Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, A._______ [die Mutter] und ihre beiden minderjährigen Kinder: B._______ [Sohn] und C._______ [Tochter]) - Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina - reichten am 1. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch ein. Die Mutter und der Sohn wurden am 13. Juli 2018 im Bundesasylzentrum E._______ im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt und am 27. Juli 2018 - ebenfalls im Bundesasylzentrum E._______ - im Beisein einer Vertretung eines anerkannten schweizerischen Flüchtlingshilfswerks vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.a Im Rahmen der Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie sei ethnische Bosniakin und stamme aus der Stadt F._______. Nach Abschluss der Mittelschule im Jahr 1997 habe sie ihren heutigen Ex-Mann, einen knapp 20 Jahre älteren Landsmann, kennengelernt. Die beiden hätten im Jahr 2000 geheiratet und im Jahr 2001 sei ihr Sohn und im Jahr 2004 ihre Tochter zur Welt gekommen. Ihr Mann sei seit Beginn der Ehe gewalttägig gewesen. Er habe sie wiederholt geschlagen und auf diverse Art und Weise misshandelt. Im (...) 2004 habe er sie dermassen heftig verprügelt, dass sie ins Spital eingeliefert worden sei. Damals sei die Polizei ohne ihr Zutun eingeschaltet worden, worauf sie zum ersten Mal Anzeige gegen ihn in Sachen häusliche Gewalt erstattet habe. Dieser Vorfall habe auch mediale Aufmerksamkeit erregt. Ihr Mann sei im Kredit-, Drogen- und Sexgeschäft tätig, weshalb er bereits mehrere Anzeigen wegen körperlicher Gewalt gegen Frauen hängig gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei er von seinem Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm aufgrund der kumulierten Anzeigen eine Gefängnisstrafe drohen könne. In der Folge habe er Druck auf sie ausgeübt, sie auf seine Macht und Beziehungen zur Polizei aufmerksam gemacht und ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Vor diesem Hintergrund habe sie - aus Angst - ihre Anzeige zurückgezogen und sei wieder zurück zu ihm gegangen. In der Folge habe sich die häusliche Situation jedoch nicht verbessert, sondern gar verschlimmert. Ihr Mann habe sie weiterhin misshandelt und verprügelt. Auch vor den Kindern habe er nicht haltgemacht und diese immer wieder gequält und geschlagen. Sie habe sich angesichts dessen wiederholt an die in F._______ ansässige Frauenorganisation "(...)" gewandt und auf deren Anraten hin auch mehrfach Anzeige gegen ihren Mann erstattet. Die Polizei sei jedes Mal gekommen und habe ein Protokoll aufgenommen, aber ihre Interventionen hätten keine Konsequenzen für ihn gehabt. Er habe sich dann jeweils mit den Polizeibeamten zum Kaffee in der Stadt getroffen und sie (die Beschwerdeführerin) darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den Polizeibeamten um seine Leute handle und sie gar nicht erst versuchen solle, etwas gegen ihn zu unternehmen. Während dieser Jahre sei ihr Mann wiederholt verklagt worden und habe mehrere, teils mehrmonatige Haftstrafen verbüssen müssen, dies unter anderem wegen Morddrohung gegenüber seinem Anwalt, illegaler Tätigkeit in der Prostitution, illegalen Glücksspiels, des Besitzes und Verkaufs von Drogen und zuletzt, vor zwei Jahren, wegen Menschenschmuggels. Anfang 2017 habe ihr Mann seine auf einen Rollstuhl angewiesene, pflegebedürftige Mutter ins Haus geholt. Sie habe daraufhin die Pflege für die Schwiegermutter übernehmen müssen. Dies habe sie über Monate hin an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht, da die Schwiegermutter alles andere als pflegeleicht gewesen sei. Deshalb habe sie enorm an Gewicht verloren und sei nur noch mit Beruhigungsmitteln in der Lage gewesen, sich über Wasser zu halten. Nachdem sie ihren Mann wiederholt auf die Belastungssituation aufmerksam gemacht und ihn gebeten habe, ihr eine Krankenschwester zur Seite zu stellen, habe sie ihm am (...) 2017 mitgeteilt, am Ende ihrer Kräfte zu sein. Dies habe ihn veranlasst, sie zu ohrfeigen und aus dem Haus zu werfen. In der Folge sei sie von ihrem Vater abgeholt und zur Polizei gebracht worden, wo sie einmal mehr eine Anzeige gegen ihren Mann erstattet habe. Danach sei sie zunächst in eine psychiatrische Klinik und dann in ihr Elternhaus gebracht worden. Darauf sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich ambulant psychiatrisch behandeln lassen und alsbald den Mut gefunden, die Scheidung einzureichen. Als Konsequenz davon sei sie jedoch von ihrem Mann mit Telefonanrufen und Nachrichten bombardiert und bedroht worden. Er habe sie wissen lassen, dass sie, solange er lebe, niemals glücklich und frei sein werde und sich nirgends vor ihm verstecken könne, nicht einmal am Ende der Welt. Gleichzeitig sei sie in grosser Sorge um die Kinder gewesen, die sie bei ihrem Mann zurückgelassen habe. Aber es wäre ein zu grosses Prozedere gewesen, die Kinder mitten im Schuljahr aus der Schule zu nehmen und in einer anderen Gemeinde einschulen zu lassen. Ihre Bitte, bis zum Ende des Schuljahres im oberen Stock des gemeinsamen Hauses wohnen zu dürfen, habe ihr Mann abgeschlagen. Um ihre Kinder finanziell unterstützen zu können, habe sie im Sommer 2017 eine Stelle als Zimmermädchen angetreten. Allerdings sei ihr bereits nach einem Monat wieder gekündigt worden, da der Arbeitgeber von ihrem Mann unter Druck gesetzt worden sei. Schliesslich habe sie die Scheidung nach drei Gerichtsterminen gegen den Willen ihres Mannes durchgesetzt und sei am (...) 2018 geschieden worden. Das Gericht habe ihr das Sorgerecht über die Kinder übertragen und ihren Ex-Mann zur Zahlung von Alimenten verpflichtet, wobei ihm gleichzeitig das Haus und das gesamte Vermögen zugesprochen worden seien. Allerdings habe er ihr bis heute keinen Rappen bezahlt, und um rechtlich gegen ihn vorzugehen, fehle ihr das Geld. In der Folge seien sie und ihre Kinder weiterhin von ihrem Ex-Mann bedroht worden. Er habe sie wissen lassen, dass der Zeitpunkt kommen werde, an dem sie und die Kinder, um Brot flehend, kriechend zu ihm zurückkehren und ihn bitten würden, sie wieder bei ihm aufzunehmen. Weiter habe er sie gewarnt, Ansprüche auf sein Haus und sein Vermögen geltend zu machen, andernfalls würde er sie anzünden, verbrennen und in Stücke schneiden, beziehungsweise ihr die Zähne ausschlagen, auf dass sie ihm alles zurückgeben müsse, was sie ihm gestohlen habe. Aus Angst um ihr Wohlergehen und dasjenige der Kinder habe sie den einzigen Ausweg darin gesehen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe deshalb am (...) 2018 F._______ in Begleitung ihrer beiden Kinder in Richtung der kroatischen Grenze verlassen und dort einen Minibus angehalten, mit welchem sie via Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist seien. Allerdings seien sie auch in der Schweiz nicht vor den Drohungen ihres Ex-Mannes verschont geblieben. Sie habe hier zwar eine neue Telefonnummer, dies habe jedoch lediglich dazu geführt, dass die Drohungen nun über das Telefon des Sohnes erfolgen würden. Auf diesem Weg habe ihr der Ex-Mann mitgeteilt, dass sie nicht vor ihm fliehen könne und wisse, wozu er fähig sei, da er seine Leute überall und in jedem Land habe und er auch ihren Eltern Schwierigkeiten bereiten würde. A.b Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls vertieft zu den Asylgründen angehört und bestätigte hierbei die Aussagen seiner Mutter vollumfänglich. Ergänzend führte er aus, dass er und seine Schwester nach dem Rauswurf der Mutter am (...) 2017 eine sehr schwierige Zeit durchlebt hätten. Sie hätten beim Vater bleiben müssen, einerseits da die Grosseltern nicht das Geld gehabt hätten, um auch sie noch durchzubringen, und andererseits, da sie schulpflichtig gewesen seien und es mitten im Schuljahr gewesen sei. Deshalb hätten er und seine Schwester sich alle Mühe gegeben, sich gut mit dem Vater zu verstehen, damit er ihnen genügend Geld mitgebe, um die Schulverpflegung zu bezahlen. Dies sei jedoch alles andere als einfach gewesen. Der Vater sei oft tagelang nicht nach Hause gekommen, weshalb sie weder Geld noch Essen gehabt hätten. Deshalb seien sie immer sehr froh gewesen, wenn sie von ihrer Mutter etwas Geld zugesteckt erhalten hätten. Ihre Mutter habe deshalb auch eine Arbeit angenommen, allerdings habe der Vater deren Arbeitgeber bedroht, worauf sie die Stelle wieder verloren habe. Wenn der Vater doch einmal nach Hause gekommen sei, habe er ihn und seine Schwester geschlagen. Er sei Zeit seines Lebens von seinem Vater geschlagen worden. Als seine Grossmutter väterlicherseits gestorben sei, sei es noch schlimmer und der Vater noch gewalttägiger geworden. Etwa zwei Wochen vor Schuljahresende habe dieser mehrere Frauen aus dem Milieu nach Hause gebracht. Er habe seinen Vater darauf aufmerksam gemacht, dass er dies nicht gutheisse und habe ihn insbesondere darum gebeten, dass seine Schwester dies nicht mitansehen müsse. Daraufhin sei sein Vater auf ihn und die Schwester losgegangen und habe sogar die Polizei gerufen. Bei diesen Polizisten habe es sich aber um Leute seines Vaters gehandelt. Sein Vater trinke jeweils Kaffee mit ihnen und bezahle sie danach. Nachdem die Polizisten auch dieses Mal Kaffee getrunken hätten, hätten sie ihn und seine Schwester eingeschüchtert: Sie sollten ihren Vater in Ruhe lassen und müssten sich bewusst sein, dass er bereits jetzt und die Schwester in einem Jahr strafmündig seien und den Vater nicht weiter malträtieren sollen. Gegen Ende des Schuljahres habe der Vater alle Schlösser ausgewechselt und ihm und seiner Schwester mitgeteilt, dass er die Schnauze voll von ihnen habe und dass sie fortan keinen Zugang mehr zum Haus hätten. Er habe ihnen gar gedroht, wenn sie oder ihre Mutter sich noch einmal in die Nähe des Hauses wagen würden, würde er sie umbringen. Daraufhin hätten er und seine Schwester die letzten Tage bis zur Ausreise zusammen mit ihrer Mutter bei den Grosseltern gewohnt. Bezüglich der in der Schweiz erhaltenen Drohung führte der Sohn zudem aus, dass der Vater damit gedroht habe, ihn, seine Schwester, seine Mutter und die Grosseltern umzubringen, zumal sie es gewagt hätten, ihn zu verlassen. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten: Zahlreiche Arzt- und Polizeiberichte, einen Zeitungsbericht und Fotos, welche die Beschwerdeführerin während ihres Spitalaufenthalts im (...) 2004 zeigen, Auszüge von Drohungen sowie das Scheidungsurteil vom (...) 2018 (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 und 40 AsylG (SR 142.31) ohne weitere Abklärungen ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Bosnien und Herzegowina. Dieser Entscheid erging unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 13. August 2018 mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht. In ihrer Eingabe beantragen sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 17. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin (in ihrem Verfahren eingeschlossen sind die minderjährigen Kinder) ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf diese Bestimmungen ab.
E. 3.2 Sie begründete dies damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, da die geltend gemachten Probleme mit dem Ex-Mann eine Verfolgung durch eine Drittperson darstellten. Mit den Hinweisen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Mann mächtig und einflussreich sei und die bosnisch-herzegowinischen Behörden keine adäquaten Massnahmen ergriffen hätten, bringe sie zum Ausdruck, dass sie die Behörden ob deren Korruption nicht für fähig halte, Privatpersonen wie ihr den nötigen Schutz zu gewähren. Allerdings gebe es keine Hinweise darauf, dass der bosnisch-herzegowinische Staat Übergriffe, wie sie von den Beschwerdeführenden beschrieben würden, dulde oder stütze. Im Gegenteil gelte der Staat als schutzfähig und -willig. Dies würde auch durch die Aussagen und eingereichten Beweismittel gestützt. Die Polizei habe jeden ihrer Anrufe ernst und ihre Anzeigen jeweils korrekt entgegengenommen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin das Sorgerecht über die Kinder zugesprochen worden und schliesslich sei ihr Ex-Mann bereits wiederholt verurteilt worden und habe Haftstrafen verbüssen müssen. Angesichts dieser als adäquat zu beurteilenden behördlichen Massnahmen stehe fest, dass der bosnisch-herzegowinische Staat seine sich aus dem Strafrecht ergebende Schutzpflicht immer wieder neu erfüllt habe. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin betreffend weiterer Bedrohungen durch ihren Ex-Mann erneut an die heimatlichen Behörden wenden, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, um Schutz vor Übergriffen zu erhalten.
E. 3.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, da sie dort ihrem gewalttätigen Ex-Mann schutzlos ausgesetzt wäre. Sie könne von Glück reden, dass er, welcher sie, ihre Kinder und ihre Eltern mit Gewalt und dem Tod bedrohe, seine Drohungen bisher nicht wahr gemacht habe. Er habe weitreichende Verbindungen zur Polizei und der lokalen Justiz, was ihn bisher vor Verfolgung und Bestrafung geschützt habe. Obwohl Bosnien und Herzegowina als sicherer Staat gelte, herrsche dort Korruption, Gewalt und Missbrauch. Sie müsse befürchten, dass ihr Ex-Mann sie und die Kinder bei einer Rückkehr umbringen werde. Eine Rückkehr in die Heimat sei auch deshalb unmöglich, da sie als alleinerziehende Frau muslimischen Glaubens weder Chance auf eine Anstellung noch auf eine Wohnung habe und deshalb ein menschenwürdiges Leben für sie und die Kinder nicht möglich wäre.
E. 3.4 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zwar das Vorliegen von überaus tragischen und schwierigen persönlichen Umständen, aber keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation geltend gemacht wird, zumal nichts dafür spricht, dass sie in der Heimat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung - Verfolgung erlitten oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hätten. Sie haben zwar von einer überaus konfliktbeladenen Beziehung zum Ex-Mann der Beschwerdeführerin respektive dem Vater der Kinder berichtet, aber letztlich betreffen ihre Vorbringen rein familiäre Probleme. Den Beschwerdeführenden muss von daher entgegengehalten werden, dass sich ihre Vorbringen nicht in einen Kontext stellen lassen, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre. Ein solcher wäre lediglich dann gegeben, wenn die geltend gemachte Gewaltanwendung durch den Ex-Mann mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates erfolgt wäre (bspw. aufgrund einer gesellschaftlich akzeptierten Rollenzuteilung als Frau) und der Beschwerdeführerin daher in ihrem Heimatland aufgrund ihres Geschlechts kein Schutz vor Übergriffen gewährt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1). Dazu ist indes festzustellen, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Daraus ergibt sich die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht zu befürchten ist und von staatlicher Seite Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet wird. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend machen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn geltend, dass die lokalen Beamten bestochen seien, weshalb dem Ex-Mann trotz diverser Anzeigen bei der Polizei nie etwas passiert sei. Allerdings hat die Beschwerdeführerin selber eingestanden, auf Drängen ihres Mannes im Jahr 2004 die Anzeige wegen Körperverletzung zurückgezogen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann den heimatlichen Behörden nicht unterstellt werden, sie würden Übergriffe, wie sie der Beschwerdeführerin angetan wurden, dulden oder stützen, da sie eine Frau sei (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1037/2018 vom 15. März 2018 E 7.2). Somit ist der Staat als solcher als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig zu erkennen. Die Beschwerdeführenden sind Betroffene von kriminellem Unrecht privater Natur, welchem beispielsweise mit der Ergreifung entsprechender Rechtsvorkehren begegnet oder durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ausgewichen werden könnte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise ihre Rechte bei der Scheidung durchaus mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchsetzen konnte und das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zugesprochen erhielt. Es spricht nichts dagegen, ihre Rechte erneut mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen. Der geltend gemachten Situation liegt somit kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde. Jedenfalls weist aufgrund der Aktenlage nichts darauf hin, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Geschlechts staatlicher Schutz verweigert worden. Dass sie aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden sei, macht sie nicht geltend. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Heimat durch ihren Ex-Mann in ihrem Leben bedroht sein sollten, nachdem sie nach der Trennung noch gut ein Jahr im Land verblieb, ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
E. 4 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Heimat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Rückführung in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dafür liegen indes keine Anhaltspunkte vor.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 In Bosnien und Herzegowina - ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG - herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend individuelle Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
E. 5.3.2 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, diese wären in der Heimat völlig schutzlos. So wurde die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) in der Vergangenheit sowohl von ihrer Familie als auch von den Behörden und dem regionalen Frauenhilfswerk unterstützt und es kann davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin auf Unterstützung von diesen Seiten zählen darf. Sie macht zwar geltend, dass ihre Eltern über unzureichende finanzielle Mittel verfügen würden, um sowohl ihr als auch den Kindern ein menschenwürdiges Leben finanzieren zu können. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Eltern in einem Eigenheim wohnen, wo die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zumindest vorübergehend Unterschlupf finden konnten und es wieder können dürften. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über eine gute Schulbildung und die beiden Kinder sind in einem Alter, wo sie nicht mehr ständig betreut werden müssen. Die Beschwerdeführerin war auch in der Vergangenheit fähig, innert kurzer Frist eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie wieder eine Stelle finden wird. Schliesslich könnte sie - will sie für sich und ihre Kinder nicht wieder Sozialhilfe beanspruchen müssen - die Auszahlung der ihr zustehenden Unterhaltszahlungen durch ihren früheren Ehemann auf rechtlichem Weg durchsetzen. Wie bereits ausgeführt, war sie in der Vergangenheit in der Lage, ihre Rechte etwa im Zusammenhang mit der Scheidung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchzusetzen. Auch steht ihr die Möglichkeit offen, dem kriminellen Unrecht mit entsprechenden Rechtsvorkehren zu begegnen oder innerhalb des Heimatstaates eine Wohnsitzalternative für sich und die Kinder in Anspruch zu nehmen, um aus dem Einflussbereich des Ex-Mannes zu gelangen.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass die weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina durchführbar sein sollte. Seit dem Ende des Krieges Mitte der Neunzigerjahre hat das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina grosse Fortschritte erzielt, auch wenn noch verschiedenste Herausforderungen bestehen. Anstelle von Hausärzten existieren in Bosnien und Herzegowina Gesundheitszentren unterschiedlicher Grösse, daneben diverse Regionalspitäler und vier Universitätskliniken, wobei die Patientinnen und Patienten jeweils von der unteren Stufe zur nächsten überwiesen werden. Diese Institutionen können einen Grossteil der gängigen Krankheitsbilder behandeln und die hierfür nötigen Medikamente sind mehrheitlich erhältlich. Ein Grossteil der Bevölkerung (darunter unter anderem Kinder und Schüler bis 18 Jahre, Personen ab 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Kriegsopfer, Personen mit psychischen Erkrankungen) wird in staatlichen Einrichtungen gratis behandelt, wenn sie krankenversichert sind, was heute auf rund 80 bis 90 Prozent der Menschen in Bosnien und Herzegowina zutrifft (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2420/2016 vom 8. Mai 2018 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte eigenen Angaben zufolge in ihrer Heimat denn auch Zugang zu ärztlicher, insbesondere auch psychiatrischer Versorgung. Sie und ihre Kinder sind sodann krankenversichert. Allein ein tieferes Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz vermag nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Den Beschwerdeführenden steht es zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe benötigter Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden kann.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina auch mit Blick auf die schwierigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erkennen.
E. 5.4 Abschliessend ist der Wegweisungsvollzug auch möglich, da die Beschwerdeführerin über rechtsgenügliche Identitätsdokumente von Bosnien und Herzegowina verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden im Übrigen verpflichtet sind, über die für sie zuständige Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens wären daher grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich indes gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE vorliegend die Verfahrenskosten zu erlassen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4615/2018 Urteil vom 28. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, A._______ [die Mutter] und ihre beiden minderjährigen Kinder: B._______ [Sohn] und C._______ [Tochter]) - Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina - reichten am 1. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch ein. Die Mutter und der Sohn wurden am 13. Juli 2018 im Bundesasylzentrum E._______ im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt und am 27. Juli 2018 - ebenfalls im Bundesasylzentrum E._______ - im Beisein einer Vertretung eines anerkannten schweizerischen Flüchtlingshilfswerks vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.a Im Rahmen der Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie sei ethnische Bosniakin und stamme aus der Stadt F._______. Nach Abschluss der Mittelschule im Jahr 1997 habe sie ihren heutigen Ex-Mann, einen knapp 20 Jahre älteren Landsmann, kennengelernt. Die beiden hätten im Jahr 2000 geheiratet und im Jahr 2001 sei ihr Sohn und im Jahr 2004 ihre Tochter zur Welt gekommen. Ihr Mann sei seit Beginn der Ehe gewalttägig gewesen. Er habe sie wiederholt geschlagen und auf diverse Art und Weise misshandelt. Im (...) 2004 habe er sie dermassen heftig verprügelt, dass sie ins Spital eingeliefert worden sei. Damals sei die Polizei ohne ihr Zutun eingeschaltet worden, worauf sie zum ersten Mal Anzeige gegen ihn in Sachen häusliche Gewalt erstattet habe. Dieser Vorfall habe auch mediale Aufmerksamkeit erregt. Ihr Mann sei im Kredit-, Drogen- und Sexgeschäft tätig, weshalb er bereits mehrere Anzeigen wegen körperlicher Gewalt gegen Frauen hängig gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei er von seinem Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm aufgrund der kumulierten Anzeigen eine Gefängnisstrafe drohen könne. In der Folge habe er Druck auf sie ausgeübt, sie auf seine Macht und Beziehungen zur Polizei aufmerksam gemacht und ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Vor diesem Hintergrund habe sie - aus Angst - ihre Anzeige zurückgezogen und sei wieder zurück zu ihm gegangen. In der Folge habe sich die häusliche Situation jedoch nicht verbessert, sondern gar verschlimmert. Ihr Mann habe sie weiterhin misshandelt und verprügelt. Auch vor den Kindern habe er nicht haltgemacht und diese immer wieder gequält und geschlagen. Sie habe sich angesichts dessen wiederholt an die in F._______ ansässige Frauenorganisation "(...)" gewandt und auf deren Anraten hin auch mehrfach Anzeige gegen ihren Mann erstattet. Die Polizei sei jedes Mal gekommen und habe ein Protokoll aufgenommen, aber ihre Interventionen hätten keine Konsequenzen für ihn gehabt. Er habe sich dann jeweils mit den Polizeibeamten zum Kaffee in der Stadt getroffen und sie (die Beschwerdeführerin) darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den Polizeibeamten um seine Leute handle und sie gar nicht erst versuchen solle, etwas gegen ihn zu unternehmen. Während dieser Jahre sei ihr Mann wiederholt verklagt worden und habe mehrere, teils mehrmonatige Haftstrafen verbüssen müssen, dies unter anderem wegen Morddrohung gegenüber seinem Anwalt, illegaler Tätigkeit in der Prostitution, illegalen Glücksspiels, des Besitzes und Verkaufs von Drogen und zuletzt, vor zwei Jahren, wegen Menschenschmuggels. Anfang 2017 habe ihr Mann seine auf einen Rollstuhl angewiesene, pflegebedürftige Mutter ins Haus geholt. Sie habe daraufhin die Pflege für die Schwiegermutter übernehmen müssen. Dies habe sie über Monate hin an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht, da die Schwiegermutter alles andere als pflegeleicht gewesen sei. Deshalb habe sie enorm an Gewicht verloren und sei nur noch mit Beruhigungsmitteln in der Lage gewesen, sich über Wasser zu halten. Nachdem sie ihren Mann wiederholt auf die Belastungssituation aufmerksam gemacht und ihn gebeten habe, ihr eine Krankenschwester zur Seite zu stellen, habe sie ihm am (...) 2017 mitgeteilt, am Ende ihrer Kräfte zu sein. Dies habe ihn veranlasst, sie zu ohrfeigen und aus dem Haus zu werfen. In der Folge sei sie von ihrem Vater abgeholt und zur Polizei gebracht worden, wo sie einmal mehr eine Anzeige gegen ihren Mann erstattet habe. Danach sei sie zunächst in eine psychiatrische Klinik und dann in ihr Elternhaus gebracht worden. Darauf sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich ambulant psychiatrisch behandeln lassen und alsbald den Mut gefunden, die Scheidung einzureichen. Als Konsequenz davon sei sie jedoch von ihrem Mann mit Telefonanrufen und Nachrichten bombardiert und bedroht worden. Er habe sie wissen lassen, dass sie, solange er lebe, niemals glücklich und frei sein werde und sich nirgends vor ihm verstecken könne, nicht einmal am Ende der Welt. Gleichzeitig sei sie in grosser Sorge um die Kinder gewesen, die sie bei ihrem Mann zurückgelassen habe. Aber es wäre ein zu grosses Prozedere gewesen, die Kinder mitten im Schuljahr aus der Schule zu nehmen und in einer anderen Gemeinde einschulen zu lassen. Ihre Bitte, bis zum Ende des Schuljahres im oberen Stock des gemeinsamen Hauses wohnen zu dürfen, habe ihr Mann abgeschlagen. Um ihre Kinder finanziell unterstützen zu können, habe sie im Sommer 2017 eine Stelle als Zimmermädchen angetreten. Allerdings sei ihr bereits nach einem Monat wieder gekündigt worden, da der Arbeitgeber von ihrem Mann unter Druck gesetzt worden sei. Schliesslich habe sie die Scheidung nach drei Gerichtsterminen gegen den Willen ihres Mannes durchgesetzt und sei am (...) 2018 geschieden worden. Das Gericht habe ihr das Sorgerecht über die Kinder übertragen und ihren Ex-Mann zur Zahlung von Alimenten verpflichtet, wobei ihm gleichzeitig das Haus und das gesamte Vermögen zugesprochen worden seien. Allerdings habe er ihr bis heute keinen Rappen bezahlt, und um rechtlich gegen ihn vorzugehen, fehle ihr das Geld. In der Folge seien sie und ihre Kinder weiterhin von ihrem Ex-Mann bedroht worden. Er habe sie wissen lassen, dass der Zeitpunkt kommen werde, an dem sie und die Kinder, um Brot flehend, kriechend zu ihm zurückkehren und ihn bitten würden, sie wieder bei ihm aufzunehmen. Weiter habe er sie gewarnt, Ansprüche auf sein Haus und sein Vermögen geltend zu machen, andernfalls würde er sie anzünden, verbrennen und in Stücke schneiden, beziehungsweise ihr die Zähne ausschlagen, auf dass sie ihm alles zurückgeben müsse, was sie ihm gestohlen habe. Aus Angst um ihr Wohlergehen und dasjenige der Kinder habe sie den einzigen Ausweg darin gesehen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe deshalb am (...) 2018 F._______ in Begleitung ihrer beiden Kinder in Richtung der kroatischen Grenze verlassen und dort einen Minibus angehalten, mit welchem sie via Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist seien. Allerdings seien sie auch in der Schweiz nicht vor den Drohungen ihres Ex-Mannes verschont geblieben. Sie habe hier zwar eine neue Telefonnummer, dies habe jedoch lediglich dazu geführt, dass die Drohungen nun über das Telefon des Sohnes erfolgen würden. Auf diesem Weg habe ihr der Ex-Mann mitgeteilt, dass sie nicht vor ihm fliehen könne und wisse, wozu er fähig sei, da er seine Leute überall und in jedem Land habe und er auch ihren Eltern Schwierigkeiten bereiten würde. A.b Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls vertieft zu den Asylgründen angehört und bestätigte hierbei die Aussagen seiner Mutter vollumfänglich. Ergänzend führte er aus, dass er und seine Schwester nach dem Rauswurf der Mutter am (...) 2017 eine sehr schwierige Zeit durchlebt hätten. Sie hätten beim Vater bleiben müssen, einerseits da die Grosseltern nicht das Geld gehabt hätten, um auch sie noch durchzubringen, und andererseits, da sie schulpflichtig gewesen seien und es mitten im Schuljahr gewesen sei. Deshalb hätten er und seine Schwester sich alle Mühe gegeben, sich gut mit dem Vater zu verstehen, damit er ihnen genügend Geld mitgebe, um die Schulverpflegung zu bezahlen. Dies sei jedoch alles andere als einfach gewesen. Der Vater sei oft tagelang nicht nach Hause gekommen, weshalb sie weder Geld noch Essen gehabt hätten. Deshalb seien sie immer sehr froh gewesen, wenn sie von ihrer Mutter etwas Geld zugesteckt erhalten hätten. Ihre Mutter habe deshalb auch eine Arbeit angenommen, allerdings habe der Vater deren Arbeitgeber bedroht, worauf sie die Stelle wieder verloren habe. Wenn der Vater doch einmal nach Hause gekommen sei, habe er ihn und seine Schwester geschlagen. Er sei Zeit seines Lebens von seinem Vater geschlagen worden. Als seine Grossmutter väterlicherseits gestorben sei, sei es noch schlimmer und der Vater noch gewalttägiger geworden. Etwa zwei Wochen vor Schuljahresende habe dieser mehrere Frauen aus dem Milieu nach Hause gebracht. Er habe seinen Vater darauf aufmerksam gemacht, dass er dies nicht gutheisse und habe ihn insbesondere darum gebeten, dass seine Schwester dies nicht mitansehen müsse. Daraufhin sei sein Vater auf ihn und die Schwester losgegangen und habe sogar die Polizei gerufen. Bei diesen Polizisten habe es sich aber um Leute seines Vaters gehandelt. Sein Vater trinke jeweils Kaffee mit ihnen und bezahle sie danach. Nachdem die Polizisten auch dieses Mal Kaffee getrunken hätten, hätten sie ihn und seine Schwester eingeschüchtert: Sie sollten ihren Vater in Ruhe lassen und müssten sich bewusst sein, dass er bereits jetzt und die Schwester in einem Jahr strafmündig seien und den Vater nicht weiter malträtieren sollen. Gegen Ende des Schuljahres habe der Vater alle Schlösser ausgewechselt und ihm und seiner Schwester mitgeteilt, dass er die Schnauze voll von ihnen habe und dass sie fortan keinen Zugang mehr zum Haus hätten. Er habe ihnen gar gedroht, wenn sie oder ihre Mutter sich noch einmal in die Nähe des Hauses wagen würden, würde er sie umbringen. Daraufhin hätten er und seine Schwester die letzten Tage bis zur Ausreise zusammen mit ihrer Mutter bei den Grosseltern gewohnt. Bezüglich der in der Schweiz erhaltenen Drohung führte der Sohn zudem aus, dass der Vater damit gedroht habe, ihn, seine Schwester, seine Mutter und die Grosseltern umzubringen, zumal sie es gewagt hätten, ihn zu verlassen. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten: Zahlreiche Arzt- und Polizeiberichte, einen Zeitungsbericht und Fotos, welche die Beschwerdeführerin während ihres Spitalaufenthalts im (...) 2004 zeigen, Auszüge von Drohungen sowie das Scheidungsurteil vom (...) 2018 (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 und 40 AsylG (SR 142.31) ohne weitere Abklärungen ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Bosnien und Herzegowina. Dieser Entscheid erging unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 13. August 2018 mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht. In ihrer Eingabe beantragen sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 17. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin (in ihrem Verfahren eingeschlossen sind die minderjährigen Kinder) ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf diese Bestimmungen ab. 3.2 Sie begründete dies damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, da die geltend gemachten Probleme mit dem Ex-Mann eine Verfolgung durch eine Drittperson darstellten. Mit den Hinweisen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Mann mächtig und einflussreich sei und die bosnisch-herzegowinischen Behörden keine adäquaten Massnahmen ergriffen hätten, bringe sie zum Ausdruck, dass sie die Behörden ob deren Korruption nicht für fähig halte, Privatpersonen wie ihr den nötigen Schutz zu gewähren. Allerdings gebe es keine Hinweise darauf, dass der bosnisch-herzegowinische Staat Übergriffe, wie sie von den Beschwerdeführenden beschrieben würden, dulde oder stütze. Im Gegenteil gelte der Staat als schutzfähig und -willig. Dies würde auch durch die Aussagen und eingereichten Beweismittel gestützt. Die Polizei habe jeden ihrer Anrufe ernst und ihre Anzeigen jeweils korrekt entgegengenommen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin das Sorgerecht über die Kinder zugesprochen worden und schliesslich sei ihr Ex-Mann bereits wiederholt verurteilt worden und habe Haftstrafen verbüssen müssen. Angesichts dieser als adäquat zu beurteilenden behördlichen Massnahmen stehe fest, dass der bosnisch-herzegowinische Staat seine sich aus dem Strafrecht ergebende Schutzpflicht immer wieder neu erfüllt habe. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin betreffend weiterer Bedrohungen durch ihren Ex-Mann erneut an die heimatlichen Behörden wenden, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, um Schutz vor Übergriffen zu erhalten. 3.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, da sie dort ihrem gewalttätigen Ex-Mann schutzlos ausgesetzt wäre. Sie könne von Glück reden, dass er, welcher sie, ihre Kinder und ihre Eltern mit Gewalt und dem Tod bedrohe, seine Drohungen bisher nicht wahr gemacht habe. Er habe weitreichende Verbindungen zur Polizei und der lokalen Justiz, was ihn bisher vor Verfolgung und Bestrafung geschützt habe. Obwohl Bosnien und Herzegowina als sicherer Staat gelte, herrsche dort Korruption, Gewalt und Missbrauch. Sie müsse befürchten, dass ihr Ex-Mann sie und die Kinder bei einer Rückkehr umbringen werde. Eine Rückkehr in die Heimat sei auch deshalb unmöglich, da sie als alleinerziehende Frau muslimischen Glaubens weder Chance auf eine Anstellung noch auf eine Wohnung habe und deshalb ein menschenwürdiges Leben für sie und die Kinder nicht möglich wäre. 3.4 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zwar das Vorliegen von überaus tragischen und schwierigen persönlichen Umständen, aber keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation geltend gemacht wird, zumal nichts dafür spricht, dass sie in der Heimat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung - Verfolgung erlitten oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hätten. Sie haben zwar von einer überaus konfliktbeladenen Beziehung zum Ex-Mann der Beschwerdeführerin respektive dem Vater der Kinder berichtet, aber letztlich betreffen ihre Vorbringen rein familiäre Probleme. Den Beschwerdeführenden muss von daher entgegengehalten werden, dass sich ihre Vorbringen nicht in einen Kontext stellen lassen, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre. Ein solcher wäre lediglich dann gegeben, wenn die geltend gemachte Gewaltanwendung durch den Ex-Mann mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates erfolgt wäre (bspw. aufgrund einer gesellschaftlich akzeptierten Rollenzuteilung als Frau) und der Beschwerdeführerin daher in ihrem Heimatland aufgrund ihres Geschlechts kein Schutz vor Übergriffen gewährt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1). Dazu ist indes festzustellen, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Daraus ergibt sich die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht zu befürchten ist und von staatlicher Seite Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet wird. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend machen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn geltend, dass die lokalen Beamten bestochen seien, weshalb dem Ex-Mann trotz diverser Anzeigen bei der Polizei nie etwas passiert sei. Allerdings hat die Beschwerdeführerin selber eingestanden, auf Drängen ihres Mannes im Jahr 2004 die Anzeige wegen Körperverletzung zurückgezogen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann den heimatlichen Behörden nicht unterstellt werden, sie würden Übergriffe, wie sie der Beschwerdeführerin angetan wurden, dulden oder stützen, da sie eine Frau sei (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1037/2018 vom 15. März 2018 E 7.2). Somit ist der Staat als solcher als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig zu erkennen. Die Beschwerdeführenden sind Betroffene von kriminellem Unrecht privater Natur, welchem beispielsweise mit der Ergreifung entsprechender Rechtsvorkehren begegnet oder durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ausgewichen werden könnte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise ihre Rechte bei der Scheidung durchaus mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchsetzen konnte und das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zugesprochen erhielt. Es spricht nichts dagegen, ihre Rechte erneut mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen. Der geltend gemachten Situation liegt somit kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde. Jedenfalls weist aufgrund der Aktenlage nichts darauf hin, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Geschlechts staatlicher Schutz verweigert worden. Dass sie aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden sei, macht sie nicht geltend. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Heimat durch ihren Ex-Mann in ihrem Leben bedroht sein sollten, nachdem sie nach der Trennung noch gut ein Jahr im Land verblieb, ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
4. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Heimat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Rückführung in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dafür liegen indes keine Anhaltspunkte vor. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 In Bosnien und Herzegowina - ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG - herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend individuelle Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 5.3.2 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, diese wären in der Heimat völlig schutzlos. So wurde die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) in der Vergangenheit sowohl von ihrer Familie als auch von den Behörden und dem regionalen Frauenhilfswerk unterstützt und es kann davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin auf Unterstützung von diesen Seiten zählen darf. Sie macht zwar geltend, dass ihre Eltern über unzureichende finanzielle Mittel verfügen würden, um sowohl ihr als auch den Kindern ein menschenwürdiges Leben finanzieren zu können. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Eltern in einem Eigenheim wohnen, wo die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zumindest vorübergehend Unterschlupf finden konnten und es wieder können dürften. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über eine gute Schulbildung und die beiden Kinder sind in einem Alter, wo sie nicht mehr ständig betreut werden müssen. Die Beschwerdeführerin war auch in der Vergangenheit fähig, innert kurzer Frist eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie wieder eine Stelle finden wird. Schliesslich könnte sie - will sie für sich und ihre Kinder nicht wieder Sozialhilfe beanspruchen müssen - die Auszahlung der ihr zustehenden Unterhaltszahlungen durch ihren früheren Ehemann auf rechtlichem Weg durchsetzen. Wie bereits ausgeführt, war sie in der Vergangenheit in der Lage, ihre Rechte etwa im Zusammenhang mit der Scheidung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchzusetzen. Auch steht ihr die Möglichkeit offen, dem kriminellen Unrecht mit entsprechenden Rechtsvorkehren zu begegnen oder innerhalb des Heimatstaates eine Wohnsitzalternative für sich und die Kinder in Anspruch zu nehmen, um aus dem Einflussbereich des Ex-Mannes zu gelangen. 5.3.3 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass die weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina durchführbar sein sollte. Seit dem Ende des Krieges Mitte der Neunzigerjahre hat das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina grosse Fortschritte erzielt, auch wenn noch verschiedenste Herausforderungen bestehen. Anstelle von Hausärzten existieren in Bosnien und Herzegowina Gesundheitszentren unterschiedlicher Grösse, daneben diverse Regionalspitäler und vier Universitätskliniken, wobei die Patientinnen und Patienten jeweils von der unteren Stufe zur nächsten überwiesen werden. Diese Institutionen können einen Grossteil der gängigen Krankheitsbilder behandeln und die hierfür nötigen Medikamente sind mehrheitlich erhältlich. Ein Grossteil der Bevölkerung (darunter unter anderem Kinder und Schüler bis 18 Jahre, Personen ab 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Kriegsopfer, Personen mit psychischen Erkrankungen) wird in staatlichen Einrichtungen gratis behandelt, wenn sie krankenversichert sind, was heute auf rund 80 bis 90 Prozent der Menschen in Bosnien und Herzegowina zutrifft (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2420/2016 vom 8. Mai 2018 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte eigenen Angaben zufolge in ihrer Heimat denn auch Zugang zu ärztlicher, insbesondere auch psychiatrischer Versorgung. Sie und ihre Kinder sind sodann krankenversichert. Allein ein tieferes Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz vermag nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Den Beschwerdeführenden steht es zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe benötigter Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden kann. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina auch mit Blick auf die schwierigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erkennen. 5.4 Abschliessend ist der Wegweisungsvollzug auch möglich, da die Beschwerdeführerin über rechtsgenügliche Identitätsdokumente von Bosnien und Herzegowina verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden im Übrigen verpflichtet sind, über die für sie zuständige Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens wären daher grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich indes gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE vorliegend die Verfahrenskosten zu erlassen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: