Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4724/2026
law/bah
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (...),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
G._______, geboren am (...),
H._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 18. Oktober 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. April 2024 mit Urteil D-2219/2024 vom 28. November 2024 abwies,
dass das SEM auf eine durch den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als «Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 9. Januar 2025 mit Verfügung vom 20. Januar 2025 nicht eintrat, feststellte, die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim SEM eine vom 4. August 2025 und als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe einreichte, in der Hauptsache beantragt wurde, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Eingabe zwei Unterschriftensammlungen, eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...) vom 30. Juni 2025, ein Schreiben der Primarschule (...) und der Klassenlehrpersonen, ein Bericht der Mütter- und Väterberatung (...) vom 8. April 2025 und ein Bericht von «(...)» vom 3. Juli 2025 beilagen,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 1. September 2025 abwies, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. Oktober 2025 mit Urteil D-7598/2025 vom 13. November 2025 nicht eintrat,
dass die Rechtsvertreterin beim SEM eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe vom 23. April 2025 (recte: 2026) einreichte, in der beantragt wurde, es sei auf das Mehrfachgesuch einzutreten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sie seien vorläufig aufzunehmen, es sei die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons I._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen,
dass der Eingabe mehrere Beweismittel beilagen (Vollmacht vom 10. November 2025 und Ausweis des Rechtsvertreters in der Türkei vom 24. Januar 2025, Schreiben des Rechtsvertreters in der Türkei vom 13. November 2025 mit Übersetzung, Kopie der türkischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers, Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2025 mit Übersetzung in deutscher Sprache, Bestätigungsschreiben des UNHCR im J._______, Schreiben der Polizeidirektion K._______ vom 12. Mai und 27. Juni 2025, Schreiben der Staatsanwaltschaft K._______ vom 27. November 2024, CIMER-Antrag [Kommunikationszentrum des türkischen Präsidialamts] vom 20. April 2025),
dass das SEM mit (am folgenden Tag eröffneter) Verfügung vom 4. Juni 2026 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, das Mehrfachgesuch abwies, sie aus der Schweiz wegwies und feststellte, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkämen, und den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das SEM die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Verbeiständung abwies, feststellte, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass in dieser beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 sowie die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2024 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und wiederherzustellen und das Migrationsamt des Kantons I._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung der Beschwerde auszusetzen, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2026 abwies und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- Frist bis zum 31. Juli 2026 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten,
dass er auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und wiederherzustellen und das Migrationsamt des Kantons I._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung der Beschwerde auszusetzen, nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- am 27. Juli 2026 bezahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und wiederherzustellen und das Migrationsamt des Kantons I._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung der Beschwerde auszusetzen, mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2026 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass weite Teile der Vorbringen im Mehrfachgesuch beziehungsweise in der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und die bis dahin eingereichten Beweismittel bereits im rechtskräftigen Urteil D-2219/2024 vom 28. November 2024 beurteilt beziehungsweise gewürdigt wurden, weshalb eine nochmalige Beurteilung und Würdigung dieser Vorbringen beziehungsweise Prüfung der erwähnten Beweismittel nicht in Betracht fällt,
dass dem Urteil D-2219/2024 vom 28. November 2024 zu entnehmen ist, der Beweiswert der eingereichten Unterlagen (Ermittlungsunterlagen aufgrund dreier Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers, Antrag auf Erlass eines Festnahmebeschlusses, Festnahmebeschluss, Festnahmebefehl) sei mangels Überprüfbarkeit niedrig (vgl. E. 6.3), was auch für die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Dokumente gilt,
dass dem Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2025 zu entnehmen ist, es liege ein Eintrag vor, wonach sich der Beschwerdeführer im Ausland befinde, und dass ein Ausreisevermerk über den Flughafen Ankara vom 24. September 2023 vorhanden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 13. November 2023 hingegen angegeben hatte, ein Schlepper habe die Ausreise organisiert, sie seien mit einem LKW ausgereist und die Reise habe mehr als einen Monat gedauert (vgl. SEM-act. (...)-41/18 F26),
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom selben Tag bestätigt hatte, sie seien zunächst mit einem LKW ausgereist, hätten manchmal laufen müssen, seien mit Autos weitergefahren und über einen Monat unterwegs gewesen (vgl. SEM-act. (...)-40/11 F37),
dass im Mehrfachgesuch vom 23. April 2025 (vgl. S. 5) angegeben wurde, die Beschwerdeführenden hätten die Türkei am 1. September 2023 mit einem LKW auf dem Landweg verlassen,
dass diese Ungereimtheit entweder darauf hindeutet, dass der Untersuchungsbericht nicht authentisch ist, oder die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie hätten die Türkei unkontrolliert verlassen, nicht der Wahrheit entsprechen, da eine kontrollierte Ausreise über einen Flughafen dahingehend zu werten wäre, dass sie von den türkischen Behörden nicht gesucht wurden und sie dies gewusst haben,
dass in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei ein ehemaliges PKK-Mitglied («Partiya Karkerên Kurdistanê») und habe nach seiner Rückkehr aus L._______ vom Reuegesetz Gebrauch gemacht (vgl. S. 10),
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht geltend machte, er habe der PKK angehört, und ausdrücklich sagte, sie (seine Familie und er) hätten keinerlei Verbindung zur PKK gehabt (vgl. SEM-act. (...)-41/18 F39),
dass er demzufolge in der Anhörung und bislang nicht geltend machte, er sei Mitglied der PKK gewesen,
dass er des Weiteren angab, ausser seinem Vater sei in seiner Familie niemand politisch aktiv gewesen und er selbst sei nach seiner Rückkehr in die Türkei politisch nicht aktiv und nicht Mitglied einer Partei gewesen (vgl. SEM-act. (...)-41/18 F47, F53, F55),
dass die nunmehr aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei ein ehemaliges PKK-Mitglied, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten ist,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus L._______ strengen Meldepflichten unterworfen gewesen (vgl. S. 10), was nicht mit seiner Aussage in Einklang steht, sie (seine Familie und er) hätten nach ihrer Rückkehr etwa alle zwei bis drei Monate auf dem Revier Unterschriften geleistet (vgl. SEM-act. (...)-41/18 F52),
dass die beim SEM mit dem dritten Folgegesuch vom 23. April 2026 eingereichten Dokumente aus einem angeblich gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2025 in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen finanzieller Unterstützung einer Terrororganisation, in der er eine aktive Rolle gespielt habe, und die Ausführungen in der Beschwerde den Eindruck erwecken, der Sachverhalt werde in den Folgegesuchen unter Zuhilfenahme von bestellten Dokumenten und Vorbringen, die im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung stehen, dahingehend angepasst und erweitert, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei zu bejahen wäre,
dass im Übrigen auf die Ausführungen in der zu bestätigenden vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 11. März 2024 (Abschnitt III Ziffer 2.) davon auszugehen ist, der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei nach wie vor auch zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass diesbezüglich auch auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung im Verfahren D-7598/2025 vom 20. Oktober 2025 zu verweisen ist, in welcher die gemäss Auffassung der Beschwerdeführenden gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Umstände einer summarischen Prüfung unterzogen wurden,
dass an dieser Einschätzung festzuhalten ist, da sich die rechtswesentlichen Umstände nicht derart verändert haben, dass eine andere Würdigung in Betracht zu ziehen wäre,
dass insbesondere die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden hätten in der Türkei kein familiäres oder soziales Netzwerk, nicht überzeugend erscheint, da sie in ihren Anhörungen vom 13. November 2023 angaben, sie hätten in der Türkei zahlreiche Geschwister (vgl. SEM-act. (...)-41/18 F22 [der Beschwerdeführer hatte vier in der Türkei lebende Geschwister], (...)-40/11 F22-F24 [die Beschwerdeführerin hatte acht in der Türkei lebende Geschwister]), und nicht davon auszugehen ist, dass diese mittlerweile alle die Türkei verlassen haben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung derselben zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang
Christoph Basler
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