Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie stellte am 7. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe im Jahre 2007 an mehreren Demonstrationen, die durch B._______ organisiert worden seien, teilgenommen. Am (...) 2007 sei er von der Special Task Force (STF) entführt und befragt worden. Er sei geschlagen worden und hätte auf Fotografien Personen identifizieren müssen. Darunter seien auch einige seiner Kunden aus dem C._______ gewesen, wo er gearbeitet habe. Nach einer Woche hätten sie ihn an einen anderen Ort gebracht, wo zwei Personen gewesen seien, mit denen er an den Demonstrationen gewesen sei. Zudem seien ihm zwei weitere Personen gezeigt worden, die er von den Demonstrationen gekannte habe. Er habe aber niemanden verraten, weshalb er noch mehr geschlagen worden sei. Dann habe B._______ gegen seine Entführung demonstriert und Menschenrechtsorganisationen informiert, sodass er schliesslich am (...) 2007 freigelassen worden sei. Man habe ihn gewarnt, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Trotzdem habe er am (...) 2007 wieder an einer Demonstration teilgenommen. Daraufhin habe er Drohanrufe erhalten. Aber auch am (...) 2008, im (...) 2008 und im (...) 2008 habe er demonstriert. Am (...) 2009 habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Leute von der STF ihr Haus durchsucht hätten, weil er in D._______ jemandem eine Wohnung vermittelt habe, in der am (...) 2009 eine Bombe explodiert sei. Daraufhin sei er am (...) 2009 nach E._______ gereist. Nachdem am (...) 2010 ein Kollege von ihm ermordet worden sei, der auch an den Demonstrationen teilgenommen habe und nach E._______ geflüchtet sei, habe er sich entschlossen auszureisen. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. November 2010 wurde mit Urteil D-7955/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2013 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die Asylvorbringen für unglaubhaft. Ferner zog es, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf Beschwerdeebene eingereichte polizeiliche Vorladungen, eine Gerichtsvorladung und einen Haftbefehl als gefälschte Beweismittel ein. D. Mit Eingabe vom 15. August 2013 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter - mit einer als zweites Asylgesuch betitelter Eingabe an die Vorinstanz und beantragte im Wesentlichen, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Gesuchsteller mache neue, im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen geltend, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, habe an verschiedenen Demonstrationen und anderen Anlässen teilgenommen, regimekritische Bilder und Texte auf seiner Facebook-Seite publiziert und sei an der Organisation von Anlässen des F._______ beteiligt. Die neu vorgelegten Tatsachen hätten sich zwar teilweise bereits während des ordentlichen Asylverfahrens ereignet, seien aber dennoch zu beachten, da aufgrund der geschilderten Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotos und Flyer einer Demonstration vor dem G._______ in H._______ vom (...) 2011, Flyer einer (...) vom (...) 2011 und (...) 2012, Fotos einer vom F._______ organisierten Sportveranstaltung vom (...) 2012, Fotos und Flyer einer (...) vom (...) 2012, zwei Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie einen Zeitungsartikel von tamilwin.com vom (...) 2013, der von der Misshandlung eines von der Schweiz abgeschobenen Tamilen am Flughafen in Colombo berichte, zu den Akten. Bezüglich seines Engagements beim F._______ werde in Kürze eine Bestätigung nachgereicht. E. Mit Schreiben vom 21. August 2013 stellte das BFM fest, dass in der Eingabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Eingabe falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFM und werde gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. F. Am 23. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 hielt das Gericht fest, die Eingabe vom 15. August 2013 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen und dem Gesuchsteller wurde Frist zur Beibringung einer Revisionsverbesserung angesetzt. H. Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Revisionsverbesserung zu den Akten und beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7955/2010 vom 30. April 2013 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache als neues Asylgesuch respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller mache noch nicht aktenkundige exilpolitische Tätigkeiten geltend. Zwar hätten die Tätigkeiten bereits während des ordentlichen Verfahrens vorgelegen, es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass dies einen Einfluss auf den ergangenen Asylentscheid hätte haben können. Dies zeige, dass er aus Überzeugung politisch aktiv sei. Somit mache er nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend, welche er umgehend und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 124 BGG vorgebracht habe. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, die Vorbringen seien verspätet, müssten diese dennoch zur Revision des rechtskräftigen Urteils führen, da aufgrund der Vorbringen offenkundig werde, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet wäre, womit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Wie den jüngsten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen sei, werde die tamilische Diaspora im Ausland durch die sri-lankischen Behörden stark überwacht, weshalb exilpolitisch aktive Tamilen bei einer Rückkehr besonders gefährdet seien, bei ihrer Ankunft verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. Zudem gelte es zu beachten, dass das BFM Rückschaffung nach Sri Lanka bis auf Weiteres gestoppt habe, nachdem zwei von der Schweiz rückgeschaffte Tamilen bei der Einreise in Sri Lanka verhaftet worden seien. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Bericht der SFH (Magali Mores, Sri Lanka: Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. August 2013) sowie zwei Zeitungsberichte zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde der Vollzug für die Dauer des Verfahrens definitiv ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Gesuchstellers gutgeheissen. J. Mit Eingabe vom 20. September 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 26. September 2013 reichte der Gesuchsteller Internetausdrucke und Fotos einer (...) vom (...) 2013, Internetausdrucke, Fotos und Flyer einer durch das F._______ organisierten Sportveranstaltung vom (...) 2013 sowie Flyer, Internetausdrucke und Fotos einer Demonstration vom (...) 2013 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 30. September 2013 wurde ein Bestätigungsschreiben der F._______ vom 16. September 2013 zu den Akten gereicht, wonach der Gesuchsteller seit März 2012 Mitglied dieser Organisation sei, (...).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend, indem er seiner Eingabe insbesondere mehrere, vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegt. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 15. August 2013 gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid ist auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
E. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, der Gesuchsteller habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, sei sich der Bedeutung seines Engagements jedoch nicht bewusst gewesen, weshalb er dies nicht früher geltend gemacht habe.
E. 4.2 Die diesbezüglichen Beweismittel stammen - mit Ausnahme des Zeitungsartikels vom 20. Juli 2013 und sämtlicher mit Eingaben vom 4. September 2013 und 26. September 2013 und 30. September 2013 beigebrachten Beweismittel - aus dem Zeitraum vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 30. April 2013 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, besagte Belege bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. Sein exilpolitisches Engagement hat gemäss den nunmehr eingereichten Beweismittel bereits seit (...) 2011 bestanden, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, dies offenzulegen. Dass er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens auf die entsprechende Idee kam und ihm die Relevanz vorher nicht bewusst gewesen sei, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren durch eine im Bereich des Asylrechts erfahrene Rechtsberatungsstelle vertreten war. Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen.
E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
E. 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
E. 5.3 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend insgesamt keine solch klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, welche im vorliegenden Verfahren Beachtung finden, sind nicht geeignet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig glaubhaft zu machen, wird doch lediglich belegt, dass er am (...) 2011 an einer Demonstration in H.______ teilgenommen hat. Die anderen Beweismittel sind nicht geeignet, die geltend gemachte Teilnahme des Gesuchstellers an den Veranstaltungen überhaupt zu belegen, da entweder keine Fotos beigebracht wurden oder der Gesuchsteller auf den Fotos nicht zu erkennen ist. Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen haben sollte, ist, gestützt auf die hier beachtlichen Beweismittel, entsprechend nicht von einem politischen Profil auszugehen, welches eine Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermöchte.
E. 5.4 Zwar ist die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, mittlerweile systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht insbesondere auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Diese werden auch in der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. September 2013 erwähnt und ereigneten sich im Sommer 2013. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Daraus geht hervor, dass primär nachträgliche Ereignisse zu der geschilderten Vorgehensweise der schweizerischen Asylbehörden geführt haben.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen vermochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen war.
E. 6 Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die Eingaben vom 15. August 2013 und 4. September 2013 sind demzufolge als Revisionsgesuch abzuweisen.
E. 7 Bezüglich der übrigen Beweismittel gilt festzuhalten, dass diese, nach dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG und in Anbetracht des diesbezüglich am 5. Juni 2013 im Verfahren E-3913/2009 ergangenen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2013/22) als Grundlage für eine Revision ausser Betracht fallen, da sie erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. September 2013 auch auf neue Berichte betreffend Gefährdung von Landsleuten bei der Rückkehr nach Sri Lanka hinweist und entsprechende neu entstandene Beweismittel beilegt. Diese Vorbringen sind nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln, weshalb die Rechtsschriften samt Beweismitteln gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zur Prüfung unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches respektive Wiedererwägungsgesuchs zu überweisen sind.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Dem Gesuchsteller war jedoch mit Verfügung vom 13. September 2013 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. September 2013 sowie sämtliche Akten werden zur Behandlung an das BFM (rück)überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4680/2013 Urteil vom 11. März 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Advokatur Kanonengasse, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2013 (D-7955/2010) betreffend Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie stellte am 7. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe im Jahre 2007 an mehreren Demonstrationen, die durch B._______ organisiert worden seien, teilgenommen. Am (...) 2007 sei er von der Special Task Force (STF) entführt und befragt worden. Er sei geschlagen worden und hätte auf Fotografien Personen identifizieren müssen. Darunter seien auch einige seiner Kunden aus dem C._______ gewesen, wo er gearbeitet habe. Nach einer Woche hätten sie ihn an einen anderen Ort gebracht, wo zwei Personen gewesen seien, mit denen er an den Demonstrationen gewesen sei. Zudem seien ihm zwei weitere Personen gezeigt worden, die er von den Demonstrationen gekannte habe. Er habe aber niemanden verraten, weshalb er noch mehr geschlagen worden sei. Dann habe B._______ gegen seine Entführung demonstriert und Menschenrechtsorganisationen informiert, sodass er schliesslich am (...) 2007 freigelassen worden sei. Man habe ihn gewarnt, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Trotzdem habe er am (...) 2007 wieder an einer Demonstration teilgenommen. Daraufhin habe er Drohanrufe erhalten. Aber auch am (...) 2008, im (...) 2008 und im (...) 2008 habe er demonstriert. Am (...) 2009 habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Leute von der STF ihr Haus durchsucht hätten, weil er in D._______ jemandem eine Wohnung vermittelt habe, in der am (...) 2009 eine Bombe explodiert sei. Daraufhin sei er am (...) 2009 nach E._______ gereist. Nachdem am (...) 2010 ein Kollege von ihm ermordet worden sei, der auch an den Demonstrationen teilgenommen habe und nach E._______ geflüchtet sei, habe er sich entschlossen auszureisen. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. November 2010 wurde mit Urteil D-7955/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2013 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die Asylvorbringen für unglaubhaft. Ferner zog es, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf Beschwerdeebene eingereichte polizeiliche Vorladungen, eine Gerichtsvorladung und einen Haftbefehl als gefälschte Beweismittel ein. D. Mit Eingabe vom 15. August 2013 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter - mit einer als zweites Asylgesuch betitelter Eingabe an die Vorinstanz und beantragte im Wesentlichen, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Gesuchsteller mache neue, im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen geltend, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, habe an verschiedenen Demonstrationen und anderen Anlässen teilgenommen, regimekritische Bilder und Texte auf seiner Facebook-Seite publiziert und sei an der Organisation von Anlässen des F._______ beteiligt. Die neu vorgelegten Tatsachen hätten sich zwar teilweise bereits während des ordentlichen Asylverfahrens ereignet, seien aber dennoch zu beachten, da aufgrund der geschilderten Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotos und Flyer einer Demonstration vor dem G._______ in H._______ vom (...) 2011, Flyer einer (...) vom (...) 2011 und (...) 2012, Fotos einer vom F._______ organisierten Sportveranstaltung vom (...) 2012, Fotos und Flyer einer (...) vom (...) 2012, zwei Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie einen Zeitungsartikel von tamilwin.com vom (...) 2013, der von der Misshandlung eines von der Schweiz abgeschobenen Tamilen am Flughafen in Colombo berichte, zu den Akten. Bezüglich seines Engagements beim F._______ werde in Kürze eine Bestätigung nachgereicht. E. Mit Schreiben vom 21. August 2013 stellte das BFM fest, dass in der Eingabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Eingabe falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFM und werde gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. F. Am 23. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 hielt das Gericht fest, die Eingabe vom 15. August 2013 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen und dem Gesuchsteller wurde Frist zur Beibringung einer Revisionsverbesserung angesetzt. H. Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Revisionsverbesserung zu den Akten und beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7955/2010 vom 30. April 2013 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache als neues Asylgesuch respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller mache noch nicht aktenkundige exilpolitische Tätigkeiten geltend. Zwar hätten die Tätigkeiten bereits während des ordentlichen Verfahrens vorgelegen, es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass dies einen Einfluss auf den ergangenen Asylentscheid hätte haben können. Dies zeige, dass er aus Überzeugung politisch aktiv sei. Somit mache er nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend, welche er umgehend und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 124 BGG vorgebracht habe. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, die Vorbringen seien verspätet, müssten diese dennoch zur Revision des rechtskräftigen Urteils führen, da aufgrund der Vorbringen offenkundig werde, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet wäre, womit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Wie den jüngsten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen sei, werde die tamilische Diaspora im Ausland durch die sri-lankischen Behörden stark überwacht, weshalb exilpolitisch aktive Tamilen bei einer Rückkehr besonders gefährdet seien, bei ihrer Ankunft verhaftet, verhört und gefoltert zu werden. Zudem gelte es zu beachten, dass das BFM Rückschaffung nach Sri Lanka bis auf Weiteres gestoppt habe, nachdem zwei von der Schweiz rückgeschaffte Tamilen bei der Einreise in Sri Lanka verhaftet worden seien. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Bericht der SFH (Magali Mores, Sri Lanka: Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. August 2013) sowie zwei Zeitungsberichte zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde der Vollzug für die Dauer des Verfahrens definitiv ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Gesuchstellers gutgeheissen. J. Mit Eingabe vom 20. September 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 26. September 2013 reichte der Gesuchsteller Internetausdrucke und Fotos einer (...) vom (...) 2013, Internetausdrucke, Fotos und Flyer einer durch das F._______ organisierten Sportveranstaltung vom (...) 2013 sowie Flyer, Internetausdrucke und Fotos einer Demonstration vom (...) 2013 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 30. September 2013 wurde ein Bestätigungsschreiben der F._______ vom 16. September 2013 zu den Akten gereicht, wonach der Gesuchsteller seit März 2012 Mitglied dieser Organisation sei, (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend, indem er seiner Eingabe insbesondere mehrere, vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegt. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 15. August 2013 gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid ist auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 4. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, der Gesuchsteller habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, sei sich der Bedeutung seines Engagements jedoch nicht bewusst gewesen, weshalb er dies nicht früher geltend gemacht habe. 4.2 Die diesbezüglichen Beweismittel stammen - mit Ausnahme des Zeitungsartikels vom 20. Juli 2013 und sämtlicher mit Eingaben vom 4. September 2013 und 26. September 2013 und 30. September 2013 beigebrachten Beweismittel - aus dem Zeitraum vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 30. April 2013 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, besagte Belege bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. Sein exilpolitisches Engagement hat gemäss den nunmehr eingereichten Beweismittel bereits seit (...) 2011 bestanden, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, dies offenzulegen. Dass er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens auf die entsprechende Idee kam und ihm die Relevanz vorher nicht bewusst gewesen sei, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren durch eine im Bereich des Asylrechts erfahrene Rechtsberatungsstelle vertreten war. Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend insgesamt keine solch klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, welche im vorliegenden Verfahren Beachtung finden, sind nicht geeignet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig glaubhaft zu machen, wird doch lediglich belegt, dass er am (...) 2011 an einer Demonstration in H.______ teilgenommen hat. Die anderen Beweismittel sind nicht geeignet, die geltend gemachte Teilnahme des Gesuchstellers an den Veranstaltungen überhaupt zu belegen, da entweder keine Fotos beigebracht wurden oder der Gesuchsteller auf den Fotos nicht zu erkennen ist. Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen haben sollte, ist, gestützt auf die hier beachtlichen Beweismittel, entsprechend nicht von einem politischen Profil auszugehen, welches eine Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermöchte. 5.4 Zwar ist die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, mittlerweile systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht insbesondere auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Diese werden auch in der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. September 2013 erwähnt und ereigneten sich im Sommer 2013. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Daraus geht hervor, dass primär nachträgliche Ereignisse zu der geschilderten Vorgehensweise der schweizerischen Asylbehörden geführt haben. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen vermochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen war.
6. Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die Eingaben vom 15. August 2013 und 4. September 2013 sind demzufolge als Revisionsgesuch abzuweisen.
7. Bezüglich der übrigen Beweismittel gilt festzuhalten, dass diese, nach dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG und in Anbetracht des diesbezüglich am 5. Juni 2013 im Verfahren E-3913/2009 ergangenen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2013/22) als Grundlage für eine Revision ausser Betracht fallen, da sie erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. September 2013 auch auf neue Berichte betreffend Gefährdung von Landsleuten bei der Rückkehr nach Sri Lanka hinweist und entsprechende neu entstandene Beweismittel beilegt. Diese Vorbringen sind nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln, weshalb die Rechtsschriften samt Beweismitteln gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zur Prüfung unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches respektive Wiedererwägungsgesuchs zu überweisen sind.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Dem Gesuchsteller war jedoch mit Verfügung vom 13. September 2013 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. September 2013 sowie sämtliche Akten werden zur Behandlung an das BFM (rück)überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: