Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2005 und reiste nach Brazzaville (Republik Kongo). Von dort gelangte er auf dem Luftweg nach B._______ und reiste daraufhin in einem Personenwagen am 24. August 2005 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in die Empfangsstelle D._______ transferiert, wo er am 12. September 2005 zu seinen Personalien und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde. Am 19. September 2005 führte das BFM die direkte Bundesanhörung durch und wies den Beschwerdeführer am 22. September 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am 30. Juni 2005 an einer von den Oppositionsparteien organisierten, nicht bewilligten Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. An diesem Tag habe es vor Ort eine hohe Militärpräsenz gehabt, wobei die Ordnungskräfte zunächst nicht eingegriffen hätten. Auf einmal seien aber Militärangehörige aus den Lastwagen gestiegen, seien auf die Demonstrierenden zugekommen und hätten in die Luft geschossen. Dabei sei ein junger Mann getroffen worden. Da die Ordnungskräfte verboten hätten, den Verwundeten ins Spital zu bringen, sei es zu Ausschreitungen gekommen. Die Leute hätten das Militär mit Steinen beworfen und das Militär habe in die Menge geschossen. Einige seien davongelaufen, andere - zu denen auch er gehört habe - seien verhaftet worden. In der Folge sei er unter sehr schlechten Bedingungen festgehalten worden. Dank der Bestechung eines Beamten durch seinen (...) habe er das Gefängnis nach elf Tagen verlassen können. Daraufhin habe er sich bis zur Ausreise bei seinem (...) aufgehalten, wobei er gehört habe, dass er an seinem Wohnort von Militärangehörigen gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 23. September 2005 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass eine Prüfung der Asylrelevanz entfalle. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Oktober 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Internetartikel, die Kopie eines "Avis de recherche d'une personne" sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Beweismittel sowie auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2005 hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Stellungnahme zum Vorhalt, bei dem von ihm eingereichten Identitätsausweis (Attestation de perte des pièces d'identité) sei eine Bildauswechslung vorgenommen worden, angesetzt. E. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. November 2005 äusserte sich der Rechtsvertreter zum Vorwurf der Bildauswechslung und stellte gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Erhebung des Kostenvorschusses und der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. F. Der Instruktionsrichter liess die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, eine Attestation de perte des pièces d'identité sowie einen Führerausweis, dem Urkundenlabor der Kantonspolizei F._______ zur Prüfung zukommen. Die schriftlichen Untersuchungsergebnisse gingen bei der ARK am 2. Dezember 2005 ein. G. Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. Im November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren würden vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer als neue Beweismittel ein "Mandat d'arrêt provisoire" in Kopie sowie einen Brief seines (...) einreichen. J. Mit Verfügung vom 2. September 2009 verzichtete der Instruktionsrichter in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. November 2005 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zudem wurde der Vorinstanz angesichts der neu eingereichten Beweismittel Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme eingeräumt. K. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2009 beantragte das Bundesamt wiederum die Abweisung der Beschwerde. L. Eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2009 zugestellt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von diesem Äusserungsrecht machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 Gebrauch. M. Mit Verfügung vom 19. November 2009 wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 27. September 2006 sowie die Ergebnisse der Dokumentenprüfung zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 eine Stellungnahme einreichen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides - wie vorstehend erwähnt - im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zunächst habe der Beschwerdeführer seine Befreiung aus dem Gefängnis nicht glaubhaft geschildert. Er habe weder die von seinem (...) bezahlte Bestechungssumme, noch den Namen oder die Funktion des Beamten, der ihn freigelassen habe, benennen können, obschon er angegeben habe, seit seiner Freilassung bei seinem (...) gewohnt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich festgehalten, illegal freigelassen und von den Behörden gesucht worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Modalitäten seiner Freilassung gekannt und diese mit seinem (...) diskutiert hätte. Weiter sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach seiner Freilassung, nämlich der Verbleib bei seinem (...), der seinerseits in die Freilassung verwickelt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er durch die Presse erfahren habe, dass die Demonstrationsteilnehmer vom 30. Juni 2005 festgenommen, bedroht, getötet und gefangen gehalten wurden. Schliesslich erschienen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 15. Juli 2005 von vier Militärpersonen zu Hause gesucht worden sei, unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt erst anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebracht habe. Anlässlich der Erstbefragung habe es für den Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten gegeben, den entsprechenden Sachverhalt zu schildern. Auch wenn der zweiten Anhörung unbestrittenermassen mehr Gewicht zukomme als der summarischen Erstbefragung, zeige die Erfahrung, dass tatsächlich verfolgte Asylsuchende den um Schutz ersuchten Behörden sämtliche wichtigen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates sofort schilderten.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die Person, die ihn unrechtmässig freigelassen habe, zum ersten Mal am Tag der Freilassung gesehen und mit ihr fast nichts gesprochen. Aus diesem Grund sei es verständlich, dass er nur wenig über diese Person habe sagen können. Zudem wäre es als leichtsinnig zu bezeichnen gewesen, wenn diese Person dem Beschwerdeführer die genaue Funktion und den Namen genannt und gleichzeitig davor gewarnt hätte, irgendjemandem von der Fluchthilfe zu erzählen. Der (...) des Beschwerdeführers gelte sodann als "Familienchef" und damit Respektsperson. Über bestimmte Fragen - wie etwa Geldangelegenheiten - werde nicht auf Initiative einer jüngeren Person gesprochen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer die vom (...) bezahlte Bestechungssumme nicht bekannt. Die Sichtweise des BFM, der Beschwerdeführer hätte Kinshasa nach den Vorfällen vom 30. Juni 2005 augenblicklich verlassen müssen, greife zu kurz. Die vom Beschwerdeführer getroffene Vorsichtsmassnahme habe darin bestanden, dass er sich nicht bei sich zu Hause aufgehalten habe, sondern bei seinem (...), welcher der Polizei nicht bekannt gewesen sei und der in einem ganz anderen Stadtbezirk gewohnt habe. Ausserdem sei es nicht der freie Entscheid des Beschwerdeführers gewesen, mehrere Wochen bei seinem (...) zu bleiben, vielmehr habe zuerst das Geld für die Ausreise aufgetrieben werden müssen. Als weitere Vorsichtsmassnahme habe der Beschwerdeführer die nächste Umgebung des Hauses nicht verlassen. Hinsichtlich der als nachgeschoben qualifizierten Aussage lässt der Beschwerdeführer einwenden, aus dem Protokoll der Erstbefragung ergebe sich, dass die ungesteuerte Befragung des Beschwerdeführers bereits nach wenigen Sätzen zu Ende gewesen sei. Für einen Asylsuchenden sei es in einer Befragungssituation schwierig zu beurteilen, was in der Befragung, in der man sich knapp halten sollte, zu erwähnen und was erst später geltend zu machen sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Suche nach seiner Person kein von ihm selbst erlebtes Ereignis darstelle, sondern ihm dieser Umstand nur per Telefon mitgeteilt worden sei. Insgesamt lasse sich aus den vom Bundesamt aufgeführten Argumenten nicht ableiten, die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugten nicht.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2006 wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei dem eingereichten Dokument "Avis des recherche" lediglich um eine Kopie handle, welcher jede Beweiskraft abzusprechen sei. Wenn der Beschwerdeführer darlege, er werde das Original nachreichen, sei zunächst festzustellen, dass dieses noch nicht bei den Akten sei. Hinzu komme, dass die Abgabe eines Originals nach den Kenntnissen des Bundesamtes der Praxis der kongolesischen Behörden widerspräche. Besitze der Beschwerdeführer ein "Avis de recherche", sei daraus zu schliessen, dass er dieses auf illegalem Weg erhältlich gemacht habe. Dies zeige, dass in Kongo (Kinshasa) solche Dokument käuflich erworben werden könnten und entsprechend nur einen sehr geringen Beweiswert aufwiesen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer liess diesen Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 entgegenhalten, er sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung davon ausgegangen, sein (...) werde ihm das Original des "avis de recherche" zusenden. Dass es dem (...) nicht gelungen sei, das Original mittels Korruption zu erhalten, decke sich offensichtlich mit den Erfahrungen des BFM, wonach praxisgemäss ein "avis de recherche" nicht im Original abgegeben werde. Hätte der Beschwerdeführer das Original zu den Akten gereicht, wäre er deswegen unglaubwürdig. Was das Untersuchungsergebnis der Kantonspolizei F._______ betreffend den Personalausweis (Attestation de perte des pièces d'identité) anbelange, halte der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er nichts von einer Bildauswechslung wisse. Erklärbar sei die lagemässige Verschiebung des Nass-Stempelfragments auf dem Foto lediglich mit den einfachen Herstellungsmethoden in Kongo (Kinshasa). Auffallend sei, dass die Kantonspolizei nur sehr vage von "Anhaltspunkten" oder von "Hinweisen" auf eine Bildauswechslung spreche, eine solche aber nicht mit einiger Gewissheit und anderen Argumenten bestätige. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten gereicht habe, welche seine Identität zu untermauern vermöchten.
E. 4.5 In seiner Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten provisorischen Haftbefehl ("Mandat d'arrêt provisoire") wies das Bundesamt darauf hin, der eingereichten Kopie komme angesichts deren Manipulierbarkeit keine Beweiskraft zu. Auffallend sei im Weiteren, dass das Dokument verschiedene Orthografiefehler aufweise. Angesichts der späten Einreichung des Haftbefehls liege die Annahme nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handle. Schliesslich sei nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Beweismittel mit entsprechenden finanziellen Mitteln erhältlich gemacht werden könnten.
E. 4.6 Diesen Ausführungen liess der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme entgegenhalten, im Falle des Ausstellenlassens eines Gefälligkeitsdokumentes wäre bestimmt ein orthografisch korrektes Original ausgestellt worden. Dass es sich um eine Kopie handle, bekräftige vielmehr die Authentizität des Dokuments, da ein Haftbefehl seinem Adressaten lediglich vorgezeigt, nicht aber ausgehändigt werde. Der inzwischen verstorbene (...) des Beschwerdeführers habe das Dokument nur mittels Zahlung von Bestechungsgeld in Kopie erhältlich machen können, was überdies erkläre, weshalb es auch erst später zu den Akten habe gereicht werden können. Hinsichtlich der Schreibfehler sei es wichtig zu wissen, dass zahlreiche frühere Angehörige von Rebellengruppen ohne oder mit nur geringer Schulbildung ohne angemessene Ausbildung Posten in der Regierung und Administration erhalten hätten. Die mangelhaften orthografischen Fähigkeiten des Verfassers des Dokuments deuteten deshalb auf die Echtheit des Dokumentes hin.
E. 5.1 Es wird nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Demonstration vom 30. Juni 2005 in Kinshasa stattgefunden hat und unter Einsatz von Ordnungskräften gewaltsam aufgelöst wurde. Dagegen ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit dem Bundesamt - zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich anlässlich dieser Kundgebung festgenommen, mehrere Tage festgehalten, illegal freigelassen und schliesslich gesucht worden ist.
E. 5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen sowie der Dokumente und die Asylgewährung von zentraler Bedeutung ist. Nur wenn die Identität einer asylsuchenden Person feststeht, lassen sich die Asylvorbringen zuverlässig beurteilen und insbesondere die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente der asylsuchenden Person überhaupt zuverlässig zuordnen. Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Zunächst handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten "Attestation de perte des pièces d'identité" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Dasselbe gilt für den eingereichten Führerausweis. Beide Dokumente sind somit nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu belegen. Hinzu kommt, dass bei der "Attestation de perte des pièces d'identité" von blossem Auge ersichtlich ist - was bei der Ausweisprüfung durch das Urkundenlabor bestätigt wurde (vgl. ARK act. 7) -, dass auf dem Ausweisfoto das Stempelfragment lagemässig nicht mit dem Stempelabdruckfragment auf der Ausweisseite übereinstimmt, was auf eine vorgenommene Bildauswechslung hindeutet. Dass für dieses Nichtübereinstimmen des Stempels auch andere theoretisch mögliche Ursachen denkbar sind, wie sie in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 vorgetragen werden, vermag die Zweifel an der Authentizität des Ausweises nicht zu beseitigen. Eine schlüssige Zuordnung der eingereichten Beweismittel auf die Person des Beschwerdeführers ist somit - unabhängig von deren Beweiskraft - nicht möglich.
E. 5.3 Weiter hat das Bundesamt hinsichtlich der eingereichten Beweismittel, dem Suchbefehl und dem Verhaftsbefehl, zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen Dokumenten aufgrund ihres Vorliegens in Kopie und der damit verbundenen leichten Manipulierbarkeit - unabhängig davon, ob sie im Original erhältlich sein könnten - von vornherein nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Nebst den von der Vorinstanz erwähnten orthografischen Fehlern fällt beim "Mandat d'arrêt provisoire" zusätzlich auf, dass einige der konkretisierenden Einträge hinsichtlich ihrer Ausrichtung nicht mit den übrigen Einträgen übereinstimmen. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für die Orthografiemängel, frühere Rebellenangehörige ohne genügende Schulbildung seien in die Administration aufgenommen worden, erscheint angesichts der Tatsache, dass die augenfälligsten Fehler im vorgedruckten Text und zudem nur in einem der beiden von derselben Amtsstelle ausgestellten Dokumente zu finden sind, als Schutzbehauptung. Hinzu kommt der unterschiedliche Zeitpunkt der Einreichung. Beide Dokumente datieren vom Juli 2005 und scheinen von derselben Person ausgestellt beziehungsweise unterzeichnet worden zu sein. Der Beschwerdeführer lässt zudem vortragen, sein (...) habe beide Dokumente nur gegen Bestechung erhältlich machen können. Vor diesem Hintergrund wäre bei tatsächlich bestehender Gefährdung eine gleichzeitige Einreichung zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe für die spätere Einreichung des Verhaftsbefehls vorbringt.
E. 5.4 Schliesslich gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, die Aussagen des Beschwerdeführers überzeugten nicht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer erst anlässlich der direkten Anhörung durch das Bundesamt geschilderte Umstand, er sei bei sich zu Hause von vier Militärangehörigen gesucht worden, einen derart zentralen Punkt darstellt, dass dessen Schilderung bereits anlässlich der Summarbefragung zu erwarten gewesen wäre. Das fragliche Protokoll gibt, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 5), keinerlei Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe praktisch nur auf die Fragen antworten können, zumal er zwei Mal zu eigenen Ergänzungen aufgefordert wurde (vgl. A1/8 S. 5). Zudem gab der Beschwerdeführer selber an, sich - zusammen mit seinem (...) - gerade aufgrund dieser behördlichen Suche zur Ausreise am 22. August 2005 entschlossen zu haben (vgl. A5/12 S. 7). Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Verbleib des Beschwerdeführers bei seinem (...) nach Bekanntwerden der behaupteten behördlichen Suche erstaunt. Zum einen werden wohl gesuchte Personen zuerst bei ihren Verwandten vermutet, zumal gemäss Angabe des Beschwerdeführers nur dieser eine (...) in Kinshasa wohnte. Zum anderen wäre bei einer tatsächlich vorliegenden Gefährdung eine umgehende Ausreise zumindest in die benachbarte Republik Kongo (Brazzaville) viel naheliegender gewesen, um die Weiterreise nach Europa abzuwarten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz nach eigenen Angaben abgeschlossenem Studium der (...) und der (...) die volle Benennung der Oppositionsparteien UDPS (Union pur la Démocratie et le Progrès Social) und PALU (Parti Lumumbiste Unifié) nicht angeben konnte (vgl. A1/8 S. 4). Zudem blieb er äussert vage bei der Beantwortung der Frage nach seinen konkreten eigenen Handlungen anlässlich der unerlaubten Manifestation vom 30. Juni 2005 (vgl. A5/12 S. 9 Fragen 75-77). Auch dies spricht gegen die Schilderung von selbst Erlebtem.
E. 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
E. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kinshasa aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einer der in EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppen angehört. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa). Die (...) des Beschwerdeführers wohnt mit dessen (...) in der Provinz Bas Congo, ebenso die (...) des Beschwerdeführers. Der jüngere (...) des Beschwerdeführers wohnt zusammen mit seiner (...) in Kinshasa (vgl. zum Ganzen A1/8 S. 2). Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat sodann im Heimatland ein Studium abgeschlossen (vgl. A5/12 S. 2). Auch wenn er angab, vor seiner Ausreise keine feste Anstellung gehabt zu haben (vgl. a.a.O.), kann trotz der schwierigen Wirtschaftslage in Kongo (Kinshasa) angenommen werden, er werde wieder Einkommensmöglichkeiten im Umfang derjenigen vor seiner Ausreise finden können. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden vom (...)-jährigen Beschwerdeführer keine geltend gemacht.
E. 7.5 Insgesamt bestehen demnach keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) du canton de E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4732/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Dezember 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. August 2005 und reiste nach Brazzaville (Republik Kongo). Von dort gelangte er auf dem Luftweg nach B._______ und reiste daraufhin in einem Personenwagen am 24. August 2005 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in die Empfangsstelle D._______ transferiert, wo er am 12. September 2005 zu seinen Personalien und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde. Am 19. September 2005 führte das BFM die direkte Bundesanhörung durch und wies den Beschwerdeführer am 22. September 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am 30. Juni 2005 an einer von den Oppositionsparteien organisierten, nicht bewilligten Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. An diesem Tag habe es vor Ort eine hohe Militärpräsenz gehabt, wobei die Ordnungskräfte zunächst nicht eingegriffen hätten. Auf einmal seien aber Militärangehörige aus den Lastwagen gestiegen, seien auf die Demonstrierenden zugekommen und hätten in die Luft geschossen. Dabei sei ein junger Mann getroffen worden. Da die Ordnungskräfte verboten hätten, den Verwundeten ins Spital zu bringen, sei es zu Ausschreitungen gekommen. Die Leute hätten das Militär mit Steinen beworfen und das Militär habe in die Menge geschossen. Einige seien davongelaufen, andere - zu denen auch er gehört habe - seien verhaftet worden. In der Folge sei er unter sehr schlechten Bedingungen festgehalten worden. Dank der Bestechung eines Beamten durch seinen (...) habe er das Gefängnis nach elf Tagen verlassen können. Daraufhin habe er sich bis zur Ausreise bei seinem (...) aufgehalten, wobei er gehört habe, dass er an seinem Wohnort von Militärangehörigen gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 23. September 2005 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass eine Prüfung der Asylrelevanz entfalle. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Oktober 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Internetartikel, die Kopie eines "Avis de recherche d'une personne" sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Beweismittel sowie auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2005 hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Stellungnahme zum Vorhalt, bei dem von ihm eingereichten Identitätsausweis (Attestation de perte des pièces d'identité) sei eine Bildauswechslung vorgenommen worden, angesetzt. E. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. November 2005 äusserte sich der Rechtsvertreter zum Vorwurf der Bildauswechslung und stellte gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Erhebung des Kostenvorschusses und der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. F. Der Instruktionsrichter liess die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, eine Attestation de perte des pièces d'identité sowie einen Führerausweis, dem Urkundenlabor der Kantonspolizei F._______ zur Prüfung zukommen. Die schriftlichen Untersuchungsergebnisse gingen bei der ARK am 2. Dezember 2005 ein. G. Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. Im November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren würden vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer als neue Beweismittel ein "Mandat d'arrêt provisoire" in Kopie sowie einen Brief seines (...) einreichen. J. Mit Verfügung vom 2. September 2009 verzichtete der Instruktionsrichter in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. November 2005 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zudem wurde der Vorinstanz angesichts der neu eingereichten Beweismittel Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme eingeräumt. K. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2009 beantragte das Bundesamt wiederum die Abweisung der Beschwerde. L. Eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2009 zugestellt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von diesem Äusserungsrecht machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 Gebrauch. M. Mit Verfügung vom 19. November 2009 wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 27. September 2006 sowie die Ergebnisse der Dokumentenprüfung zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 eine Stellungnahme einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides - wie vorstehend erwähnt - im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zunächst habe der Beschwerdeführer seine Befreiung aus dem Gefängnis nicht glaubhaft geschildert. Er habe weder die von seinem (...) bezahlte Bestechungssumme, noch den Namen oder die Funktion des Beamten, der ihn freigelassen habe, benennen können, obschon er angegeben habe, seit seiner Freilassung bei seinem (...) gewohnt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich festgehalten, illegal freigelassen und von den Behörden gesucht worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Modalitäten seiner Freilassung gekannt und diese mit seinem (...) diskutiert hätte. Weiter sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach seiner Freilassung, nämlich der Verbleib bei seinem (...), der seinerseits in die Freilassung verwickelt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er durch die Presse erfahren habe, dass die Demonstrationsteilnehmer vom 30. Juni 2005 festgenommen, bedroht, getötet und gefangen gehalten wurden. Schliesslich erschienen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 15. Juli 2005 von vier Militärpersonen zu Hause gesucht worden sei, unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt erst anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebracht habe. Anlässlich der Erstbefragung habe es für den Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten gegeben, den entsprechenden Sachverhalt zu schildern. Auch wenn der zweiten Anhörung unbestrittenermassen mehr Gewicht zukomme als der summarischen Erstbefragung, zeige die Erfahrung, dass tatsächlich verfolgte Asylsuchende den um Schutz ersuchten Behörden sämtliche wichtigen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates sofort schilderten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die Person, die ihn unrechtmässig freigelassen habe, zum ersten Mal am Tag der Freilassung gesehen und mit ihr fast nichts gesprochen. Aus diesem Grund sei es verständlich, dass er nur wenig über diese Person habe sagen können. Zudem wäre es als leichtsinnig zu bezeichnen gewesen, wenn diese Person dem Beschwerdeführer die genaue Funktion und den Namen genannt und gleichzeitig davor gewarnt hätte, irgendjemandem von der Fluchthilfe zu erzählen. Der (...) des Beschwerdeführers gelte sodann als "Familienchef" und damit Respektsperson. Über bestimmte Fragen - wie etwa Geldangelegenheiten - werde nicht auf Initiative einer jüngeren Person gesprochen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer die vom (...) bezahlte Bestechungssumme nicht bekannt. Die Sichtweise des BFM, der Beschwerdeführer hätte Kinshasa nach den Vorfällen vom 30. Juni 2005 augenblicklich verlassen müssen, greife zu kurz. Die vom Beschwerdeführer getroffene Vorsichtsmassnahme habe darin bestanden, dass er sich nicht bei sich zu Hause aufgehalten habe, sondern bei seinem (...), welcher der Polizei nicht bekannt gewesen sei und der in einem ganz anderen Stadtbezirk gewohnt habe. Ausserdem sei es nicht der freie Entscheid des Beschwerdeführers gewesen, mehrere Wochen bei seinem (...) zu bleiben, vielmehr habe zuerst das Geld für die Ausreise aufgetrieben werden müssen. Als weitere Vorsichtsmassnahme habe der Beschwerdeführer die nächste Umgebung des Hauses nicht verlassen. Hinsichtlich der als nachgeschoben qualifizierten Aussage lässt der Beschwerdeführer einwenden, aus dem Protokoll der Erstbefragung ergebe sich, dass die ungesteuerte Befragung des Beschwerdeführers bereits nach wenigen Sätzen zu Ende gewesen sei. Für einen Asylsuchenden sei es in einer Befragungssituation schwierig zu beurteilen, was in der Befragung, in der man sich knapp halten sollte, zu erwähnen und was erst später geltend zu machen sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Suche nach seiner Person kein von ihm selbst erlebtes Ereignis darstelle, sondern ihm dieser Umstand nur per Telefon mitgeteilt worden sei. Insgesamt lasse sich aus den vom Bundesamt aufgeführten Argumenten nicht ableiten, die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugten nicht. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2006 wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei dem eingereichten Dokument "Avis des recherche" lediglich um eine Kopie handle, welcher jede Beweiskraft abzusprechen sei. Wenn der Beschwerdeführer darlege, er werde das Original nachreichen, sei zunächst festzustellen, dass dieses noch nicht bei den Akten sei. Hinzu komme, dass die Abgabe eines Originals nach den Kenntnissen des Bundesamtes der Praxis der kongolesischen Behörden widerspräche. Besitze der Beschwerdeführer ein "Avis de recherche", sei daraus zu schliessen, dass er dieses auf illegalem Weg erhältlich gemacht habe. Dies zeige, dass in Kongo (Kinshasa) solche Dokument käuflich erworben werden könnten und entsprechend nur einen sehr geringen Beweiswert aufwiesen. 4.4 Der Beschwerdeführer liess diesen Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 entgegenhalten, er sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung davon ausgegangen, sein (...) werde ihm das Original des "avis de recherche" zusenden. Dass es dem (...) nicht gelungen sei, das Original mittels Korruption zu erhalten, decke sich offensichtlich mit den Erfahrungen des BFM, wonach praxisgemäss ein "avis de recherche" nicht im Original abgegeben werde. Hätte der Beschwerdeführer das Original zu den Akten gereicht, wäre er deswegen unglaubwürdig. Was das Untersuchungsergebnis der Kantonspolizei F._______ betreffend den Personalausweis (Attestation de perte des pièces d'identité) anbelange, halte der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er nichts von einer Bildauswechslung wisse. Erklärbar sei die lagemässige Verschiebung des Nass-Stempelfragments auf dem Foto lediglich mit den einfachen Herstellungsmethoden in Kongo (Kinshasa). Auffallend sei, dass die Kantonspolizei nur sehr vage von "Anhaltspunkten" oder von "Hinweisen" auf eine Bildauswechslung spreche, eine solche aber nicht mit einiger Gewissheit und anderen Argumenten bestätige. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten gereicht habe, welche seine Identität zu untermauern vermöchten. 4.5 In seiner Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten provisorischen Haftbefehl ("Mandat d'arrêt provisoire") wies das Bundesamt darauf hin, der eingereichten Kopie komme angesichts deren Manipulierbarkeit keine Beweiskraft zu. Auffallend sei im Weiteren, dass das Dokument verschiedene Orthografiefehler aufweise. Angesichts der späten Einreichung des Haftbefehls liege die Annahme nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handle. Schliesslich sei nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Beweismittel mit entsprechenden finanziellen Mitteln erhältlich gemacht werden könnten. 4.6 Diesen Ausführungen liess der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme entgegenhalten, im Falle des Ausstellenlassens eines Gefälligkeitsdokumentes wäre bestimmt ein orthografisch korrektes Original ausgestellt worden. Dass es sich um eine Kopie handle, bekräftige vielmehr die Authentizität des Dokuments, da ein Haftbefehl seinem Adressaten lediglich vorgezeigt, nicht aber ausgehändigt werde. Der inzwischen verstorbene (...) des Beschwerdeführers habe das Dokument nur mittels Zahlung von Bestechungsgeld in Kopie erhältlich machen können, was überdies erkläre, weshalb es auch erst später zu den Akten habe gereicht werden können. Hinsichtlich der Schreibfehler sei es wichtig zu wissen, dass zahlreiche frühere Angehörige von Rebellengruppen ohne oder mit nur geringer Schulbildung ohne angemessene Ausbildung Posten in der Regierung und Administration erhalten hätten. Die mangelhaften orthografischen Fähigkeiten des Verfassers des Dokuments deuteten deshalb auf die Echtheit des Dokumentes hin. 5. 5.1 Es wird nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Demonstration vom 30. Juni 2005 in Kinshasa stattgefunden hat und unter Einsatz von Ordnungskräften gewaltsam aufgelöst wurde. Dagegen ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit dem Bundesamt - zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich anlässlich dieser Kundgebung festgenommen, mehrere Tage festgehalten, illegal freigelassen und schliesslich gesucht worden ist. 5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen sowie der Dokumente und die Asylgewährung von zentraler Bedeutung ist. Nur wenn die Identität einer asylsuchenden Person feststeht, lassen sich die Asylvorbringen zuverlässig beurteilen und insbesondere die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente der asylsuchenden Person überhaupt zuverlässig zuordnen. Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Zunächst handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten "Attestation de perte des pièces d'identité" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Dasselbe gilt für den eingereichten Führerausweis. Beide Dokumente sind somit nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu belegen. Hinzu kommt, dass bei der "Attestation de perte des pièces d'identité" von blossem Auge ersichtlich ist - was bei der Ausweisprüfung durch das Urkundenlabor bestätigt wurde (vgl. ARK act. 7) -, dass auf dem Ausweisfoto das Stempelfragment lagemässig nicht mit dem Stempelabdruckfragment auf der Ausweisseite übereinstimmt, was auf eine vorgenommene Bildauswechslung hindeutet. Dass für dieses Nichtübereinstimmen des Stempels auch andere theoretisch mögliche Ursachen denkbar sind, wie sie in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 vorgetragen werden, vermag die Zweifel an der Authentizität des Ausweises nicht zu beseitigen. Eine schlüssige Zuordnung der eingereichten Beweismittel auf die Person des Beschwerdeführers ist somit - unabhängig von deren Beweiskraft - nicht möglich. 5.3 Weiter hat das Bundesamt hinsichtlich der eingereichten Beweismittel, dem Suchbefehl und dem Verhaftsbefehl, zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen Dokumenten aufgrund ihres Vorliegens in Kopie und der damit verbundenen leichten Manipulierbarkeit - unabhängig davon, ob sie im Original erhältlich sein könnten - von vornherein nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Nebst den von der Vorinstanz erwähnten orthografischen Fehlern fällt beim "Mandat d'arrêt provisoire" zusätzlich auf, dass einige der konkretisierenden Einträge hinsichtlich ihrer Ausrichtung nicht mit den übrigen Einträgen übereinstimmen. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für die Orthografiemängel, frühere Rebellenangehörige ohne genügende Schulbildung seien in die Administration aufgenommen worden, erscheint angesichts der Tatsache, dass die augenfälligsten Fehler im vorgedruckten Text und zudem nur in einem der beiden von derselben Amtsstelle ausgestellten Dokumente zu finden sind, als Schutzbehauptung. Hinzu kommt der unterschiedliche Zeitpunkt der Einreichung. Beide Dokumente datieren vom Juli 2005 und scheinen von derselben Person ausgestellt beziehungsweise unterzeichnet worden zu sein. Der Beschwerdeführer lässt zudem vortragen, sein (...) habe beide Dokumente nur gegen Bestechung erhältlich machen können. Vor diesem Hintergrund wäre bei tatsächlich bestehender Gefährdung eine gleichzeitige Einreichung zu erwarten gewesen, zumal der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe für die spätere Einreichung des Verhaftsbefehls vorbringt. 5.4 Schliesslich gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, die Aussagen des Beschwerdeführers überzeugten nicht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer erst anlässlich der direkten Anhörung durch das Bundesamt geschilderte Umstand, er sei bei sich zu Hause von vier Militärangehörigen gesucht worden, einen derart zentralen Punkt darstellt, dass dessen Schilderung bereits anlässlich der Summarbefragung zu erwarten gewesen wäre. Das fragliche Protokoll gibt, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 5), keinerlei Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe praktisch nur auf die Fragen antworten können, zumal er zwei Mal zu eigenen Ergänzungen aufgefordert wurde (vgl. A1/8 S. 5). Zudem gab der Beschwerdeführer selber an, sich - zusammen mit seinem (...) - gerade aufgrund dieser behördlichen Suche zur Ausreise am 22. August 2005 entschlossen zu haben (vgl. A5/12 S. 7). Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Verbleib des Beschwerdeführers bei seinem (...) nach Bekanntwerden der behaupteten behördlichen Suche erstaunt. Zum einen werden wohl gesuchte Personen zuerst bei ihren Verwandten vermutet, zumal gemäss Angabe des Beschwerdeführers nur dieser eine (...) in Kinshasa wohnte. Zum anderen wäre bei einer tatsächlich vorliegenden Gefährdung eine umgehende Ausreise zumindest in die benachbarte Republik Kongo (Brazzaville) viel naheliegender gewesen, um die Weiterreise nach Europa abzuwarten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz nach eigenen Angaben abgeschlossenem Studium der (...) und der (...) die volle Benennung der Oppositionsparteien UDPS (Union pur la Démocratie et le Progrès Social) und PALU (Parti Lumumbiste Unifié) nicht angeben konnte (vgl. A1/8 S. 4). Zudem blieb er äussert vage bei der Beantwortung der Frage nach seinen konkreten eigenen Handlungen anlässlich der unerlaubten Manifestation vom 30. Juni 2005 (vgl. A5/12 S. 9 Fragen 75-77). Auch dies spricht gegen die Schilderung von selbst Erlebtem. 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kinshasa aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einer der in EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppen angehört. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa). Die (...) des Beschwerdeführers wohnt mit dessen (...) in der Provinz Bas Congo, ebenso die (...) des Beschwerdeführers. Der jüngere (...) des Beschwerdeführers wohnt zusammen mit seiner (...) in Kinshasa (vgl. zum Ganzen A1/8 S. 2). Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat sodann im Heimatland ein Studium abgeschlossen (vgl. A5/12 S. 2). Auch wenn er angab, vor seiner Ausreise keine feste Anstellung gehabt zu haben (vgl. a.a.O.), kann trotz der schwierigen Wirtschaftslage in Kongo (Kinshasa) angenommen werden, er werde wieder Einkommensmöglichkeiten im Umfang derjenigen vor seiner Ausreise finden können. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden vom (...)-jährigen Beschwerdeführer keine geltend gemacht. 7.5 Insgesamt bestehen demnach keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) du canton de E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: