Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. August 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum Region (...) ([...] / Caritas Schweiz) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren, und am 6. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2012 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 11. August 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) erstmals aus Afghanistan ausgereist und ungefähr im Juli 2012 nach Italien gelangt, wo er um Asyl ersucht habe. In Italien habe er subsidiären Schutz sowie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Januar 2013 sei er nach (...) gegangen, von wo er jedoch nach Italien ausgeschafft worden sei. In der Folge habe er sich abwechselnd in (...) aufgehalten. Im Herbst (...) sei er vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt. Im (...) sei er dann erneut in Richtung Europa aus Afghanistan ausgereist und im Juli 2021 nach Italien gelangt. Er habe einige Tage in einem Flüchtlingszentrum in B._______ sowie in C._______ verbracht und sei anschliessend in die Schweiz gekommen. Er wolle in der Schweiz bleiben, da seine Freundin (D._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-5293/2020) und sein Kind hier lebten. Zudem habe er in Italien kein angemessenes Leben führen können, das sei auch der Grund, weshalb er vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Betreffend seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an Kopf- und Magenschmerzen. D. Am 11. August 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E. Mit Eingabe vom 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie eine Kopie eines am 16. Oktober 2020 abgelaufenen italienischen Aufenthaltsdokuments zu den Akten. F. Die italienischen Dublin-Behörden lehnten den Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 1. September 2021 mangels Zuständigkeit ab und verwiesen dabei auf die dem Beschwerdeführer ausgestellte - und am 19. Juni 2021 abgelaufene - Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter. G. Mit Schreiben vom 2. September 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Daher werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. H. Ebenfalls am 2. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. I. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort unter verschiedensten Entbehrungen gelitten habe und marginalisiert worden sei. Ausserdem habe er inzwischen den Kontakt mit seiner Freundin und seinem Sohn wiederherstellen können und ein Kindsanerkennungsverfahren eingeleitet. Er fügte an, der Ex-Mann seiner Freundin sei im Jahr 2018 in der Türkei verstorben. Ausserdem bat er das SEM abzuklären, ob sein Schutzstatus in Italien noch immer gültig sei. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: ein Schreiben des Zivilstandsamtes des Kantons (...) vom 31. August 2021 betreffend das Kinds-anerkennungsverfahren, ein Schreiben von D._______ vom 6. September 2021 (in Deutsch und Englisch), eine Kopie des F-Ausweises von D._______ sowie zwei Fotos. J. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 13. September 2021 zu und bestätigten gleichzeitig, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. K. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 und beantragte, es sei auf die Rückweisung nach Italien zu verzichten. L. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Italien internationalen Schutz erhalten und es sei ihm eine (im Juni 2021 abgelaufene) Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden. Das SEM habe die italienischen Behörden (u.a.) über die (unbelegte) vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan informiert, und Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt. Der internationale Schutzstatus werde nur aufgehoben, wenn sich die Umstände, welche zu seiner Gewährung geführt hätten, dergestalt verändert hätten, dass der Schutz nicht mehr nötig sei, und die Aufhebung des Schutzes müsse mittels einer formellen Verfügung erfolgen. Bei dieser Sachlage seien keine weiteren Abklärungen des SEM zur Frage des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien angezeigt. Ein Drittstaat (Italien) gewähre ihm Schutz vor Verfolgung, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Italien im Einzelfall kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer könne in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren. Mangels einer hinreichend engen Beziehung zwischen ihm und seiner Freundin respektive dem Kind verletzte die Wegweisung nach Italien Art. 8 EMRK nicht und sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer versuchen, eine Familienvereinigung auf dem ausländerrechtlichen Weg herbeizuführen. Das Asylrecht könne im Übrigen nicht der Herbeiführung einer Familienvereinigung unter Umgehung der im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen dienen. Der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat sei in der Regel zumutbar. Die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Italien stünden dem Vollzug nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz geniesse und sich auf die ihm gemäss Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) zukommenden Rechte berufen könne. Es sei ferner davon auszugehen, dass Italien seinen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) fliessenden vertraglichen Verpflichtungen nachkomme. Die dargelegten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen, Bauchbeschwerden) seien nicht derart schwerwiegend, dass sie ein Vollzugshindernis darstellen könnten. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer - wie bereits in der Vergangenheit - auch in Italien eine Behandlung in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls sei er gehalten, die ihm zustehenden Rechte in Italien auf dem Rechtsweg einzufordern. M. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Italien festzustellen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. August 2021, die angefochtene Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), eine Rechnung betreffend Kostenvorschuss für das Kindsanerkennungsverfahren sowie ein Arztbericht vom 20. Oktober 2021 (alles in Kopie) bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird subeventuell beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Zur Begründung wird ausgeführt, das SEM habe die Akten des Kindsanerkennungsverfahrens nicht beigezogen und den entsprechenden Entscheid nicht abgewartet. Ferner habe sie nicht abgeklärt, welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien erhalten könne und ob ihm möglicherweise eine Wegweisung nach Afghanistan drohe. Auch den medizinischen Sachverhalt habe die Vorinstanz unzureichend abgeklärt. Damit habe das SEM die Untersuchungspflicht verletzt. Ausserdem habe es die medizinische Situation nicht ausreichend gewürdigt und insbesondere das medizinische Formular vom 13. Oktober 2021 - woraus hervorgehe, dass weitere Arzttermine geplant seien - nicht erwähnt. Das SEM habe demnach auch die Begründungspflicht verletzt.
E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Akten des Kindsanerkennungsverfahrens nicht relevant für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens; dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM diese nicht beigezogen oder gar den Entscheid der zuständigen Behörde abgewartet hat. Im Weiteren haben die italienischen Behörden bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Italien (nach wie vor) subsidiären Schutz geniesst, und sie haben seiner Rückführung nach Italien zugestimmt (vgl. A39). Bei dieser Sachlage war das SEM nicht verpflichtet, die hypothetische Frage abzuklären, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers möglicherweise zukünftig aufgehoben werden und dem Beschwerdeführer diesfalls eine Abschiebung nach Afghanistan drohen könnte. Betreffend den medizinischen Sachverhalt ist festzustellen, dass das SEM die aktenkundigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt und festgestellt hat, diese seien bei Bedarf auch in Italien (weiter-)behandelbar. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass (betreffend die bereits bekannten Kopfschmerzen) weitere Arzttermine geplant seien (wobei es offenbar lediglich um die Frage der optimalen Medikation geht; vgl. A47 S. 2, A51 S. 2), ist nicht relevant für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien, weshalb das SEM auch diesbezüglich ohne weiteres von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es den Nichteintretenstatbestand als erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten. Italien gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Wie die Abklärungen des SEM ergeben haben, wurde dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt, und er verfügte dort über eine (gemäss Auskunft der italienischen Behörden erst vor Kurzem, nämlich am 19. Juni 2021, abgelaufene) Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer kann somit nach Italien zurückkehren, zumal sich die italienischen Behörden am 13. September 2021 - im Wissen um die im Juni 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung (vgl. A31) - ausdrücklich und vorbehaltlos bereit erklärt haben, ihn zurückzunehmen (vgl. A39). Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien würde Art. 8 EMRK und das Kindeswohl sowie den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie verletzen, da damit das Familienleben verunmöglicht und die Familie getrennt würde. Der Beschwerdeführer bemühe sich um die Anerkennung seines Kindes, und er beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Die Familie versuche, ein Familienleben zu führen, soweit dies unter den gegebenen Umständen (Aufenthalt des Beschwerdeführers im BAZ) möglich sei. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in Italien nach wie vor über einen Aufenthaltstitel verfüge, zumal er vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Da sein Aufenthalt in Italien somit nicht gesichert sei, könne er das Familienleben nicht von dort aus führen. Seine Freundin und sein Sohn verfügten über einen F-Ausweis und könnten ihn daher nicht in Italien besuchen. Das gemeinsame Familienleben sei nur in der Schweiz möglich. Gemäss den Bestimmungen im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und die Staaten hätten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen der Eltern von einem Elternteil getrennt werde. Vorliegend gehe es im Übrigen nicht um die Frage eines Familiennachzugs, sondern um die Trennung einer intakten und wiederaufgenommenen Familienbeziehung. Im Weiteren müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien unter menschenunwürdigen Verhältnissen auf der Strasse leben, da es dort weder Sozialleistungen noch ökonomische Perspektiven gebe. Personen mit Schutzstatus würden keine staatliche Hilfe erhalten. Der Wegweisungsvollzug würde daher auch Art. 3 EMRK verletzen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in medizinischer Behandlung stehe.
E. 8.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt aktuell nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, verweist indessen auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage. Die diesbezügliche Rechtsprechung besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie das Urteil des BVGers E-4085/2021 vom 22. September 2021 E. 8.1, m.w.H.).
E. 8.3 Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin sowie seinem Kind nicht um eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung handelt. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer seine Freundin im August 2018 bloss zweimal gesehen. Er habe noch von der Schwangerschaft erfahren, danach sei der Kontakt abgebrochen (vgl. A12 Ziff. 3.01, A15 S. 5; vgl. auch die diesbezüglichen Aussagen D._______, N [...], A34 F22 f.). Der Beschwerdeführer nahm den Kontakt mit seiner Freundin und dem Kind erst nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2021 wieder auf. Auch wenn beide Seiten ein Interesse an der Weiterführung der Beziehung bekunden, angeblich Heiratsabsichten bestehen und ein Kindsanerkennungsverfahren hängig ist, so muss dennoch festgestellt werden, dass wesentliche Faktoren, welche auf eine enge Beziehung schliessen lassen, vorliegend fehlen: Aufgrund der sehr kurzen Dauer der tatsächlich gelebten Beziehung kann offensichtlich nicht von einer stabilen Familiengemeinschaft und einer bereits ausgeprägten Bindung ausgegangen werden. Zudem besteht keine ersichtliche finanzielle Verflechtung, und der Beschwerdeführer hat bisher nie mit seiner Freundin und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Somit fehlt es am Kriterium der nahen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung, weshalb das Bestehen eines potentiellen Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK zu verneinen ist. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, von Italien aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen.
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.4.1 Italien gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Er hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, und die in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, sein Schutzstatus könnte aufgehoben werden, sind mangels konkreter diesbezüglicher Hinweise als unbegründet zu erachten (vgl. dazu die in der Qualifikationsrichtlinie [Art. 19 i.V.m. Art. 16] genannten Gründe für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus). Somit kann er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 9.4.2 Auch die Bestimmungen der KRK sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Italien, da nicht davon auszugehen ist, dass dadurch das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt würde. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist erst von kurzer Dauer; als dessen Hauptbezugsperson ist nach wie vor die Mutter zu betrachten. Wie bereits erwähnt lebt der Beschwerdeführer nicht mit seinem Sohn zusammen, und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er diesen finanziell unterstützt. Ferner kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn auch von Italien aus aufrechterhalten, namentlich mittels Videotelefonie. Wie bereits erwähnt ist es ihm zudem unbenommen, von Italien aus ein Gesuch um Familienvereinigung zu stellen; sollte dieses gutgeheissen werden, wäre die Trennung ohnehin nur temporär.
E. 9.4.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Soweit in der Beschwerde auf bestehende medizinischen Probleme verwiesen wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aktuell an Spannungskopfschmerzen leidet, welche mit einem Schmerzmittel, Magnesium und einem Antidepressivum behandelt werden. Aufgrund von Nebenwirkungen (Tremor) wurde das Antidepressivum ausgewechselt, und es ist eine weitere Verlaufskontrolle ausstehend (vgl. die aktenkundigen Arztberichte vom 18. August sowie 13. und 20. Oktober 2021). Weder die diagnostizierten Beschwerden noch der Umstand, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; der Beschwerdeführer kann ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit (vgl. A26 S. 2) - auch in Italien eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen. Die in der Beschwerde am Rande angesprochenen Herausforderungen, welchen das italienische Gesundheitssystem aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt ist, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
E. 9.8 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus seiner Freundin (vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) auf den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie verweist und daraus sinngemäss einen Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ableitet, ist an dieser Stelle Folgendes zu bemerken: Unter dem Begriff der Einheit der Familie ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Demnach zieht gestützt auf Art. 44 AsylG die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch die vorläufige Aufnahme der anderen Familienmitglieder nach sich, und zwar selbst dann, wenn sich der Wegweisungsvollzug als mit Art. 8 EMRK vereinbar und damit völkerrechtlich zulässig erweist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a). Diese Regel ist indessen nicht anwendbar, wenn ein Familienmitglied die vorläufige Aufnahme vor der Ankunft seiner Angehörigen in der Schweiz erhalten hat, da andernfalls die Bestimmungen über den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85 Abs. 7 AIG) durch die Stellung eines - allenfalls von vornherein unbegründeten - Asylgesuchs in der Schweiz umgangen werden könnten. Aus denselben Gründen kann sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wer eine Beziehung erst eingeht, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-4085/2021 vom 22. September 2021 E. 10, m.w.H., und D-4155/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.3, m.w.H.). Der Freundin des Beschwerdeführers und deren Kind wurde bereits mit Verfügung des SEM vom 28. September 2020 die vorläufige Aufnahme gewährt, das heisst fast ein Jahr vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4625/2021 Urteil vom 28. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. August 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum Region (...) ([...] / Caritas Schweiz) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren, und am 6. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2012 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 11. August 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) erstmals aus Afghanistan ausgereist und ungefähr im Juli 2012 nach Italien gelangt, wo er um Asyl ersucht habe. In Italien habe er subsidiären Schutz sowie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Januar 2013 sei er nach (...) gegangen, von wo er jedoch nach Italien ausgeschafft worden sei. In der Folge habe er sich abwechselnd in (...) aufgehalten. Im Herbst (...) sei er vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt. Im (...) sei er dann erneut in Richtung Europa aus Afghanistan ausgereist und im Juli 2021 nach Italien gelangt. Er habe einige Tage in einem Flüchtlingszentrum in B._______ sowie in C._______ verbracht und sei anschliessend in die Schweiz gekommen. Er wolle in der Schweiz bleiben, da seine Freundin (D._______, geb. [...], N [...]; vgl. D-5293/2020) und sein Kind hier lebten. Zudem habe er in Italien kein angemessenes Leben führen können, das sei auch der Grund, weshalb er vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Betreffend seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an Kopf- und Magenschmerzen. D. Am 11. August 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). E. Mit Eingabe vom 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie eine Kopie eines am 16. Oktober 2020 abgelaufenen italienischen Aufenthaltsdokuments zu den Akten. F. Die italienischen Dublin-Behörden lehnten den Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 1. September 2021 mangels Zuständigkeit ab und verwiesen dabei auf die dem Beschwerdeführer ausgestellte - und am 19. Juni 2021 abgelaufene - Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter. G. Mit Schreiben vom 2. September 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Daher werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. H. Ebenfalls am 2. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. I. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort unter verschiedensten Entbehrungen gelitten habe und marginalisiert worden sei. Ausserdem habe er inzwischen den Kontakt mit seiner Freundin und seinem Sohn wiederherstellen können und ein Kindsanerkennungsverfahren eingeleitet. Er fügte an, der Ex-Mann seiner Freundin sei im Jahr 2018 in der Türkei verstorben. Ausserdem bat er das SEM abzuklären, ob sein Schutzstatus in Italien noch immer gültig sei. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: ein Schreiben des Zivilstandsamtes des Kantons (...) vom 31. August 2021 betreffend das Kinds-anerkennungsverfahren, ein Schreiben von D._______ vom 6. September 2021 (in Deutsch und Englisch), eine Kopie des F-Ausweises von D._______ sowie zwei Fotos. J. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 13. September 2021 zu und bestätigten gleichzeitig, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. K. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 und beantragte, es sei auf die Rückweisung nach Italien zu verzichten. L. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Italien internationalen Schutz erhalten und es sei ihm eine (im Juni 2021 abgelaufene) Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden. Das SEM habe die italienischen Behörden (u.a.) über die (unbelegte) vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan informiert, und Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt. Der internationale Schutzstatus werde nur aufgehoben, wenn sich die Umstände, welche zu seiner Gewährung geführt hätten, dergestalt verändert hätten, dass der Schutz nicht mehr nötig sei, und die Aufhebung des Schutzes müsse mittels einer formellen Verfügung erfolgen. Bei dieser Sachlage seien keine weiteren Abklärungen des SEM zur Frage des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien angezeigt. Ein Drittstaat (Italien) gewähre ihm Schutz vor Verfolgung, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Italien im Einzelfall kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer könne in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren. Mangels einer hinreichend engen Beziehung zwischen ihm und seiner Freundin respektive dem Kind verletzte die Wegweisung nach Italien Art. 8 EMRK nicht und sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer versuchen, eine Familienvereinigung auf dem ausländerrechtlichen Weg herbeizuführen. Das Asylrecht könne im Übrigen nicht der Herbeiführung einer Familienvereinigung unter Umgehung der im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen dienen. Der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat sei in der Regel zumutbar. Die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Italien stünden dem Vollzug nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz geniesse und sich auf die ihm gemäss Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) zukommenden Rechte berufen könne. Es sei ferner davon auszugehen, dass Italien seinen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) fliessenden vertraglichen Verpflichtungen nachkomme. Die dargelegten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen, Bauchbeschwerden) seien nicht derart schwerwiegend, dass sie ein Vollzugshindernis darstellen könnten. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer - wie bereits in der Vergangenheit - auch in Italien eine Behandlung in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls sei er gehalten, die ihm zustehenden Rechte in Italien auf dem Rechtsweg einzufordern. M. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Italien festzustellen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. August 2021, die angefochtene Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), eine Rechnung betreffend Kostenvorschuss für das Kindsanerkennungsverfahren sowie ein Arztbericht vom 20. Oktober 2021 (alles in Kopie) bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird subeventuell beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Zur Begründung wird ausgeführt, das SEM habe die Akten des Kindsanerkennungsverfahrens nicht beigezogen und den entsprechenden Entscheid nicht abgewartet. Ferner habe sie nicht abgeklärt, welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien erhalten könne und ob ihm möglicherweise eine Wegweisung nach Afghanistan drohe. Auch den medizinischen Sachverhalt habe die Vorinstanz unzureichend abgeklärt. Damit habe das SEM die Untersuchungspflicht verletzt. Ausserdem habe es die medizinische Situation nicht ausreichend gewürdigt und insbesondere das medizinische Formular vom 13. Oktober 2021 - woraus hervorgehe, dass weitere Arzttermine geplant seien - nicht erwähnt. Das SEM habe demnach auch die Begründungspflicht verletzt. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Akten des Kindsanerkennungsverfahrens nicht relevant für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens; dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM diese nicht beigezogen oder gar den Entscheid der zuständigen Behörde abgewartet hat. Im Weiteren haben die italienischen Behörden bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Italien (nach wie vor) subsidiären Schutz geniesst, und sie haben seiner Rückführung nach Italien zugestimmt (vgl. A39). Bei dieser Sachlage war das SEM nicht verpflichtet, die hypothetische Frage abzuklären, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers möglicherweise zukünftig aufgehoben werden und dem Beschwerdeführer diesfalls eine Abschiebung nach Afghanistan drohen könnte. Betreffend den medizinischen Sachverhalt ist festzustellen, dass das SEM die aktenkundigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt und festgestellt hat, diese seien bei Bedarf auch in Italien (weiter-)behandelbar. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass (betreffend die bereits bekannten Kopfschmerzen) weitere Arzttermine geplant seien (wobei es offenbar lediglich um die Frage der optimalen Medikation geht; vgl. A47 S. 2, A51 S. 2), ist nicht relevant für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien, weshalb das SEM auch diesbezüglich ohne weiteres von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb es den Nichteintretenstatbestand als erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten. Italien gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Wie die Abklärungen des SEM ergeben haben, wurde dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt, und er verfügte dort über eine (gemäss Auskunft der italienischen Behörden erst vor Kurzem, nämlich am 19. Juni 2021, abgelaufene) Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer kann somit nach Italien zurückkehren, zumal sich die italienischen Behörden am 13. September 2021 - im Wissen um die im Juni 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung (vgl. A31) - ausdrücklich und vorbehaltlos bereit erklärt haben, ihn zurückzunehmen (vgl. A39). Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien würde Art. 8 EMRK und das Kindeswohl sowie den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie verletzen, da damit das Familienleben verunmöglicht und die Familie getrennt würde. Der Beschwerdeführer bemühe sich um die Anerkennung seines Kindes, und er beabsichtige, seine Freundin zu heiraten. Die Familie versuche, ein Familienleben zu führen, soweit dies unter den gegebenen Umständen (Aufenthalt des Beschwerdeführers im BAZ) möglich sei. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in Italien nach wie vor über einen Aufenthaltstitel verfüge, zumal er vorübergehend nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Da sein Aufenthalt in Italien somit nicht gesichert sei, könne er das Familienleben nicht von dort aus führen. Seine Freundin und sein Sohn verfügten über einen F-Ausweis und könnten ihn daher nicht in Italien besuchen. Das gemeinsame Familienleben sei nur in der Schweiz möglich. Gemäss den Bestimmungen im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und die Staaten hätten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen der Eltern von einem Elternteil getrennt werde. Vorliegend gehe es im Übrigen nicht um die Frage eines Familiennachzugs, sondern um die Trennung einer intakten und wiederaufgenommenen Familienbeziehung. Im Weiteren müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien unter menschenunwürdigen Verhältnissen auf der Strasse leben, da es dort weder Sozialleistungen noch ökonomische Perspektiven gebe. Personen mit Schutzstatus würden keine staatliche Hilfe erhalten. Der Wegweisungsvollzug würde daher auch Art. 3 EMRK verletzen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in medizinischer Behandlung stehe. 8. 8.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt aktuell nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, verweist indessen auf Art. 8 EMRK als mögliche Anspruchsgrundlage. Die diesbezügliche Rechtsprechung besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie das Urteil des BVGers E-4085/2021 vom 22. September 2021 E. 8.1, m.w.H.). 8.3 Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin sowie seinem Kind nicht um eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung handelt. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer seine Freundin im August 2018 bloss zweimal gesehen. Er habe noch von der Schwangerschaft erfahren, danach sei der Kontakt abgebrochen (vgl. A12 Ziff. 3.01, A15 S. 5; vgl. auch die diesbezüglichen Aussagen D._______, N [...], A34 F22 f.). Der Beschwerdeführer nahm den Kontakt mit seiner Freundin und dem Kind erst nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2021 wieder auf. Auch wenn beide Seiten ein Interesse an der Weiterführung der Beziehung bekunden, angeblich Heiratsabsichten bestehen und ein Kindsanerkennungsverfahren hängig ist, so muss dennoch festgestellt werden, dass wesentliche Faktoren, welche auf eine enge Beziehung schliessen lassen, vorliegend fehlen: Aufgrund der sehr kurzen Dauer der tatsächlich gelebten Beziehung kann offensichtlich nicht von einer stabilen Familiengemeinschaft und einer bereits ausgeprägten Bindung ausgegangen werden. Zudem besteht keine ersichtliche finanzielle Verflechtung, und der Beschwerdeführer hat bisher nie mit seiner Freundin und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Somit fehlt es am Kriterium der nahen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung, weshalb das Bestehen eines potentiellen Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK zu verneinen ist. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, von Italien aus ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 8.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4 9.4.1 Italien gilt als sicherer Drittstaat (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Er hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, und die in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, sein Schutzstatus könnte aufgehoben werden, sind mangels konkreter diesbezüglicher Hinweise als unbegründet zu erachten (vgl. dazu die in der Qualifikationsrichtlinie [Art. 19 i.V.m. Art. 16] genannten Gründe für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus). Somit kann er sich auf die ihm zustehenden Rechte gemäss Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. insbesondere die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 9.4.2 Auch die Bestimmungen der KRK sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Italien, da nicht davon auszugehen ist, dass dadurch das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt würde. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist erst von kurzer Dauer; als dessen Hauptbezugsperson ist nach wie vor die Mutter zu betrachten. Wie bereits erwähnt lebt der Beschwerdeführer nicht mit seinem Sohn zusammen, und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er diesen finanziell unterstützt. Ferner kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn auch von Italien aus aufrechterhalten, namentlich mittels Videotelefonie. Wie bereits erwähnt ist es ihm zudem unbenommen, von Italien aus ein Gesuch um Familienvereinigung zu stellen; sollte dieses gutgeheissen werden, wäre die Trennung ohnehin nur temporär. 9.4.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie ausserdem bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Soweit in der Beschwerde auf bestehende medizinischen Probleme verwiesen wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aktuell an Spannungskopfschmerzen leidet, welche mit einem Schmerzmittel, Magnesium und einem Antidepressivum behandelt werden. Aufgrund von Nebenwirkungen (Tremor) wurde das Antidepressivum ausgewechselt, und es ist eine weitere Verlaufskontrolle ausstehend (vgl. die aktenkundigen Arztberichte vom 18. August sowie 13. und 20. Oktober 2021). Weder die diagnostizierten Beschwerden noch der Umstand, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; der Beschwerdeführer kann ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit (vgl. A26 S. 2) - auch in Italien eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen. Die in der Beschwerde am Rande angesprochenen Herausforderungen, welchen das italienische Gesundheitssystem aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt ist, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG). 9.8 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus seiner Freundin (vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) auf den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie verweist und daraus sinngemäss einen Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ableitet, ist an dieser Stelle Folgendes zu bemerken: Unter dem Begriff der Einheit der Familie ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Demnach zieht gestützt auf Art. 44 AsylG die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch die vorläufige Aufnahme der anderen Familienmitglieder nach sich, und zwar selbst dann, wenn sich der Wegweisungsvollzug als mit Art. 8 EMRK vereinbar und damit völkerrechtlich zulässig erweist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a). Diese Regel ist indessen nicht anwendbar, wenn ein Familienmitglied die vorläufige Aufnahme vor der Ankunft seiner Angehörigen in der Schweiz erhalten hat, da andernfalls die Bestimmungen über den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85 Abs. 7 AIG) durch die Stellung eines - allenfalls von vornherein unbegründeten - Asylgesuchs in der Schweiz umgangen werden könnten. Aus denselben Gründen kann sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wer eine Beziehung erst eingeht, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-4085/2021 vom 22. September 2021 E. 10, m.w.H., und D-4155/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.3, m.w.H.). Der Freundin des Beschwerdeführers und deren Kind wurde bereits mit Verfügung des SEM vom 28. September 2020 die vorläufige Aufnahme gewährt, das heisst fast ein Jahr vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: