Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er im Februar 2014 wegen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und in einem Camp misshandelt worden sei. Nach seiner Flucht sei er von den sri-lankischen Behörden (Criminal Investigation Departe- ment; CID) gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug der Wegweisung an. Der Entscheid erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. C. Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als «neues Asyl- gesuch» bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus den Entwick- lungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb ihm aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risiko- faktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Ferner sei er weiterhin exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte er Kopien eines sri-lankischen Arztberichtes vom
18. Oktober 2018, einer Bestätigung über eine Anzeige bei der Human Rights Commission von Sri Lanka betreffend den Vater (Verhaftung 1999), von Haftunterlagen einer Person namens A.S. und von eigenen Identitäts- dokumenten (Geburtszertifikat, Schulausweise, Residenzbestätigung) so- wie 127 Zeitungsartikel und Länderberichte zu Sri Lanka, ein. D. Mit Verfügung vom 8. September 2020 (Eröffnung am 16. September 2020) lehnte die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens und Durchführung einer erneuten Anhörung ab, trat auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 14. August 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
D-4722/2020 Seite 3 zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. –. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2020 Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom
8. September 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Ver- fügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bekanntgabe des Spruchkör- pers, der Kriterien zur Auswahl der Gerichtspersonen sowie der dafür zu- ständigen Person ersucht, wozu auch Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren sei. Zur Stützung seiner Vorbringen lagen der Beschwerde nebst der vorinstanzlichen Verfügung Kopien ärztlicher Berichte der Schwester A. aus den Jahren 2000 bis 2005, des Reiseausweises der Schwester K., von einer Demonstration und Narben sowie eine CD (Lageberichte zur Situa- tion in Sri Lanka) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 gab das Bundesverwaltungs- gericht antragsgemäss den Spruchkörper bekannt und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 19. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Antrag auf Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten und reichte eine Unterstützungsbestätigung der ORS vom 8. Oktober 2020 ein. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete gleichzeitig wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-4722/2020 Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 wurde der Spruchkörper
– vorbehältlich allfälliger Änderungen durch Wechsel, wie vorliegend der Gerichtsschreiberin – bereits bekannt gegeben. Mit dem vorliegenden Ur- teilsspruch wird der diesbezügliche Antrag ohnehin gegenstandslos.
E. 3.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.
D-4722/2020 Seite 5
E. 3.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Datei der Software ist abzuweisen.
E. 3.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; BVGE 2022 I/2 E. 4.4).
E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwer- deinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un- rechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo- rin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst ausgeführt, das SEM habe das Recht falsch angewandt (schikanös und willkürlich), sei durch die materi- elle Behandlung faktisch auf das Asylgesuch eingetreten, weshalb die An- weisung an das SEM zur richtigen Rechtsanwendung beantragt werde (Be- schwerde, S. 17). Alsdann habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 4.3 Vorliegend liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachver- haltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Das SEM hat in seiner Ver- fügung den sich aufgrund der Eingabe vom 14. August 2019 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und es hat darin hinrei- chend dargelegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begrün- det (vgl. auch nachstehend E. 5.1) und den Wegweisungsvollzug für zuläs- sig, zumutbar und möglich erachtet. Hierfür hat es – entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers – die Sache nicht materiell behandelt.
D-4722/2020 Seite 6
E. 4.4 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut an- zuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asyl- gesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführ- lich darlegen.
E. 4.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern betrifft eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vo- rinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Alleine der Umstand, dass die Vo- rinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh- rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weite- res möglich war.
E. 4.6 Der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes respektive Frist- ansetzung zur Einreichung eines Arztberichts ist abzuweisen, zumal bis zum Entscheiddatum hinreichend Gelegenheit dazu bestanden hat, die be- haupteten medizinischen Probleme mittels Arztberichte zu untermauern respektive zu substanziieren, was der Beschwerdeführer bisher unterlas- sen hat.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots auf- grund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der Vorbringen. Das SEM unterteile den vorgetragenen Sachverhalt in zwei Teile. Auf einen Teil des Sachverhaltes trete es nicht ein, ein anderer Teil wiederum werde ma- teriell behandelt. Dieses Auseinanderreissen des zu prüfenden Sachver- haltes aufgrund formeller Überlegungen berge die Gefahr einer Fehlent- scheidung. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
D-4722/2020 Seite 7 Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr- fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausser- ordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber aus- drücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Will- kürverbots ausgeschlossen und der Antrag auf Anweisung an das SEM zur richtigen Rechtsanwendung abzuweisen ist. Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Vorbringen betreffend die geltend gemachten Behördenprobleme und die vorgebrach- ten LTTE-Verbindungen von Verwandten, die geltend gemachte Verhaf- tung des Vaters 1999, welche sich hauptsächlich auf Dokumente stützen, die vor dem 17. August 2018 entstanden sind, sowie auf die Behördenbe- suche und die sri-lankische Lageentwicklung nicht eingetreten. Dabei hat es auch ausreichend dargelegt, weshalb die eingereichten Dokumente nichts an der ungenügenden Begründung des Mehrfachgesuches ändern. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass das SEM durch sein Vorgehen eine Gesamtprüfung vereitle, ist unbegründet.
E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche (Haupt-) Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass sich die gel- tend gemachten Vorbringen (Verbindungen von Verwandten zu den LTTE, Verhaftung Vater 1999, Behördenbesuche bei der Familie) nach dem Ent- scheid vom 17. August 2018 und damit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ereignet hätten. Ebenso seien die eingereichten Beweis- mittel vor Erlass der ursprünglichen Verfügung entstanden (Kopien Ge- burtszertifikat, Schulausweis, Anzeige betreffend Verhaftung) oder ohne Beweiswert und zur Begründung der Vorbringen untauglich. So weise die vom Oktober 2018 ausgestellte Residenzbestätigung keinerlei fälschungs- sichere Merkmale auf und sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Eine erhöhte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsempfindlichkeit im Sinne von BVGer Urteil D-4543/2013 E. 5.7 vom 22. November 2017 sei mit dem schwer leserlichen, sri-lankischen Arztbericht vom 18. Oktober 2018, der trotz Ausreise (gemäss ordentlichem Asylverfahren) im Mai 2014 den
D-4722/2020 Seite 8 Eindruck einer Behandlungsdauer von 2012 bis 2018 erwecke und einzig pauschal «suffering from nervous weakness» angebe, nicht genügend be- gründet. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer keinen persönlichen Be- zug zu den vorgebrachten Anschlägen vom 21. April 2019 oder den weite- ren geltend gemachten Ereignissen in Sri Lanka auf oder würde dessen verdächtigt. Einerseits vermöge eine bloss abstrakte Angst vor verschärf- ten behördlichen Massnahmen die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen, andererseits gehe aus seiner Eingabe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Asylentscheides vom 17. August 2018 in einer Art und Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf seine per- sönliche Situation auswirken würde. Seine Vorbringen bestünden im We- sentlichen aus bereits bekannten Sachverhaltselementen, welche im or- dentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylre- levant erachtet worden.seien Seine erneute Zuordnung zu einer Risiko- gruppe und eine damit verbundene asylrelevante Gefährdung sei bereits mit Entscheid vom 17. August 2018 verneint worden. Es habe alsdann nach der Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa weder Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr für Volks- oder Berufsgrup- pen gegeben, noch eine individuelle solche für ihn (keine Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation).
E. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkeh- rende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant ge- fährdet.
E. 6.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, dass im Mehrfachgesuch ein per- sönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhal- tig. So werden im neuen Gesuch vom 14. August 2019 und in der vorlie- genden Beschwerde in geraffter Form Sachverhaltselemente dargelegt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus wird alsdann kurzerhand und ohne weitere Subsumption – einzig mit Hinweisen auf öffentlich zu- gängliche Berichte zur Situation in Sri Lanka – der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren
D-4722/2020 Seite 9 Risikogruppen zuzuordnen, obwohl bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. August 2018 festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Ge- fährdung ausgesetzt sei, auch nicht hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeiten (Teilnahmen an Demonstrationen). Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwen- dung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-4722/2020 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die allgemeine Menschenrechts- situation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte – nicht als unzulässig erscheinen lässt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie- derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh- rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein- schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbeson- dere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 er- folgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers; vgl. BVGer Urteil E-1473/2020 vom 9. August 2022 E.11.2). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die
D-4722/2020 Seite 11 Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein. Es sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnah- men zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 9.2 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. August 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich (vgl. auch vorstehend E. 4.6 hinsichtlich Gesundheitssituation).
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4722/2020 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4722/2020 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er im Februar 2014 wegen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und in einem Camp misshandelt worden sei. Nach seiner Flucht sei er von den sri-lankischen Behörden (Criminal Investigation Departement; CID) gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb ihm aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Ferner sei er weiterhin exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte er Kopien eines sri-lankischen Arztberichtes vom 18. Oktober 2018, einer Bestätigung über eine Anzeige bei der Human Rights Commission von Sri Lanka betreffend den Vater (Verhaftung 1999), von Haftunterlagen einer Person namens A.S. und von eigenen Identitätsdokumenten (Geburtszertifikat, Schulausweise, Residenzbestätigung) sowie 127 Zeitungsartikel und Länderberichte zu Sri Lanka, ein. D. Mit Verfügung vom 8. September 2020 (Eröffnung am 16. September 2020) lehnte die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens und Durchführung einer erneuten Anhörung ab, trat auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 14. August 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. -. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2020 Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 8. September 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bekanntgabe des Spruchkörpers, der Kriterien zur Auswahl der Gerichtspersonen sowie der dafür zuständigen Person ersucht, wozu auch Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren sei. Zur Stützung seiner Vorbringen lagen der Beschwerde nebst der vorinstanzlichen Verfügung Kopien ärztlicher Berichte der Schwester A. aus den Jahren 2000 bis 2005, des Reiseausweises der Schwester K., von einer Demonstration und Narben sowie eine CD (Lageberichte zur Situation in Sri Lanka) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss den Spruchkörper bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Antrag auf Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten und reichte eine Unterstützungsbestätigung der ORS vom 8. Oktober 2020 ein. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete gleichzeitig wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 wurde der Spruchkörper - vorbehältlich allfälliger Änderungen durch Wechsel, wie vorliegend der Gerichtsschreiberin - bereits bekannt gegeben. Mit dem vorliegenden Urteilsspruch wird der diesbezügliche Antrag ohnehin gegenstandslos. 3.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren. 3.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Datei der Software ist abzuweisen. 3.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; BVGE 2022 I/2 E. 4.4).
4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst ausgeführt, das SEM habe das Recht falsch angewandt (schikanös und willkürlich), sei durch die materielle Behandlung faktisch auf das Asylgesuch eingetreten, weshalb die Anweisung an das SEM zur richtigen Rechtsanwendung beantragt werde (Beschwerde, S. 17). Alsdann habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 4.3 Vorliegend liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Das SEM hat in seiner Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 14. August 2019 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und es hat darin hinreichend dargelegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet (vgl. auch nachstehend E. 5.1) und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Hierfür hat es - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Sache nicht materiell behandelt. 4.4 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. 4.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern betrifft eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. 4.6 Der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes respektive Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts ist abzuweisen, zumal bis zum Entscheiddatum hinreichend Gelegenheit dazu bestanden hat, die behaupteten medizinischen Probleme mittels Arztberichte zu untermauern respektive zu substanziieren, was der Beschwerdeführer bisher unterlassen hat. 4.7 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der Vorbringen. Das SEM unterteile den vorgetragenen Sachverhalt in zwei Teile. Auf einen Teil des Sachverhaltes trete es nicht ein, ein anderer Teil wiederum werde materiell behandelt. Dieses Auseinanderreissen des zu prüfenden Sachverhaltes aufgrund formeller Überlegungen berge die Gefahr einer Fehlentscheidung. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen und der Antrag auf Anweisung an das SEM zur richtigen Rechtsanwendung abzuweisen ist. Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Vorbringen betreffend die geltend gemachten Behördenprobleme und die vorgebrachten LTTE-Verbindungen von Verwandten, die geltend gemachte Verhaftung des Vaters 1999, welche sich hauptsächlich auf Dokumente stützen, die vor dem 17. August 2018 entstanden sind, sowie auf die Behördenbesuche und die sri-lankische Lageentwicklung nicht eingetreten. Dabei hat es auch ausreichend dargelegt, weshalb die eingereichten Dokumente nichts an der ungenügenden Begründung des Mehrfachgesuches ändern. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass das SEM durch sein Vorgehen eine Gesamtprüfung vereitle, ist unbegründet. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche (Haupt-) Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass sich die geltend gemachten Vorbringen (Verbindungen von Verwandten zu den LTTE, Verhaftung Vater 1999, Behördenbesuche bei der Familie) nach dem Entscheid vom 17. August 2018 und damit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ereignet hätten. Ebenso seien die eingereichten Beweismittel vor Erlass der ursprünglichen Verfügung entstanden (Kopien Geburtszertifikat, Schulausweis, Anzeige betreffend Verhaftung) oder ohne Beweiswert und zur Begründung der Vorbringen untauglich. So weise die vom Oktober 2018 ausgestellte Residenzbestätigung keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Eine erhöhte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsempfindlichkeit im Sinne von BVGer Urteil D-4543/2013 E. 5.7 vom 22. November 2017 sei mit dem schwer leserlichen, sri-lankischen Arztbericht vom 18. Oktober 2018, der trotz Ausreise (gemäss ordentlichem Asylverfahren) im Mai 2014 den Eindruck einer Behandlungsdauer von 2012 bis 2018 erwecke und einzig pauschal «suffering from nervous weakness» angebe, nicht genügend begründet. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu den vorgebrachten Anschlägen vom 21. April 2019 oder den weiteren geltend gemachten Ereignissen in Sri Lanka auf oder würde dessen verdächtigt. Einerseits vermöge eine bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen, andererseits gehe aus seiner Eingabe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Asylentscheides vom 17. August 2018 in einer Art und Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Seine Vorbringen bestünden im Wesentlichen aus bereits bekannten Sachverhaltselementen, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden.seien Seine erneute Zuordnung zu einer Risikogruppe und eine damit verbundene asylrelevante Gefährdung sei bereits mit Entscheid vom 17. August 2018 verneint worden. Es habe alsdann nach der Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa weder Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr für Volks- oder Berufsgruppen gegeben, noch eine individuelle solche für ihn (keine Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation). 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. 6. 6.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, dass im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So werden im neuen Gesuch vom 14. August 2019 und in der vorliegenden Beschwerde in geraffter Form Sachverhaltselemente dargelegt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus wird alsdann kurzerhand und ohne weitere Subsumption - einzig mit Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte zur Situation in Sri Lanka - der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. August 2018 festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei, auch nicht hinsichtlich exilpolitischer Tätigkeiten (Teilnahmen an Demonstrationen). Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9. 9.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen lässt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers; vgl. BVGer Urteil E-1473/2020 vom 9. August 2022 E.11.2). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 9.2 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. August 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich (vgl. auch vorstehend E. 4.6 hinsichtlich Gesundheitssituation). 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: