Kopie des allenfalls veröffentlichten Artikels beigebracht. Die be­sagten (allfälligen) Aktivitäten erscheinen mithin nicht als geeignet, ihm ein markantes politisches Profil zu verleihen. Im Weiteren ist gemäss den Erwägungen im Asylpunkt nicht davon auszu­gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die irani­schen Be­hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fi­chiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Über­ein­stimmung ge­bracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum von denen ande­rer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die irani­schen Behörden beim Beschwerde­führer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen wür­den. Die durch den Beschwerdeführer öffent­lich vorgetragene Kritik am Re­gime weist demnach insge­samt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder an­dere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnah­men scheinen indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwie­gend wahr­scheinlich.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend gemach­ten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings­recht­lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Ein­gabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 6.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerde­füh­rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs­sig.

E. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwer­de Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechts­situa­tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völ­kerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma­nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerde­führer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.

E. 8.4.3 Der noch junge Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in _______ gelebt und gearbeitet. Seine Angehörigen sollen sich nach wie vor dort auf­halten (A 1/9 S. 2 f.). Es sollte ihm somit möglich sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen­falls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- fest­zusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4743/2009 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im Som­mer 2008 und gelangte von der Türkei und ihm unbekannten Län­dern her kommend am 28. August 2008 in die Schweiz, wo er am glei­chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 28. Mai 2009 statt. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Er sei persischer Ethnie und schiitischen Glaubens. Im Alter von 18 Jahren sei er wegen eines ihm angelasteten Sittendelikts festgenommen und ausgepeitscht worden. Von 2004 an habe er in einer _______firma gearbeitet. Er habe Kontakte zu einer kommunistischen Par­tei (_______) gepflegt. Nach­dem seine Firma die Lohnzahlungen mehrerer Monate trotz der je ein­zeln geäusserten Proteste der Arbeitnehmer schuldig geblieben sei, habe er sich auf Anraten von zwei Mitgliedern der erwähnten Partei im Juni beziehungsweise Juli 2008 an der Verfassung von gemeinsamen Pro­testbriefen beteiligt. Diese seien den Verantwortlichen des Werks vor­erst erfolglos übermittelt worden. Auch ein eintägiger Streik habe nichts ge­nützt. Die Arbeiter der Firma hätten daraufhin erneut gestreikt, worauf ge­wisse Lohnzahlungen geleistet worden seien. Er habe zusammen mit sechs Mitstreitern eine führende Rolle innegehabt und an Flugblattaktionen mitgewirkt. Ausserdem habe er an Besprechungen teilgenommen. Eine Wo­che später hätten er und seine Mitstreiter erneut beim Sicherheits­dienst der Firma vorsprechen müssen. Man habe sie aufgefordert, sich beim Etelaat-Geheimdienst zu melden. Dort sei ihnen nahe gelegt wor­den, Arbeitsstreiks künftig zu unterlassen, ansonsten eine Entlassung drohe. Daraufhin sei es zu einer erneuten Flugblattaktion und einer De­monstration der Arbeitnehmer der Firma gekommen. Drei Tage später hät­ten Mitglieder des Geheimdienstes bei ihm und den anderen sechs Ver­antwortlichen zuhause vorgesprochen und deren fünf festgenommen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Razzia nicht zuhause, sondern bei einem Freund und Parteianhänger aufgehalten und sei entsprechend nicht in be­hördlichen Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der drohen­den Verhaftung habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Von der Türkei aus habe er erfahren, dass die Polizei seinetwegen ein zweites Mal zuhause vorgesprochen habe. In der Schweiz betätige er sich exilpoli­tisch. A.c. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 3 ff. des Anhörungsproto­kolls A 11/25 sowie auf die Eingabe vom 13. November 2008 zu verweisen (vgl. dazu A 13/1 und A 15/5). B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 30. Juni 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlen­den Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Verfolgung. Die ent­sprechenden Vorbringen seien wenig substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Er habe beispielsweise nicht angeben können, welche Dokumente bei der angeblichen Razzia beschlag­nahmt worden seien. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die gegen seine inhaftierten Mitstreiter erhobenen Anklagepunkte zu konkre­tisieren. Er habe sogar ausgesagt, sich dafür gar nicht zu interessie­ren. Betreffend desjenigen, welcher noch in Haft sei, ergehe er sich in blossen Vermutungen. Bezüglich der angeblich ihm drohenden Ver­folgung habe er sich vage und überdies widersprüchlich geäussert. Hinzu komme, dass er seine iranische Identitätskarte am _______ im Iran durch einen offiziellen Dolmetscher (des Justizwesens) in die englische Sprache habe übersetzen lassen. Auch dieser Umstand spre­che gegen die angebliche Verfolgungsgefahr, da er durch diese Vorge­hensweise bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation seine Angehörigen im Iran gefährdet hätte. Überdies erschienen auch seine Anga­ben zum Verbleiben der ID-Karte als ungereimt. Die erst bei der Anhö­rung gemachte Aussage, die Polizei sei noch ein zweites Mal zu­hause erschienen, müsse als nachgeschoben und mithin unglaubhaft qualifi­ziert werden. Dasselbe treffe für die angebliche Bestrafung wegen ei­nes Sexualdelikts zu. Das eingereichte Parteischreiben vom 11. Okto­ber 2008 rechtfertige keine andere Sichtweise. Dessen Authentizität sei frag­lich. Zudem attestiere es ihm eine Parteimitgliedschaft bereits im Zeit­punkt seines Wirkens im Iran, was er aber nicht so geltend gemacht habe. Schliesslich erfülle er in Anbetracht seines nicht herausragenden exil­politischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegwei­sungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kosten­vorschusses. Der vom BFM angesetzte Ausreistermin sei bis zum de­finitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz zu sistieren. Zur Begrün­dung machte er geltend, das eingereichte Beweismittel vom 11. Oktober 2008 sei durch die Vorinstanz nicht korrekt gewürdigt worden. Generell gehe die Vorinstanz bei der Glaubhaftmachung der Vorbringen von zu stren­gen Voraussetzungen aus. Der Vorhalt, er habe die bei der Razzia be­schlagnahmten Dokumente nicht detailliert angeben können, orientiere sich an einer westlichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte und werde der Situation im Unrechtsstaat vor Ort nicht gerecht. Entsprechend hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, sich über Details des eigenen oder der Ver­fahren seiner Kollegen genau zu informieren. Die Übersetzung der ID-Karte vor Ort sei ein gewisses Risiko gewesen. Es gebe aber genügend legi­time Gründe für solche Übersetzungen. Die zweite Razzia bei ihm zu­hause sei erfolgt, als er sich schon auf der Flucht befunden habe. Entspre­chend handle es sich dabei nicht um ein fluchtauslösendes Motiv. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 stellte das Bundesverwal­tungs­ge­richt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2009 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht über wesentliche Aspekte seiner dargelegten Flucht­gründe informiert habe, könne nicht nachvollzogen werden. F. Mit Replik vom 7. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägen dargelegt, weshalb sie die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers für unglaubhaft erach­tet. Dabei erwog sie unter anderem auch, das beigebrachte Dokument _______ vom 11. Oktober 2008 sei in inhaltli­cher und formaler Hinsicht mit Mängeln behaftet, weshalb ihm kein hinrei­chender Beweiswert zukomme. Die diesbezüglichen Argumente vermö­gen zu überzeugen. Der Sachverhalt erschien für die Vorinstanz mithin zu­recht als hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrig­ten. Der angefochtenen Verfügung kann ferner nicht entnommen wer­den, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von einem fal­schen Massstab ausgegangen wäre. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

4. Das BFM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für un­glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung basiert auf nachvollziehbaren Argu­menten, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann. In Anbet­racht gewisser Darlegungen zur Situation im _______werk kann zwar nicht aus­geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Angestellter _______ tatsächlich an einer arbeitsrechtlichen Auseinander­setzung beteiligt war. Auch eine allfällige Abmahnung durch die Werksleitung oder eine andere staatliche Stelle erscheint nicht als ausgeschlossen. Die angebliche Führungsrolle in der arbeitsrechtli­chen Auseinandersetzung unter Einfluss der erwähnten Partei und verbun­den mit der polizeilichen Suche ist indes mit erheblichen Zweifeln be­lastet. Die Schilderung seiner Aktivitäten bei der angeblichen Mobilisie­rung von Mitarbeitenden und der Beteiligung an der Leitung der Proteste weisen nur bedingt Substanz und Realkennzeichen auf (A 11/25 Antwor­ten 86 ff.). Ausserdem hatte er Mühe, die Ereignisse in zeitlicher Hinsicht ge­nau festzulegen (A 11/25 Antworten 116 ff.). Überdies gab er an, im Iran wenig Kontakt zu seiner Partei gehabt zu haben (A 11/25 Antwort 143). Die bereits bei der Summarbefragung stereotyp anmutenden und in der Anhörung wiederholten Schilderungen, bei der Leitung des Widerstan­des für die Entscheidfindung wiederholt Parteimitglieder _______ kontaktiert zu haben (A 1/9 S. 4 f.; A 11/25 Antwort 74), sind demnach zu bezweifeln. Im Übrigen wird er im eingereichten Parteischreiben vom 11. Oktober 2008 als bereits im Iran aktives Mitglied bezeichnet. Demgegenüber brachte er bei der Anhörung zuerst vor, im Iran lediglich Sympathisant der Bewegung gewesen zu sein. Auf Nachfragen vermittelte er demgegen­über wenig später den Eindruck, bereits im Iran mehr als ein blosser Sym­pathisant gewesen zu sein und sich um Flugblätter gekümmert zu ha­ben (A 11/25 Antworten 59 ff.). Dies steht im Widerspruch zur Summar­befragung, wo er sich klarerweise als Nicht-Mitglied und blossen Sympathi­santen deklarierte (vgl. A 1/9 S. 5). Die Zweifel an seiner Beteili­gung an der Führung eines Betriebsaufstands angeblich unter Einfluss ei­ner kommunistischen Partei werden so verstärkt. Im Zusammenhang mit der angeblichen Suche durch die Behörden erwähnte er bei der Anhö­rung, die Polizei habe seine ID-Karte beschlagnahmt. Wo sie sich aktuell be­finde, wisse er nicht (A 11/21 Antwort 29). In der Erstbefragung gab er je­doch zu Protokoll, das Dokument befinde sich zuhause (A 1/9 S. 4). Im Weiteren liess er das Dokument bereits _______ vor Ort durch ei­nen offiziellen Dolmetscher des iranischen Justizwesens übersetzen und sich in die Schweiz nachsenden - eine Vorgehensweise, die im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen wiederum gegen die angebli­che Verfolgungsgefahr spricht. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb er die angebliche zweite behördli­che Vorsprache zuhause nicht bereits bei der Erstbefragung er­wähnte. So hatte er bei dieser Befragung am Ende dargelegt, es gebe nichts mehr beizufügen (A 1/9 S. 5). Dasselbe trifft für die Bestrafung we­gen eines Sexualdelikts zu, zumal er dieses zwar nicht als ausreiserele­vant, aber gleichwohl wichtig für sein Asylgesuch bezeichnete (A 11/25 Ant­worten 218 f.). Auffallend ist ferner seine Einsilbigkeit im Zusammen­hang mit der angeblichen Suche, welche er bei der ausführlichen Darle­gung seiner Fluchtgründe nur ganz kurz erwähnte (A 11/25 Antwort 74). Im weiteren Verlauf der Anhörung war er auf Nachfragen kaum in der Lage, die angeblichen Umstände der Razzia angemessen zu substanziie­ren (A 11/25 Antworten 163 ff.). Dieser Mangel ist entgegen den Beschwer­devorbringen nicht mit dem blossen Hinweis auf unrechtmäs­sige Vorgänge vor Ort, welche Informationsbemühungen des Betroffenen als sinnlos erscheinen lassen würden, hinreichend erklärbar. Vielmehr ist da­von auszugehen, dass die angebliche behördliche Verfolgung in der gel­tend gemachten Form nicht den Tatsachen entspricht. Dies umso mehr, als die Vorinstanz in der Vernehmlassung erneut und zurecht dar­auf hinweist, das geäusserte mangelnde Interesse des Beschwerdefüh­rers an der aktuellen eigenen und der Situation seiner Mitstreiter vor Ort im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ahndungsmassnahmen ent­spreche nicht der Verhaltensweise eines tatsächlich Verfolgten.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpoliti­sches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani­schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht­lingsei­genschaft erfüllt. 6.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massge­bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen­den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl­ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachfluchtgründe miss­bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli­chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti­schen Tätig­keiten zu er­reichen versucht hat. 6.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindli­che Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaf­tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kri­tisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderana­lyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistIn­nen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsge­winnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei­sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Be­hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange­hörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Soft­ware dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu gros­sen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzu­halten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches keinen sub­jektiven Nachflucht­grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwi­ckelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrecht­lichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani­schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massenty­pischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivi­täten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitglied­schaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Bericht a.a.O. S. 7). 6.4. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben _______ vom 11. Oktober 2008 aus _______ ist gemäss den Erwägungen unter Ziff. 4 vorstehend mit inhaltlichen Mängeln behaftet. In formaler Hinsicht erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es als blosse Kopie ohne Unterschrift ein leicht manipulierbares Doku­ment sei. Im Übrigen wird darin - in wie erwähnt nicht glaubhafter Weise - namentlich ein bereits im Iran erfolgtes Engagement des Beschwerdefüh­rers geltend gemacht. In Würdigung dieser Umstände ist es jedenfalls nicht geeignet, fundierte exilpolitische Aktivitäten des Be­schwerdeführers in der Schweiz zu belegen. Gemäss weiteren anlässlich der Anhörung einge­reichten Beweismitteln hat er in der Schweiz indes tat­sächlich an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen _______ teilgenommen (A 11/25 Antworten 12 ff.). Fraglich ist hinge­gen, inwiefern er sich dabei allenfalls ex­poniert hat. Den Akten sind diesbezüglich kaum Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumen­tierte Teilnahme an Veranstaltungen (Standaktionen und Kundgebungen) verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentli­chung im Internet ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Auch die allfällige Entgegennahme und Weiter­verbreitung von Flugblättern ändert noch nichts an dieser Einschätzung. Zwar soll er von der Schweiz aus auch in einer in _______ erscheinenden Publikation einen respektive mehrere Artikel unter seinem Namen und mit Foto veröffentlicht haben (A 11/25 Antworten 144 und 220). Seine Anga­ben wirken aber auch in diesem Zusammenhang sehr vage; überdies hat er keine Kopie des allenfalls veröffentlichten Artikels beigebracht. Die be­sagten (allfälligen) Aktivitäten erscheinen mithin nicht als geeignet, ihm ein markantes politisches Profil zu verleihen. Im Weiteren ist gemäss den Erwägungen im Asylpunkt nicht davon auszu­gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die irani­schen Be­hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fi­chiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Über­ein­stimmung ge­bracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum von denen ande­rer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die irani­schen Behörden beim Beschwerde­führer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen wür­den. Die durch den Beschwerdeführer öffent­lich vorgetragene Kritik am Re­gime weist demnach insge­samt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder an­dere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnah­men scheinen indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwie­gend wahr­scheinlich. 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend gemach­ten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings­recht­lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Ein­gabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 6.6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.3. 8.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerde­füh­rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs­sig. 8.3.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwer­de Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechts­situa­tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völ­kerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig. 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma­nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerde­führer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 8.4.3. Der noch junge Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in _______ gelebt und gearbeitet. Seine Angehörigen sollen sich nach wie vor dort auf­halten (A 1/9 S. 2 f.). Es sollte ihm somit möglich sein, im Iran wieder eine Existenz aufzubauen. 8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen­falls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- fest­zusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: