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D-4720/2011

D-4720/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Somalia am 25. November 2008 und gelangte am 6. Dezember 2008 von Frank­reich her kommend in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2008 um Asyl nach­suchte. Am 7. Januar 2009 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung zu den Asylgründen fand am 15. Dezember 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger des Gaboye- beziehungs­weise Midgan-Clans - machte geltend, aus B._______ zu stammen und seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt zu haben. Er habe dort einen Coif­feursalon geführt. Wegen seiner Zugehörigkeit zu einem benachteilig­ten Clan sei er immer wieder Diskriminierungen und Behelligungen ausge­setzt gewesen. Kunden hätten nicht zahlen wollen und ihn geschla­gen. Sein Bruder habe im Laden geschlafen und diesen bewacht. Im Au­gust 2008 hätten Einbrecher die Kasse behändigen wollen und seien durch seinen Bruder gestellt worden. Dieser habe einen der Einbrecher ge­tötet und sei beim Kampf ebenfalls ums Leben gekommen. Wegen der Nachstellungen von Angehörigen des getöteten Einbrechers habe er sich zu seiner Tante in D._______ begeben und sei in der Folge ausgereist. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 - eröffnet am 29. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegwei­sungsvollzug. Die Vorin­stanz erach­tete die geltend gemachten Vor­fälle vom August 2008 für unglaubhaft. Seine Aussagen zum Einbruch im Laden verbunden mit gewalttätigen Ereignissen müssten als widersprüch­lich beziehungsweise realitätsfremd qualifiziert werden und erweckten den Eindruck einer fiktiven Asylbegründung. Die allfälligen weiteren Be­ein­trächtigungen wegen seiner Clan-Zugehörigkeit erfüllten die Anforde­rungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels Verfolgungsintensi­tät nicht. B.b Den Voll­zug der Wegweisung in den Nordwesten Somalias erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. In der Republik Somaliland be­stehe eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und Polizei. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letz­ten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Es herrsche Bewegungsfrei­heit für Angehörige aller Clans. Auch die wirtschaftliche Situation habe sich dank internationaler Hilfe verbessert. In Somaliland, einer Region, wo die Angehörigen des Clans Musse Deriya (Clanfamilie Gaboye) ansäs­sig seien, bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablier­ten Staates gleichgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe über­dies in der Region ein familiäres Beziehungsnetz, sei volljährig und bei guter Gesundheit. Die Regierung sei bemüht um die Integration der Mig­dan, Tumal und Ybir (auch Gaboye genannt). Um eine bessere Vertretung von Oppositionsgruppen und Minderheiten zu erreichen, habe Somaliland die Anzahl der Sitze im Senat erhöht. Einer dieser Sitze sei für die Ga­boye reserviert. Zudem sei im Rahmen der Friedenskonferenz von Har­geisa im Jahr 1996 den Minderheiten Somalilands ein Recht auf politi­sche Vertretung eingeräumt worden. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5, die Feststel­lung der Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvoll­zugs verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie in pro­zessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung legte er unter Hinweis auf verschiedene Quellen dar, die Hungersnot am Horn von Afrika sei die aktuell schlimmste humanitäre Katastrophe. Auch Somaliland sei davon betrof­fen. Er (der Beschwerdeführer) sei als Mitglied des systematisch ausge­grenzten Gaboye-Clans vor Ort in mehrfacher Hinsicht bedroht. Es herrsch­ten Diskriminierungen in wirtschaftlicher, sozialer und politischer Hin­sicht. Die SFH und das UNHCR rieten von einer Rückkehr von Angehöri­gen eines Minderheitsclans nach Somaliland explizit ab. Eine Schutzgewährung durch staatliche Institutionen sei illusorisch. Er stamme aus dem Süden Somalias und habe in Somaliland stets nur wenige sozi­ale Kontakte gehabt. Sein Bruder sowie seine Ehefrau seien mittlerweile ver­storben; die Mutter sei inhaftiert worden; sein Sohn befinde sich bei ihr. Die Vorinstanz habe der Hungersnot vor Ort mit keinem einzigen Satz Rechnung getragen. Auch zu seiner Clanzugehörigkeit fehlten differen­zierte Erwägungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde fest­gehalten, dass sich die Beschwerde einzig gegen den verfügten Weg­weisungsvollzug richte. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Hungersnot in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei gemäss Erkenntnissen des Amtes weit weniger gravierend als in ande­ren Teilen Somalias. Ferner sei im Asylentscheid das angebliche Able­ben des Bruders für unglaubhaft erachtet worden. Dies sei bei der er­neuten Behauptung dessen Versterbens zu berücksichtigen. F. Mit Replik vom 28. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Vorbringen fest. Die prekäre Situation wegen der Hungersnot vor Ort daure an. Im Weiteren würde selbst dann, wenn der Argumenta­tion des BFM seinen Bruder betreffend gefolgt würde, ein bloss kleines sozi­ales Netz zur Bejahung der Vollzugsvoraussetzun­gen nicht ausreichen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4 Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist sachlogisch vorab zu prüfen. Es trifft zu, dass das BFM im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zur Hungersnot in Somalia machte. In der Replik verwies es aber zurecht darauf, dass diese in Somaliland weniger gravierend gras­sierte als in anderen Gebieten des Horns von Afrika. Entsprechend drängten sich keine diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid auf, zu­mal der Beschwerdeführer schon seit 1993 dort lebte und insoweit nicht als Binnenflüchtling anzusehen war. Besagte Hungersnot scheint im Übri­gen mittlerweile nicht mehr im gleichen Ausmass zu bestehen beziehungs­weise wurde für beendet erklärt (vgl. NZZ vom 4. Februar 2012). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz in der Verfügung rechtsge­nüglich mit der Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderge­setzt (vgl. S. 5 des Entscheids). Somit ist der Rückweisungs­antrag mangels er­sichtlicher Gehörsverletzungen abzuwei­sen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; vgl. ebenso Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatland (namentlich in Somali­land), welche nicht mit dem chaotischen Zustand in Süd- und Zentralsoma­lia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsitua­tion in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somali­land und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Per­son enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 Erw. 7, vgl. auch zur allgemeinen Lage das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. Au­gust 2010 zu Somalia: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010] und den Country Report on Human Rights Practices 2011 from the US Depart­ment of State, Mai 2012).

E. 5.3.2.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er dem Gaboye- be­zie­hungsweise Midgan-Clan angehöre, in Südsomalia geboren worden sei und seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt habe. Im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen und in Würdigung verfügbarer Quellen ist zwar nach wie vor davon auszugehen, dass er als Mitglied dieses Clans vor Ort gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sein kann. Diese allein vermögen jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, vielmehr ist im Folgenden auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 5.3.2.2 Aufgrund der Akten sind seine Vorbringen in der Beschwerde, die Mut­ter sei in Haft und der Bruder verstor­ben, nicht glaubhaft. Vielmehr hat er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe mit der Mutter über einen befreundeten Nachbarn Kontakt aufnehmen können (vgl. A13, S. 6). Die Umstände des Todes des Bruders vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft darzulegen. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer auch zwei Tanten, die sich in Somaliland aufhalten sollen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somaliland über verschiedene soziale Anknüpfungspunkte verfügt, hat er doch dort auch den grössten Teil seines Lebens verbracht und zusammen mit dem Bruder einen Coiffeursalon geführt.

E. 5.3.2.3 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher den vorliegenden Akten zufolge nicht an be­hand­lungsbedürf­tigen Krankheiten leidet. Ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass er von ei­ner im Ausland lebenden Cousine zwecks Ausreise massgeblich finan­ziell unterstützt wurde und solche Unterstützungen auch weiterhin in Frage kommen dürften. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich wie bereits in der Vergangenheit eine Existenzgrundlage zu erarbeiten.

E. 5.3.3 Diesen Erwägungen gemäss erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Somaliland mithin als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Au­gust 2011 gutgeheissen wurde und er nach wie vor über kein Erwerbsein­kommen verfügt, ist von der Kostenauflage ab­zusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4720/2011/sps Urteil vom 30. November 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Christian Hoffs, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerde­führer Somalia am 25. November 2008 und gelangte am 6. Dezember 2008 von Frank­reich her kommend in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2008 um Asyl nach­suchte. Am 7. Januar 2009 führte das BFM eine Sum­marbefra­gung durch. Die An­hörung zu den Asylgründen fand am 15. Dezember 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger des Gaboye- beziehungs­weise Midgan-Clans - machte geltend, aus B._______ zu stammen und seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt zu haben. Er habe dort einen Coif­feursalon geführt. Wegen seiner Zugehörigkeit zu einem benachteilig­ten Clan sei er immer wieder Diskriminierungen und Behelligungen ausge­setzt gewesen. Kunden hätten nicht zahlen wollen und ihn geschla­gen. Sein Bruder habe im Laden geschlafen und diesen bewacht. Im Au­gust 2008 hätten Einbrecher die Kasse behändigen wollen und seien durch seinen Bruder gestellt worden. Dieser habe einen der Einbrecher ge­tötet und sei beim Kampf ebenfalls ums Leben gekommen. Wegen der Nachstellungen von Angehörigen des getöteten Einbrechers habe er sich zu seiner Tante in D._______ begeben und sei in der Folge ausgereist. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 - eröffnet am 29. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegwei­sungsvollzug. Die Vorin­stanz erach­tete die geltend gemachten Vor­fälle vom August 2008 für unglaubhaft. Seine Aussagen zum Einbruch im Laden verbunden mit gewalttätigen Ereignissen müssten als widersprüch­lich beziehungsweise realitätsfremd qualifiziert werden und erweckten den Eindruck einer fiktiven Asylbegründung. Die allfälligen weiteren Be­ein­trächtigungen wegen seiner Clan-Zugehörigkeit erfüllten die Anforde­rungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels Verfolgungsintensi­tät nicht. B.b Den Voll­zug der Wegweisung in den Nordwesten Somalias erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. In der Republik Somaliland be­stehe eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und Polizei. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letz­ten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Es herrsche Bewegungsfrei­heit für Angehörige aller Clans. Auch die wirtschaftliche Situation habe sich dank internationaler Hilfe verbessert. In Somaliland, einer Region, wo die Angehörigen des Clans Musse Deriya (Clanfamilie Gaboye) ansäs­sig seien, bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablier­ten Staates gleichgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe über­dies in der Region ein familiäres Beziehungsnetz, sei volljährig und bei guter Gesundheit. Die Regierung sei bemüht um die Integration der Mig­dan, Tumal und Ybir (auch Gaboye genannt). Um eine bessere Vertretung von Oppositionsgruppen und Minderheiten zu erreichen, habe Somaliland die Anzahl der Sitze im Senat erhöht. Einer dieser Sitze sei für die Ga­boye reserviert. Zudem sei im Rahmen der Friedenskonferenz von Har­geisa im Jahr 1996 den Minderheiten Somalilands ein Recht auf politi­sche Vertretung eingeräumt worden. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5, die Feststel­lung der Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvoll­zugs verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie in pro­zessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung legte er unter Hinweis auf verschiedene Quellen dar, die Hungersnot am Horn von Afrika sei die aktuell schlimmste humanitäre Katastrophe. Auch Somaliland sei davon betrof­fen. Er (der Beschwerdeführer) sei als Mitglied des systematisch ausge­grenzten Gaboye-Clans vor Ort in mehrfacher Hinsicht bedroht. Es herrsch­ten Diskriminierungen in wirtschaftlicher, sozialer und politischer Hin­sicht. Die SFH und das UNHCR rieten von einer Rückkehr von Angehöri­gen eines Minderheitsclans nach Somaliland explizit ab. Eine Schutzgewährung durch staatliche Institutionen sei illusorisch. Er stamme aus dem Süden Somalias und habe in Somaliland stets nur wenige sozi­ale Kontakte gehabt. Sein Bruder sowie seine Ehefrau seien mittlerweile ver­storben; die Mutter sei inhaftiert worden; sein Sohn befinde sich bei ihr. Die Vorinstanz habe der Hungersnot vor Ort mit keinem einzigen Satz Rechnung getragen. Auch zu seiner Clanzugehörigkeit fehlten differen­zierte Erwägungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde fest­gehalten, dass sich die Beschwerde einzig gegen den verfügten Weg­weisungsvollzug richte. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Hungersnot in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei gemäss Erkenntnissen des Amtes weit weniger gravierend als in ande­ren Teilen Somalias. Ferner sei im Asylentscheid das angebliche Able­ben des Bruders für unglaubhaft erachtet worden. Dies sei bei der er­neuten Behauptung dessen Versterbens zu berücksichtigen. F. Mit Replik vom 28. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Vorbringen fest. Die prekäre Situation wegen der Hungersnot vor Ort daure an. Im Weiteren würde selbst dann, wenn der Argumenta­tion des BFM seinen Bruder betreffend gefolgt würde, ein bloss kleines sozi­ales Netz zur Bejahung der Vollzugsvoraussetzun­gen nicht ausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

4. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist sachlogisch vorab zu prüfen. Es trifft zu, dass das BFM im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zur Hungersnot in Somalia machte. In der Replik verwies es aber zurecht darauf, dass diese in Somaliland weniger gravierend gras­sierte als in anderen Gebieten des Horns von Afrika. Entsprechend drängten sich keine diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid auf, zu­mal der Beschwerdeführer schon seit 1993 dort lebte und insoweit nicht als Binnenflüchtling anzusehen war. Besagte Hungersnot scheint im Übri­gen mittlerweile nicht mehr im gleichen Ausmass zu bestehen beziehungs­weise wurde für beendet erklärt (vgl. NZZ vom 4. Februar 2012). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz in der Verfügung rechtsge­nüglich mit der Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderge­setzt (vgl. S. 5 des Entscheids). Somit ist der Rückweisungs­antrag mangels er­sichtlicher Gehörsverletzungen abzuwei­sen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; vgl. ebenso Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatland (namentlich in Somali­land), welche nicht mit dem chaotischen Zustand in Süd- und Zentralsoma­lia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsitua­tion in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somali­land und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Per­son enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 Erw. 7, vgl. auch zur allgemeinen Lage das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. Au­gust 2010 zu Somalia: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010] und den Country Report on Human Rights Practices 2011 from the US Depart­ment of State, Mai 2012). 5.3.2.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er dem Gaboye- be­zie­hungsweise Midgan-Clan angehöre, in Südsomalia geboren worden sei und seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt habe. Im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen und in Würdigung verfügbarer Quellen ist zwar nach wie vor davon auszugehen, dass er als Mitglied dieses Clans vor Ort gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sein kann. Diese allein vermögen jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, vielmehr ist im Folgenden auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen. 5.3.2.2 Aufgrund der Akten sind seine Vorbringen in der Beschwerde, die Mut­ter sei in Haft und der Bruder verstor­ben, nicht glaubhaft. Vielmehr hat er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe mit der Mutter über einen befreundeten Nachbarn Kontakt aufnehmen können (vgl. A13, S. 6). Die Umstände des Todes des Bruders vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft darzulegen. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer auch zwei Tanten, die sich in Somaliland aufhalten sollen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somaliland über verschiedene soziale Anknüpfungspunkte verfügt, hat er doch dort auch den grössten Teil seines Lebens verbracht und zusammen mit dem Bruder einen Coiffeursalon geführt. 5.3.2.3 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher den vorliegenden Akten zufolge nicht an be­hand­lungsbedürf­tigen Krankheiten leidet. Ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass er von ei­ner im Ausland lebenden Cousine zwecks Ausreise massgeblich finan­ziell unterstützt wurde und solche Unterstützungen auch weiterhin in Frage kommen dürften. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich wie bereits in der Vergangenheit eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. 5.3.3 Diesen Erwägungen gemäss erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Somaliland mithin als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Au­gust 2011 gutgeheissen wurde und er nach wie vor über kein Erwerbsein­kommen verfügt, ist von der Kostenauflage ab­zusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: