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D-4658/2024

D-4658/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 25. August 2022 gemeinsam mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 31. Januar 2024 die Anhörung der Beschwerdeführenden und ihrer ältesten Tochter C._______ zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und lebe seit (...) in G._______. Beruflich sei er als (...) sowie als Inhaber eines (...) und im (...) tätig gewesen. Aufgrund seiner offiziellen Mitgliedschaft bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) seit (...) und seiner Unterstützungstätigkeiten für die Partei - namentlich Fahrdienste für den Frauenflügel «Dayka Asti» sowie die Teilnahme an Seminaren und Standaktionen - sei er ins Visier der Behörden geraten. Im November (...) sei er von Zivilpolizisten festgenommen, misshandelt und unter Androhung von Gewalt zur Spitzeltätigkeit gedrängt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich ab Dezember (...) an verschiedenen Orten versteckt gehalten, während die Polizei seine Familie wöchentlich aufgesucht habe. Im März (...) habe er sein Geschäft aufgrund des Verfolgungsdrucks aufgeben müssen und sei am (...) schlepperunterstützt ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass er auf einer Interpol-Liste geführt werde und in der Türkei Strafverfahren gegen ihn hängig seien; zudem existierten Aufnahmen von ihm auf exilpolitischen Veranstaltungen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in der Türkei keine eigenen Probleme mit den Behörden gehabt. Ihre Ausreise sei ausschliesslich erfolgt, um die Familieneinheit zu wahren und der Verfolgung ihres Ehemannes zu entgehen. Die Tochter machte geltend, in der Schule wegen ihrer Herkunft ausgeschlossen worden zu sein und zu Hause wiederholt miterlebt zu haben, wie die Polizei nach ihrem Vater gesucht habe. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten sie im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). B. Am 31. Januar 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (eröffnet am 24. Juni 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung, ein Foto sowie ein Schreiben des Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Derne i [IHD]) bei. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. Oktober 2024 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Folge leisteten. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel beziehungsweise deren Übersetzungen zu den Akten:

- E-Mail-Anzeige vom (...);

- Gespräch von Beamten mit der Staatsanwaltschaft vom (...);

- Untersuchungsbericht (...)-Gruppe ((...));

- Untersuchungsbericht über offene Quellen mit ANF-News-Bericht und Foto vom (...);

- Schreiben des Bezirksamtmannes von H._______ an die Generalstaatsanwaltschaft vom (...);

- Zusammenführungsbeschluss vom (...);

- Entscheidung zur Übergabe der Ermittlung vom (...);

- Unzuständigkeitsbeschluss vom (...);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...);

- Ermittlungsprotokoll vom (...);

- Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Verteilstellen vom (...);

- Schreiben der Bezirkssicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom (...).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (insbesondere die UYAP-Auszüge) erwog sie zutreffend, dass türkische Strafverfahrensakten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar und auch gegen Entgelt erhältlich sind und dass den Dokumenten - auch bei Unterstellung ihrer Echtheit - aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. Urteile BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Diese Begründung ist logisch nachvollziehbar und erlaubte es den Beschwerdeführenden, diesen Punkt sachgerecht anzufechten. Ebenso wenig liegt eine Gehörsverletzung oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz keine spezifischen medizinischen Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen tätigte, zumal die geschilderten Vorkommnisse einzeln sowie in der Gesamtheit betrachtet nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG et Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserhebung noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

E. 4.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.3.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale von vornherein nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein niederschwelliges politisches Profil, da er bei der HDP lediglich als einfacher Fahrer und Mitglied ohne Kaderfunktion tätig gewesen sei. Das gegen ihn wegen öffentlicher Ehrverletzung eines Amtsträgers eingeleitete Ermittlungsverfahren erweise sich angesichts der massiven verbalen Beschimpfungen des ehemaligen Innenministers als rechtsstaatlich legitim. Weiter sei das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen, zumal das Verfahren wegen Terrorpropaganda auf einem blossen Vorführbefehl zwecks Einvernahme basiere und entsprechende Delikte bei Ersttätern regelmässig nicht zu unbedingten Freiheitsstrafen führten. Schliesslich vermöchten auch die exilpolitischen Aktivitäten mangels einer qualifizierten Exponierung kein zielgerichtetes staatliches Interesse zu begründen. Die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen zu belegen.

E. 5.3.3 Was die Situation der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese unbestrittenermassen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt ist. Diese erreichen im konkreten Fall jedoch nicht das Ausmass von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnten die Beschwerdeführenden in der Türkei bis zu ihrer Ausreise doch ein geregeltes Leben führen, eine Familie gründen und einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.3.4 Des Weiteren sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichten verfahrensrechtlichen Dokumente, namentlich die diversen verfahrensrechtlichen Beschlüsse aus dem Jahr (...), nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Diese Dokumente zeigen zwar den formellen Fortgang des Verfahrens (wie etwa verfahrensrechtliche Zusammenlegungen), lassen für sich allein aber nicht auf ein derart intenses, zielgerichtetes staatliches Verfolgungsinteresse schliessen, das auf eine sofortige und flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung hindeuten würde. Dass ein Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers (hier des ehemaligen türkischen Innenministers Süleyman Soylu) oder Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet wird, führt in der Türkei bei Personen mit einem unauffälligen Profil wie dem des Beschwerdeführers - er war lediglich einfacher Fahrer und Mitglied bei der HDP ohne Kaderfunktion (vgl. SEM-act. 68/17 F45, 69) - regelmässig nicht zu unbedingten Haftstrafen, die vollzogen werden, sondern zu Bewährungsstrafen oder einem Aufschub der Urteilsverkündung (vgl. Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Insofern ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen.

E. 5.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen, vermag die geschilderte Situation bei näherer Betrachtung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Selbst bei einer Wahrunterstellung der geschilderten Vorfälle erreichen diese nicht die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Dabei fällt ins Gewicht, dass sich aus den Akten kein klares Bild einer ernsthaften Bedrohungslage ergibt. Während der Beschwerdeführer angab, sich monatelang versteckt zu haben und nicht mehr nach Hause gegangen zu sein (vgl. SEM-act. 68/17 F47), berichtete die Beschwerdeführerin, dass er zumindest zeitweise heimlich nachts oder alle 15 Tage kurz nach Hause gekommen sei (vgl. SEM-act. 67/10 F44). Ungeachtet dieser Divergenzen lässt auch der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf der Polizeibesuche - die Beamten seien zwar wöchentlich erschienen, jedoch unverrichteter Dinge wieder gegangen, wenn der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei (vgl. SEM-act. 67/10 F40, 56) - objektiv nicht auf eine derart intensive Suche schliessen, wie sie bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse zu erwarten wäre. Dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Misshandlung im November (...) noch fast ein Jahr im Land verblieb, stützt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestand.

E. 5.3.6 Hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer werde mittels Interpol-Haftbefehl international gesucht, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten nicht um eine internationale «Red Notice» zur Anhaltung (Ausschreibung zur Verhaftung), sondern um nationale Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung zwecks Aussage handelt. Dass sein Name auf einer Liste neben anderen Asylsuchenden auftaucht, belegt für sich genommen keine besonders exponierte Stellung.

E. 5.3.7 Auch die nachträglich zu den Akten gereichten Beweismittel sowie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Selbst eine Wahrunterstellung der Echtheit der nachträglich eingereichten Dokumente vermag aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen, weshalb sich weitergehende Abklärungen erübrigen. Eine kritische Würdigung verdienen in diesem Zusammenhang die zeitliche Häufung von behördlichen Schriftstücken im ersten Halbjahr (...) und insbesondere die durch den türkischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte E-Mail-Anzeige (...). Die qualitative Steigerung der Vorwürfe von blosser Propaganda hin zu Terrorfinanzierung und Logistik just zum Zeitpunkt des hängigen Beschwerdeverfahrens vermag daher die geltend gemachten Bedrohungslage nicht zu erhärten. Vielmehr erwecken diese punktgenau nachgereichten Anzeigen den Eindruck, taktisch für das vorliegende Asylverfahren generiert worden zu sein. Da ihnen somit von vornherein kein massgeblicher Beweiswert zukommt, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung einer vorinstanzlichen Vernehmlassung hierzu verzichtet werden. An dieser Auffassung ändert auch die geltend gemachte Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz und deren Publikation (vgl. SEM-act. 68/17 F45; 67/10 F50) nichts.

E. 5.3.8 Schliesslich ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder festzuhalten, dass sie keine eigenen, von Beschwerdeführer unabhängigen Asylgründe geltend machen (vgl. SEM-act. 67/10 F26). Die Beschwerdeführerin verneinte anlässlich ihrer Anhörung das Bestehen eigenständiger Fluchtgründe hinsichtlich ihrer Kinder (vgl. SEM-act. 67/10 F68). Auch aus den Ausführungen der ältesten Tochter ergeben sich keine Hinweise auf eine eigenständige, gezielte Verfolgung; sie nannte im Wesentlichen die Belastung durch die Polizeibesuche beim Vater, allgemeinen Rassismus sowie die Vorzüge des hiesigen Schulsystems (vgl. SEM-act. 66/5). Ihre Vorbringen erschöpfen sich somit in der Schilderung einer Reflexverfolgung, die sie aufgrund der angeblichen politischen Tätigkeit ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters erlitten haben wollen (vgl. SEM-act. 67/10 F 27 ff.). Die von den Kindern geschilderten Ängste und die Wahrnehmung der polizeilichen Suchaktionen im familiären Umfeld sind zwar nachvollziehbar, erreichen jedoch mangels eines eigenständigen, intensiven staatlichen Verfolgungsinteresses gegen ihre Person keine Asylrelevanz. Da die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch - wie vorstehend dargelegt - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, entfällt das logische Fundament für die von der Kernfamilie geltend gemachte Gefährdung. Sie sowie die gemeinsamen Kinder können daher aus den Fluchtgründen des Ehemannes und Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung für sich selbst ableiten.

E. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen die gefestigte Praxis, wonach keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche einen Wegweisungsvollzug generell ausschliessen würde, nicht in Frage zu stellen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden sind im erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund; die von der Beschwerdeführerin und den Kindern geltend gemachten (...) ((...)) und (...) (vgl. SEM-act. 67/10 F4 ff.) stellen keine einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden, lebensbedrohlichen Leiden dar und sind auch in der Türkei behandelbar. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über vielseitige berufliche Erfahrungen als (...), in der (...) sowie im (...) (vgl. SEM-act. 68/17 F27), weshalb ihm eine Reintegration in den dortigen Arbeitsmarkt zuzumuten ist. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in G._______ über (...) (vgl. SEM-act. 68/17 F21) und können auf ein grosses familiäres Netz (vgl. SEM-act. 68/17 F37; 67/10 F19 ff.) sowie auf Unterstützung durch Verwandte im Ausland zählen (vgl. SEM-act. 68/17 F24, 42). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Da der Vollzug der Wegweisung für die sorge-und obhutsberechtigten Eltern als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihre Kinder.

E. 7.4.2 Die Kinder sind heute zwischen (...) und (...) Jahre alt. Während beim jüngsten, in der Schweiz geborenen Kind die Sozialisation noch primär im Kontext der Kernfamilie erfolgt, haben die älteren Kinder den überwiegenden Teil ihrer Kindheit und Schulzeit in ihrem Heimatland verbracht und sind mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Dies gilt namentlich auch für die älteste Tochter, die im Zeitpunkt der Ausreise im August (...) bereits beinahe (...) war und damit ihre prägenden Kindheits- und frühen Jugendjahre in der Türkei verbracht hat; ihre Verwurzelung mit Sprache und Kultur ihres Heimatlandes manifestiert sich denn auch nicht zuletzt darin, dass ihre Anhörung bei der Vorinstanz auf Türkisch durchgeführt wurde (vgl. SEM-act. 65/5). Die Kinder sind trotz des Schulbesuchs in der Schweiz nach der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Jahren noch nicht derart hiesig verwurzelt, dass eine Rückkehr unzumutbar erschiene. Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6) lässt sich kein Vollzugshindernis erkennen. Trotz des Schulbesuchs in der Schweiz ist bei einer Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Jahren nicht von einer derart tiefgreifenden Verwurzelung der Kinder hierzulande auszugehen, dass ein Wegzug eine unzumutbare Entwurzelung zur Folge hätte; dies umso weniger, als sie gemeinsam mit ihrer Kernfamilie in ein sprachlich und kulturell vertrautes Umfeld zurückkehren werden (vgl. Urteile des BVGer D-3944/2024 vom 30. März 2026 E. 7.3.4; D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.3). Die in den Akten dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden der Kinder (insbesondere (...) und (...) der ältesten Tochter; vgl. SEM-act. 67/10 F8 f.) stehen einer Reintegration nicht entgegen und sind, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. 7.4), in der Türkei behandelbar. Eine Reintegration in das türkische Schul- und Ausbildungssystem erscheint daher an der Seite ihrer Eltern zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem werden die Kinder in einem ihnen vertrauten kulturellen Umfeld aufwachsen, wo mit den in G._______ lebenden Grosseltern sowie zahlreichen Onkeln und Tanten weitere familiäre Bezugspersonen als zusätzliches soziales Stütznetz zur Verfügung stehen.

E. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihnen amtlich beigeordnet werden solle. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung bekannt. Diese erfüllt das Anforderungsprofil nach Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylVO 1. Damit ist das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Diese ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Ermangelung eines Schriftenwechsels beschränkte sich der Aufwand der Rechtsvertreterin auf eine Rechtschrift bestehend aus der Mandatierungsanzeige und die unkommentierte Nachreichung von Beweismitteln. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar somit auf Fr. 200.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und ihr zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4658/2024 Urteil vom 4. Juni 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 25. August 2022 gemeinsam mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 31. Januar 2024 die Anhörung der Beschwerdeführenden und ihrer ältesten Tochter C._______ zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und lebe seit (...) in G._______. Beruflich sei er als (...) sowie als Inhaber eines (...) und im (...) tätig gewesen. Aufgrund seiner offiziellen Mitgliedschaft bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) seit (...) und seiner Unterstützungstätigkeiten für die Partei - namentlich Fahrdienste für den Frauenflügel «Dayka Asti» sowie die Teilnahme an Seminaren und Standaktionen - sei er ins Visier der Behörden geraten. Im November (...) sei er von Zivilpolizisten festgenommen, misshandelt und unter Androhung von Gewalt zur Spitzeltätigkeit gedrängt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich ab Dezember (...) an verschiedenen Orten versteckt gehalten, während die Polizei seine Familie wöchentlich aufgesucht habe. Im März (...) habe er sein Geschäft aufgrund des Verfolgungsdrucks aufgeben müssen und sei am (...) schlepperunterstützt ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass er auf einer Interpol-Liste geführt werde und in der Türkei Strafverfahren gegen ihn hängig seien; zudem existierten Aufnahmen von ihm auf exilpolitischen Veranstaltungen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in der Türkei keine eigenen Probleme mit den Behörden gehabt. Ihre Ausreise sei ausschliesslich erfolgt, um die Familieneinheit zu wahren und der Verfolgung ihres Ehemannes zu entgehen. Die Tochter machte geltend, in der Schule wegen ihrer Herkunft ausgeschlossen worden zu sein und zu Hause wiederholt miterlebt zu haben, wie die Polizei nach ihrem Vater gesucht habe. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten sie im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). B. Am 31. Januar 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (eröffnet am 24. Juni 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung, ein Foto sowie ein Schreiben des Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Derne i [IHD]) bei. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. Oktober 2024 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Folge leisteten. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel beziehungsweise deren Übersetzungen zu den Akten:

- E-Mail-Anzeige vom (...);

- Gespräch von Beamten mit der Staatsanwaltschaft vom (...);

- Untersuchungsbericht (...)-Gruppe ((...));

- Untersuchungsbericht über offene Quellen mit ANF-News-Bericht und Foto vom (...);

- Schreiben des Bezirksamtmannes von H._______ an die Generalstaatsanwaltschaft vom (...);

- Zusammenführungsbeschluss vom (...);

- Entscheidung zur Übergabe der Ermittlung vom (...);

- Unzuständigkeitsbeschluss vom (...);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...);

- Ermittlungsprotokoll vom (...);

- Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Verteilstellen vom (...);

- Schreiben der Bezirkssicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (insbesondere die UYAP-Auszüge) erwog sie zutreffend, dass türkische Strafverfahrensakten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar und auch gegen Entgelt erhältlich sind und dass den Dokumenten - auch bei Unterstellung ihrer Echtheit - aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. Urteile BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Diese Begründung ist logisch nachvollziehbar und erlaubte es den Beschwerdeführenden, diesen Punkt sachgerecht anzufechten. Ebenso wenig liegt eine Gehörsverletzung oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz keine spezifischen medizinischen Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen tätigte, zumal die geschilderten Vorkommnisse einzeln sowie in der Gesamtheit betrachtet nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG et Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserhebung noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale von vornherein nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein niederschwelliges politisches Profil, da er bei der HDP lediglich als einfacher Fahrer und Mitglied ohne Kaderfunktion tätig gewesen sei. Das gegen ihn wegen öffentlicher Ehrverletzung eines Amtsträgers eingeleitete Ermittlungsverfahren erweise sich angesichts der massiven verbalen Beschimpfungen des ehemaligen Innenministers als rechtsstaatlich legitim. Weiter sei das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen, zumal das Verfahren wegen Terrorpropaganda auf einem blossen Vorführbefehl zwecks Einvernahme basiere und entsprechende Delikte bei Ersttätern regelmässig nicht zu unbedingten Freiheitsstrafen führten. Schliesslich vermöchten auch die exilpolitischen Aktivitäten mangels einer qualifizierten Exponierung kein zielgerichtetes staatliches Interesse zu begründen. Die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen zu belegen. 5.3.3 Was die Situation der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese unbestrittenermassen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt ist. Diese erreichen im konkreten Fall jedoch nicht das Ausmass von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnten die Beschwerdeführenden in der Türkei bis zu ihrer Ausreise doch ein geregeltes Leben führen, eine Familie gründen und einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 5.3.4 Des Weiteren sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichten verfahrensrechtlichen Dokumente, namentlich die diversen verfahrensrechtlichen Beschlüsse aus dem Jahr (...), nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Diese Dokumente zeigen zwar den formellen Fortgang des Verfahrens (wie etwa verfahrensrechtliche Zusammenlegungen), lassen für sich allein aber nicht auf ein derart intenses, zielgerichtetes staatliches Verfolgungsinteresse schliessen, das auf eine sofortige und flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung hindeuten würde. Dass ein Verfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers (hier des ehemaligen türkischen Innenministers Süleyman Soylu) oder Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet wird, führt in der Türkei bei Personen mit einem unauffälligen Profil wie dem des Beschwerdeführers - er war lediglich einfacher Fahrer und Mitglied bei der HDP ohne Kaderfunktion (vgl. SEM-act. 68/17 F45, 69) - regelmässig nicht zu unbedingten Haftstrafen, die vollzogen werden, sondern zu Bewährungsstrafen oder einem Aufschub der Urteilsverkündung (vgl. Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Insofern ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. 5.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ausreise einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen, vermag die geschilderte Situation bei näherer Betrachtung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Selbst bei einer Wahrunterstellung der geschilderten Vorfälle erreichen diese nicht die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Dabei fällt ins Gewicht, dass sich aus den Akten kein klares Bild einer ernsthaften Bedrohungslage ergibt. Während der Beschwerdeführer angab, sich monatelang versteckt zu haben und nicht mehr nach Hause gegangen zu sein (vgl. SEM-act. 68/17 F47), berichtete die Beschwerdeführerin, dass er zumindest zeitweise heimlich nachts oder alle 15 Tage kurz nach Hause gekommen sei (vgl. SEM-act. 67/10 F44). Ungeachtet dieser Divergenzen lässt auch der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf der Polizeibesuche - die Beamten seien zwar wöchentlich erschienen, jedoch unverrichteter Dinge wieder gegangen, wenn der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei (vgl. SEM-act. 67/10 F40, 56) - objektiv nicht auf eine derart intensive Suche schliessen, wie sie bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse zu erwarten wäre. Dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Misshandlung im November (...) noch fast ein Jahr im Land verblieb, stützt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestand. 5.3.6 Hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer werde mittels Interpol-Haftbefehl international gesucht, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten nicht um eine internationale «Red Notice» zur Anhaltung (Ausschreibung zur Verhaftung), sondern um nationale Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung zwecks Aussage handelt. Dass sein Name auf einer Liste neben anderen Asylsuchenden auftaucht, belegt für sich genommen keine besonders exponierte Stellung. 5.3.7 Auch die nachträglich zu den Akten gereichten Beweismittel sowie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Selbst eine Wahrunterstellung der Echtheit der nachträglich eingereichten Dokumente vermag aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen, weshalb sich weitergehende Abklärungen erübrigen. Eine kritische Würdigung verdienen in diesem Zusammenhang die zeitliche Häufung von behördlichen Schriftstücken im ersten Halbjahr (...) und insbesondere die durch den türkischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte E-Mail-Anzeige (...). Die qualitative Steigerung der Vorwürfe von blosser Propaganda hin zu Terrorfinanzierung und Logistik just zum Zeitpunkt des hängigen Beschwerdeverfahrens vermag daher die geltend gemachten Bedrohungslage nicht zu erhärten. Vielmehr erwecken diese punktgenau nachgereichten Anzeigen den Eindruck, taktisch für das vorliegende Asylverfahren generiert worden zu sein. Da ihnen somit von vornherein kein massgeblicher Beweiswert zukommt, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung einer vorinstanzlichen Vernehmlassung hierzu verzichtet werden. An dieser Auffassung ändert auch die geltend gemachte Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz und deren Publikation (vgl. SEM-act. 68/17 F45; 67/10 F50) nichts. 5.3.8 Schliesslich ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder festzuhalten, dass sie keine eigenen, von Beschwerdeführer unabhängigen Asylgründe geltend machen (vgl. SEM-act. 67/10 F26). Die Beschwerdeführerin verneinte anlässlich ihrer Anhörung das Bestehen eigenständiger Fluchtgründe hinsichtlich ihrer Kinder (vgl. SEM-act. 67/10 F68). Auch aus den Ausführungen der ältesten Tochter ergeben sich keine Hinweise auf eine eigenständige, gezielte Verfolgung; sie nannte im Wesentlichen die Belastung durch die Polizeibesuche beim Vater, allgemeinen Rassismus sowie die Vorzüge des hiesigen Schulsystems (vgl. SEM-act. 66/5). Ihre Vorbringen erschöpfen sich somit in der Schilderung einer Reflexverfolgung, die sie aufgrund der angeblichen politischen Tätigkeit ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters erlitten haben wollen (vgl. SEM-act. 67/10 F 27 ff.). Die von den Kindern geschilderten Ängste und die Wahrnehmung der polizeilichen Suchaktionen im familiären Umfeld sind zwar nachvollziehbar, erreichen jedoch mangels eines eigenständigen, intensiven staatlichen Verfolgungsinteresses gegen ihre Person keine Asylrelevanz. Da die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch - wie vorstehend dargelegt - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, entfällt das logische Fundament für die von der Kernfamilie geltend gemachte Gefährdung. Sie sowie die gemeinsamen Kinder können daher aus den Fluchtgründen des Ehemannes und Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung für sich selbst ableiten. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen die gefestigte Praxis, wonach keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche einen Wegweisungsvollzug generell ausschliessen würde, nicht in Frage zu stellen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden sind im erwerbsfähigen Alter und grundsätzlich gesund; die von der Beschwerdeführerin und den Kindern geltend gemachten (...) ((...)) und (...) (vgl. SEM-act. 67/10 F4 ff.) stellen keine einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden, lebensbedrohlichen Leiden dar und sind auch in der Türkei behandelbar. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über vielseitige berufliche Erfahrungen als (...), in der (...) sowie im (...) (vgl. SEM-act. 68/17 F27), weshalb ihm eine Reintegration in den dortigen Arbeitsmarkt zuzumuten ist. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in G._______ über (...) (vgl. SEM-act. 68/17 F21) und können auf ein grosses familiäres Netz (vgl. SEM-act. 68/17 F37; 67/10 F19 ff.) sowie auf Unterstützung durch Verwandte im Ausland zählen (vgl. SEM-act. 68/17 F24, 42). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Da der Vollzug der Wegweisung für die sorge-und obhutsberechtigten Eltern als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihre Kinder. 7.4.2 Die Kinder sind heute zwischen (...) und (...) Jahre alt. Während beim jüngsten, in der Schweiz geborenen Kind die Sozialisation noch primär im Kontext der Kernfamilie erfolgt, haben die älteren Kinder den überwiegenden Teil ihrer Kindheit und Schulzeit in ihrem Heimatland verbracht und sind mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Dies gilt namentlich auch für die älteste Tochter, die im Zeitpunkt der Ausreise im August (...) bereits beinahe (...) war und damit ihre prägenden Kindheits- und frühen Jugendjahre in der Türkei verbracht hat; ihre Verwurzelung mit Sprache und Kultur ihres Heimatlandes manifestiert sich denn auch nicht zuletzt darin, dass ihre Anhörung bei der Vorinstanz auf Türkisch durchgeführt wurde (vgl. SEM-act. 65/5). Die Kinder sind trotz des Schulbesuchs in der Schweiz nach der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Jahren noch nicht derart hiesig verwurzelt, dass eine Rückkehr unzumutbar erschiene. Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6) lässt sich kein Vollzugshindernis erkennen. Trotz des Schulbesuchs in der Schweiz ist bei einer Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Jahren nicht von einer derart tiefgreifenden Verwurzelung der Kinder hierzulande auszugehen, dass ein Wegzug eine unzumutbare Entwurzelung zur Folge hätte; dies umso weniger, als sie gemeinsam mit ihrer Kernfamilie in ein sprachlich und kulturell vertrautes Umfeld zurückkehren werden (vgl. Urteile des BVGer D-3944/2024 vom 30. März 2026 E. 7.3.4; D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.3). Die in den Akten dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden der Kinder (insbesondere (...) und (...) der ältesten Tochter; vgl. SEM-act. 67/10 F8 f.) stehen einer Reintegration nicht entgegen und sind, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. 7.4), in der Türkei behandelbar. Eine Reintegration in das türkische Schul- und Ausbildungssystem erscheint daher an der Seite ihrer Eltern zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Zudem werden die Kinder in einem ihnen vertrauten kulturellen Umfeld aufwachsen, wo mit den in G._______ lebenden Grosseltern sowie zahlreichen Onkeln und Tanten weitere familiäre Bezugspersonen als zusätzliches soziales Stütznetz zur Verfügung stehen. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihnen amtlich beigeordnet werden solle. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung bekannt. Diese erfüllt das Anforderungsprofil nach Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylVO 1. Damit ist das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Diese ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Ermangelung eines Schriftenwechsels beschränkte sich der Aufwand der Rechtsvertreterin auf eine Rechtschrift bestehend aus der Mandatierungsanzeige und die unkommentierte Nachreichung von Beweismitteln. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar somit auf Fr. 200.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und ihr zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: