Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme statt und am 26. August 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Gesuchsgründen an. A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, sei dort zur Schule gegangen und habe diese im Jahre (...) mit dem Baccalauréat abgeschlossen. Danach habe ein Freund ihres (...) um ihre Hand angehalten. Zwar habe sie nicht heiraten wollen, aber doch eingewilligt unter der Bedingung, dass sie weiter zur Schule gehen dürfe. Im (...) sei der Ehevertrag abgeschlossen worden. Es sei aber nicht zu einem Fest gekommen, da ihr Ehemann kein Geld gehabt habe. Ihr Ehemann habe danach seine ehelichen Rechte erzwingen wollen, und habe sie - als sie sich geweigert habe - geschlagen und beschimpft. Ihr (...) habe von diesen Problemen gehört und habe ihr helfen wollen, (...). Ihr (...) habe davon erfahren und dies seinem Freund erzählt. Um seine Ehre zu verteidigen, habe dieser selber einen Scheidungsantrag beim Gericht gestellt. Die Ehe sei im (...) gerichtlich geschieden worden, (...). Nach der Scheidung sei sie bei ihren Eltern zu Hause während (...) Monaten eingesperrt und von ihrer Familie wie ein Dienstmädchen behandelt worden. Das Studium der (...) habe sie auch nicht weiterführen dürfen. Daraufhin habe ihr (...) sie zu sich genommen, wo sie bis zu dessen Tod im Jahre (...) habe leben können. Er habe ihr ermöglicht, eine (...) zu machen. Im Jahre (...) habe sie eine Arbeitsstelle als (...) angetreten, wobei ihr Lohn an ihren (...) gegangen sei. Nach dem Tod ihres (...) im Jahre (...) sei sie zu den Eltern zurückgekehrt, jedoch habe ein (...) sie beschützt. Ein Arbeitskollege habe ihr im Jahre (...) einen Heiratsantrag gemacht. Als ihr (...) davon erfahren habe, habe er den Kollegen zusammengeschlagen. Im Jahr (...) sei der (...) ins Ausland gezogen, worauf sich ihre Situation verschlimmert habe. Ihr (...) habe gewollt, dass sie zu ihrem Mann zurückkehre und habe sie täglich beschimpft und erniedrigt. Auch sei sie vom (...) und vom (...) mit der Hand oder mit Gegenständen geschlagen worden. Einmal habe der (...) sie die (...), weswegen sie einen (...) erlitten habe. Sie sei deswegen im Jahre (...) nach C._______ gezogen, wo sie eine neue Arbeitsstelle angenommen habe. Im Jahre (...) sei sie mit einem Touristenvisum nach D._______ gereist und habe dort bei einer (...) und deren Mann gelebt. Als die Familie ihren Aufenthaltsort erfahren habe, habe der Mann der (...) die Familie beruhigen wollen und eine Heirat mit seinem (...) vorgeschlagen. Ihr (...) und ihr (..) seien schliesslich damit einverstanden gewesen. Weil sie sich jedoch gegen diese Heirat gestellt habe, sei sie vom (...) und (...) über die sozialen Medien beschimpft und bedroht worden. Ihr (...) habe sie auch mit dem Tod bedroht. Sie habe sich deshalb (...) ein eigenes Zimmer gemietet und sei mit (...) für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Am (...) habe sie erfahren, dass ihr (...) wegen ihr nach D._______ gereist sei, und sei deshalb aus Furcht (...) in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Identitätsausweis, eine Kopie ihres Reisepasses, den Ehevertrag vom (...), den Scheidungsantrag des Ehemannes, zwei Gerichtsvorladungen vom (...) und vom (...), das Scheidungsurteil vom (...), die Baccalauréat-Bestätigung vom (...), ein Ausbildungszertifikat vom (...), zwei Arbeitsbestätigungen vom (...) und vom (...), WhatsApp-Nachrichten des (...), der (...) und der (...) und einen USB-Stick mit Sprachnachrichten des (...) zu den Akten. Ausserdem legte sie eine Facebook-Nachricht des (...) auf dem Handy vor. Daneben befinden sich in den Akten verschiedene medizinische Unterlagen aus D._______ sowie ein (fingierter) Arbeitsvertrag aus D._______. B. Mit Verfügung des SEM vom 5. August 2019 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Die Beschwerdeführerin wurde im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Male einer medizinischen Abklärung zugewiesen. Aus den Arztberichten (Rückmeldungen an Medic-Help im BAZ) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin sehr bald eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver und ängstlicher Komponente (Status nach zwei Suizidversuchen) diagnostiziert wurde. Auch im Bericht der Psychiatrischen (...) E._______ vom (...) 2019 zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1) erfülle. D. Am 2. September 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 3. September 2019. E. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Dispositivziffern 3-6). Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7). F. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Empfangsbestätigung und einer Vollmacht - ein Einsatzprotokoll (...) E._______ vom (...) 2019, ein F2-Formular vom (...) 2019, ein Bericht der Psychiatrischen (...) E._______ vom (...) 2019 zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019, ein F2-Formular vom (...) 2019, ein Bericht der Psychiatrischen (...) E._______ vom (...) 2019 zum Psychiatrischen Konsilium vom gleichen Datum, ein Schreiben von Dr. med. F._______ vom (...) 2019, die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. September 2019, ein Schreiben des Ambulatoriums (...) vom (...) 2019 und eine E-Mail von Dipl. Arzt G._______ vom (...) 2019 als Beweismittel bei. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 4. September 2019. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 5.3 Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, dem Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019 sei zu entnehmen, dass differentialdiagnostisch an eine über die Kriterien von F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung) hinausgehende komplexe Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung zu denken sei, was sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch weder veri- noch falsifizieren lasse und im Verlauf evaluiert werden müsse. Der medizinische Sachverhalt beziehungsweise das Ausmass der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sei daher nicht vollständig abgeklärt. Wie dem Schreiben des Ambulatoriums (...) vom (...) 2019 zu entnehmen sei, habe bislang eine im eigentlichen Sinne psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung noch gar nicht stattfinden können. Weiter wird (unter anderem) ausgeführt, der vorinstanzliche Entscheid setze sich nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme auseinander, dass jegliche Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin als Anzeichen dafür interpretiere, demnächst aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, bei ihr unkontrollierbare Impulse auslösen würden, welche damit enden würden, dass sie Suidizgedanken äussere. Sie habe bereits zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, was gemäss den eingereichten Arztberichten auch der Vorinstanz bekannt sei. Neben der mit einer Wegweisung verbundenen Suizidgefahr berge diese auch eine massive Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands. Bereits anlässlich des Erstgesprächs mit der Rechtsvertretung und nachdem der Beschwerdeführerin der Ablauf des Dublin-Gesprächs erklärt worden sei, habe diese einen Zusammenbruch erlitten und es habe der Notfallsanitäter gerufen werden müssen. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer körperlichen und psychischen Reaktionen auf Fragen, welche inhaltlich mit einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz zu tun hätten, sei das Dublin-Gespräch vom zuständigen Fachspezialisten entsprechend angepasst worden und es sei darauf verzichtet worden, explizit danach zu fragen, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach D._______ sprechen würden. Während der Anhörung habe die Beschwerdeführerin viel weinen müssen und es habe die Betreuung in der Unterkunft benachrichtigt werden und mit dieser vereinbart werden müssen, dass jemand die Beschwerdeführerin bei Ankunft sofort in Empfang genommen und sich sogleich um sie gekümmert habe. Nur so sei es möglich gewesen, sie zurück in die Unterkunft zu lassen, ohne dass sie sich etwas antun würde. Als sie zur Besprechung des Entscheidentwurfs eingeladen worden sei, habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung eine Notfallpsychiaterin aufgeboten werden müssen, da sie gegenüber der Rechtsvertretung Suizidgedanken geäussert habe. Nur mit Hilfe der Psychiaterin und einem langen Gespräch, bei welchem die Rechtsvertreterin auch anwesend gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin beruhigen können. Die Psychiaterin habe auch vorgeschlagen, sich vorübergehend stationär behandeln zu lassen, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe, weil sie Angst gehabt habe, in einem Spital eingesperrt zu werden. Es seien darauf verschiedene Schritte und Termine vereinbart worden, um die Beschwerdeführerin überhaupt in die Unterkunft zurückkehren zu lassen.
E. 5.4 Dem Bericht zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019, auf welchen die Rechtsvertreterin das SEM in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf hinwies, ist folgende diagnostische Beurteilung zu entnehmen: "F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, deutlich depressives Zustandsbild, Panikattacken. Differentialdiagnostisch ist an eine über die Kriterien der F43.1 hinausgehende komplexe Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung zu denken, dies lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch weder veri- noch falsifizieren und muss im Verlauf evaluiert werden" (vgl. a.a.O. S. 2). Sodann informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz in der Stellungnahme über verschiedene Vorkommnisse, welche - insbesondere in Verbindung mit dem Bericht zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019 - geeignet erscheinen, die Schwere der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu untermauern. Zum heutigen Zeitpunkt liegen somit weder eine definitive Diagnose hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin noch Aussagen zur Behandlung und Prognose für den Fall, dass sich die Diagnose der komplexen Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung bestätigen sollte, vor. Selbst wenn dem SEM im Entscheidzeitpunkt der erwähnte Bericht vom (...) 2019 noch nicht vorgelegen haben sollte, hätten es die substantiierten Vorbringen in der Stellungnahme vom 3. September 2019 zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen veranlassen müssen. Das SEM begnügte sich stattdessen in seiner Begründung damit, auf der Grundlage der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" die psychotherapeutische und medikamentöse Behandelbarkeit im Heimatland zu beleuchten. Mit der sich vorliegend ebenfalls aufdrängenden Frage, welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ein Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin hätte, setzte es sich nicht auseinander. Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, weitere Abklärungen den medizinischen Sachverhalt betreffend anzustellen und diese adäquat in die Verfügung einfliessen zu lassen. Indem es dies nicht getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin respektive die Begründungspflicht verletzt. Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vorinstanz weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5).
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug weiterer Abklärungen bedürfen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. September 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. Dennoch ist das SEM in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), wobei diese ausnahmsweise entzogen werden kann, falls die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Vorliegend begründete das SEM den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht ansatzweise. Daneben geht von der Beschwerdeführerin gemäss den Akten offensichtlich keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das SEM entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4640/2019 law/gnb Urteil vom 25. September 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Stefanie Peter,Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme statt und am 26. August 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Gesuchsgründen an. A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, sei dort zur Schule gegangen und habe diese im Jahre (...) mit dem Baccalauréat abgeschlossen. Danach habe ein Freund ihres (...) um ihre Hand angehalten. Zwar habe sie nicht heiraten wollen, aber doch eingewilligt unter der Bedingung, dass sie weiter zur Schule gehen dürfe. Im (...) sei der Ehevertrag abgeschlossen worden. Es sei aber nicht zu einem Fest gekommen, da ihr Ehemann kein Geld gehabt habe. Ihr Ehemann habe danach seine ehelichen Rechte erzwingen wollen, und habe sie - als sie sich geweigert habe - geschlagen und beschimpft. Ihr (...) habe von diesen Problemen gehört und habe ihr helfen wollen, (...). Ihr (...) habe davon erfahren und dies seinem Freund erzählt. Um seine Ehre zu verteidigen, habe dieser selber einen Scheidungsantrag beim Gericht gestellt. Die Ehe sei im (...) gerichtlich geschieden worden, (...). Nach der Scheidung sei sie bei ihren Eltern zu Hause während (...) Monaten eingesperrt und von ihrer Familie wie ein Dienstmädchen behandelt worden. Das Studium der (...) habe sie auch nicht weiterführen dürfen. Daraufhin habe ihr (...) sie zu sich genommen, wo sie bis zu dessen Tod im Jahre (...) habe leben können. Er habe ihr ermöglicht, eine (...) zu machen. Im Jahre (...) habe sie eine Arbeitsstelle als (...) angetreten, wobei ihr Lohn an ihren (...) gegangen sei. Nach dem Tod ihres (...) im Jahre (...) sei sie zu den Eltern zurückgekehrt, jedoch habe ein (...) sie beschützt. Ein Arbeitskollege habe ihr im Jahre (...) einen Heiratsantrag gemacht. Als ihr (...) davon erfahren habe, habe er den Kollegen zusammengeschlagen. Im Jahr (...) sei der (...) ins Ausland gezogen, worauf sich ihre Situation verschlimmert habe. Ihr (...) habe gewollt, dass sie zu ihrem Mann zurückkehre und habe sie täglich beschimpft und erniedrigt. Auch sei sie vom (...) und vom (...) mit der Hand oder mit Gegenständen geschlagen worden. Einmal habe der (...) sie die (...), weswegen sie einen (...) erlitten habe. Sie sei deswegen im Jahre (...) nach C._______ gezogen, wo sie eine neue Arbeitsstelle angenommen habe. Im Jahre (...) sei sie mit einem Touristenvisum nach D._______ gereist und habe dort bei einer (...) und deren Mann gelebt. Als die Familie ihren Aufenthaltsort erfahren habe, habe der Mann der (...) die Familie beruhigen wollen und eine Heirat mit seinem (...) vorgeschlagen. Ihr (...) und ihr (..) seien schliesslich damit einverstanden gewesen. Weil sie sich jedoch gegen diese Heirat gestellt habe, sei sie vom (...) und (...) über die sozialen Medien beschimpft und bedroht worden. Ihr (...) habe sie auch mit dem Tod bedroht. Sie habe sich deshalb (...) ein eigenes Zimmer gemietet und sei mit (...) für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Am (...) habe sie erfahren, dass ihr (...) wegen ihr nach D._______ gereist sei, und sei deshalb aus Furcht (...) in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Identitätsausweis, eine Kopie ihres Reisepasses, den Ehevertrag vom (...), den Scheidungsantrag des Ehemannes, zwei Gerichtsvorladungen vom (...) und vom (...), das Scheidungsurteil vom (...), die Baccalauréat-Bestätigung vom (...), ein Ausbildungszertifikat vom (...), zwei Arbeitsbestätigungen vom (...) und vom (...), WhatsApp-Nachrichten des (...), der (...) und der (...) und einen USB-Stick mit Sprachnachrichten des (...) zu den Akten. Ausserdem legte sie eine Facebook-Nachricht des (...) auf dem Handy vor. Daneben befinden sich in den Akten verschiedene medizinische Unterlagen aus D._______ sowie ein (fingierter) Arbeitsvertrag aus D._______. B. Mit Verfügung des SEM vom 5. August 2019 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Die Beschwerdeführerin wurde im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Male einer medizinischen Abklärung zugewiesen. Aus den Arztberichten (Rückmeldungen an Medic-Help im BAZ) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin sehr bald eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver und ängstlicher Komponente (Status nach zwei Suizidversuchen) diagnostiziert wurde. Auch im Bericht der Psychiatrischen (...) E._______ vom (...) 2019 zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1) erfülle. D. Am 2. September 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 3. September 2019. E. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Dispositivziffern 3-6). Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7). F. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Empfangsbestätigung und einer Vollmacht - ein Einsatzprotokoll (...) E._______ vom (...) 2019, ein F2-Formular vom (...) 2019, ein Bericht der Psychiatrischen (...) E._______ vom (...) 2019 zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019, ein F2-Formular vom (...) 2019, ein Bericht der Psychiatrischen (...) E._______ vom (...) 2019 zum Psychiatrischen Konsilium vom gleichen Datum, ein Schreiben von Dr. med. F._______ vom (...) 2019, die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. September 2019, ein Schreiben des Ambulatoriums (...) vom (...) 2019 und eine E-Mail von Dipl. Arzt G._______ vom (...) 2019 als Beweismittel bei. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 4. September 2019. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.3 Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, dem Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019 sei zu entnehmen, dass differentialdiagnostisch an eine über die Kriterien von F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung) hinausgehende komplexe Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung zu denken sei, was sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch weder veri- noch falsifizieren lasse und im Verlauf evaluiert werden müsse. Der medizinische Sachverhalt beziehungsweise das Ausmass der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sei daher nicht vollständig abgeklärt. Wie dem Schreiben des Ambulatoriums (...) vom (...) 2019 zu entnehmen sei, habe bislang eine im eigentlichen Sinne psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung noch gar nicht stattfinden können. Weiter wird (unter anderem) ausgeführt, der vorinstanzliche Entscheid setze sich nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme auseinander, dass jegliche Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin als Anzeichen dafür interpretiere, demnächst aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, bei ihr unkontrollierbare Impulse auslösen würden, welche damit enden würden, dass sie Suidizgedanken äussere. Sie habe bereits zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, was gemäss den eingereichten Arztberichten auch der Vorinstanz bekannt sei. Neben der mit einer Wegweisung verbundenen Suizidgefahr berge diese auch eine massive Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands. Bereits anlässlich des Erstgesprächs mit der Rechtsvertretung und nachdem der Beschwerdeführerin der Ablauf des Dublin-Gesprächs erklärt worden sei, habe diese einen Zusammenbruch erlitten und es habe der Notfallsanitäter gerufen werden müssen. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer körperlichen und psychischen Reaktionen auf Fragen, welche inhaltlich mit einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz zu tun hätten, sei das Dublin-Gespräch vom zuständigen Fachspezialisten entsprechend angepasst worden und es sei darauf verzichtet worden, explizit danach zu fragen, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach D._______ sprechen würden. Während der Anhörung habe die Beschwerdeführerin viel weinen müssen und es habe die Betreuung in der Unterkunft benachrichtigt werden und mit dieser vereinbart werden müssen, dass jemand die Beschwerdeführerin bei Ankunft sofort in Empfang genommen und sich sogleich um sie gekümmert habe. Nur so sei es möglich gewesen, sie zurück in die Unterkunft zu lassen, ohne dass sie sich etwas antun würde. Als sie zur Besprechung des Entscheidentwurfs eingeladen worden sei, habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung eine Notfallpsychiaterin aufgeboten werden müssen, da sie gegenüber der Rechtsvertretung Suizidgedanken geäussert habe. Nur mit Hilfe der Psychiaterin und einem langen Gespräch, bei welchem die Rechtsvertreterin auch anwesend gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin beruhigen können. Die Psychiaterin habe auch vorgeschlagen, sich vorübergehend stationär behandeln zu lassen, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe, weil sie Angst gehabt habe, in einem Spital eingesperrt zu werden. Es seien darauf verschiedene Schritte und Termine vereinbart worden, um die Beschwerdeführerin überhaupt in die Unterkunft zurückkehren zu lassen. 5.4 Dem Bericht zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019, auf welchen die Rechtsvertreterin das SEM in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf hinwies, ist folgende diagnostische Beurteilung zu entnehmen: "F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, deutlich depressives Zustandsbild, Panikattacken. Differentialdiagnostisch ist an eine über die Kriterien der F43.1 hinausgehende komplexe Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung zu denken, dies lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch weder veri- noch falsifizieren und muss im Verlauf evaluiert werden" (vgl. a.a.O. S. 2). Sodann informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz in der Stellungnahme über verschiedene Vorkommnisse, welche - insbesondere in Verbindung mit dem Bericht zum Psychiatrischen Konsilium vom (...) 2019 - geeignet erscheinen, die Schwere der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu untermauern. Zum heutigen Zeitpunkt liegen somit weder eine definitive Diagnose hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin noch Aussagen zur Behandlung und Prognose für den Fall, dass sich die Diagnose der komplexen Traumatisierung mit Persönlichkeitsänderung bestätigen sollte, vor. Selbst wenn dem SEM im Entscheidzeitpunkt der erwähnte Bericht vom (...) 2019 noch nicht vorgelegen haben sollte, hätten es die substantiierten Vorbringen in der Stellungnahme vom 3. September 2019 zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen veranlassen müssen. Das SEM begnügte sich stattdessen in seiner Begründung damit, auf der Grundlage der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" die psychotherapeutische und medikamentöse Behandelbarkeit im Heimatland zu beleuchten. Mit der sich vorliegend ebenfalls aufdrängenden Frage, welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ein Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin hätte, setzte es sich nicht auseinander. Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, weitere Abklärungen den medizinischen Sachverhalt betreffend anzustellen und diese adäquat in die Verfügung einfliessen zu lassen. Indem es dies nicht getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin respektive die Begründungspflicht verletzt. Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vorinstanz weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug weiterer Abklärungen bedürfen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. September 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. Dennoch ist das SEM in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), wobei diese ausnahmsweise entzogen werden kann, falls die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Vorliegend begründete das SEM den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht ansatzweise. Daneben geht von der Beschwerdeführerin gemäss den Akten offensichtlich keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das SEM entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: