Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (Vater und Tochter) – iranische Staatsangehö- rige und ethnische Aserbaidschaner – verliessen ihren Heimatstaat eige- nen Angaben zufolge am 3. November 2019. Sie reisten zu Fuss in die Türkei und mit dem Flugzeug nach Italien, wo sie sich einige Tage aufhiel- ten, bevor sie am 11. November 2019 mit dem Zug in die Schweiz gelang- ten und gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 14. November 2019 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Be- schwerdeführenden. Im daraufhin eröffneten Dublin-Verfahren wurde mit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien aufgrund des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers zugewartet (unter anderem posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], komorbide depressive Stö- rung mit psychotischen Symptomen; Nichteinnahme verordneter Medika- mente). Infolge Ablaufs der Überstellungsfrist wurde das Dublin-Verfahren am 20. Juli 2020 beendet und für beide parallel die nationalen Asylverfah- ren eingeleitet. Die Anhörungen fanden am 14. August 2020 (Beschwerde- führer) und 18. August 2020 (Beschwerdeführerin) statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie im Wesentlichen an, es sei am 27. Mai 2018 in ihrem Heimatstaat aufgrund unbedeckter Haare bezie- hungsweise unangemessener Kleidung der Beschwerdeführerin zu einem handgreiflichen Streit mit der Polizei gekommen. Die Sittenpolizei habe sie daraufhin (in Handschellen) zum Verhör zum Polizeigebäude mitgenom- men, der Beamtenbeleidigung beschuldigt, geohrfeigt und für eine Nacht in Haft genommen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer von drei Perso- nen in ein Gebäude verbracht, dort verhört, beschimpft, geschlagen und für 27 Tage inhaftiert worden. Beide hätten zudem ein Geständnis unter- zeichnen müssen. Die Sicherheitsbehörde habe die Beschwerdeführerin im April 2019 wegen Verstosses gegen die islamischen Regeln an der Uni- versität angezeigt. Im Mai 2019 seien der Beschwerdeführer gerichtlich zu fünf Jahren und zehn Monaten Haft, die Beschwerdeführerin zu einem Jahr Gefängnis sowie beide zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden. Die von ihnen dagegen erhobenen Beschwerden seien erfolglos geblieben und ge- gen den Beschwerdeführer sei eine Ausreisesperre verhängt worden. Nach ihrer gemeinsamen Ausreise am 3. November 2019 seien ein Onkel und die Mutter (Bruder väterlicherseits sowie die Ehefrau des Beschwer- deführers) aufgrund der eingeleiteten behördlichen Suche nach ihnen je
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 3 zweimal befragt worden. Im Weiteren sei gemäss Angaben des Beschwer- deführers eine Person namens A. Grund für das Vorgehen der Polizei wäh- rend des Vorfalls vom 27. Mai 2018. Diese Person habe sich als Vorge- setzte der Informationsabteilung der Sepah wegen einer geschäftlichen Angelegenheit (Gebäudeverkauf, Schmiergeld) an einem seiner sechs Brüder rächen wollen. Ein weiterer Bruder sei zur Beschaffung von Ge- richtsdokumenten nach Teheran gereist und dabei tödlich verunfallt. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des Verfahrens verschie- dene Dokumente (zwei Vorladungen, zwei Gerichtsurteile, Studenten-ID mit englischer Übersetzung, Anzeige der Uni), darunter betreffend den Be- schwerdeführer ärztliche Berichte ein (iranische Atteste vom 27. August 2018 und 23. Oktober 2019, iranischer Krankenaktenauszug, Fotografie- kopien eines Körpers mit Folterspuren vom Mai/Juni 2018, Arztbericht vom
27. Dezember 2019 der Berner Universitätsklinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie, medizinische Dokumentation der EVZ Bern Pflege, fachärzt- liche Stellungnahme von Dr. med. pract. C.______ vom 6. März 2020). C. Mit Verfügungen vom 26. März 2020 und 23. Mai 2020 wurden die Be- schwerdeführenden nach einem Ladendiebstahl vom Gebiet der Innen- stadt D.______ (betreffend Beschwerdeführerin) beziehungsweise E.______ (betreffend Beschwerdeführer) für zwei Jahre ausgegrenzt. D. Am 27. März 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Bern zugeteilt und am 21. August 2020 ins erweiterte Verfahren zugewiesen. E. Das SEM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Teheran am 26. März 2021 um Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen sowie der eingereich- ten Gerichtsdokumente der Beschwerdeführenden. F. Die Botschaftsabklärung vom 5. Mai 2021 (Eingang SEM 18. Mai 2021) ergab hauptsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Fälschung der eingereichten Dokumente (Anzeige betreffend Kleidervorschriften, beide Vorladungen und beide Gerichtsurteile). G. Am 24. Juni 2021 äusserten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 4 des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und bezweifelten die Kor- rektheit des Ergebnisses auch aufgrund eines darin aufgeführten, (ihren Angaben zufolge) falschen Feiertagsdatums (Eid Ghorban vom 20. Mai 1398 beziehungsweise 21. Mai 1398 bei Sunniten beziehungsweise Schii- ten). H. Mit Schreiben vom 23. August 2021 gewährte das SEM den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör betreffend unterschiedliche Angaben zu einem gemeinsamen Geschehnis (Fesselung/Handschellen), welches die Beschwerdeführenden am 14. September 2021 wahrnahmen. I. Mit gleichentags eröffneten Entscheiden vom 22. September 2021 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. November 2019 ab und ordnete deren Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Schreiben vom 28. September 2021 beendete die vormalige Rechts- vertreterin des Rechtsschutzes für Asylsuchende die Mandatsverhältnisse der Beschwerdeführenden, welche am 13. Oktober 2021 die rubrizierte Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten. K. Am 20. Oktober 2021 wurde dem Zivilstandsamt Lenzburg im Rahmen ei- nes Ehevorbereitungsverfahrens der Beschwerdeführerin Auskunft zum Stand des Asylverfahrens erteilt. L. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Entscheide des SEM vom 22. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügungen und die Anerkennung als Flüchtlinge sowie Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertretung als amtlicher
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 5 Rechtsbeistand beizuordnen. Die Verfahren N 721 674 und N 721 682 seien zu vereinigen beziehungsweise zu koordinieren. M. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerden unter Hinweis auf die entsprechen- den Verfahrensnummern D-4645/2021 (Beschwerdeführerin) und D-4650/2021 (Beschwerdeführer). N. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden je eine Sozialhilfebestätigung, datiert vom 1. Dezember 2021, und der Be- schwerdeführer Beweismittel ein (drei Fotoaufnahmen von Körperstellen). O. Am 19. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfahrensstands- anfrage ein und ersuchte mit Anruf vom 2. Mai 2022 um ihre rasche Beant- wortung. P. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2022 wurden die Beschwerdeverfahren D-4645/2021 und D-4650/2021 vereinigt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um un- entgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG gutgeheissen. Rechtsanwältin Mejreme Omuri wurde den Be- schwerdeführenden als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Die Vo- rinstanz wurde zur Vernehmlassung, insbesondere bezüglich der formal- rechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden, eingeladen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 nahm das SEM insbesondere Stellung zum rechtlichen Gehör beziehungsweise zu den eingereichten Beweismitteln. R. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. S. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2022 wurde ein Fris- terstreckungsgesuch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom
24. Juni 2022 zur Einreichung der Replik abgewiesen.
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 6 T. Mit Replik vom 5. Juli 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Juni 2022.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Er wirft der Vorinstanz die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine unvollständige Sach- verhaltsfeststellung vor.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 7 bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr ange- botenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Be- fragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver- halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst konkret fehlendes Nachfragen der Vorinstanz während seiner Anhörung trotz (angeblichem) Vorliegen konkreter Hinweise auf asylrelevante Tatsachen, welche die Beschwerde- führerin in ihrer Anhörung genannt habe. Die Vorinstanz habe es alsdann hinsichtlich der sich im Anschluss an den Vorfall vom 27. Mai 2018 ereig- neten Foltererlebnisse unterlassen, zusätzliche Abklärungen (Vertiefungs- fragen unter Beizug seiner behandelnden Ärztin) zu tätigen, auch wenn im Anhörungszeitpunkt aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 8 des Beschwerdeführers diesbezüglich zu Recht nicht nachgefragt worden sei (drohende Retraumatisierung; […]).
E. 3.5 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander.
Die Vorinstanz erkundigte sich vor der Anhörung vom 14. August 2020 bei der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. pract. C.______, über den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers und berücksichtigte diesen wäh- rend der Anhörung durch eine entsprechende Befragungsweise ([…]). Der Beschwerdeführer versicherte nach Rücksprache mit seiner Ärztin explizit, es gehe ihm gut und die Anhörung sei durchführbar ([…]). Er berichtete alsdann von keinem anderen Vorfall, als von jenem vom 27. Mai 2018. Deshalb, aber auch weil andere Ereignisse einzig von der Beschwerdefüh- rerin und erst später in ihrer eigenen Anhörung am 18. August 2020 ge- nannt wurden ([…]: Probleme mit Gasht-e Ershad und Sepah; F48: Unter- suchungshaft des Vaters für drei Nächte im Jahr 1388), zielt der konkrete Vorwurf des fehlenden, vorinstanzlichen Nachfragens beim Beschwerde- führer ins Leere. Im Weiteren verneinte die Beschwerdeführerin explizit ih- rerseits oder seitens ihrer Familienangehörigen frühere oder zusätzliche Probleme mit den iranischen Behörden als jene vom 27. Mai 2018 ([…]).
Der Beschwerdeführer reichte alsdann vorinstanzlich verschiedene medi- zinische Dokumente ein, insbesondere einen ausführlichen Arztbericht von Dr. med. pract. C.______ vom 7. März 2020, worin unter anderem eine PTBS aufgrund von Foltererlebnissen diagnostiziert wurde ([…]). Im Rah- men der Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 würdigte die Vorinstanz als- dann die eingereichten Folterfotografien und Arztberichte zu Recht als un- geeignet, um die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu un- termauern. Denn entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden kann ein Arztbericht die genaue Ursache einer psychischen Störung bezie- hungsweise einer Traumatisierung nicht belegen (vgl. Urteil des BVGer E- 1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Es bestand für die Vorinstanz aufgrund der zahlreich vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Ver- anlassung für zusätzliche Abklärungen. Während der Anhörung des Be- schwerdeführers wurde, wie bereits erwähnt, unbestrittenermassen auf seine Gesundheit Rücksicht genommen, weshalb auch die Vorwürfe be- treffend ungenügender Befragungstechnik in der Replik vom 5. Juli 2022 unbegründet sind. Es bestand jedoch ohnehin weder während der Anhö-
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 9 rung noch danach die Notwendigkeit ergänzende Fragen zu Foltererleb- nissen zu stellen. Aufgrund der Aktenlage konnte die Vorinstanz die Un- glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen, welche ausführlich in ihrem Entscheid begründet wird, bereits anhand des gege- benen Sachverhaltes feststellen ([…]). Darüber hinaus ist der Beschwerde sowie den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran beziehungsweise seit seiner Jugendzeit an medikamentös sowie psycho- logisch/psychiatrisch behandelten verschiedenen gesundheitlichen Prob- lemen litt (beispielsweise Depressionen, Angststörung, Suizidversuche, Nervenzusammenbruch; […]) und damit zeitlich bereits vor seinen geschil- derten Kernvorbringen (Haft mit Gewalt, Gerichtsverfahren).
E. 3.6 In der Beschwerde wurde alsdann zutreffend geltend gemacht, die Vo- rinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Arztberichte und Fotodokumentation der Folterverletzungen nicht gewür- digt beziehungsweise nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen habe ([…]). Indessen ist auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehm- lassung eine solche Würdigung durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Form nachträglich erfolgt und der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des gewährten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungahme.
Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 5. Juli 2022 ist jedoch das Einholen eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll über die angeblichen Folterspuren in Anbetracht des Gesagten sowie auch aufgrund nachfolgen- der Erwägungen (mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen) nicht ange- zeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen.
Bei dieser Sachlage ist von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und es kann infolgedessen auf die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung verzichtet werden. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Wesentlichen damit, die Geschehnisse im Iran seien unglaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. Aufgrund der langen, ausführlichen und teilweise bis ins Detail übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Vorfall vom 27. Mai 2018 – auch wenn der Beschwerdeführer teilweise Fra- gen ausweichend beantwortet habe – falle im Zusammenhang mit der gel- tend gemachten Festnahme eine Ungereimtheit besonders auf. Während der Beschwerdeführer detailliert berichtet habe, seine Hände seien beim Abtransport erst im Fahrzeug gefesselt worden, habe die Beschwerdefüh- rerin dieses Ereignis zeitlich anders, nämlich vor dem Abtransport, einge- ordnet. Die Beschwerdeführenden hätten bei ihrer prominent erwähnten Fesselung als unmittelbare Freiheitsberaubung und emotionales Erlebnis hierzu keine konsistenten Angaben gemacht. Wenn im rechtlichen Gehör vom 23. August 2021 geltend gemacht werde, der Grund für die unter- schiedlichen Schilderungen der Festnahme liege bei der wörtlichen Über- setzung («Verdolmetschung», unterschiedliche Wortbedeutungen), ver- möge dies angesichts dessen, dass die Situation der Festnahme mehrfach geschildert worden sei, nicht zu überzeugen, weil der Fehler bei der Rück- übersetzung aufgefallen wäre.
Im Weiteren basiere die im Zeitpunkt der Ausreise angebliche Bedrohungs- lage auf den geltend gemachten anschliessenden Verurteilungen durch das iranische Revolutionsgericht (Haft und Peitschenhiebe) sowie auf den
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 11 Abweisungen der dagegen erhobenen Beschwerden, welche sie mit meh- reren Dokumenten zu belegen versucht hätten. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise das Gerichtsverfahren im Vergleich zu seinen Schil- derungen zum Ereignis vom 27. Mai 2018 weniger substantiiert dargelegt, Fragen dazu ausweichend beantwortet und keine persönlichen Gedanken- gänge eingebracht (Schilderung allgemeiner Gerichtsabläufe sowie Zu- ständigkeiten im Iran). Unter Rücksichtnahme auf seinen Gesundheitszu- stand sei er nicht dazu aufgefordert worden, über allfällige Foltererlebnisse detaillierter zu berichten. Die Prüfung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale erübrige sich alsdann aufgrund des Botschaftsabklärungsergebnisses. Demgemäss seien die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berufungs- und Strafgerichts- vorladungen inhaltlich falsch begründet. Der Wortlaut müsse «hearing» lauten, nicht «to follow up on the complaint filed», welcher jeweils in Doku- menten an den Staatsanwalt verwendet werde. Inhaltlich würden deshalb die Vorladungen – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden im rechtlichen Gehör – keinen Sinn ergeben. Das Gerichtsdokument vom
13. Juli 1398 stimme alsdann nicht mit dem Datum der Verhandlung (16. Juni 1398) überein, wogegen der blosse Widerspruch der Beschwerdefüh- renden als Schutzbehauptung anzusehen sei. Zudem würden mehrere Ge- richtsdokumente mit systemgeneriertem Charakter Rechtschreibefehler aufweisen und dieselben würden auch in anderen Dokumenten auffallen (beispielsweise in den Gerichtsdokumenten vom 25. April 1398, 7. Juli 1398 und 23. Februar 1398: «eblaq» [notification], «anzaar» [exposure]). Die Erklärungen der Beschwerdeführenden, die Textbausteine könnten manuell angepasst werden, die Rechtsschreibefehler seien nicht inhalts- verändernd und auf die Arbeit beziehungsweise auf die individuellen Vor- lieben der Gerichtsangestellten zurückzuführen, seien ebenfalls reine Schutzbehauptungen. Alsdann sei die von der Beschwerdeführerin einge- reichte Anzeige der Universität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- fälscht. Eine Vorladung des Disziplinarkomitees wegen eines Verstosses gegen Kleidervorschriften sei – im Gegensatz zum Vorwurf politischer Ak- tivitäten gegen den Staat – unverhältnismässig und Verwarnungen würden telefonisch erfolgen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erstmals er- wähnten vielen telefonischen Verwarnungen der Beschwerdeführerin, wel- che zur Anzeige geführt hätten, seien nach einem erst dreimonatigen Uni- versitätsbesuch in deren geltend gemachter Anzahl unwahrscheinlich. Ebensowenig überzeuge die Behauptung der Beschwerdeführenden, das Gerichtsurteil zwar eingesehen zu haben, aber nicht erhältlich machen zu können, obwohl davon auszugehen sei, dass sie mit Hilfe des erhaltenen
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 12 «SANA-Codes» Zugriff auf die elektronische Datenbank für Gerichtsdoku- mente hätten. Die Abklärungen vor Ort hätten keine Hinweise auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, ein laufendes Strafverfahren oder eine Aus- reisesperre ergeben. Im rechtlichen Gehör hätten sich die Beschwerdefüh- renden mit nachgeschobenen Erklärungen in neue Ungereimtheiten ver- strickt. So hätten sie zunächst einen Zugang zu ihren Gerichtsdokumenten mittels Code auf dem – nicht mehr zugänglichen - iranischen Mobiltelefon geltend gemacht und später in der Anhörung berichtet, diese lediglich vor Ort einsehen zu können. Es sei den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die genannten Unstimmigkeiten und Zweifel auszuräumen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen im Wesentlichen geltend gemacht, die Stellungnahme vom 14. Sep- tember 2021 betreffend Fesselung der Hände des Beschwerdeführers sei plausibel und, selbst wenn die Erklärung ungenügend sei, betreffe sie ein unbedeutendes Detail. Dem Beschwerdeführer könnten alsdann nach ei- ner Aufforderung zur «groben» Erzählung seiner Geschichte sowie wegen fehlenden Nachfragens keine unsubstantiierten Angaben vorgeworfen werden. Er habe den Gefängnisaufenthalt sehr glaubhaft geschildert und eindrückliche Details beschrieben (beispielsweise Verhörzimmer, Luftver- änderung, Augenbinde, taube Hände, Kenntnis der gestellten Fragen) so- wie Gefühlsregungen gezeigt. Seine Angaben zur Gerichtsverhandlung seien nicht ausweichend sondern als Folge seiner Konzentrationsstörung nicht aufs Wesentliche bezogen gewesen. Gemäss den eingereichten Arzt- berichten seien alsdann die Inhaftierung und die Foltererlebnisse Ursache seiner PTBS und das Verhalten beziehungsweise die Symptome des Be- schwerdeführers seien – trotz der bereits im Heimatstaat seit längerer Zeit bestehenden Depressionen – auf die in der Haft erlittenen Folterungen zu- rückzuführen. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden alsdann ei- nerseits seine zu den Akten gereichten Fotos der Folterspuren anderer- seits auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der ohne Gefährdungs- situation im Heimatstaat weder seine Ehefrau noch die zweite Tochter al- leine im Iran zurückgelassen hätte, sprechen. Trotz seiner diesbezüglichen Schuld- und Schamgefühle, an denen er auch wegen seines tödlich verun- glückten Bruders leide, der für ihn in Teheran Gerichtsdokumente hätte be- schaffen sollen, habe er auf eine Rückreise in den Iran verzichtet. Die Beschwerdeführenden verneinten alsdann den Beweiswert der Bot- schaftsabklärung aufgrund Unvollständig- und Fehlerhaftigkeit und verwie- sen auf ihre Stellungnahme vom 24. Juni 2021. Ergänzend brachten sie
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 13 vor, die Asylvorbringen könnten trotz des Abklärungsergebnisses der Wahrheit entsprechen, weil bei dessen Würdigung die willkürliche Vorge- hensweise der Justiz im Iran zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz schweige sich alsdann in ihrem Entscheid zum Fehler (falsches Feiertags- datum), welcher in der angefochtenen Verfügung nicht als Fälschungs- merkmal erwähnt werde, aus. Demnach bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung. Im Weiteren sei nicht über- zeugend, dass es sich bei den darin genannten Fälschungsmerkmalen um Rechtschreibefehler und nicht wie üblich um Abweichungen in Stempel o- der Briefkopf handeln solle. Es werde alsdann keine gesetzliche Grundlage oder Quelle genannt, gemäss welcher das Ausstelldatum eines Gerichts- dokumentes mit demjenigen der Verhandlung übereinstimmen müsse, zu- mal dies auch in der Schweiz nicht so sei (unterschiedliche Daten der Ur- teilsverkündung und der schriftlichen, später erfolgenden Urteilsbegrün- dung). Hinsichtlich der Anzeige (Verstoss gegen die islamischen Kleidervorschrif- ten) ergänzte die Beschwerdeführerin, der Begriff «Verhältnismässigkeit» könne bei Strafen im Iran kaum verwendet werden. Zudem vernachlässige die Vorinstanz die vorgebrachten Verzögerungen ihrer Universitätsregist- rierung aufgrund der Kenntnis der Universitätsleitung von ihrem Strafurteil. Bereits bei Kleinigkeiten sei sie gemassregelt und auf ihre Pflichten auf- merksam gemacht worden. Die Vielzahl an Verwarnungen sowie die Vor- ladung zum Disziplinarkomitee innerhalb von drei Monaten sei deshalb nicht ungewöhnlich. Betreffend das SANA-System bestritten die Beschwerdeführenden Un- stimmigkeiten oder nachgeschobene Ergänzungen. In ihren Anhörungen hätten sie diesbezüglich nicht von «Gerichtsdokumenten», sondern von ei- nem – nicht einsehbaren – «Gerichtsurteil» eines politischen Dossiers ge- sprochen. In der Botschaftsabklärung sei eine Erwähnung der unterschied- lichen Art von Dokumenten zu erwarten gewesen. Ihre Angaben würden zudem mit Berichten von namhaften Organisationen übereinstimmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH).
E. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 begründete die Vorinstanz den Verzicht auf eine detaillierte Befragung zu den vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Haftbedingungen mit der ärztlichen Emp- fehlung (mögliche Retraumatisierung oder Dissoziation), weshalb die vor-
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 14 gebrachten Geschehnisse, die angebliche Strafverfolgung oder andere be- hördliche Massnahmen mit einer Botschaftsabklärung überprüft worden seien. Es sei angesichts des Abklärungsergebnisses nicht davon auszuge- hen, dass sich die Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt in der dar- gelegten Zwangssituation befunden hätten und eine entsprechende Kau- salität zur Ausreise am 3. November 2019 sei nicht glaubhaft gemacht wor- den. Gemäss den eingereichten ärztlichen Dokumentationen leide der Be- schwerdeführer an einer PTBS mit rezidivierender depressiver Störung mit schweren Episoden und psychotischen Symptomen, sei wegen akuter Su- izidalität am 11. März 2021 in der Psychiatrie UPD stationär behandelt und am 20. März 2021 entlassen worden. Die Ursache der Traumatisierung sei mit der Feststellung einer PTBS mittels Arztbericht nicht belegt und die Di- agnose bilde für sich allein kein Indiz für flüchtlingsrechtlich relevante Er- eignisse. Ebenso ungeeignet für die Untermauerung der Glaubhaftigkeit von fluchtauslösenden Elementen seien die eingereichten Fotos zu angeb- lichen Folterspuren. Es sei weder ersichtlich, inwiefern die körperlichen Verletzungen den Beschwerdeführer betreffen würden noch ob sie von ei- ner Drittperson verursacht worden beziehungsweise aufgrund einer be- hördlichen Massnahme entstanden seien. Es lägen alsdann auch keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor und es sei weiterhin davon auszugehen, er erhalte die im Iran benötigte medi- zinische und psychotherapeutische Behandlung.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Replik vom 5. Juli 2022 (nebst der Wiederholung der mit der Beschwerde erhobenen formellen Rü- gen vgl. vorstehend Erwägung 3) betreffend die auf den eingereichten Fo- tos dokumentierten Folterspuren hauptsächlich die Einholung eines Gut- achtens nach Istanbul-Protokoll (vgl. oben E. 3, insbesondere E. 3.6). Im Weiteren brachten sie vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Glaubhaf- tigkeitsprüfung keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, wobei eine PTBS zwar kein Nachweis, aber ein Indiz für die Flüchtlingseigenschaft bilden könne.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den an- gefochtenen Verfügungen mit ausführlicher und überzeugender Begrün- dung als unglaubhaft qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaften verneint
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 15 und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Ent- gegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 6.2 Die Gegenargumente der Beschwerdeführenden betreffend die in Zweifel gezogenen Fesselungsungereimtheiten (unterschiedliche Wortbe- deutungen; fehlende Sicht der Beschwerdeführerin auf den Beschwerde- führer, Annahme kultureller Unterschiede der Dolmetscherin; […]) vermö- gen – insbesondere mangels Bezug auf den vorinstanzlich festgestellten zeitlichen Widerspruch – nicht zu überzeugen. Zudem ist ihre Begründung der mangelhaften Substantiierung ihrer Vorbringen (Aufforderung zur «gro- ben» Erzählung; Unterlassen von Nachfragen) aus dem Zusammenhang gerissen, weil die vorinstanzlichen Erwägungen sich hierzu auf die an die Ereignisse vom 27. Mai 2018 anschliessenden Erlebnisse (Verhör, angeb- liche Folterungen) beziehen und dabei unbestrittenermassen auf die Ge- sundheit sowie auf die eigens in der Beschwerde ([…]) eingeräumten dies- bezüglichen Gefühlsregungen des Beschwerdeführers Rücksicht zu neh- men war. Die Aufforderung der Vorinstanz, davon «grob» zu erzählen, ist nicht zu beanstanden ([…]). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu den Ereignissen nach der Festnahme sind angesichts dieser Umstände unbehelflich ([…]). Ebenso- wenig sind die eingereichten Fotografien, welche eine nicht identifizierbare Person beziehungsweise Körperstellen mit Hämatomen und mutmassli- chen Narben zeigen ([…]), taugliche Beweismittel. Die Erklärung von Scham- und Schuldgefühlen (Flucht ohne Ehefrau und zweiter Tochter, Un- falltod des Bruders) vermag alsdann an der Unglaubhaftigkeit der Kernvor- bringen ebenfalls nichts zu ändern ([…]). Nachdem die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 24. Juni 2021 auf einen Fehler betreffend Feiertagsdatum in der Bot- schaftsabklärung hingewiesen hatten ([…]), nahm die Vorinstanz diesbe- zügliche Recherchen vor ([…]), woraufhin dieses unbestrittenermassen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht als Fälschungsmerkmal erwähnt wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden vermag ihre diesbezügliche Kritik das Ergebnis der Botschaftsabklärung in einer ganz- heitlichen Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Infolge der jeweils individuellen Prüfung der Asylvorbringen zielt auch das Argument betref- fend die Art der Fälschungsmerkmale (Rechtschreibefehler anstelle Abwei- chungen in Stempel oder Briefkopf) ins Leere. Ebenso entspricht es einer
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 16 Schutzbehauptung, einerseits aus einem marginalen Mangel in der Bot- schaftsabklärung (falsches Feiertagsdatum) unter Ausserachtlassung des Gesamtbildes auf deren vollständige Beweislosigkeit zu schliessen ande- rerseits aber explizit darauf hinzuweisen, ihre eigenen Vorbringen (Fesse- lung) seien in ihrem Gesamteindruck zu würdigen. Auch überzeugt es nicht, die ausweichenden Schilderungen des Beschwerdeführers betref- fend Gerichtsverfahren (blosse Schilderung allgemeiner Abläufe und Zu- ständigkeiten im Iran […]) mit Konzentrationsstörungen zu begründen. Ge- mäss dem plausiblen Ergebnis der Botschaftsabklärung ist alsdann die An- zeige gegen die Beschwerdeführerin (Kleidervorschriften) mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit gefälscht und die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Insbesondere weil der Beschwerdeführerin keine politischen Aktivitäten vorgeworfen wurden und sie bisher auch keine solchen geltend machte, können aufgrund des bereits unglaubhaften Vorbringens ihre dies- bezüglichen weiteren – nachgeschobenen – Erklärungen nicht geglaubt werden. Ferner ist betreffend SANA System der in der Beschwerde be- hauptete Unterschied zwischen einem Gerichtsurteil und einem Gerichts- dokument nicht nachvollziehbar, da es sich bei letzterem um einen allge- meinen Überbegriff handelt, welcher erstere mitumfasst ([…]). Auch der Verweis auf öffentlich zugängliche Berichte (SFH) ist hierfür beziehungs- weise für die individuelle Situation der Beschwerdeführenden unbehelflich. Hinsichtlich der Behauptung in der Replik vom 5. Juli 2022 (PTBS als Indiz für die Flüchtlingseigenschaft) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Arztbericht eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisie- rung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. E. 3.5) und damit auch keine Flüchtlingseigenschaft. An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten medizinischen Dokumente da- her nichts zu ändern.
E. 6.3 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeit- punkt der Ausreise bestehende Verfolgungsgefahr darzutun. Nachflucht- gründe werden nicht geltend gemacht.
E. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei- genschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vo- rinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 17 Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 18 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig.
E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem aktuellsten Entwurf des Austrittsberichts der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Bern vom 1. April 2021, welcher nach der Zuweisung des Beschwerdefüh- rers aufgrund akuter Suizidalität erfolgte, leidet er hauptsächlich an einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Bei dieser Sach- lage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung seiner psychischen Beschwerden bedarf, ist anzunehmen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Denn das Ge-
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 19 sundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health pro- file 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf (who.int) abgerufen am 16. Mai 2022). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilun- gen vorhanden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Darüber hinaus ist der Beschwerde sowie den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran bezie- hungsweise seit seiner Jungendzeit an medikamentös behandelten De- pressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen litt, einen Nervenzusam- menbruch erlitt, dort zwei Suizidversuche unternahm und in psycholo- gisch/psychiatrischer Behandlung war ([…]). Der Beschwerdeführer hatte bereits vor seiner Ausreise Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran erneut medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhält (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Allfälligen spezifi- schen Bedürfnissen des Beschwerdeführers oder suizidalen Tendenzen ist gegebenenfalls im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustan- des durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rech- nung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr des Beschwer- deführers – aber auch der Beschwerdeführerin – in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszu- standes führen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4645/2021, D-4650/2021 Seite 20
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind daher abzu- weisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Praxisge- mäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä- digung auf Fr. 400.– festzusetzen.
E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 wurde Rechtsan- wältin Mejreme Omur als amtliche Vertretung eingesetzt, wobei in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist nur der not- wendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine amtliche Entschädigung von Fr. 2'200.– (einschliesslich Mehrwertsteuer und Ausla- gen) ist hier angesichts der beiden in engem Zusammenhang stehenden beziehungsweise weitgehend identischen Beschwerden und vereinigten Verfahren angemessen, wobei die von der Vorinstanz auszurichtende Ent- schädigung von Fr. 400.– davon in Abzug zu bringen ist. Damit ist der amt- lichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 1'800.– auszurichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'800.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
f Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4645/2021, D-4650/2021 Urteil vom 8. August 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A.______, geboren am (...), (D-[...] / N [...]) und B.______, geboren am (...), (D-[...] / N [...]) Iran, beide vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, (...), Postfach 2523, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 22. September 2021, N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Vater und Tochter) - iranische Staatsangehörige und ethnische Aserbaidschaner - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. November 2019. Sie reisten zu Fuss in die Türkei und mit dem Flugzeug nach Italien, wo sie sich einige Tage aufhielten, bevor sie am 11. November 2019 mit dem Zug in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 14. November 2019 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführenden. Im daraufhin eröffneten Dublin-Verfahren wurde mit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zugewartet (unter anderem posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], komorbide depressive Störung mit psychotischen Symptomen; Nichteinnahme verordneter Medikamente). Infolge Ablaufs der Überstellungsfrist wurde das Dublin-Verfahren am 20. Juli 2020 beendet und für beide parallel die nationalen Asylverfahren eingeleitet. Die Anhörungen fanden am 14. August 2020 (Beschwerdeführer) und 18. August 2020 (Beschwerdeführerin) statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie im Wesentlichen an, es sei am 27. Mai 2018 in ihrem Heimatstaat aufgrund unbedeckter Haare beziehungsweise unangemessener Kleidung der Beschwerdeführerin zu einem handgreiflichen Streit mit der Polizei gekommen. Die Sittenpolizei habe sie daraufhin (in Handschellen) zum Verhör zum Polizeigebäude mitgenommen, der Beamtenbeleidigung beschuldigt, geohrfeigt und für eine Nacht in Haft genommen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer von drei Personen in ein Gebäude verbracht, dort verhört, beschimpft, geschlagen und für 27 Tage inhaftiert worden. Beide hätten zudem ein Geständnis unterzeichnen müssen. Die Sicherheitsbehörde habe die Beschwerdeführerin im April 2019 wegen Verstosses gegen die islamischen Regeln an der Universität angezeigt. Im Mai 2019 seien der Beschwerdeführer gerichtlich zu fünf Jahren und zehn Monaten Haft, die Beschwerdeführerin zu einem Jahr Gefängnis sowie beide zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden. Die von ihnen dagegen erhobenen Beschwerden seien erfolglos geblieben und gegen den Beschwerdeführer sei eine Ausreisesperre verhängt worden. Nach ihrer gemeinsamen Ausreise am 3. November 2019 seien ein Onkel und die Mutter (Bruder väterlicherseits sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers) aufgrund der eingeleiteten behördlichen Suche nach ihnen je zweimal befragt worden. Im Weiteren sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Person namens A. Grund für das Vorgehen der Polizei während des Vorfalls vom 27. Mai 2018. Diese Person habe sich als Vorgesetzte der Informationsabteilung der Sepah wegen einer geschäftlichen Angelegenheit (Gebäudeverkauf, Schmiergeld) an einem seiner sechs Brüder rächen wollen. Ein weiterer Bruder sei zur Beschaffung von Gerichtsdokumenten nach Teheran gereist und dabei tödlich verunfallt. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des Verfahrens verschiedene Dokumente (zwei Vorladungen, zwei Gerichtsurteile, Studenten-ID mit englischer Übersetzung, Anzeige der Uni), darunter betreffend den Beschwerdeführer ärztliche Berichte ein (iranische Atteste vom 27. August 2018 und 23. Oktober 2019, iranischer Krankenaktenauszug, Fotografiekopien eines Körpers mit Folterspuren vom Mai/Juni 2018, Arztbericht vom 27. Dezember 2019 der Berner Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinische Dokumentation der EVZ Bern Pflege, fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. pract. C.______ vom 6. März 2020). C. Mit Verfügungen vom 26. März 2020 und 23. Mai 2020 wurden die Beschwerdeführenden nach einem Ladendiebstahl vom Gebiet der Innenstadt D.______ (betreffend Beschwerdeführerin) beziehungsweise E.______ (betreffend Beschwerdeführer) für zwei Jahre ausgegrenzt. D. Am 27. März 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Bern zugeteilt und am 21. August 2020 ins erweiterte Verfahren zugewiesen. E. Das SEM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Teheran am 26. März 2021 um Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen sowie der eingereichten Gerichtsdokumente der Beschwerdeführenden. F. Die Botschaftsabklärung vom 5. Mai 2021 (Eingang SEM 18. Mai 2021) ergab hauptsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Fälschung der eingereichten Dokumente (Anzeige betreffend Kleidervorschriften, beide Vorladungen und beide Gerichtsurteile). G. Am 24. Juni 2021 äusserten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und bezweifelten die Korrektheit des Ergebnisses auch aufgrund eines darin aufgeführten, (ihren Angaben zufolge) falschen Feiertagsdatums (Eid Ghorban vom 20. Mai 1398 beziehungsweise 21. Mai 1398 bei Sunniten beziehungsweise Schiiten). H. Mit Schreiben vom 23. August 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend unterschiedliche Angaben zu einem gemeinsamen Geschehnis (Fesselung/Handschellen), welches die Beschwerdeführenden am 14. September 2021 wahrnahmen. I. Mit gleichentags eröffneten Entscheiden vom 22. September 2021 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. November 2019 ab und ordnete deren Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Schreiben vom 28. September 2021 beendete die vormalige Rechtsvertreterin des Rechtsschutzes für Asylsuchende die Mandatsverhältnisse der Beschwerdeführenden, welche am 13. Oktober 2021 die rubrizierte Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten. K. Am 20. Oktober 2021 wurde dem Zivilstandsamt Lenzburg im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens der Beschwerdeführerin Auskunft zum Stand des Asylverfahrens erteilt. L. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Entscheide des SEM vom 22. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anerkennung als Flüchtlinge sowie Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Verfahren N 721 674 und N 721 682 seien zu vereinigen beziehungsweise zu koordinieren. M. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden unter Hinweis auf die entsprechenden Verfahrensnummern D-4645/2021 (Beschwerdeführerin) und D-4650/2021 (Beschwerdeführer). N. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden je eine Sozialhilfebestätigung, datiert vom 1. Dezember 2021, und der Beschwerdeführer Beweismittel ein (drei Fotoaufnahmen von Körperstellen). O. Am 19. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfahrensstands-anfrage ein und ersuchte mit Anruf vom 2. Mai 2022 um ihre rasche Beantwortung. P. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2022 wurden die Beschwerdeverfahren D-4645/2021 und D-4650/2021 vereinigt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG gutgeheissen. Rechtsanwältin Mejreme Omuri wurde den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung, insbesondere bezüglich der formalrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden, eingeladen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 nahm das SEM insbesondere Stellung zum rechtlichen Gehör beziehungsweise zu den eingereichten Beweismitteln. R. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. S. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2022 wurde ein Fristerstreckungsgesuch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 24. Juni 2022 zur Einreichung der Replik abgewiesen. T. Mit Replik vom 5. Juli 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Juni 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Er wirft der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. 3.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst konkret fehlendes Nachfragen der Vorinstanz während seiner Anhörung trotz (angeblichem) Vorliegen konkreter Hinweise auf asylrelevante Tatsachen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung genannt habe. Die Vorinstanz habe es alsdann hinsichtlich der sich im Anschluss an den Vorfall vom 27. Mai 2018 ereigneten Foltererlebnisse unterlassen, zusätzliche Abklärungen (Vertiefungsfragen unter Beizug seiner behandelnden Ärztin) zu tätigen, auch wenn im Anhörungszeitpunkt aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers diesbezüglich zu Recht nicht nachgefragt worden sei (drohende Retraumatisierung; [...]). 3.5 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander. Die Vorinstanz erkundigte sich vor der Anhörung vom 14. August 2020 bei der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. pract. C.______, über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und berücksichtigte diesen während der Anhörung durch eine entsprechende Befragungsweise ([...]). Der Beschwerdeführer versicherte nach Rücksprache mit seiner Ärztin explizit, es gehe ihm gut und die Anhörung sei durchführbar ([...]). Er berichtete alsdann von keinem anderen Vorfall, als von jenem vom 27. Mai 2018. Deshalb, aber auch weil andere Ereignisse einzig von der Beschwerdeführerin und erst später in ihrer eigenen Anhörung am 18. August 2020 genannt wurden ([...]: Probleme mit Gasht-e Ershad und Sepah; F48: Untersuchungshaft des Vaters für drei Nächte im Jahr 1388), zielt der konkrete Vorwurf des fehlenden, vorinstanzlichen Nachfragens beim Beschwerdeführer ins Leere. Im Weiteren verneinte die Beschwerdeführerin explizit ihrerseits oder seitens ihrer Familienangehörigen frühere oder zusätzliche Probleme mit den iranischen Behörden als jene vom 27. Mai 2018 ([...]). Der Beschwerdeführer reichte alsdann vorinstanzlich verschiedene medizinische Dokumente ein, insbesondere einen ausführlichen Arztbericht von Dr. med. pract. C.______ vom 7. März 2020, worin unter anderem eine PTBS aufgrund von Foltererlebnissen diagnostiziert wurde ([...]). Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 würdigte die Vorinstanz alsdann die eingereichten Folterfotografien und Arztberichte zu Recht als ungeeignet, um die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu untermauern. Denn entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden kann ein Arztbericht die genaue Ursache einer psychischen Störung beziehungsweise einer Traumatisierung nicht belegen (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Es bestand für die Vorinstanz aufgrund der zahlreich vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Veranlassung für zusätzliche Abklärungen. Während der Anhörung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits erwähnt, unbestrittenermassen auf seine Gesundheit Rücksicht genommen, weshalb auch die Vorwürfe betreffend ungenügender Befragungstechnik in der Replik vom 5. Juli 2022 unbegründet sind. Es bestand jedoch ohnehin weder während der Anhörung noch danach die Notwendigkeit ergänzende Fragen zu Foltererlebnissen zu stellen. Aufgrund der Aktenlage konnte die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen, welche ausführlich in ihrem Entscheid begründet wird, bereits anhand des gegebenen Sachverhaltes feststellen ([...]). Darüber hinaus ist der Beschwerde sowie den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran beziehungsweise seit seiner Jugendzeit an medikamentös sowie psychologisch/psychiatrisch behandelten verschiedenen gesundheitlichen Problemen litt (beispielsweise Depressionen, Angststörung, Suizidversuche, Nervenzusammenbruch; [...]) und damit zeitlich bereits vor seinen geschilderten Kernvorbringen (Haft mit Gewalt, Gerichtsverfahren). 3.6 In der Beschwerde wurde alsdann zutreffend geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Arztberichte und Fotodokumentation der Folterverletzungen nicht gewürdigt beziehungsweise nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen habe ([...]). Indessen ist auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung eine solche Würdigung durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Form nachträglich erfolgt und der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des gewährten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungahme. Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 5. Juli 2022 ist jedoch das Einholen eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll über die angeblichen Folterspuren in Anbetracht des Gesagten sowie auch aufgrund nachfolgender Erwägungen (mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen) nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und es kann infolgedessen auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet werden. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Wesentlichen damit, die Geschehnisse im Iran seien unglaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. Aufgrund der langen, ausführlichen und teilweise bis ins Detail übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Vorfall vom 27. Mai 2018 - auch wenn der Beschwerdeführer teilweise Fragen ausweichend beantwortet habe - falle im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme eine Ungereimtheit besonders auf. Während der Beschwerdeführer detailliert berichtet habe, seine Hände seien beim Abtransport erst im Fahrzeug gefesselt worden, habe die Beschwerdeführerin dieses Ereignis zeitlich anders, nämlich vor dem Abtransport, eingeordnet. Die Beschwerdeführenden hätten bei ihrer prominent erwähnten Fesselung als unmittelbare Freiheitsberaubung und emotionales Erlebnis hierzu keine konsistenten Angaben gemacht. Wenn im rechtlichen Gehör vom 23. August 2021 geltend gemacht werde, der Grund für die unterschiedlichen Schilderungen der Festnahme liege bei der wörtlichen Übersetzung («Verdolmetschung», unterschiedliche Wortbedeutungen), vermöge dies angesichts dessen, dass die Situation der Festnahme mehrfach geschildert worden sei, nicht zu überzeugen, weil der Fehler bei der Rückübersetzung aufgefallen wäre. Im Weiteren basiere die im Zeitpunkt der Ausreise angebliche Bedrohungslage auf den geltend gemachten anschliessenden Verurteilungen durch das iranische Revolutionsgericht (Haft und Peitschenhiebe) sowie auf den Abweisungen der dagegen erhobenen Beschwerden, welche sie mit mehreren Dokumenten zu belegen versucht hätten. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise das Gerichtsverfahren im Vergleich zu seinen Schilderungen zum Ereignis vom 27. Mai 2018 weniger substantiiert dargelegt, Fragen dazu ausweichend beantwortet und keine persönlichen Gedankengänge eingebracht (Schilderung allgemeiner Gerichtsabläufe sowie Zuständigkeiten im Iran). Unter Rücksichtnahme auf seinen Gesundheitszustand sei er nicht dazu aufgefordert worden, über allfällige Foltererlebnisse detaillierter zu berichten. Die Prüfung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale erübrige sich alsdann aufgrund des Botschaftsabklärungsergebnisses. Demgemäss seien die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berufungs- und Strafgerichtsvorladungen inhaltlich falsch begründet. Der Wortlaut müsse «hearing» lauten, nicht «to follow up on the complaint filed», welcher jeweils in Dokumenten an den Staatsanwalt verwendet werde. Inhaltlich würden deshalb die Vorladungen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden im rechtlichen Gehör - keinen Sinn ergeben. Das Gerichtsdokument vom 13. Juli 1398 stimme alsdann nicht mit dem Datum der Verhandlung (16. Juni 1398) überein, wogegen der blosse Widerspruch der Beschwerdeführenden als Schutzbehauptung anzusehen sei. Zudem würden mehrere Gerichtsdokumente mit systemgeneriertem Charakter Rechtschreibefehler aufweisen und dieselben würden auch in anderen Dokumenten auffallen (beispielsweise in den Gerichtsdokumenten vom 25. April 1398, 7. Juli 1398 und 23. Februar 1398: «eblaq» [notification], «anzaar» [exposure]). Die Erklärungen der Beschwerdeführenden, die Textbausteine könnten manuell angepasst werden, die Rechtsschreibefehler seien nicht inhaltsverändernd und auf die Arbeit beziehungsweise auf die individuellen Vorlieben der Gerichtsangestellten zurückzuführen, seien ebenfalls reine Schutzbehauptungen. Alsdann sei die von der Beschwerdeführerin eingereichte Anzeige der Universität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefälscht. Eine Vorladung des Disziplinarkomitees wegen eines Verstosses gegen Kleidervorschriften sei - im Gegensatz zum Vorwurf politischer Aktivitäten gegen den Staat - unverhältnismässig und Verwarnungen würden telefonisch erfolgen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erstmals erwähnten vielen telefonischen Verwarnungen der Beschwerdeführerin, welche zur Anzeige geführt hätten, seien nach einem erst dreimonatigen Universitätsbesuch in deren geltend gemachter Anzahl unwahrscheinlich. Ebensowenig überzeuge die Behauptung der Beschwerdeführenden, das Gerichtsurteil zwar eingesehen zu haben, aber nicht erhältlich machen zu können, obwohl davon auszugehen sei, dass sie mit Hilfe des erhaltenen «SANA-Codes» Zugriff auf die elektronische Datenbank für Gerichtsdokumente hätten. Die Abklärungen vor Ort hätten keine Hinweise auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, ein laufendes Strafverfahren oder eine Ausreisesperre ergeben. Im rechtlichen Gehör hätten sich die Beschwerdeführenden mit nachgeschobenen Erklärungen in neue Ungereimtheiten verstrickt. So hätten sie zunächst einen Zugang zu ihren Gerichtsdokumenten mittels Code auf dem - nicht mehr zugänglichen - iranischen Mobiltelefon geltend gemacht und später in der Anhörung berichtet, diese lediglich vor Ort einsehen zu können. Es sei den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die genannten Unstimmigkeiten und Zweifel auszuräumen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht, die Stellungnahme vom 14. September 2021 betreffend Fesselung der Hände des Beschwerdeführers sei plausibel und, selbst wenn die Erklärung ungenügend sei, betreffe sie ein unbedeutendes Detail. Dem Beschwerdeführer könnten alsdann nach einer Aufforderung zur «groben» Erzählung seiner Geschichte sowie wegen fehlenden Nachfragens keine unsubstantiierten Angaben vorgeworfen werden. Er habe den Gefängnisaufenthalt sehr glaubhaft geschildert und eindrückliche Details beschrieben (beispielsweise Verhörzimmer, Luftveränderung, Augenbinde, taube Hände, Kenntnis der gestellten Fragen) sowie Gefühlsregungen gezeigt. Seine Angaben zur Gerichtsverhandlung seien nicht ausweichend sondern als Folge seiner Konzentrationsstörung nicht aufs Wesentliche bezogen gewesen. Gemäss den eingereichten Arztberichten seien alsdann die Inhaftierung und die Foltererlebnisse Ursache seiner PTBS und das Verhalten beziehungsweise die Symptome des Beschwerdeführers seien - trotz der bereits im Heimatstaat seit längerer Zeit bestehenden Depressionen - auf die in der Haft erlittenen Folterungen zurückzuführen. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden alsdann einerseits seine zu den Akten gereichten Fotos der Folterspuren andererseits auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der ohne Gefährdungssituation im Heimatstaat weder seine Ehefrau noch die zweite Tochter alleine im Iran zurückgelassen hätte, sprechen. Trotz seiner diesbezüglichen Schuld- und Schamgefühle, an denen er auch wegen seines tödlich verunglückten Bruders leide, der für ihn in Teheran Gerichtsdokumente hätte beschaffen sollen, habe er auf eine Rückreise in den Iran verzichtet. Die Beschwerdeführenden verneinten alsdann den Beweiswert der Botschaftsabklärung aufgrund Unvollständig- und Fehlerhaftigkeit und verwiesen auf ihre Stellungnahme vom 24. Juni 2021. Ergänzend brachten sie vor, die Asylvorbringen könnten trotz des Abklärungsergebnisses der Wahrheit entsprechen, weil bei dessen Würdigung die willkürliche Vorgehensweise der Justiz im Iran zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz schweige sich alsdann in ihrem Entscheid zum Fehler (falsches Feiertagsdatum), welcher in der angefochtenen Verfügung nicht als Fälschungsmerkmal erwähnt werde, aus. Demnach bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung. Im Weiteren sei nicht überzeugend, dass es sich bei den darin genannten Fälschungsmerkmalen um Rechtschreibefehler und nicht wie üblich um Abweichungen in Stempel oder Briefkopf handeln solle. Es werde alsdann keine gesetzliche Grundlage oder Quelle genannt, gemäss welcher das Ausstelldatum eines Gerichtsdokumentes mit demjenigen der Verhandlung übereinstimmen müsse, zumal dies auch in der Schweiz nicht so sei (unterschiedliche Daten der Urteilsverkündung und der schriftlichen, später erfolgenden Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Anzeige (Verstoss gegen die islamischen Kleidervorschriften) ergänzte die Beschwerdeführerin, der Begriff «Verhältnismässigkeit» könne bei Strafen im Iran kaum verwendet werden. Zudem vernachlässige die Vorinstanz die vorgebrachten Verzögerungen ihrer Universitätsregistrierung aufgrund der Kenntnis der Universitätsleitung von ihrem Strafurteil. Bereits bei Kleinigkeiten sei sie gemassregelt und auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht worden. Die Vielzahl an Verwarnungen sowie die Vorladung zum Disziplinarkomitee innerhalb von drei Monaten sei deshalb nicht ungewöhnlich. Betreffend das SANA-System bestritten die Beschwerdeführenden Unstimmigkeiten oder nachgeschobene Ergänzungen. In ihren Anhörungen hätten sie diesbezüglich nicht von «Gerichtsdokumenten», sondern von einem - nicht einsehbaren - «Gerichtsurteil» eines politischen Dossiers gesprochen. In der Botschaftsabklärung sei eine Erwähnung der unterschiedlichen Art von Dokumenten zu erwarten gewesen. Ihre Angaben würden zudem mit Berichten von namhaften Organisationen übereinstimmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH). 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 begründete die Vorinstanz den Verzicht auf eine detaillierte Befragung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Haftbedingungen mit der ärztlichen Empfehlung (mögliche Retraumatisierung oder Dissoziation), weshalb die vorgebrachten Geschehnisse, die angebliche Strafverfolgung oder andere behördliche Massnahmen mit einer Botschaftsabklärung überprüft worden seien. Es sei angesichts des Abklärungsergebnisses nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt in der dargelegten Zwangssituation befunden hätten und eine entsprechende Kausalität zur Ausreise am 3. November 2019 sei nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäss den eingereichten ärztlichen Dokumentationen leide der Beschwerdeführer an einer PTBS mit rezidivierender depressiver Störung mit schweren Episoden und psychotischen Symptomen, sei wegen akuter Suizidalität am 11. März 2021 in der Psychiatrie UPD stationär behandelt und am 20. März 2021 entlassen worden. Die Ursache der Traumatisierung sei mit der Feststellung einer PTBS mittels Arztbericht nicht belegt und die Diagnose bilde für sich allein kein Indiz für flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse. Ebenso ungeeignet für die Untermauerung der Glaubhaftigkeit von fluchtauslösenden Elementen seien die eingereichten Fotos zu angeblichen Folterspuren. Es sei weder ersichtlich, inwiefern die körperlichen Verletzungen den Beschwerdeführer betreffen würden noch ob sie von einer Drittperson verursacht worden beziehungsweise aufgrund einer behördlichen Massnahme entstanden seien. Es lägen alsdann auch keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor und es sei weiterhin davon auszugehen, er erhalte die im Iran benötigte medizinische und psychotherapeutische Behandlung. 5.4 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Replik vom 5. Juli 2022 (nebst der Wiederholung der mit der Beschwerde erhobenen formellen Rügen vgl. vorstehend Erwägung 3) betreffend die auf den eingereichten Fotos dokumentierten Folterspuren hauptsächlich die Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll (vgl. oben E. 3, insbesondere E. 3.6). Im Weiteren brachten sie vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, wobei eine PTBS zwar kein Nachweis, aber ein Indiz für die Flüchtlingseigenschaft bilden könne. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert, deren Flüchtlingseigenschaften verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Die Gegenargumente der Beschwerdeführenden betreffend die in Zweifel gezogenen Fesselungsungereimtheiten (unterschiedliche Wortbedeutungen; fehlende Sicht der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdeführer, Annahme kultureller Unterschiede der Dolmetscherin; [...]) vermögen - insbesondere mangels Bezug auf den vorinstanzlich festgestellten zeitlichen Widerspruch - nicht zu überzeugen. Zudem ist ihre Begründung der mangelhaften Substantiierung ihrer Vorbringen (Aufforderung zur «groben» Erzählung; Unterlassen von Nachfragen) aus dem Zusammenhang gerissen, weil die vorinstanzlichen Erwägungen sich hierzu auf die an die Ereignisse vom 27. Mai 2018 anschliessenden Erlebnisse (Verhör, angebliche Folterungen) beziehen und dabei unbestrittenermassen auf die Gesundheit sowie auf die eigens in der Beschwerde ([...]) eingeräumten diesbezüglichen Gefühlsregungen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen war. Die Aufforderung der Vorinstanz, davon «grob» zu erzählen, ist nicht zu beanstanden ([...]). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu den Ereignissen nach der Festnahme sind angesichts dieser Umstände unbehelflich ([...]). Ebensowenig sind die eingereichten Fotografien, welche eine nicht identifizierbare Person beziehungsweise Körperstellen mit Hämatomen und mutmasslichen Narben zeigen ([...]), taugliche Beweismittel. Die Erklärung von Scham- und Schuldgefühlen (Flucht ohne Ehefrau und zweiter Tochter, Unfalltod des Bruders) vermag alsdann an der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen ebenfalls nichts zu ändern ([...]). Nachdem die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 24. Juni 2021 auf einen Fehler betreffend Feiertagsdatum in der Botschaftsabklärung hingewiesen hatten ([...]), nahm die Vorinstanz diesbezügliche Recherchen vor ([...]), woraufhin dieses unbestrittenermassen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht als Fälschungsmerkmal erwähnt wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden vermag ihre diesbezügliche Kritik das Ergebnis der Botschaftsabklärung in einer ganzheitlichen Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Infolge der jeweils individuellen Prüfung der Asylvorbringen zielt auch das Argument betreffend die Art der Fälschungsmerkmale (Rechtschreibefehler anstelle Abweichungen in Stempel oder Briefkopf) ins Leere. Ebenso entspricht es einer Schutzbehauptung, einerseits aus einem marginalen Mangel in der Botschaftsabklärung (falsches Feiertagsdatum) unter Ausserachtlassung des Gesamtbildes auf deren vollständige Beweislosigkeit zu schliessen andererseits aber explizit darauf hinzuweisen, ihre eigenen Vorbringen (Fesselung) seien in ihrem Gesamteindruck zu würdigen. Auch überzeugt es nicht, die ausweichenden Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Gerichtsverfahren (blosse Schilderung allgemeiner Abläufe und Zuständigkeiten im Iran [...]) mit Konzentrationsstörungen zu begründen. Gemäss dem plausiblen Ergebnis der Botschaftsabklärung ist alsdann die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin (Kleidervorschriften) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefälscht und die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Insbesondere weil der Beschwerdeführerin keine politischen Aktivitäten vorgeworfen wurden und sie bisher auch keine solchen geltend machte, können aufgrund des bereits unglaubhaften Vorbringens ihre diesbezüglichen weiteren - nachgeschobenen - Erklärungen nicht geglaubt werden. Ferner ist betreffend SANA System der in der Beschwerde behauptete Unterschied zwischen einem Gerichtsurteil und einem Gerichtsdokument nicht nachvollziehbar, da es sich bei letzterem um einen allgemeinen Überbegriff handelt, welcher erstere mitumfasst ([...]). Auch der Verweis auf öffentlich zugängliche Berichte (SFH) ist hierfür beziehungsweise für die individuelle Situation der Beschwerdeführenden unbehelflich. Hinsichtlich der Behauptung in der Replik vom 5. Juli 2022 (PTBS als Indiz für die Flüchtlingseigenschaft) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Arztbericht eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. E. 3.5) und damit auch keine Flüchtlingseigenschaft. An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten medizinischen Dokumente daher nichts zu ändern. 6.3 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungsgefahr darzutun. Nachfluchtgründe werden nicht geltend gemacht. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch in Anbetracht der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen liessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hierzu auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen ([...]). Betreffend Beschwerdeführer ist zu ergänzen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem aktuellsten Entwurf des Austrittsberichts der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Bern vom 1. April 2021, welcher nach der Zuweisung des Beschwerdeführers aufgrund akuter Suizidalität erfolgte, leidet er hauptsächlich an einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung seiner psychischen Beschwerden bedarf, ist anzunehmen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Denn das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf (who.int) abgerufen am 16. Mai 2022). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen vorhanden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Darüber hinaus ist der Beschwerde sowie den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran beziehungsweise seit seiner Jungendzeit an medikamentös behandelten Depressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen litt, einen Nervenzusammenbruch erlitt, dort zwei Suizidversuche unternahm und in psychologisch/psychiatrischer Behandlung war ([...]). Der Beschwerdeführer hatte bereits vor seiner Ausreise Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran erneut medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhält (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers oder suizidalen Tendenzen ist gegebenenfalls im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers - aber auch der Beschwerdeführerin - in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 wurde Rechtsanwältin Mejreme Omur als amtliche Vertretung eingesetzt, wobei in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine amtliche Entschädigung von Fr. 2'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) ist hier angesichts der beiden in engem Zusammenhang stehenden beziehungsweise weitgehend identischen Beschwerden und vereinigten Verfahren angemessen, wobei die von der Vorinstanz auszurichtende Entschädigung von Fr. 400.- davon in Abzug zu bringen ist. Damit ist der amtlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: