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D-4742/2016

D-4742/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 8. Februar 2016 und reiste unter anderem über Bulgarien, Ungarn und Österreich am 6. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank vom 8. Juni 2016 war der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 in Ungarn aufgegriffen worden und hatte dort am 24. Mai 2016 ein Asylgesuch gestellt. B. Am 13. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm angesichts dessen, dass er in Ungarn als Asylsuchender daktyloskopiert worden sei sowie wegen der geschilderten Reiseroute das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Ungarn oder Österreich gewährt aufgrund einer möglichen Zuständigkeit eines der Länder gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Reiseziel sei die Schweiz wegen ihrer humanitären Tradition gewesen, weshalb er hier bleiben wolle. C. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 24. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, wobei die ungarischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 - eröffnet am 27. Juli 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe und die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist sich nicht zum Übernahmeersuchen geäussert hätten. Deshalb sei die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 9. Juli 2016 auf Ungarn übergegangen. Auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen auch vor dem Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten erheblichen Anstiegs der Asylgesuchszahlen und der erfolgten Änderung des ungarischen Asylgesetzes vom 1. August 2015 und 5. September 2015 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und der Zugang zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen könnte er sich zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung, dass die Schweiz zuständig sei, und um materielle Prüfung des Asylgesuches, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es bestehe angesichts der aus den aktuellen Berichten bekannten Mängel des ungarischen Asylverfahrens die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unangemessen behandelt oder inhaftiert würde und somit die Art. 3 und 5 EMRK verletzt würden. Ausserdem stünden die in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesverschärfungen vom 1. August 2015 und 15. September 2015 im Widerspruch zu internationalen Gesetzesverpflichtungen. Zusätzlich seien am 7. März 2016 vom ungarischen Innenministerium neue Gesetzesänderungen vorgeschlagen worden, die weitere Vorschriften, insbesondere die Haft betreffend beinhalteten. An der Rechtsprechung europäischer Gerichte sei zu erkennen, dass die Situation in Ungarn sehr kritisch beobachtet werde und in ganz Europa aktuell in Bewegung sei. Europäische Gerichte würden Dublin-Ungarn-Verfahren entweder sistieren, bis aktuelle Abklärungen zur Situation in Ungarn vorlägen, oder es würden systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens festgestellt. Ausserdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen vorsorgliche Massnahmen gegen Überstellungen nach Ungarn angeordnet. Auch verletze die Gefahr der Rückschiebung nach Serbien und von dort aus nach Sri Lanka das Refoulementverbot. Aus Berichten gehe zudem hervor, dass Asylverfahren in Serbien klare Mängel aufwiesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen im Sinne der Dublin-III-VO und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000 [EU-Grundrechtecharta]) bestehe. Durch die Kettenabschiebung von Ungarn nach Serbien und die drohende grundlose und unverhältnismässige Verhaftung bestehe die Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die Überstellung nach der Dublin-III-VO sei somit als unmöglich anzusehen und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches als zuständig zu erachten. F. Am 4. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Das zuständige kantonale Migrationsamt informierte das Gericht am 4. August 2016 über den für den Beschwerdeführer gebuchten Flug nach Ungarn und ersuchte um Mitteilung, falls das Beschwerdeverfahren bis dahin nicht abgeschlossen werden könne. Das Gericht teilte in der Folge am 5. August 2016 telefonisch mit, das Beschwerdeverfahren werde voraussichtlich länger dauern. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. I. Am 12. August 2016 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingegangene Korrespondenz zu. J. Mit Schreiben vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine vom 12. August 2016 datierende Fürsorgebestätigung ein, wonach er Nothilfe beziehe.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13).

E. 6.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeschrift vom 3. August 2016 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 3 Stunden und ein Gesamtbetrag von Fr. 636.- geltend gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift neben standardisierten kaum individualisierte Ausführungen enthält, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzerichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4742/2016 Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 8. Februar 2016 und reiste unter anderem über Bulgarien, Ungarn und Österreich am 6. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank vom 8. Juni 2016 war der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 in Ungarn aufgegriffen worden und hatte dort am 24. Mai 2016 ein Asylgesuch gestellt. B. Am 13. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm angesichts dessen, dass er in Ungarn als Asylsuchender daktyloskopiert worden sei sowie wegen der geschilderten Reiseroute das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, Ungarn oder Österreich gewährt aufgrund einer möglichen Zuständigkeit eines der Länder gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Reiseziel sei die Schweiz wegen ihrer humanitären Tradition gewesen, weshalb er hier bleiben wolle. C. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 24. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, wobei die ungarischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 - eröffnet am 27. Juli 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe und die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist sich nicht zum Übernahmeersuchen geäussert hätten. Deshalb sei die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 9. Juli 2016 auf Ungarn übergegangen. Auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen auch vor dem Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten erheblichen Anstiegs der Asylgesuchszahlen und der erfolgten Änderung des ungarischen Asylgesetzes vom 1. August 2015 und 5. September 2015 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und der Zugang zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen könnte er sich zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung, dass die Schweiz zuständig sei, und um materielle Prüfung des Asylgesuches, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es bestehe angesichts der aus den aktuellen Berichten bekannten Mängel des ungarischen Asylverfahrens die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unangemessen behandelt oder inhaftiert würde und somit die Art. 3 und 5 EMRK verletzt würden. Ausserdem stünden die in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesverschärfungen vom 1. August 2015 und 15. September 2015 im Widerspruch zu internationalen Gesetzesverpflichtungen. Zusätzlich seien am 7. März 2016 vom ungarischen Innenministerium neue Gesetzesänderungen vorgeschlagen worden, die weitere Vorschriften, insbesondere die Haft betreffend beinhalteten. An der Rechtsprechung europäischer Gerichte sei zu erkennen, dass die Situation in Ungarn sehr kritisch beobachtet werde und in ganz Europa aktuell in Bewegung sei. Europäische Gerichte würden Dublin-Ungarn-Verfahren entweder sistieren, bis aktuelle Abklärungen zur Situation in Ungarn vorlägen, oder es würden systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens festgestellt. Ausserdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen vorsorgliche Massnahmen gegen Überstellungen nach Ungarn angeordnet. Auch verletze die Gefahr der Rückschiebung nach Serbien und von dort aus nach Sri Lanka das Refoulementverbot. Aus Berichten gehe zudem hervor, dass Asylverfahren in Serbien klare Mängel aufwiesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen im Sinne der Dublin-III-VO und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000 [EU-Grundrechtecharta]) bestehe. Durch die Kettenabschiebung von Ungarn nach Serbien und die drohende grundlose und unverhältnismässige Verhaftung bestehe die Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die Überstellung nach der Dublin-III-VO sei somit als unmöglich anzusehen und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches als zuständig zu erachten. F. Am 4. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Das zuständige kantonale Migrationsamt informierte das Gericht am 4. August 2016 über den für den Beschwerdeführer gebuchten Flug nach Ungarn und ersuchte um Mitteilung, falls das Beschwerdeverfahren bis dahin nicht abgeschlossen werden könne. Das Gericht teilte in der Folge am 5. August 2016 telefonisch mit, das Beschwerdeverfahren werde voraussichtlich länger dauern. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. I. Am 12. August 2016 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eingegangene Korrespondenz zu. J. Mit Schreiben vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine vom 12. August 2016 datierende Fürsorgebestätigung ein, wonach er Nothilfe beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13). 6.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeschrift vom 3. August 2016 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 3 Stunden und ein Gesamtbetrag von Fr. 636.- geltend gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift neben standardisierten kaum individualisierte Ausführungen enthält, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzerichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: