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D-4657/2013

D-4657/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am (...) Oktober 2011 mit seinem Reisepass Richtung Türkei. Von dort aus flog er am (...) Oktober 2011 nach Tunesien. Am (...) November 2011 gelangte er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuch­te. Am 14. November 2011 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und aus B._______ zu stammen. Er habe in seinem Heimatland immer wieder an De­monstrationen teilgenommen und sei deswegen seit Mai 2011 behörd­lich verfolgt worden. Die Sicherheitskräfte hätten während seiner Abwesen­heit im Juni oder Juli 2011 zweimal zuhause vorgesprochen und den Angehörigen gesagt, er müsse sich auf dem Posten melden. Er habe sich dort eingefunden und sei unter Drohungen aufgefordert worden, nicht mehr an den erwähnten Manifestationen teilzunehmen. Er habe ein entsprechendes Schriftstück unterzeichnen müssen. In der Folge habe er sich vorerst nicht mehr an Demonstrationen beteiligt. Am (...) Oktober 2011 sei C._______ ermordet worden. Tags darauf habe er sich wegen dieses Vorfalls Demonstrierenden angeschlossen. Dabei sei er mutmasslich gefilmt wor­den. In Anbetracht dieser Sachlage sei er am (...) Oktober 2011 ausser Lan­des geflohen, zumal man zwei seiner Freunde inhaftiert habe. In der Tür­kei habe er erfahren, dass ihn die Behörden wegen der Nichtbeach­tung des ihm auferlegten Demonstrationsverbots (...) Oktober 2011 zu­hause hätten festnehmen wollen. B. Am 22. Dezember 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh­rers dem SEM seine Mandatsübernahme an und beantragte Aktenein­sicht bei Entscheidreife. Ferner gab er zum einen Fotos seines Mandan­ten als Belege für dessen Teilnahme an einer Demonstration im Heimat­land zu den Akten. Zum anderen übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Dabei handelte es sich (...) Anlässen in D._______. Syrische Protestierende würden von Botschaftsbeamten und ande­ren Personen, welche offenbar im Auftrag der syrischen Regierung handelten, systematisch überwacht und belästigt. Ausserdem reichte er seine syrische Identitätskarte ein. C. Mit Eingabe vom 12. November 2012 machte der Beschwerdeführer gel­tend, (...) seien in der Schweiz wegen exilpolitischer Aktivitä­ten als Flüchtlinge anerkannt worden. Wegen deren Engagements habe er im Falle der Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Reflexverfol­gung im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrunds zu rechnen. Der Eingabe lagen Unterlagen im Zusammenhang mit der aufenthaltsrechtli­chen Situation und dem Status (...) sowie - als Beleg für eigene exilpolitische Aktivitäten - (...) bei. D. D.a Die Anhörung fand am 2. Juli 2013 statt. Der Beschwerdeführer brachte wiederum vor, sich in Syrien an Demonstrationen beteiligt zu ha­ben. Als (...) habe er auch logistisch geholfen und die Organisation (...) - mit E._______ als Koordinator - unterstützt. Seit Mai/Juni 2011 hätten ihn die Behörden gesucht. (...) Juni 2011 hätten sie das elterliche Haus gestürmt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund auf­gehalten. In der Folge habe sich sein Vater bei den Sicherheitskräften er­kundigt und erfahren, dass seinem Sohn nichts geschehe, wenn er nicht mehr demonstriere und seine Absicht unterschriftlich bestätige. Demzu­folge habe er bei den Behörden vorgesprochen und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Man habe sich auch nach (...) erkundigt. Im Oktober 2011 habe er an der erwähnten Kundge­bung nach der Ermordung von C._______ teilgenommen. Auch tags dar­auf sei er bei einer Protestveranstaltung dabei gewesen. Da mehrere Fest­nahmen erfolgt seien, habe er Syrien wenig später verlassen. Bei der Ausreise habe er (...). Sein Arbeitgeber habe sich für ihn eingesetzt und Geld bezahlt. In der Schweiz habe er das politi­sche Engagement fortgesetzt und wiederholt an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen. D.b Als Beweismittel gab er (...) zu den Akten. E. Am 10. Juli 2013 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter die beantragte Akteneinsicht. F. F.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 stellte das SEM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Er habe die Anzahl der behördlichen Vor­sprachen beziehungsweise die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte an­lässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Dass er sich aufgrund der behördlichen Suche bei einem Freund versteckt habe, sei von ihm erst anlässlich der Anhörung erwähnt worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die emotionalen Befindlichkeiten seiner Eltern bei der Verab­schie­dung vor der Ausreise frei von Stereotypien zu schildern. Da­durch entstünden Zweifel an den angeblichen Umständen der Flucht. Die Schilderungen der Festnahmewelle vor der Ausreise beziehungsweise sei­ner diesbezüglichen Kenntnisse seien sehr vage ausgefallen. Es sei zwar nicht zu bezweifeln, dass er vor der Ausreise an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen habe. Er habe indes nicht glaubhaft ma­chen können, deswegen von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein. Schliesslich hätten die syrischen Behörden Gelegenheit gehabt, ihn wegen des bereits damals bestehenden politischen Engagements (...) schon vor der Ausreise zu behelligen, wenn eine Re­flexverfolgungsmotivation bestanden hätte. Zudem habe er zu Proto­koll gegeben, es gebe keine Hinweise auf eine solcherart drohende Gefähr­dung. F.b Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz liessen keine Exponiertheit verbunden mit ent­sprechenden allfälligen Mass­nahmen der syrischen Behörden erken­nen. Er habe sich gemäss Aus­sagen und Beweismitteln lediglich an kleinen Kundgebungen in D._______ gegen die syrische Regierung beteiligt. Auch der (...) vermöge diese Einschätzung nicht zu widerlegen. Zwar sei er dort (...). Seine Beiträge und Bilder hätten aber nicht Dimensionen, welche ihn für die syrischen Be­hörden als potenzielle Bedrohung erscheinen lassen würden. F.c Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. August 2013 bean­trag­te der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Fest­stellung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG [SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. G.b Zur Begründung machte er geltend, er habe die Vorgehensweise der Behörden gegen ihn entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise übereinstim­mend geschildert. Er habe bei der Summarbefragung ausge­sagt, die Behörden seien nach Hause gekommen. Im Rahmen der Anhö­rung habe er dargelegt, das Haus sei gestürmt worden. Die beiden Ver­ben würden den gleichen Sachverhalt beschreiben. Dass er gewisse wei­tere Sachverhaltselemente erst bei der Anhörung konkretisiert habe, sei auf den Summarcharakter der Erstbefragung zurückzuführen. Die Verab­schie­dung von der Familie habe er angemessen substanziiert zu Proto­koll gegeben. Das BFM gehe zu Unrecht von Stereotypien aus. Von den Verhaftungen habe er durch verschiedene Personen erfahren. Die entspre­chen­den Aussagen seien nicht widersprüchlich. Die geltend ge­machten Vorfluchtgründe seien mithin als glaubhaft zu erachten. Zudem habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung im Falle der Rückkehr wegen (...). Die Vorinstanz sei davon ausgegan­gen, dass deren exilpolitische Tätigkeiten den Behörden bekannt seien. Im Falle seiner Rückkehr müsse er damit rechnen, diesbezüglich über­prüft und verfolgt zu werden. G.c Betreffend subjektive Nachfluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, gemäss einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts werde bei syrischen Staatsbürgern, welche exilpolitisch tätig seien oder mit exilpolitischen Kreisen in Verbindung gebracht würden, bereits das Ein­reichen eines Asylgesuchs im Ausland durch die heimatlichen Behör­den erfasst. Für die Anerkennung als Flüchtling sei gemäss diesem Ent­scheid kein markantes politisches Profil erforderlich. Entsprechend seien auch seine Tätigkeiten geeignet, ihn im Falle der Rückkehr einer unmensch­lichen Behandlung auszusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 beantragte das SEM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 zur Kenntnis gebracht. J. Am 21. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich ins Erwerbsleben eingetreten war, Frist zur Einreichung von Belegen für die allenfalls noch bestehende Bedürftigkeit eingeräumt. Entsprechende Unterlagen gingen am 6. November 2014 beim Gericht ein. K. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz. In der Folge wurde ihm (...).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach­ver­halts­darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aus politischen Grün­den durch die syrischen Sicherheits­kräfte gesucht.

E. 4.2 Wie auch das SEM bereits in seinem Entscheid ausführt, vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er an einzelnen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Die am 22. Dezember 2011 eingereichten (...) bestätigen die Angaben zu seinem an sich nicht bestrittenen Auftreten an regimefeindlichen Anläs­sen vor Ort. Dabei macht er nicht geltend, über ein herausragendes politisches Profil zu verfügen - seine Unterstützung war offenbar eher technischer Art - und auch habe er nie eine Inhaftierung erlitten (A 20/17 Antworten 6 ff, A 6/11 S. 7 f.). Sodann vermochte der Beschwerdeführer substanziiert und mit Realkennzeichen versehen zu schildern, wie er einmal zusammen mit seinem Vater bei den Behörden vorspre­chen und eine Vereinbarung (Verzicht auf Demonstrationen) unterzeich­nen musste (A 20/17 F51 ff.). In seinen diesbezüglichen Ausführungen macht der Beschwerdeführer klare und detaillierte Angaben dazu, wie er zum Posten kam, wie es dort aussah, wen er dort antraf, was gesprochen wurde und was dort sonst vorgefallen ist. Die Beschreibungen sind dabei äusserst anschaulich und beinhalten wichtige Abläufe aber auch Nebensächlichkeiten, eigene Wahrnehmungen und Gefühlsregungen. Er habe versprechen müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, und ihm seien auch einzelne Fragen zu(...) gestellt worden. Nach dem Unterzeichnen der Vereinbarung habe er unbehelligt wieder nach Hause gehen können. Dass er anlässlich dieses Behördenganges asylrechtlich relevante Nachteile erlitten habe, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch die geschilderte Teilnahme an einer Demonstration danach, trotz Versprechen nicht mehr politisch aktiv zu sein, weist gewisse Realkennzeichen auf (A 20/17 Antworten 51 ff. und 76). Mit der Vorinstanz ist hingegen einig zu gehen, dass die konkrete behördliche Suche nach ihm aufgrund dieser Teilnahme kurz vor seiner Ausreise und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten konkreten Verfolgungshandlungen nicht zu überzeugen vermögen. Dass er also wegen der Nichtbeachtung dieser Vereinbarung respektive be­reits zuvor in einem asylrechtlich relevanten Ausmass im Fokus der Behör­den stand, ist damit nicht glaubhaft. Nebst bereits erwähnten Stereotypien weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf ungereimte Darlegungen hin. So mach­te er bei der Erstbefragung geltend, die Sicherheitskräfte seien "zwei Mal zu uns nach Hause" gekommen und hätten nach ihm verlangt. Nach seiner Ausreise habe eine erneute solche Vorsprache stattgefun­den. Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, das elterliche Haus sei einmal gestürmt worden; eine nochmalige behördliche Aktion habe nicht stattgefun­den (A 6/11 S. 7; A 20/17 Antworten 45 ff., 85 ff. und 105 f.). Diese unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der behördlichen Aktionen be­einträchtigen die Glaubhaftigkeit der angeblich zielgerichteten Suche er­heblich, und entgegen den Beschwerdevorbringen sind die vom SEM fer­ner monierten Abweichungen bei der geschilderten Vorgehensweise der Polizei nicht als linguistische Spitzfindigkeiten zu qualifizieren. Zudem wirken seine Aussagen auf Nachfragen, wie er von den Festnahmen nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme erfahren habe, reichlich vage (A 20/17 Antworten 77 f.).

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt der Ausreise zwar als regimekritischer Bürger registriert war, aber kein markantes politisches Profil aufwies und nicht glaubhaft machen kann, bereits Opfer asylrelevanter Verfolgung geworden zu sein. Auf seine Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen ist untenstehend einzugehen.

E. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son­dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um­stän­de, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt. Es handelt sich dabei um BVGE 2015/3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert). Im letztgenannten Urteil analysierte das Gericht die Entwicklung in Syrien "in den letzten drei Jahren" und mithin an sich einen Zeitraum seit Februar 2012, in welchem sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Syrien befand (vgl. E. 5.3.1). Dabei wird eine Zuspitzung der Lage erkannt. Anderseits wird in der Erwägung 5.3.2 Bezug genommen auf die Entwicklungen "seit März 2011" und mithin auch auf das letzte halbe Aufenthaltsjahr des Beschwerdeführers vor Ort. Insgesamt ist aber offensichtlich, dass der Entscheid die Ereignisse seit Ausbruch der kriegerischen Ereignisse skizziert und zu düsteren Schlussfolgerungen gelangt. So sei durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme (a.a.O. E. 5.7.2).

E. 5.4 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass (...) Dies ist bereits deshalb irrelevant, weil der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, (...). Eine Kontaktnahme mit den potentiellen Verfolgern hat damit nicht stattgefunden. Schliesslich kann offen bleiben, ob die Verfolgungsfurcht bereits im Zeitpunkt der Ausreise bestand oder als objektiver Nachfluchtgrund zu werten ist, da sich an der Rechtsfolge nichts ändert.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwen­digerweise er­wachsenen Partei­kosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not­wendige Vertretungs­aufwand auf­grund der Akten­lage hinreichend zu­verlässig ab­schätzen lässt, ist die­se auf Fr. 1800.- (in­klusive Auslagen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­set­zen und von der Vorinstanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2013 werden aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4657/2013/mel Urteil vom 18. November 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am (...) Oktober 2011 mit seinem Reisepass Richtung Türkei. Von dort aus flog er am (...) Oktober 2011 nach Tunesien. Am (...) November 2011 gelangte er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuch­te. Am 14. November 2011 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und aus B._______ zu stammen. Er habe in seinem Heimatland immer wieder an De­monstrationen teilgenommen und sei deswegen seit Mai 2011 behörd­lich verfolgt worden. Die Sicherheitskräfte hätten während seiner Abwesen­heit im Juni oder Juli 2011 zweimal zuhause vorgesprochen und den Angehörigen gesagt, er müsse sich auf dem Posten melden. Er habe sich dort eingefunden und sei unter Drohungen aufgefordert worden, nicht mehr an den erwähnten Manifestationen teilzunehmen. Er habe ein entsprechendes Schriftstück unterzeichnen müssen. In der Folge habe er sich vorerst nicht mehr an Demonstrationen beteiligt. Am (...) Oktober 2011 sei C._______ ermordet worden. Tags darauf habe er sich wegen dieses Vorfalls Demonstrierenden angeschlossen. Dabei sei er mutmasslich gefilmt wor­den. In Anbetracht dieser Sachlage sei er am (...) Oktober 2011 ausser Lan­des geflohen, zumal man zwei seiner Freunde inhaftiert habe. In der Tür­kei habe er erfahren, dass ihn die Behörden wegen der Nichtbeach­tung des ihm auferlegten Demonstrationsverbots (...) Oktober 2011 zu­hause hätten festnehmen wollen. B. Am 22. Dezember 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh­rers dem SEM seine Mandatsübernahme an und beantragte Aktenein­sicht bei Entscheidreife. Ferner gab er zum einen Fotos seines Mandan­ten als Belege für dessen Teilnahme an einer Demonstration im Heimat­land zu den Akten. Zum anderen übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Dabei handelte es sich (...) Anlässen in D._______. Syrische Protestierende würden von Botschaftsbeamten und ande­ren Personen, welche offenbar im Auftrag der syrischen Regierung handelten, systematisch überwacht und belästigt. Ausserdem reichte er seine syrische Identitätskarte ein. C. Mit Eingabe vom 12. November 2012 machte der Beschwerdeführer gel­tend, (...) seien in der Schweiz wegen exilpolitischer Aktivitä­ten als Flüchtlinge anerkannt worden. Wegen deren Engagements habe er im Falle der Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Reflexverfol­gung im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrunds zu rechnen. Der Eingabe lagen Unterlagen im Zusammenhang mit der aufenthaltsrechtli­chen Situation und dem Status (...) sowie - als Beleg für eigene exilpolitische Aktivitäten - (...) bei. D. D.a Die Anhörung fand am 2. Juli 2013 statt. Der Beschwerdeführer brachte wiederum vor, sich in Syrien an Demonstrationen beteiligt zu ha­ben. Als (...) habe er auch logistisch geholfen und die Organisation (...) - mit E._______ als Koordinator - unterstützt. Seit Mai/Juni 2011 hätten ihn die Behörden gesucht. (...) Juni 2011 hätten sie das elterliche Haus gestürmt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund auf­gehalten. In der Folge habe sich sein Vater bei den Sicherheitskräften er­kundigt und erfahren, dass seinem Sohn nichts geschehe, wenn er nicht mehr demonstriere und seine Absicht unterschriftlich bestätige. Demzu­folge habe er bei den Behörden vorgesprochen und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Man habe sich auch nach (...) erkundigt. Im Oktober 2011 habe er an der erwähnten Kundge­bung nach der Ermordung von C._______ teilgenommen. Auch tags dar­auf sei er bei einer Protestveranstaltung dabei gewesen. Da mehrere Fest­nahmen erfolgt seien, habe er Syrien wenig später verlassen. Bei der Ausreise habe er (...). Sein Arbeitgeber habe sich für ihn eingesetzt und Geld bezahlt. In der Schweiz habe er das politi­sche Engagement fortgesetzt und wiederholt an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen. D.b Als Beweismittel gab er (...) zu den Akten. E. Am 10. Juli 2013 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter die beantragte Akteneinsicht. F. F.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 stellte das SEM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Er habe die Anzahl der behördlichen Vor­sprachen beziehungsweise die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte an­lässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Dass er sich aufgrund der behördlichen Suche bei einem Freund versteckt habe, sei von ihm erst anlässlich der Anhörung erwähnt worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die emotionalen Befindlichkeiten seiner Eltern bei der Verab­schie­dung vor der Ausreise frei von Stereotypien zu schildern. Da­durch entstünden Zweifel an den angeblichen Umständen der Flucht. Die Schilderungen der Festnahmewelle vor der Ausreise beziehungsweise sei­ner diesbezüglichen Kenntnisse seien sehr vage ausgefallen. Es sei zwar nicht zu bezweifeln, dass er vor der Ausreise an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen habe. Er habe indes nicht glaubhaft ma­chen können, deswegen von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein. Schliesslich hätten die syrischen Behörden Gelegenheit gehabt, ihn wegen des bereits damals bestehenden politischen Engagements (...) schon vor der Ausreise zu behelligen, wenn eine Re­flexverfolgungsmotivation bestanden hätte. Zudem habe er zu Proto­koll gegeben, es gebe keine Hinweise auf eine solcherart drohende Gefähr­dung. F.b Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz liessen keine Exponiertheit verbunden mit ent­sprechenden allfälligen Mass­nahmen der syrischen Behörden erken­nen. Er habe sich gemäss Aus­sagen und Beweismitteln lediglich an kleinen Kundgebungen in D._______ gegen die syrische Regierung beteiligt. Auch der (...) vermöge diese Einschätzung nicht zu widerlegen. Zwar sei er dort (...). Seine Beiträge und Bilder hätten aber nicht Dimensionen, welche ihn für die syrischen Be­hörden als potenzielle Bedrohung erscheinen lassen würden. F.c Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. August 2013 bean­trag­te der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Fest­stellung der Flücht­lingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG [SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. G.b Zur Begründung machte er geltend, er habe die Vorgehensweise der Behörden gegen ihn entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise übereinstim­mend geschildert. Er habe bei der Summarbefragung ausge­sagt, die Behörden seien nach Hause gekommen. Im Rahmen der Anhö­rung habe er dargelegt, das Haus sei gestürmt worden. Die beiden Ver­ben würden den gleichen Sachverhalt beschreiben. Dass er gewisse wei­tere Sachverhaltselemente erst bei der Anhörung konkretisiert habe, sei auf den Summarcharakter der Erstbefragung zurückzuführen. Die Verab­schie­dung von der Familie habe er angemessen substanziiert zu Proto­koll gegeben. Das BFM gehe zu Unrecht von Stereotypien aus. Von den Verhaftungen habe er durch verschiedene Personen erfahren. Die entspre­chen­den Aussagen seien nicht widersprüchlich. Die geltend ge­machten Vorfluchtgründe seien mithin als glaubhaft zu erachten. Zudem habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung im Falle der Rückkehr wegen (...). Die Vorinstanz sei davon ausgegan­gen, dass deren exilpolitische Tätigkeiten den Behörden bekannt seien. Im Falle seiner Rückkehr müsse er damit rechnen, diesbezüglich über­prüft und verfolgt zu werden. G.c Betreffend subjektive Nachfluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, gemäss einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts werde bei syrischen Staatsbürgern, welche exilpolitisch tätig seien oder mit exilpolitischen Kreisen in Verbindung gebracht würden, bereits das Ein­reichen eines Asylgesuchs im Ausland durch die heimatlichen Behör­den erfasst. Für die Anerkennung als Flüchtling sei gemäss diesem Ent­scheid kein markantes politisches Profil erforderlich. Entsprechend seien auch seine Tätigkeiten geeignet, ihn im Falle der Rückkehr einer unmensch­lichen Behandlung auszusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 beantragte das SEM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 zur Kenntnis gebracht. J. Am 21. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich ins Erwerbsleben eingetreten war, Frist zur Einreichung von Belegen für die allenfalls noch bestehende Bedürftigkeit eingeräumt. Entsprechende Unterlagen gingen am 6. November 2014 beim Gericht ein. K. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz. In der Folge wurde ihm (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach­ver­halts­darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aus politischen Grün­den durch die syrischen Sicherheits­kräfte gesucht. 4.2 Wie auch das SEM bereits in seinem Entscheid ausführt, vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er an einzelnen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Die am 22. Dezember 2011 eingereichten (...) bestätigen die Angaben zu seinem an sich nicht bestrittenen Auftreten an regimefeindlichen Anläs­sen vor Ort. Dabei macht er nicht geltend, über ein herausragendes politisches Profil zu verfügen - seine Unterstützung war offenbar eher technischer Art - und auch habe er nie eine Inhaftierung erlitten (A 20/17 Antworten 6 ff, A 6/11 S. 7 f.). Sodann vermochte der Beschwerdeführer substanziiert und mit Realkennzeichen versehen zu schildern, wie er einmal zusammen mit seinem Vater bei den Behörden vorspre­chen und eine Vereinbarung (Verzicht auf Demonstrationen) unterzeich­nen musste (A 20/17 F51 ff.). In seinen diesbezüglichen Ausführungen macht der Beschwerdeführer klare und detaillierte Angaben dazu, wie er zum Posten kam, wie es dort aussah, wen er dort antraf, was gesprochen wurde und was dort sonst vorgefallen ist. Die Beschreibungen sind dabei äusserst anschaulich und beinhalten wichtige Abläufe aber auch Nebensächlichkeiten, eigene Wahrnehmungen und Gefühlsregungen. Er habe versprechen müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, und ihm seien auch einzelne Fragen zu(...) gestellt worden. Nach dem Unterzeichnen der Vereinbarung habe er unbehelligt wieder nach Hause gehen können. Dass er anlässlich dieses Behördenganges asylrechtlich relevante Nachteile erlitten habe, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch die geschilderte Teilnahme an einer Demonstration danach, trotz Versprechen nicht mehr politisch aktiv zu sein, weist gewisse Realkennzeichen auf (A 20/17 Antworten 51 ff. und 76). Mit der Vorinstanz ist hingegen einig zu gehen, dass die konkrete behördliche Suche nach ihm aufgrund dieser Teilnahme kurz vor seiner Ausreise und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten konkreten Verfolgungshandlungen nicht zu überzeugen vermögen. Dass er also wegen der Nichtbeachtung dieser Vereinbarung respektive be­reits zuvor in einem asylrechtlich relevanten Ausmass im Fokus der Behör­den stand, ist damit nicht glaubhaft. Nebst bereits erwähnten Stereotypien weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf ungereimte Darlegungen hin. So mach­te er bei der Erstbefragung geltend, die Sicherheitskräfte seien "zwei Mal zu uns nach Hause" gekommen und hätten nach ihm verlangt. Nach seiner Ausreise habe eine erneute solche Vorsprache stattgefun­den. Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, das elterliche Haus sei einmal gestürmt worden; eine nochmalige behördliche Aktion habe nicht stattgefun­den (A 6/11 S. 7; A 20/17 Antworten 45 ff., 85 ff. und 105 f.). Diese unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der behördlichen Aktionen be­einträchtigen die Glaubhaftigkeit der angeblich zielgerichteten Suche er­heblich, und entgegen den Beschwerdevorbringen sind die vom SEM fer­ner monierten Abweichungen bei der geschilderten Vorgehensweise der Polizei nicht als linguistische Spitzfindigkeiten zu qualifizieren. Zudem wirken seine Aussagen auf Nachfragen, wie er von den Festnahmen nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme erfahren habe, reichlich vage (A 20/17 Antworten 77 f.). 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt der Ausreise zwar als regimekritischer Bürger registriert war, aber kein markantes politisches Profil aufwies und nicht glaubhaft machen kann, bereits Opfer asylrelevanter Verfolgung geworden zu sein. Auf seine Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen ist untenstehend einzugehen. 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son­dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um­stän­de, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 5.2 5.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt. Es handelt sich dabei um BVGE 2015/3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert). Im letztgenannten Urteil analysierte das Gericht die Entwicklung in Syrien "in den letzten drei Jahren" und mithin an sich einen Zeitraum seit Februar 2012, in welchem sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Syrien befand (vgl. E. 5.3.1). Dabei wird eine Zuspitzung der Lage erkannt. Anderseits wird in der Erwägung 5.3.2 Bezug genommen auf die Entwicklungen "seit März 2011" und mithin auch auf das letzte halbe Aufenthaltsjahr des Beschwerdeführers vor Ort. Insgesamt ist aber offensichtlich, dass der Entscheid die Ereignisse seit Ausbruch der kriegerischen Ereignisse skizziert und zu düsteren Schlussfolgerungen gelangt. So sei durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme (a.a.O. E. 5.7.2). 5.4 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass (...) Dies ist bereits deshalb irrelevant, weil der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, (...). Eine Kontaktnahme mit den potentiellen Verfolgern hat damit nicht stattgefunden. Schliesslich kann offen bleiben, ob die Verfolgungsfurcht bereits im Zeitpunkt der Ausreise bestand oder als objektiver Nachfluchtgrund zu werten ist, da sich an der Rechtsfolge nichts ändert.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwen­digerweise er­wachsenen Partei­kosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not­wendige Vertretungs­aufwand auf­grund der Akten­lage hinreichend zu­verlässig ab­schätzen lässt, ist die­se auf Fr. 1800.- (in­klusive Auslagen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­set­zen und von der Vorinstanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2013 werden aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: