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D-2420/2016

D-2420/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas - verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Juli 2014 und reiste gleichentags in die Schweiz ein. Am 14. Juli 2014 ersuchte sie zusammen mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin (N [...]) um Asyl in der Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juli 2014 wurde festgestellt, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. C. Am 4. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 20. August 2014 eingehend angehört. Dabei machte sie insbesondere in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (vgl. E. 1.5) im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahr 2009 gestorben und seither lebe sie von einer kleinen Rente. Einen Beruf habe sie keinen erlernt und sie sei auch nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen. Seit dem Tod ihres Ehemannes habe sie mit ihrem Sohn und der Enkelin zusammen gelebt. Sie hätten keine finanziellen Mittel und könnten sich keine medizinischen Behandlungen leisten. Im Februar 2014 sei sie mit dem Sohn und der Enkelin aufgrund verschiedener Probleme nach B._______ in eine Wohnung gezogen, welche ihr Sohn bezahlt habe. Mit ihrem Sohn habe es Streit gegeben, da dieser aufgrund seiner religiösen Überzeugung der Meinung sei, dass sich seine Schwester (ihre Tochter) in der Schweiz prostituiert habe und sie (die Beschwerdeführerin) dafür verantwortlich mache. Er habe ihr gedroht und sie auch geschlagen. In Bosnien und Herzegowina habe sie mit Ausnahme ihres Sohnes und ihres Schwagers keine anderen Verwandten mehr. Ihr gehe es gesundheitlich nicht gut. Sie habe einen (...). Zudem leide sie unter psychischen Problemen, zu hohem Blutdruck und Eisenmangel. Ferner habe sie Probleme mit den Augen. Sie sei bereits in Bosnien und Herzegowina deswegen beim Arzt gewesen, habe sich aber die Medikamente nicht leisten und auch die bereits getätigten Untersuchungen nicht bezahlen können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass, ihr Gesundheitsbüchlein, diverse medizinische Unterlagen von Untersuchungen in Bosnien und Herzegowina sowie Dokumente bezüglich ihres Sohnes in bosnischer Sprache zu den Akten. D. Am 13. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der (...) vom 11. August 2014 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren im Sinne von Art. 19 TestV zugewiesen. F. Mit Schrieben vom 22. September 2014 zeigte die Rechtsvertreterin ihr Mandat an und erbat um Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung. G. Am 2. November 2015 (Eingang SEM) wurde ein ärztlicher Bericht vom 30. Oktober 2015 von Dr. med. C._______ und am 18. Januar 2016 ein ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2016 von Dr. med. D._______ der Praxis (...) zu den Akten gereicht. H. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. März 2016 - eröffnet am 21. März 2016 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 14. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Tochter und Enkelinnen (D-2424/2016). J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Ferner wurde festgestellt, dass die beiden Verfahren (D-2424/2016 und D-2420/2016) fortan koordiniert behandelt würden. K. Mit gemeinsamer Eingabe in beiden koordinierten Beschwerdeverfahren vom 18. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung sowie einen Arztbericht die Tochter betreffend zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Kathrin Stutz den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 1. Juni 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin nahm am 21. Juni 2016 - nach vorgängiger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Vernehmlassung Stellung. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 sistierte die Instruktionsrichterin im Sinne der Koordination mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter und der Enkelinnen das vorliegende Beschwerdeverfahren. O. Am 26. März 2018 wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren weitergeführt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist weitere Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Akten entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 9. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen provisorischen Austrittsbericht vom 8. Dezember 2017 des (...) zu den Akten. Q. Das Beschwerdeverfahren der Tochter respektive Enkelinnen der Beschwerdeführerin, zu welcher ein enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-2424/2016).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge unter anderem mit ihrem Schwager, welcher in ihrem Heimatort lebe, über familiäre Bezugspersonen vor Ort, welche ihr betreffend Wohnsituation und anderen Problemen behilflich sein können. Es stehe ihr offen, sich an das Sozialzentrum der Gemeinde zu wenden und dort um Unterstützung zu ersuchen. Aus den Arztberichten gehe vor, dass sie wegen [psychischer Krankheiten] und hohem Blutdruck in Behandlung sei. Sie bedürfe einer medikamentösen Behandlung und einer stützenden Gesprächstherapie. Die ihr verschriebenen Medikamente seien teilweise auch in ihrer Heimat erhältlich. Die anderen müssten durch in Bosnien und Herzegowina verfügbare Medikamente ersetzt werden. Der Besuch eines Psychiaters und ambulante Sitzungen in einem Beratungszentrum seien möglich. In diesem Zusammenhang sei auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe aufmerksam zu machen. Was ihre finanzielle Situation anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass ihr eine monatliche Rente zustehe. Sie könne sich an das Zentrum für Sozialhilfe wenden, welches unterstützende Massnahmen überprüfen könne.

E. 3.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei, seit sie in der Schweiz sei, wegen (...) in psychiatrischer Behandlung. Weiter hätten ihr in der Schweiz die (...) werden müssen. Daher sei sie (...) gekommen. Sie leide auch an Bluthochdruck. In Bosnien und Herzegowina habe sie keine finanziellen Mittel gehabt um medizinische Hilfe zu holen und keine Hilfe vom Staat zu erwarten. Diese Hilfe sei ungenügend und komme nur sporadisch zu den Bedürftigen. Sie sei Witwe und habe nie Unterstützung erhalten. Weiter belaste sie die Sorge um die Gesundheit ihrer Enkelin und ihrer Tochter. Das Einkommen ihrer Tochter in der Schweiz sei das einzige Einkommen der Familie gewesen. In Bosnien und Herzegowina habe sie keine Unterkunft und sei durch ihren Sohn bedroht.

E. 3.3 In der Eingabe vom 21. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehe nach wie vor regelmässig zur Psychotherapie. Sie und ihre Tochter hätten eine sehr enge Beziehung und würden die Enkelinnen gemeinsam betreuen. In Bosnien und Herzegowina habe sie zu niemandem mehr Kontakt.

E. 3.4 In der Stellungnahme vom 9. April 2018 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe gerade eine erfolgreiche Operation hinter sich, sei aber noch wegen Bluthochdruck und (...) in ärztlicher sowie weiter auch in psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei sehr besorgt um die Zukunft ihrer Tochter und ihrer Enkelinnen und könne sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht vorstellen.

E. 4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.

E. 7.3.1 Seit dem Ende des Krieges Mitte der Neunzigerjahre hat das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina grosse Fortschritte erzielt, auch wenn noch verschiedenste Herausforderungen bestehen. Anstelle von Hausärzten existieren in Bosnien und Herzegowina Gesundheitszentren unterschiedlicher Grösse, daneben diverse Regionalspitäler und vier Universitätskliniken, wobei die Patientinnen und Patienten jeweils von der unteren Stufe zur nächsten überwiesen werden. Diese Institutionen können einen Grossteil der gängigen Krankheitsbilder behandeln. Auch ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder steht in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung. Einzelne Medikamente können aufgrund von Budgetknappheit, ungenügender Budgetallokation oder bürokratischer Prozesse temporär fehlen. Nicht vorhandene Medikamente, welche in westeuropäischen Ländern abgegeben werden, können in der Regel durch Generika ersetzt werden. Psychische Krankheiten können in einem der 72 bestehenden, so genannten "Mental Health Centers" behandelt werden. Diese Zentren bieten therapeutische Gespräche, Gruppentherapien, Mal- und Beschäftigungstherapie sowie handwerkliche Aktivitäten an und stehen allen Personengruppen offen. Die Kosten für die psychiatrischen Behandlungen sowie für die Medikamente, welche auf der staatlichen Medikamentenliste stehen, übernimmt die Krankenversicherung. Ein Grossteil der Bevölkerung (darunter unter anderem Kinder und Schüler bis 18 Jahre, Personen ab 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Kriegsopfer, Personen mit psychischen Erkrankungen) wird in staatlichen Einrichtungen gratis behandelt, wenn sie krankenversichert sind, was heute auf rund 80 bis 90 Prozent der Menschen in Bosnien und Herzegowina zutrifft. Personen, welche keiner kostenbefreiten Gruppe angehören, müssen einen Selbstbehalt sowohl für die medizinischen Behandlungen als auch für die Medikamente bezahlen (vgl. zum Ganzen SEM/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Bosnien und Herzegowina, Bericht zur medizinischen Grundversorgung, 2017, www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/bih/BIH-med-grundversorgung-d.pdf >, zuletzt abgerufen am 13. April 2018).

E. 7.3.2 Aus den diversen eingereichten ärztlichen Berichten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) (vgl. ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2016), was sich durch (...) äussere. Aus dem ärztlichen Bericht vom 30. Oktober 2015 geht hervor, dass ihr am 16. Oktober 2014 im (...) aufgrund eines (...) entfernt wurden. Aufgrund des plötzlichen (...) leidet die Beschwerdeführerin an (...). Die angegebenen Beschwerden wurden medikamentös sowie mittels einer Gesprächstherapie behandelt. Am 6. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin ferner zufolge eines (...) operiert, wobei ihr aufgrund einer (...) entfernt wurde (vgl. ärztlicher Bericht vom 8. Dezember 2017). Daneben werden der Beschwerdeführerin in den eingereichten ärztlichen Berichten auch wiederholt hoher Blutdruck und Blutarmut diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus in der Anhörung geltend, Probleme mit den Augen zu haben.

E. 7.3.3 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar an durchaus ernstzunehmenden physischen Krankheiten leidet, welche jedoch - was die (...) als auch des (...) angeht - in der Schweiz abschliessend behandelt werden konnten. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass der hohe Blutdruck in Bosnien und Herzegowina behandelt worden sei, sie aber kein Geld für die Operation (...) gehabt habe. Aus dem vorgängigen Beschrieb des bosnischen Gesundheitswesens wird ersichtlich, dass sowohl der Bluthochdruck als auch ihre psychischen Probleme in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können. Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte und ihrer Rente ist davon auszugehen, dass sie zu einer von den Kosten befreiten Gruppe im Gesundheitswesen zu zählen ist. Es bleibt ihr unbenommen für die Übergangszeit ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei der Tochter und den Enkelinnen ist zwar durchaus verständlich. Indessen handelt es sich bei ihrer Tochter und den Enkelinnen nicht um Mitglieder der Kernfamilie, weshalb deren Verbleib in der Schweiz einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter und zu ihren Enkelinnen ist ebenfalls nicht erkennbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben in Bosnien und Herzegowina verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr neben den genannten familiären Kontakten auch auf andere soziale Kontakte zurückgreifen kann. Gemäss ihren eigenen Aussagen, habe sie in der Vergangenheit von einer staatlichen Rente gelebt. Es ist an der Beschwerdeführerin, sich zurück in Bosnien und Herzegowina um den Wiedererhalt der Rente zu kümmern und sich gegebenenfalls um weitere staatliche Unterstützung in Bosnien und Herzegowina zu bemühen, um ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 4. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und am 25. Mai 2016 der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin (Frau lic. iur. Kathrin Stutz) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat bislang keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann aber verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsauswand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 450.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 450.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2420/2016 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas - verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Juli 2014 und reiste gleichentags in die Schweiz ein. Am 14. Juli 2014 ersuchte sie zusammen mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin (N [...]) um Asyl in der Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juli 2014 wurde festgestellt, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde. C. Am 4. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 20. August 2014 eingehend angehört. Dabei machte sie insbesondere in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (vgl. E. 1.5) im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahr 2009 gestorben und seither lebe sie von einer kleinen Rente. Einen Beruf habe sie keinen erlernt und sie sei auch nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen. Seit dem Tod ihres Ehemannes habe sie mit ihrem Sohn und der Enkelin zusammen gelebt. Sie hätten keine finanziellen Mittel und könnten sich keine medizinischen Behandlungen leisten. Im Februar 2014 sei sie mit dem Sohn und der Enkelin aufgrund verschiedener Probleme nach B._______ in eine Wohnung gezogen, welche ihr Sohn bezahlt habe. Mit ihrem Sohn habe es Streit gegeben, da dieser aufgrund seiner religiösen Überzeugung der Meinung sei, dass sich seine Schwester (ihre Tochter) in der Schweiz prostituiert habe und sie (die Beschwerdeführerin) dafür verantwortlich mache. Er habe ihr gedroht und sie auch geschlagen. In Bosnien und Herzegowina habe sie mit Ausnahme ihres Sohnes und ihres Schwagers keine anderen Verwandten mehr. Ihr gehe es gesundheitlich nicht gut. Sie habe einen (...). Zudem leide sie unter psychischen Problemen, zu hohem Blutdruck und Eisenmangel. Ferner habe sie Probleme mit den Augen. Sie sei bereits in Bosnien und Herzegowina deswegen beim Arzt gewesen, habe sich aber die Medikamente nicht leisten und auch die bereits getätigten Untersuchungen nicht bezahlen können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass, ihr Gesundheitsbüchlein, diverse medizinische Unterlagen von Untersuchungen in Bosnien und Herzegowina sowie Dokumente bezüglich ihres Sohnes in bosnischer Sprache zu den Akten. D. Am 13. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der (...) vom 11. August 2014 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren im Sinne von Art. 19 TestV zugewiesen. F. Mit Schrieben vom 22. September 2014 zeigte die Rechtsvertreterin ihr Mandat an und erbat um Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung. G. Am 2. November 2015 (Eingang SEM) wurde ein ärztlicher Bericht vom 30. Oktober 2015 von Dr. med. C._______ und am 18. Januar 2016 ein ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2016 von Dr. med. D._______ der Praxis (...) zu den Akten gereicht. H. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. März 2016 - eröffnet am 21. März 2016 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 14. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Tochter und Enkelinnen (D-2424/2016). J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Ferner wurde festgestellt, dass die beiden Verfahren (D-2424/2016 und D-2420/2016) fortan koordiniert behandelt würden. K. Mit gemeinsamer Eingabe in beiden koordinierten Beschwerdeverfahren vom 18. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung sowie einen Arztbericht die Tochter betreffend zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Kathrin Stutz den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 1. Juni 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin nahm am 21. Juni 2016 - nach vorgängiger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Vernehmlassung Stellung. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 sistierte die Instruktionsrichterin im Sinne der Koordination mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter und der Enkelinnen das vorliegende Beschwerdeverfahren. O. Am 26. März 2018 wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren weitergeführt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist weitere Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Akten entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 9. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen provisorischen Austrittsbericht vom 8. Dezember 2017 des (...) zu den Akten. Q. Das Beschwerdeverfahren der Tochter respektive Enkelinnen der Beschwerdeführerin, zu welcher ein enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-2424/2016). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge unter anderem mit ihrem Schwager, welcher in ihrem Heimatort lebe, über familiäre Bezugspersonen vor Ort, welche ihr betreffend Wohnsituation und anderen Problemen behilflich sein können. Es stehe ihr offen, sich an das Sozialzentrum der Gemeinde zu wenden und dort um Unterstützung zu ersuchen. Aus den Arztberichten gehe vor, dass sie wegen [psychischer Krankheiten] und hohem Blutdruck in Behandlung sei. Sie bedürfe einer medikamentösen Behandlung und einer stützenden Gesprächstherapie. Die ihr verschriebenen Medikamente seien teilweise auch in ihrer Heimat erhältlich. Die anderen müssten durch in Bosnien und Herzegowina verfügbare Medikamente ersetzt werden. Der Besuch eines Psychiaters und ambulante Sitzungen in einem Beratungszentrum seien möglich. In diesem Zusammenhang sei auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe aufmerksam zu machen. Was ihre finanzielle Situation anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass ihr eine monatliche Rente zustehe. Sie könne sich an das Zentrum für Sozialhilfe wenden, welches unterstützende Massnahmen überprüfen könne. 3.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei, seit sie in der Schweiz sei, wegen (...) in psychiatrischer Behandlung. Weiter hätten ihr in der Schweiz die (...) werden müssen. Daher sei sie (...) gekommen. Sie leide auch an Bluthochdruck. In Bosnien und Herzegowina habe sie keine finanziellen Mittel gehabt um medizinische Hilfe zu holen und keine Hilfe vom Staat zu erwarten. Diese Hilfe sei ungenügend und komme nur sporadisch zu den Bedürftigen. Sie sei Witwe und habe nie Unterstützung erhalten. Weiter belaste sie die Sorge um die Gesundheit ihrer Enkelin und ihrer Tochter. Das Einkommen ihrer Tochter in der Schweiz sei das einzige Einkommen der Familie gewesen. In Bosnien und Herzegowina habe sie keine Unterkunft und sei durch ihren Sohn bedroht. 3.3 In der Eingabe vom 21. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehe nach wie vor regelmässig zur Psychotherapie. Sie und ihre Tochter hätten eine sehr enge Beziehung und würden die Enkelinnen gemeinsam betreuen. In Bosnien und Herzegowina habe sie zu niemandem mehr Kontakt. 3.4 In der Stellungnahme vom 9. April 2018 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe gerade eine erfolgreiche Operation hinter sich, sei aber noch wegen Bluthochdruck und (...) in ärztlicher sowie weiter auch in psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei sehr besorgt um die Zukunft ihrer Tochter und ihrer Enkelinnen und könne sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht vorstellen. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 7.3 7.3.1 Seit dem Ende des Krieges Mitte der Neunzigerjahre hat das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina grosse Fortschritte erzielt, auch wenn noch verschiedenste Herausforderungen bestehen. Anstelle von Hausärzten existieren in Bosnien und Herzegowina Gesundheitszentren unterschiedlicher Grösse, daneben diverse Regionalspitäler und vier Universitätskliniken, wobei die Patientinnen und Patienten jeweils von der unteren Stufe zur nächsten überwiesen werden. Diese Institutionen können einen Grossteil der gängigen Krankheitsbilder behandeln. Auch ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder steht in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung. Einzelne Medikamente können aufgrund von Budgetknappheit, ungenügender Budgetallokation oder bürokratischer Prozesse temporär fehlen. Nicht vorhandene Medikamente, welche in westeuropäischen Ländern abgegeben werden, können in der Regel durch Generika ersetzt werden. Psychische Krankheiten können in einem der 72 bestehenden, so genannten "Mental Health Centers" behandelt werden. Diese Zentren bieten therapeutische Gespräche, Gruppentherapien, Mal- und Beschäftigungstherapie sowie handwerkliche Aktivitäten an und stehen allen Personengruppen offen. Die Kosten für die psychiatrischen Behandlungen sowie für die Medikamente, welche auf der staatlichen Medikamentenliste stehen, übernimmt die Krankenversicherung. Ein Grossteil der Bevölkerung (darunter unter anderem Kinder und Schüler bis 18 Jahre, Personen ab 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Kriegsopfer, Personen mit psychischen Erkrankungen) wird in staatlichen Einrichtungen gratis behandelt, wenn sie krankenversichert sind, was heute auf rund 80 bis 90 Prozent der Menschen in Bosnien und Herzegowina zutrifft. Personen, welche keiner kostenbefreiten Gruppe angehören, müssen einen Selbstbehalt sowohl für die medizinischen Behandlungen als auch für die Medikamente bezahlen (vgl. zum Ganzen SEM/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Bosnien und Herzegowina, Bericht zur medizinischen Grundversorgung, 2017, www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/bih/BIH-med-grundversorgung-d.pdf >, zuletzt abgerufen am 13. April 2018). 7.3.2 Aus den diversen eingereichten ärztlichen Berichten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) (vgl. ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2016), was sich durch (...) äussere. Aus dem ärztlichen Bericht vom 30. Oktober 2015 geht hervor, dass ihr am 16. Oktober 2014 im (...) aufgrund eines (...) entfernt wurden. Aufgrund des plötzlichen (...) leidet die Beschwerdeführerin an (...). Die angegebenen Beschwerden wurden medikamentös sowie mittels einer Gesprächstherapie behandelt. Am 6. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin ferner zufolge eines (...) operiert, wobei ihr aufgrund einer (...) entfernt wurde (vgl. ärztlicher Bericht vom 8. Dezember 2017). Daneben werden der Beschwerdeführerin in den eingereichten ärztlichen Berichten auch wiederholt hoher Blutdruck und Blutarmut diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus in der Anhörung geltend, Probleme mit den Augen zu haben. 7.3.3 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar an durchaus ernstzunehmenden physischen Krankheiten leidet, welche jedoch - was die (...) als auch des (...) angeht - in der Schweiz abschliessend behandelt werden konnten. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass der hohe Blutdruck in Bosnien und Herzegowina behandelt worden sei, sie aber kein Geld für die Operation (...) gehabt habe. Aus dem vorgängigen Beschrieb des bosnischen Gesundheitswesens wird ersichtlich, dass sowohl der Bluthochdruck als auch ihre psychischen Probleme in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können. Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte und ihrer Rente ist davon auszugehen, dass sie zu einer von den Kosten befreiten Gruppe im Gesundheitswesen zu zählen ist. Es bleibt ihr unbenommen für die Übergangszeit ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei der Tochter und den Enkelinnen ist zwar durchaus verständlich. Indessen handelt es sich bei ihrer Tochter und den Enkelinnen nicht um Mitglieder der Kernfamilie, weshalb deren Verbleib in der Schweiz einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter und zu ihren Enkelinnen ist ebenfalls nicht erkennbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben in Bosnien und Herzegowina verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr neben den genannten familiären Kontakten auch auf andere soziale Kontakte zurückgreifen kann. Gemäss ihren eigenen Aussagen, habe sie in der Vergangenheit von einer staatlichen Rente gelebt. Es ist an der Beschwerdeführerin, sich zurück in Bosnien und Herzegowina um den Wiedererhalt der Rente zu kümmern und sich gegebenenfalls um weitere staatliche Unterstützung in Bosnien und Herzegowina zu bemühen, um ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 4. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und am 25. Mai 2016 der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin (Frau lic. iur. Kathrin Stutz) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat bislang keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann aber verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsauswand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 450.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 450.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: