opencaselaw.ch

D-4724/2011

D-4724/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Abschreibungsbeschluss vom 5. August 2011 zu eröffnen.
  3. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die von ihm im Auslandverfahren eingereichten und für das Asylverfahren relevanten Beweismittel (Akten BFM C 18) herauszugeben.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4724/2011 Urteil vom 1. September 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Ehefrau und [...]) am 24. Juli 2000 ein erstes Mal Asylgesuche in der Schweiz einreichten, welche vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 25. April 2002 abgelehnt wurden, worauf sie (Ehegatten und zwischenzeitlich [...]) am 19. Juni 2002 freiwillig in die Türkei zurückkehrten, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2010 telefonisch bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Einreise- und Asylgesuch stellte, worauf er am 4. März 2011 auf der Schweizerischen Botschaft angehört wurde, dass er eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Mai 2011 verliess und am 9. Mai 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 zur Person und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass für die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zudem angab, er habe sich von 2004 bis 2006 in C._______ aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt, welches erst- und zweitinstanzlich abgewiesen worden sei, dass er sein Heimatland am 5. Mai 2011 - von Istanbul aus - illegal im Laderaum eines TIR verlassen habe und durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangt sei, dass die schweizerische Vertretung dem BFM mit Schreiben vom 25. Mai 2011 das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 4. März 2011 sowie die von ihm eingereichten Unterlagen übermittelte, dass Abklärungen des BFM über die schweizerische Vertretung in Ankara ergaben, dass dem Beschwerdeführer ein vom 19. April 2011 bis 17. Oktober 2011 gültiges Visum für die Tschechische Republik ausgestellt worden war, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2011 die Möglichkeit einräumte, sich zu diesem Abklärungsergebnis und einer Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu äussern, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Juli 2011 von diesem Äusserungsrecht Gebrauch machte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2011 - eröffnet am 19. August 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Tschechische Republik sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 3. August 2011 zugestimmt, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO]) - bis zum 3. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass dem vom Beschwerdeführer geäusserten Einwand, von den tschechischen Behörden in die Türkei abgeschoben zu werden, wo er eine Haftstrafe zu befürchten habe, entgegenzuhalten sei, dass nach der Überstellung die Möglichkeit bestehe, in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch einzureichen, dass die Tschechische Republik Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich die Tschechische Republik nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde, dass er, falls das Asylgesuch abgelehnt würde, bei der höheren Instanz Beschwerde einlegen könne, dass der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. August 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten, dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass hingegen nicht ersichtlich ist, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die (...) - welche sich nach Angaben des Beschwerdeführers, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, noch in der Türkei aufhalten - als Adressaten des Entscheides aufführt, dass entsprechend einzig der Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller und damit Adressat des angefochtenen Entscheides zu betrachten und im Rubrum aufzuführen ist, dass insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Auslandsverfahren mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers und der Einreichung eines neuen Asylgesuchs in der Schweiz beendet wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3683/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2), dass die Vorinstanz am 5. August 2011 das Einreise- und Asylgesuch vom 9. November 2010 deshalb mittels eines als "Interner Abschreibungsbeschluss" bezeichneten Entscheides als gegenstandslos geworden abschrieb, ohne diesen Beschluss allerdings dem Beschwerdeführer zu eröffnen (Art. 34 VwVG), dass die Betitelung als "interner Abschreibungsbeschluss" nichts daran ändert, dass der verfahrensabschliessende Entscheid der Partei zu eröffnen ist, ansonsten der Entscheid keine Rechtswirkung entfalten kann (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 34), dass das BFM deshalb anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den fraglichen Entscheid ordnungsgemäss zu eröffnen (vgl. zum Ganzen a.a.O. D-3683/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1), dass das Bundesamt nach dem Gesagten bei Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ zu Recht eine Zuständigkeitsprüfung einleitete, dass die Dublin-II-VO nicht gilt, wenn sich ein Asylantragsteller nicht im Hoheitsgebiet eines Dublin Staates befindet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 36), dass sich deshalb für die Zuständigkeitsprüfung das in der Schweiz eingereichte Asylgesuch als massgeblich erweist (vgl. a.a.O. D-3683/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3 und 4), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer ein Visum für die Tschechische Republik, gültig vom 19. April 2011 bis 17. Oktober 2011, ausgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten" (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 9. Mai 2011, über ein gültiges Schengen-Visum, ausgestellt von der Tschechischen Republik, verfügte, dass demnach die Tschechische Republik als für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständiger Staat zu betrachten ist (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass die tschechischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 3. August 2011 zustimmten (vgl. Akten BFM C 27/1), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend die Tschechische Republik) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer einwenden lässt, der Schlepper habe ohne Wissen des Beschwerdeführers ein tschechisches Visum organisiert, er (der Beschwerdeführer) habe erst durch die schweizerischen Asylbehörden vom ausgestellten tschechischen Visum erfahren, dass zuständigkeitsbegründend lediglich die Erteilung eines Visums für den Beschwerdeführer ist, unabhängig davon, wie dieses erworben wurde (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, a.a.O., K28 zu Art. 9 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, das Visum sei nicht für seine Person ausgestellt worden und solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass damit unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer Kenntnis vom tschechischen Visum hatte, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Tschechische Republik könne nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden, da bekannt sei, dass dieser Staat bis jetzt mehrere kurdische Asylbewerber in die Türkei ausgeschafft habe, dass die Tschechische Republik - wie bereits vom BFM ausgeführt - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und - entgegen der anderslautenden Behauptung auf Beschwerdeebene - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, entgegen der vor-instanzlichen Angabe treffe überhaupt nicht zu, dass er am 23. Februar 2011 von C._______ in die Türkei gereist sei, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung ausführte (S. 4), der Beschwerdeführer habe das BFM informiert, dass die (...) Behörden seinen Asylantrag abgewiesen hätten und er am 23. Februar 2011 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass diese vorinstanzliche Erwägung insoweit nicht korrekt formuliert wurde, als der Beschwerdeführer angab, am 23. Februar 2011 aus der F._______ in die Türkei zurückgekehrt zu sein (vgl. C 5/11 S. 8), dass dieser Fehler nichts an der Zuständigkeit der Tschechischen Republik zu ändern vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung in die Tschechische Republik der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - wie bereits erwähnt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer im Auslandverfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Akten BFM C 18) dem Beschwerdeführer zur Einreichung bei den für das Asylverfahren zuständigen tschechischen Behörden herauszugeben sind, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Abschreibungsbeschluss vom 5. August 2011 zu eröffnen.

3. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die von ihm im Auslandverfahren eingereichten und für das Asylverfahren relevanten Beweismittel (Akten BFM C 18) herauszugeben.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: