Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM befragte sie am 20. Juli 2015 zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme ihrer Personalien hielt sie fest, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus Asmara. Am 3. Februar 2017 führte das SEM mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von der Frau eines Colonels einer Straftat bezichtigt worden, die sie nie begangen habe. Deswegen sei sie festgenommen und drei Tage inhaftiert worden. Im September oder Oktober 2012 sei sie zum Nationaldienst aufgeboten worden und habe in Himbirti eine drei- beziehungsweise sechsmonatige militärische Ausbildung durchlaufen. In der Folge sei sie in B._______, C._______ und D._______ stationiert gewesen. In D._______ habe ihr Vorgesetzter ein Verhältnis mit ihr beginnen wollen. Weil sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie mit Zusatzaufgaben bestraft und sie einmal auch gefesselt. Da sie diese Situation nicht länger habe erdulden wollen, habe sie sich einstweilen zu ihrer Schwester begeben und sei Ende 2014 beziehungsweise Anfang 2015 illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, ihr wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D.Mit Schreiben vom 19. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihr das Recht, bis zum 23. Oktober 2017 darauf zu replizieren. H. In ihrer Replik vom 12. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt vollumfänglich an den Begehren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest. I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 4. Februar 2018 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik E._______ im Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis 23. Januar 2018 zu den Akten. J.Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 19. Dezember 2017, einen Konsiliarbericht des Kantonsspitals E._______ vom 3. Januar 2018 und ein Laborblatt der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 23. Januar 2018 zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 5 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die Vor-instanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, weshalb ihre Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in nicht überzeugenden Erklärungsversuchen, mit denen sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Obwohl der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen ihrer Gesuchsgründe abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. SEM-Akte A4/14, S. 7 f.). Das ausdrückliche mehrmalige Nachfragen nach dem konkreten Einzug in den Militärdienst, den dort ausgeführten Arbeiten, den Örtlichkeiten, den Gründen und genauen Umständen ihrer Desertion und die Vorfälle mit ihren Vorgesetzten wurden - entgegen der anderslautenden Sichtweise in der Beschwerde - lediglich mit kurzen, ausweichenden und stereotypen Ausführungen beantwortet (vgl. SEM-Akte A18/16, F102-106). Dies alles erstaunt, denn solch einschneidende Erlebnisse wie der geltend gemachte Militärdienst und die Desertion sollten erfahrungsgemäss bei einer jungen Erwachsenen prägende Erinnerungen hinterlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zwischen BzP und Bundesanhörung in Punkten, in welchen sie sich klar erinnern müsste, auch widersprüchlich sind, etwa bei der Frage nach dem Startpunkt und der Dauer ihrer militärischen Grundausbildung. So hat die Beschwerdeführerin an der BzP zu Protokoll gegeben, ihre militärische Grundausbildung sei ab Oktober 2012 für sechs Monate erfolgt, wohingegen sie anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, ihre militärische Grundausbildung sei ab September 2012 für drei Monate erfolgt (vgl. SEM-Akte A4/14, S. 4 entgegen SEM-Akte A18/16, F32). Sodann machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben zu den weiteren Orten ihrer militärischen Stationierungen. So sagte sie an der BzP aus, sie sei in Himbirti, später in B._______ und dann in F._______ und G._______ bei H._______ und schliesslich im Juli 2014 in I._______ stationiert gewesen. An der Bundesanhörung gab sie hingegen zu Protokoll, sie sei zunächst in B._______, später in J._______ in F._______ und schliesslich in K._______ und L._______ stationiert gewesen. Der Versuch in der Beschwerde, die Ungereimtheiten auf Protokollfehler und unterschiedliche Ortsbezeichnungen zurückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der Desertion und der geltend gemachten Belästigung durch den militärischen Vorgesetzten als Folgeprobleme ihrer Militärdienstzeit bereits als sehr eingeschränkt zu betrachten. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So kann die eingereichte Kopie der Identitätskarte ihrer Eltern höchstens als Hinweis auf ihre im vorliegenden Verfahren ohnehin unbestritten gebliebene Identität gewertet werden und beim eingereichten Foto der Beschwerdeführerin in militärischer Kleidung handelt es sich offensichtlich um eine Studioaufnahme beziehungsweise um eine bearbeitete Fotografie, die mithin keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulässt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint, zumal keine Anknüpfungspunkte für eine Schärfung des Profils vorliegen, und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea, ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert (E. 12 f.). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein - mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind -, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3. unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status", welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt, geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
E. 7.2.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Militärdienstzeit und ihrer Desertion sind - wie in E. 5 ausgeführt - unglaubhaft. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ist es den Asylbehörden offensichtlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Darüber hinaus hat sie den Asylbehörden auch keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche ihre Vorbringen belegen könnten. Es ist davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden ihre wahren Lebensumstände in Eritrea zu verschleiern versucht. Sie muss sich aber ihre eigenen Angaben entgegenhalten lassen, wonach sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea 32 Jahre alt war. Aufgrund ihres Alters (angeblich Jahrgang 1982) und der Verhältnisse in Eritrea ist davon auszugehen, dass sie in der Vergangenheit mithin früher als von ihr angegeben von den Militärbehörden zwecks Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden ist. Der Zeitpunkt ihrer Rekrutierung war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eritreische Staatsangehörige generell mit 18 Jahren wehrpflichtig werden und weil vorliegend keine Umstände geltend gemacht werden, die eine spätere Rekrutierung als glaubhaft erscheinen lassen würden, mutmasslich im Jahr 2000. Demnach ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren (unglaubhaften) Vorbringen ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat bzw. aus dem Militärdienst regulär entlassen worden und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Somit hat sie im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewärtigen. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob die Beschwerdeführerin effektiv in eine Kategorie fällt, die gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts infolge Dienstpflichterfüllung bei Rückkehr weder eine Strafe noch einen erneuten Einzug zu gegenwärtigen hat (vgl. vorstehend E. 7.2.2). Aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung, angesichts der vorgängig aufgeführten Indizien und weil gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat sie eine entsprechende Einordnung aber hinzunehmen. Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei ihrer Ausreise volljährig war und sich seit über drei Jahren im Ausland befindet. Damit erfüllt sie auch klarerweise die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status.
E. 7.2.4 Aufgrund des Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
E. 7.2.5 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen wird, ist vorliegend auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demgemäss unbehelflich.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin verfügt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A4/12, S.4), mithin ist davon auszugehen, dass sie eine gesicherte Wohnsituation vorfindet. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Buchhalterin im Betrieb ihrer Eltern (vgl. SEM-Akte A4/12, S. 5). Dieser zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung wird weder in der Beschwerde noch in der Replik etwas Stichhaltiges entgegengestellt. An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 18. Dezember 2017 bis zum 23. Januar 2018 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E._______. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 19. Dezember 2017 leidet die Beschwerdeführerin an einer akuten psychotischen polymorphen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Autoimunthyreopathie Hashimoto (Entzündung der Schilddrüse). Unter Beachtung der gestellten Diagnosen gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugshindernis entgegensteht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nämlich nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Der ärztliche Austrittsbericht hält denn auch ausdrücklich fest, dass kein Anlass für «Eigen- oder Fremdgefährdung» bestehe und die Beschwerdeführerin keinen «weiteren Behandlungswunsch» geäussert habe. Die Fortsetzung der Behandlung erfolgt - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend ist allerdings nicht, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weiteren Verwandten geht das Gericht davon aus, dass trotz der diversen Ängste und psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliegt. Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten ebenso wenig vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung des Gesuchs nicht wesentlich verändert hat, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
E. 9.2 Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 12. Oktober 2017 eine aktualisierte Kostennote ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar (inkl. Barauslagen) von Fr. 995.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Herrn Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 995.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4731/2017 Urteil vom 16. Juli 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jürg Tiefenthal, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A.A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM befragte sie am 20. Juli 2015 zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme ihrer Personalien hielt sie fest, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus Asmara. Am 3. Februar 2017 führte das SEM mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von der Frau eines Colonels einer Straftat bezichtigt worden, die sie nie begangen habe. Deswegen sei sie festgenommen und drei Tage inhaftiert worden. Im September oder Oktober 2012 sei sie zum Nationaldienst aufgeboten worden und habe in Himbirti eine drei- beziehungsweise sechsmonatige militärische Ausbildung durchlaufen. In der Folge sei sie in B._______, C._______ und D._______ stationiert gewesen. In D._______ habe ihr Vorgesetzter ein Verhältnis mit ihr beginnen wollen. Weil sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie mit Zusatzaufgaben bestraft und sie einmal auch gefesselt. Da sie diese Situation nicht länger habe erdulden wollen, habe sie sich einstweilen zu ihrer Schwester begeben und sei Ende 2014 beziehungsweise Anfang 2015 illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, ihr wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D.Mit Schreiben vom 19. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihr das Recht, bis zum 23. Oktober 2017 darauf zu replizieren. H. In ihrer Replik vom 12. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt vollumfänglich an den Begehren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest. I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 4. Februar 2018 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik E._______ im Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis 23. Januar 2018 zu den Akten. J.Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 19. Dezember 2017, einen Konsiliarbericht des Kantonsspitals E._______ vom 3. Januar 2018 und ein Laborblatt der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 23. Januar 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4. Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die Vor-instanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, weshalb ihre Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in nicht überzeugenden Erklärungsversuchen, mit denen sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Obwohl der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen ihrer Gesuchsgründe abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. SEM-Akte A4/14, S. 7 f.). Das ausdrückliche mehrmalige Nachfragen nach dem konkreten Einzug in den Militärdienst, den dort ausgeführten Arbeiten, den Örtlichkeiten, den Gründen und genauen Umständen ihrer Desertion und die Vorfälle mit ihren Vorgesetzten wurden - entgegen der anderslautenden Sichtweise in der Beschwerde - lediglich mit kurzen, ausweichenden und stereotypen Ausführungen beantwortet (vgl. SEM-Akte A18/16, F102-106). Dies alles erstaunt, denn solch einschneidende Erlebnisse wie der geltend gemachte Militärdienst und die Desertion sollten erfahrungsgemäss bei einer jungen Erwachsenen prägende Erinnerungen hinterlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zwischen BzP und Bundesanhörung in Punkten, in welchen sie sich klar erinnern müsste, auch widersprüchlich sind, etwa bei der Frage nach dem Startpunkt und der Dauer ihrer militärischen Grundausbildung. So hat die Beschwerdeführerin an der BzP zu Protokoll gegeben, ihre militärische Grundausbildung sei ab Oktober 2012 für sechs Monate erfolgt, wohingegen sie anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, ihre militärische Grundausbildung sei ab September 2012 für drei Monate erfolgt (vgl. SEM-Akte A4/14, S. 4 entgegen SEM-Akte A18/16, F32). Sodann machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben zu den weiteren Orten ihrer militärischen Stationierungen. So sagte sie an der BzP aus, sie sei in Himbirti, später in B._______ und dann in F._______ und G._______ bei H._______ und schliesslich im Juli 2014 in I._______ stationiert gewesen. An der Bundesanhörung gab sie hingegen zu Protokoll, sie sei zunächst in B._______, später in J._______ in F._______ und schliesslich in K._______ und L._______ stationiert gewesen. Der Versuch in der Beschwerde, die Ungereimtheiten auf Protokollfehler und unterschiedliche Ortsbezeichnungen zurückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der Desertion und der geltend gemachten Belästigung durch den militärischen Vorgesetzten als Folgeprobleme ihrer Militärdienstzeit bereits als sehr eingeschränkt zu betrachten. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So kann die eingereichte Kopie der Identitätskarte ihrer Eltern höchstens als Hinweis auf ihre im vorliegenden Verfahren ohnehin unbestritten gebliebene Identität gewertet werden und beim eingereichten Foto der Beschwerdeführerin in militärischer Kleidung handelt es sich offensichtlich um eine Studioaufnahme beziehungsweise um eine bearbeitete Fotografie, die mithin keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulässt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint, zumal keine Anknüpfungspunkte für eine Schärfung des Profils vorliegen, und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea, ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert (E. 12 f.). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein - mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind -, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3. unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status", welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt, geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 7.2.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Militärdienstzeit und ihrer Desertion sind - wie in E. 5 ausgeführt - unglaubhaft. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ist es den Asylbehörden offensichtlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Darüber hinaus hat sie den Asylbehörden auch keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche ihre Vorbringen belegen könnten. Es ist davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden ihre wahren Lebensumstände in Eritrea zu verschleiern versucht. Sie muss sich aber ihre eigenen Angaben entgegenhalten lassen, wonach sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea 32 Jahre alt war. Aufgrund ihres Alters (angeblich Jahrgang 1982) und der Verhältnisse in Eritrea ist davon auszugehen, dass sie in der Vergangenheit mithin früher als von ihr angegeben von den Militärbehörden zwecks Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden ist. Der Zeitpunkt ihrer Rekrutierung war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eritreische Staatsangehörige generell mit 18 Jahren wehrpflichtig werden und weil vorliegend keine Umstände geltend gemacht werden, die eine spätere Rekrutierung als glaubhaft erscheinen lassen würden, mutmasslich im Jahr 2000. Demnach ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren (unglaubhaften) Vorbringen ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat bzw. aus dem Militärdienst regulär entlassen worden und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Somit hat sie im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewärtigen. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob die Beschwerdeführerin effektiv in eine Kategorie fällt, die gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts infolge Dienstpflichterfüllung bei Rückkehr weder eine Strafe noch einen erneuten Einzug zu gegenwärtigen hat (vgl. vorstehend E. 7.2.2). Aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung, angesichts der vorgängig aufgeführten Indizien und weil gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat sie eine entsprechende Einordnung aber hinzunehmen. Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei ihrer Ausreise volljährig war und sich seit über drei Jahren im Ausland befindet. Damit erfüllt sie auch klarerweise die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status. 7.2.4 Aufgrund des Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 7.2.5 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen wird, ist vorliegend auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demgemäss unbehelflich. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin verfügt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A4/12, S.4), mithin ist davon auszugehen, dass sie eine gesicherte Wohnsituation vorfindet. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Buchhalterin im Betrieb ihrer Eltern (vgl. SEM-Akte A4/12, S. 5). Dieser zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung wird weder in der Beschwerde noch in der Replik etwas Stichhaltiges entgegengestellt. An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 18. Dezember 2017 bis zum 23. Januar 2018 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E._______. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 19. Dezember 2017 leidet die Beschwerdeführerin an einer akuten psychotischen polymorphen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Autoimunthyreopathie Hashimoto (Entzündung der Schilddrüse). Unter Beachtung der gestellten Diagnosen gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugshindernis entgegensteht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nämlich nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Der ärztliche Austrittsbericht hält denn auch ausdrücklich fest, dass kein Anlass für «Eigen- oder Fremdgefährdung» bestehe und die Beschwerdeführerin keinen «weiteren Behandlungswunsch» geäussert habe. Die Fortsetzung der Behandlung erfolgt - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend ist allerdings nicht, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weiteren Verwandten geht das Gericht davon aus, dass trotz der diversen Ängste und psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliegt. Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten ebenso wenig vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung des Gesuchs nicht wesentlich verändert hat, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 12. Oktober 2017 eine aktualisierte Kostennote ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar (inkl. Barauslagen) von Fr. 995.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Herrn Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 995.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: