Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: ärztliches Zeugnis vom 9. Mai 2007; über die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Kopie zu den Akten (...)
- das L._______ des Kantons E._______ ad (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: ärztliches Zeugnis vom 9. Mai 2007; über die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Kopie zu den Akten (...) - das L._______ des Kantons E._______ ad (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4729/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. Oktober 2007 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. A._______, alias B._______, Iran, Parteien vertreten durch Waltraud Weber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 8. Juni 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2006 im C._______, anschliessend in demjenigen von D._______ vorsprach, - ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die erst- beziehungsweise zweitrubrizierten Angaben zu seiner Person machte und um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. April 2006 im D._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen und von der zuständigen kantonalen Behörde am 23. Mai und 12. Juni 2006 zu den Asylgründen befragt wurde, dass am 21. Dezember 2006 durch das BFM eine ergänzende Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus Iran (F._______, Provinz West-Aserbaidschan) stammender Kurde, der im Jahre 1985 zusammen mit seiner Familie den Iran in Richtung Irak verlassen habe, nachdem sein Vater in seiner Heimat Probleme bekommen habe, dass er im Irak, dazumal wohnhaft in G._______, von den Sicherheitsorganen der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) eines Tages im Februar 1998 beschuldigt worden sei, einen Freund von ihm, welcher Mitglied der genannten Partei gewesen sei, ermordet zu haben, er indes nichts mit dessen Tode zu tun gehabt habe und er sich nicht erklären könne, weshalb die KDP ihn in Verbindung mit dem Delikt gebracht habe, zumal er auch nie für die rivalisierende PUK (Patriotische Union Kurdistans) tätig gewesen sei, dass er in der Folge während Jahren in mehreren Haftanstalten inhaftiert gewesen und dort von den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden gefoltert worden sei, um seine Schuld am Tötungsdelikt zu gestehen oder diesen Hinweise zur möglichen Täterschaft zu geben, er dagegen immer seine Unschuld beteuert habe, dass er in Haft von Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden sei und das Komitee ein Dossier in Bezug auf seine Person führe, dass ihm im März 2006 die Flucht aus dem Spital, in welches er wegen seiner epileptischen Krampfanfälle von den Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich eingewiesen worden sei, gelungen sei, dass er danach Kontakt mit seinen in H._______ lebenden Eltern aufgenommen habe und sein Vater ihm die anschliessende Flucht aus dem Irak organisiert sowie finanziert habe, worauf er via das Staatsgebiet der Türkei und durch ihm unbekannte Länder am 9. April 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer ferner auf entsprechende Nachfrage ausführte, er könne neben dem Irak auch nicht in seinen Heimatstaat Iran zurückkehren, weil er auch dort, insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur iranischen Oppositionspartei KDPI (iranischer Flügel der Demokratischen Partei Kurdistans), verfolgt werde, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem ein Dokument des IKRK vom 10. Oktober 2004 (verfasst in arabischer und englischer Sprache) zu den Akten reichte, welches den Besuch eines Inhaftierten namens "I._______", geboren im Jahre J._______, durch Delegierte des IKRK im Gefängnis von G._______ vom 9. November 1998 sowie eine gemäss Informationen der Haftbehörden erfolgte Entlassung desselben vom 25. Februar 2004 bestätigt (vgl. A 13), dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2007 - eröffnet am 11. Juni 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf eine angebliche Verfolgung durch die irakischen Behörden beziehen würden und somit auf eine Verfolgung in einem Drittstaat, der sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in sein Heimatland entziehen könne, dass daran auch das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Dokument des IKRK vom 10. Oktober 2004 nichts zu ändern vermöge, zumal sich dieses auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Irak beziehe, dass das Dokument der iranischen KDPI [vgl. in Kopie bei den Akten liegendes Dokument unter A 20] allenfalls die iranische Herkunft des Beschwerdeführers bestätige, wobei die Frage, wie die KDPI den Beschwerdeführer, der sein Heimatland als achtjähriger verlassen habe, als Sympathisant bezeichnen könne, offen gelassen werden könne, da der Beschwerdeführer keine Tätigkeit für und keinen Bezug zur KDPI geltend mache, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass darin materiell beantragt wurde, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei, weshalb dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei, dass in prozessualer Hinsicht zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass als Beweismittel im Wesentlichen der bereits vorinstanzlich eingereichte (vgl. unter A 23) Arztbericht vom 9. Mai 2007, ausgestellt von Dr. med. K._______, Spezialärztin für Innere Medizin, sowie - auszugsweise - ein Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2005 zur Lage im Irak zu den Akten gereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihm gleichzeitig Frist bis zum 13. August 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 7. August 2007 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2007 eine zusätzliche Eingabe einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass demnach die Verfügung vom 8. Juni 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung aus der Schweiz als solche (vgl. daselbst Ziff. 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung allfällige Wegweisungshindernisse für den Beschwerdeführer ausschliesslich mit Blick auf eine mögliche Rückkehr in den Iran geprüft hat, nachdem sie den Beschwerdeführer im Asylpunkt auf den möglichen Wegzug in seine Heimat verwies, um sich der Verfolgung im Irak - der aus Sicht des Beschwerdeführers lediglich Drittstaat sei - zu entziehen, dass sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sodann als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Vorinstanz namentlich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Begründung bejahte, die mit zwei Arztzeugnissen dokumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers [vgl. ärztliche Berichte vom 6. September 2006 und 9. Mai 2007 unter A 16 und 23] liessen sich in seinem Heimatland behandeln, wo die hierzu notwendige medizinische Infrastruktur vorhanden sei, dass sich der Beschwerdeführer zudem auf ein dort bestehendes Beziehungsnetz stützen könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Bezug auf den Iran der vorinstanzlichen Verfügung entgegenhält, seine Familie sei dem iranischen Regime als Anhänger der KDPI bekannt, welche dort staatlich verfolgt werde, weshalb von ihm eine Rückkehr in den Iran nicht verlangt werden könne, dass er zudem der persischen Sprache nicht mächtig sei, über keine iranische Identitätskarte und im Iran über kein Beziehungsnetz verfüge, dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG das in Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot vorliegend keine Anwendung findet, nachdem im erstinstanzlichen Verfahren - unter Berücksichtigung der Schutzfähigkeit des Heimatstaates - das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) festgestellt worden und die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2007 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer sodann zu prüfen bleibt, ob für ihn eine konkrete Gefahr ('real risk') besteht, er könnte im Fall einer Rückkehr in den zu prüfenden Aufnahmestaat ('receiving country') Opfer von Folter oder einer anderen nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff., m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98, m.w.H.; vgl. auch Mario Gattiker, das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 90), dass im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen - sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützenden (vgl. A 1, S. 1; A 18, S. 2) - Erwägungen von einer iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und entsprechend primär die Zulässigkeit des Wegweisungvollzugs in den Iran als zu prüfenden Aufnahmestaat zu erwägen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wie auf Beschwerdebene indes im Kern eine Bedrohungslage im Irak - als seinem (letzten) Aufenthaltsstaat - zeichnen, dass der Beschwerdeführer demgegenüber die Gründe für das seinerzeitige Verlassen seines Heimatstaates im Jahre 1985, - namentlich eine allfällige Zwangslage im Iran - nicht zu substanziieren vermochte (vgl. u.a. A 1, S. 5 und A 18, S. 2) und auch aufgrund der sonstigen Akten keine nach Verlassen des Iran von dort ausgehende Bedrohungslage im Sinne von Art. 3 EMRK zu erkennen ist, dass an dieser Einschätzung ebenso wenig das bei der Vorinstanz in Kopie eingereichte Schreiben der KDPI, welches den Beschwerdeführer als Sympathisanten der iranischen Oppositionspartei ausweisen soll (vgl. A 20), zu ändern vermag, zumal er eine Verfolgung durch iranische Behörden letztlich einzig auf eine in die Achzigerjahre zurückgehende Parteizugehörigkeit seines Vaters stützt (vgl. u.a. Beschwerdeschrift Ziff. 3), sich selbst im Laufe des Verfahrens indes an keiner Stelle als oppositions-politisch aktiv bezeichnete, entsprechend auch daraus keine von den iranischen Behörden ausgehende Bedrohungslage zu erkennen ist, dass an dieser Erkenntnis ebenso wenig das Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2007 zu ändern vermag, wonach das IKRK darüber informiert sei, dass sein Leben bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr wäre, dass solches erstmals auf Rechtsmittelebene ins Feld geführt wird und den Vorakten lediglich eine Registrierung des Beschwerdeführers durch das IKRK mit Bezug auf eine Inhaftierung im Irak zu entnehmen ist (vgl. insbesondere A 8, S. 3 und A 13), weshalb dieses Vorbringen als - ohne ersichtlichen Grund - nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kenntnis des IKRK in Bezug auf seine Gefährdungslage bei einer Rückkehr in den Iran unbelegt geblieben und in Anbetracht der bisher eingereichten Bestätigungen nicht glaubhaft ist, das IKRK halte aus Vertraulichkeitsgründen seine Dokumente, die eine Gefährdung im Iran belegen würden, zurück, dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden aus gesundheitlichen Gründen - ungeachtet der soeben festgestellten fehlenden Bedrohungslage mit Bezug auf staatliche Massnahmen - in Ausnahmefällen sodann ebenso einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK konkret auch dann betroffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte, dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des Konventionsstaates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung des EGMR), dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Problemen des Beschwerdeführers, wie sie in den ärztlichen Berichten vom 6. September 2006 und 9. Mai 2007 (vgl. A 16 und 23) beschrieben werden - ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit führen, nicht zu erkennen ist, dass mit Blick auf die in den vorerwähnten ärztlichen Berichten dem Beschwerdeführer attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) keine Gründe ersichtlich sind, die einer angemessenen Behandlung des besagten psychischen Leidens, welchem überdies ein positiver Krankheitsverlauf attestiert wird (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. Mai 2007), im Heimatland entgegenstünden und ebenso eine neuerliche Konfrontation mit den traumatisierenden Erlebnissen im Irak bei einer Rückkehr in den Iran zu verhindern wäre, dass demnach die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als zulässig zu erachten ist, dass nach Prüfung der Akten im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ferner auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu schliessen ist, indem sowohl die allgemeine Lage im Iran als auch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers gegen entsprechende Vollzugshindernisse sprechen, dass der Beschwerdeführer - als mittlerweile Dreissigjähriger - jung und unabhängig ist, sowie gestützt auf seine Angaben (vgl. unter A 18, S. 2 und 4, wonach er in seiner Herkunftsregion F._______ nach wie vor Verwandte mütterlicherseits habe) und als Folge der Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG; vgl. namentlich die widersprüchlichen Angaben zu Verwandten väterlicherseits unter A 1, S. 3 und A 8, S. 5) die Annahme berechtigt ist, dass er im Iran nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei einem Neuanfang in seiner Heimat unterstützend zur Seite stehen kann, dass auch keine medizinischen Hinderungsgründe bezüglich einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran vorliegen, im konkreten Fall sinngemäss auf die vorstehend im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angestellten Überlegungen verwiesen werden kann, wobei namentlich die im Iran (Provinz West-Aserbaidschan) bestehende Behandlungsmöglichkeit einer PTBS zu nennen ist (vgl. ferner zur Zumutbarkeitsschranke des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen die weiterhin - vom Bundesverwaltungsgericht übernommene - zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission unter EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die vom Beschwerdeführer in der ergänzenden Eingabe vom 29. August 2007 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich behauptet, jedoch nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte neuerliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Übrigen sinngemäss auf seine Kenntnisnahme der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2007 zurückführt, in der nach summarischer Prüfung der damaligen Aktenlage festgestellt wurde, den in der Beschwerde gestellten Begehren dürften keine ernsthaften Erfolgsaussichten zu bescheinigen sein, dass vor diesem Hintergrund zwar nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Heimatland bildet, dass zwar einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24), dass im vorliegenden Fall allfälligen mit der Rückführung verbundenen gesundheitlichen Risiken, welchen Ursprungs auch immer, indes nötigenfalls kurzfristig mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen gewirkt werden kann, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen ist, dass eine allenfalls erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers auch im Heimatland gewährleistet ist, dass demnach insgesamt hinreichende Garantie dafür vorliegt, dass eine Rückführung in den Iran keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich zieht, weshalb die geltend gemachten medizinischen Probleme auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, dass angesichts des von der untersuchenden Ärztin letztmals festgestellten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - hinsichtlich einer Rückkehr in den Iran - namentlich auch von seiner Reisefähigkeit auszugehen ist (vgl. namentlich ärztlicher Bericht vom 9. Mai 2007), dass ihm demnach trotz nicht zu verkennender möglicher Defizite mit Bezug auf seine Heimat, seien sie sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur, eine Rückkehr in den Iran zuzumuten ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr in seinen Heimatstaat notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass nach dem Gesagten mit Blick auf den Iran keine Vollzugshindernisse auszumachen und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht zu hören sind, sowie auf seine Vorbringen und eingereichten Beweismittel in Bezug auf den Irak nicht weiter einzugehen ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten ist und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84) der in der Eingabe vom 29. August 2007 sinngemäss geltend gemachte Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 7. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: ärztliches Zeugnis vom 9. Mai 2007; über die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Kopie zu den Akten (...)
- das L._______ des Kantons E._______ ad (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand: