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D-4614/2017

D-4614/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und gelangte am 11. August 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. März 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Eritrea, und sei dort aufgewachsen. Infolge gesundheitlicher Probleme sei er erst später, im Alter von neun Jahren, eingeschult worden. Von 2000 bis 2014 habe er elf Schulklassen in C._______ absolviert, wobei er zwei- oder dreimal eine Klasse wiederholt habe. Nach Abschluss der elften Klasse sei er am (...) 2014 nach Sawa gekommen. Von dort sei er am (...) 2014 zusammen mit zwei Kollegen geflüchtet und habe drei Tage später das Land verlassen. Als Grund für die dargelegte Desertion machte er in der BzP Hoffnungslosigkeit, Angst vor dem Militär und den Wunsch geltend, nicht so enden zu wollen wie seine sich im Militär befindenden Brüder. In der Anhörung legte er dar, seine Mutter sei 2012 sowie 2013 in Haft genommen worden, weil zwei seiner Geschwister unerlaubt der Armee fern geblieben seien. Zudem sei er von einem Offizier in Sawa schikaniert worden. Dies alles habe ihn hoffnungslos gemacht, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren Ausschnitte von eritreischen Karten, ein Fürsorgebericht und eine Honorarrechnung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017 unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, dass gewisse Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung in Sawa mehrheitlich korrekt gewesen seien - so beispielsweise die angewandte Unterrichtssprache und auch einige typische, bei Lauf- und Marschübungen verwendete Kommandos. Andere Angaben widersprächen aber entschieden der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei der Beschwerdeführer ausserstande gewesen, plausibel darzutun, weshalb die Busreise nach Sawa über einen Umweg nach D._______ hätte führen sollen. Und auch wenn in der eritreischen Armee Wartezeiten wohl alltäglich seien, sei dennoch nicht nachvollziehbar, dass er und seine Kameraden am Tag nach der Ankunft in Sawa nur ein Lauftraining absolviert hätten und sich danach bis zum dritten oder vierten Tag hätten ausruhen können. Seltsam erscheine zudem, dass er im ersten, der militärischen Ausbildung gewidmeten Monat praktisch nur marschiert sein wolle. Auch wenn man in Rechnung ziehe, dass sein Interesse an der schulischen Ausbildung möglicherweise begrenzt sei und für einzelne Fächer das Lehrpersonal gefehlt habe, so seien seine Angaben zum Lehrstoff äusserst mager gewesen. Nebst dem, dass seine Angaben zur Umgebung des Militärlagers exemplarisch dürftig und nicht von eigenem Erleben zeugend ausgefallen seien, könne auch nicht geglaubt werden, dass er ein bewachtes Militärlager mit mehrheitlich unfreiwilligen Insassen in der geschilderten Weise, insbesondere auch in Zivilkleidung, habe verlassen können. Es sei ihm somit nicht gelungen, seinen Aufenthalt in Sawa und die Desertion von dort glaubhaft zu machen. Der Aufforderung, detailliert seine Reise von Sawa in den Sudan zu schildern, sei er höchst detailarm nachgekommen. Es sei ihm somit nicht gelungen, seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bezüglich der vorgebrachten Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, sei festzuhalten, dass sowohl die Befindlichkeit seiner Geschwister im Militärdienst als auch die geltend gemachte Inhaftierung seiner Mutter keine gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen und somit nicht asylbeachtlich seien. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise könne zudem offen bleiben, ob diese glaubhaft sei oder nicht, da gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, seine Schilderungen zur Busfahrt nach Sawa seien korrekt, wie anhand beigelegter Ausdrucke von einschlägigem Kartenmaterial ersichtlich werde. Es sei realitätsfremd, wenn das SEM es als nicht nachvollziehbar erachte, dass in Sawa das Training und die Ausbildung nicht umgehend begonnen hätten. Bekanntlich könnten westliche Vorstellungen von Effizienz weder auf Afrika im Allgemeinen noch auf Eritrea im Besondern übertragen werden. Dies gelte auch für die Zweifel der Vorinstanz, dass er in der Zeit seines Dienstes nicht mit der Ausbildung an der Waffe begonnen habe. Die Vorinstanz habe geradezu (erfolglos) nach Widersprüchen gesucht. So habe er entgegen deren Ausführungen sowohl in der BzP als auch in der Anhörung übereinstimmend erklärt, dass die übermässige Dienstpflicht und alle Widrigkeiten, die mit dieser einhergehen würden, der Grund für sein Asylgesuch seien. Er habe mit der schulischen Bildung einige Mühe bewiesen und zwei- oder dreimal - bedauerlicherweise könne er sich nicht genau daran erinnern - die Klassen wiederholen müssen. Als er bei der Anhörung nach dem Schulstoff gefragt worden sei, habe er deshalb befürchtet, klassische Prüfungsfragen beantworten zu müssen, wenn er auf den Inhalt der Stunden eingegangen wäre. Aus Angst, diese nicht richtig beantworten zu können und damit unglaubwürdig zu wirken, sei er diesen Fragen ausgewichen. Die konkreten Fragen habe er indessen alle beantwortet. Bezüglich die Beschreibung der Flucht sei erneut auf seine beschränkte Bildung und seine bescheidene Ausdrucksweise hinzuweisen. Seinen Schilderungen sei zu entnehmen, dass die Flucht und ihr Gelingen vor allem von der akribischen Beobachtung der Wachen und der Gewohnheiten im Militärcamp abgehangen hätten. Aus seiner offensichtlichen sprachlichen Ausdrucksschwäche könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, da er durch sein Desertieren bereits im Heimatstaat Umstände geschaffen habe, die praxisgemäss eine asylrelevante Bestrafung befürchten liessen. Ausserdem würde er bei einer Rückkehr der erheblichen Gefahr, in den eritreischen National- oder Militärdienst eingezogen zu werden, ausgesetzt, was unter dem Aspekt von Art. 3 und 4 EMRK relevant sei und zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert. Nach Prüfung der Akten kann sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung in Sawa zutreffend als (zumindest mehrheitlich) korrekt erachtet. So war der Beschwerdeführer - wie schon das SEM ausführte - in der Lage, die in Sawa angewandte Unterrichtssprache und einige typische, bei Lauf- und Marschübungen verwendete Kommandos überwiegend korrekt zu nennen (SEM-Akte A19, F214 ff., F257). Es ist ausserdem festzuhalten, dass die Darlegungen zum Aufenthalt in Sawa weder in sich widersprüchlich sind noch der Logik widersprechen. Sie enthalten Gegenteils mehrere Realkennzeichen. So vermochte der Beschwerdeführer detailliert zu erzählen, wie er mit seinen Schulkameraden in Sawa ankam und diese dort mit anderen Schülern aus anderen Zobas durchmischt wurden (SEM-Akte A19, F190ff.). Bei der Beschreibung, was er alles an Ausrüstung erhalten habe, zählte er mehrere Gegenstände auf. Dass er dabei auf einen Gegenstand hinwies, dessen Bezeichnung er nicht kannte ("so einen Behälter für meinen Becher", SEM-Akte A19, F244), zeugt von eigenem Erinnern. In Bezug auf den Schulunterricht wusste er den Schulalltag in zeitlicher Hinsicht detailliert zu beschreiben und wies dabei ungefragt auf Einzelheiten hin. So erwähnte er, dass sie zum Teil mit Fernsehen unterrichtet worden seien (SEM-Akte A19, F261). Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass durchaus zu erwarten gewesen wäre, dass neue Rekruten in den ersten paar Tagen nach ihrer Ankunft in Sawa mehr als nur ein Lauftraining zu absolvieren gehabt hätten (SEM-Akte 19, F208). Ist dies aber - nebst mageren Angaben zum Lehrstoff - das Einzige, was anders zu erwarten gewesen wäre, machen diese Aussagen mit Blick auf das oben Ausgeführte nicht den gesamten Aufenthalt in Sawa unglaubhaft. Betreffend die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg von C._______ nach Sawa erachtet es das Bundesverwaltungsgericht sodann entgegen der Vorinstanz durchaus als plausibel, dass die Busreise von E._______ über D._______ geführt habe. Dieser Weg ist zwar distanzmässig länger als die vom SEM in der angefochtenen Verfügung avisierte Route. Der vom SEM als plausibel erachtete Weg führt indessen über eine unbefestigte Strasse, wogegen der vom Beschwerdeführer geschilderte Weg mehrheitlich über eine asphaltierte Strasse führt, was namentlich für die Fahrt mit einem Bus von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte (vgl. Eritean National Road Network, Eritrean Mapping and Information Centre (EMIC) & National Statistics Office, Stand: Juli 2011). Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Bundesverwaltungsgericht dem Gesagten nach durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Militärlager in Sawa war. Dieser Umstand belegt jedoch nicht seine Desertion. Gerade weil die weiteren Vorbringen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unglaubhaft einzustufen sind, kann eine offizielle Entlassung aus dem Militärdienst vorliegend nicht ausgeschlossen werden, zumal es auch im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, D-3315/2015, mit diversen weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer legte im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion dar, dass er und seine Kollegen das Militärlager verlassen hätten, währendem die Wachen beim Essen gewesen seien. Zwar erscheint es entgegen der Auffassung des SEM nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen gelegentlich zivile Kleidung getragen haben (vgl. dazu Eri-TV, Life in Sawa - Eritrean Military and Education Camp by Eri-TV, undatiert, Inhalt von Eritrean News by Eri-TV Live Television via Youtube veröffentlicht am 13. Februar 2014, https://www.you-tube.com/watch?v=2LcJVGqlifY, abgerufen am 23. Januar 2018). Hingegen erachtet das Gericht die Vorbringen zur Flucht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer schildert die Vorbereitungen und die Durchführung der Flucht äusserst oberflächlich. Auf die Frage, wie er es bewerkstelligt habe, ein bewachtes Militärlager zu verlassen, antwortete er einzig, dass sein Kollege, der an jenem Tag Wachdienst gehabt habe, sich den ganzen Tag die Situation angeschaut und ihm dann gesagt habe, sie könnten nun aufbrechen. Das Lager hätten sie verlassen können, weil die Wächter gerade am Essen gewesen seien (SEM-Akte 19, F305). Diese Aussagen sind als äusserst dürftig zu bezeichnen und zeugen nicht von eigenem Erleben. Dies gilt umso mehr, als seine übrigen Aussagen, etwa jene zum Aufenthalt im Militärlager, eine erheblich höhere Qualität aufwiesen. Kommt hinzu, dass nicht geglaubt werden kann, dass eine Flucht aus Sawa so mühelos und während einer nicht bewachten Essenszeit zu bewerkstelligen wäre. Sawa ist ein geschlossenes Militärcamp und entspricht gemäss Human Rights Watch im Grunde einem riesigen Gefängnis (Human Rights Watch, Service for Life. State Repression and Indefinite Conscriptiion in Eritrea, 16. April 2009, https://www.hrw.org/report/2009/04/16/service-life/state-repression-and-indefinite-conscription-eritrea, abgerufen am 23. Januar 2018). Es befinden sich dort mehrere Tausend Schüler, die zwangsweise interniert sind und schwer bewacht werden (Tronvoll, Kjetil et Daniel Rezene Mekonnen, the African Garrison State: Human Rights & Political Development in Eritrea, 2014, 181; UN Human Rights Council, report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf). So wurden etwa im Jahr 2017 über 6'000 Schüler zwangsrekrutiert (Shabait.com [Eritrean Ministry of Information], 11th grade students leave for Sawa, 20. Juli 2017, https://www.shabait.com/news/local-news/24388-11th-grade-students-leave-for-sawa, abgerufen am 23. Januar 2018). Es kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden, dass gerade keine Wachen zugegen gewesen wären, weil diese alle gleichzeitig die Mahlzeiten eingenommen hätten. Das Vorbringen, wonach die drei Kollegen ohne Weiteres hätten aus dem (unbewachten) Militärlager herausmarschieren können, widerspricht auch deshalb jeglicher Plausibilität, weil sie durch ihren angeblichen Wegproviant - den Angaben nach trugen sie einen fünf Liter Wasserkanister und zwei Kilogramm Datteln auf sich (SEM-Akte A4, 5.02) - besonders aufgefallen wären. Weiter hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Aussagen über den Weg von Sawa nach Khartum sehr knapp und oberflächlich ausgefallen sind (SEM-Akte 19, F308 ff.). Bei der Flucht aus einem Militärlager und sodann aus dem Heimatland handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis, so dass eine höhere Erzähldichte zu erwarten gewesen wäre. Der Einwand, die detailarmen Erzählungen seien auf eine beschränkte Bildung zurückzuführen, erscheint dabei als blosse Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach immerhin elf Schuljahre absolviert hat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer erwähnte in unterschiedlichem Kontext (nicht näher beschriebene) gesundheitliche Probleme. So gab er an, schon als Kind "gesundheitliche Probleme" gehabt zu haben, weshalb er - angesichts des weiten Schulweges - erst mit neun Jahren eingeschult worden sei (SEM-Akte 19, F138). Im Zusammenhang mit Sawa legte er dar, er habe seinen "gesundheitlichen Zustand" gegenüber dem Haileführer beklagt, worauf er zum Bataillonskommandanten geschickt worden sei. Letzterer habe jedoch bloss gesagt, er sei doch physisch stabil, und ihn trotzdem zur Feldarbeit aufgefordert (F273). Als ihm tags darauf schwindlig geworden sei und er sich auf den Boden gesetzt habe, sei er bestraft worden (F275). Die Strafe habe darin bestanden, dass er sich während zehn Tagen jeweils nach dem Mittagessen eine Stunde lang in der Sonne auf den Boden hätte legen müssen. Am vierten Tag der Bestrafung sei es ihm aber schlecht gegangen, er habe sich übergeben müssen. Daraufhin sei die Strafe auf sieben Tage verkürzt worden. Im Anschluss habe er zwei Tage lang im Bett verbracht (F279 ff.) und sei anschliessend aufgefordert worden, einen Arzt aufzusuchen. Der Umstand, dass trotz der zwei Tage Bettruhe ein Arztbesuch angeordnet worden war, lässt darauf schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Sawa ernst genommen wurden. Bezeichnenderweise verstrickte sich der Beschwerdeführer indessen bei der (umgehend gestellten) Nachfrage des SEM zum Arztbesuch in widersprüchliche Aussagen. Obwohl er erst detailliert (mit Angabe der genauen Wochentage) ausführte, er sei am Wochenende im Bett gewesen und am Montag zum Arzt gegangen (F285), gab er bei der Anschlussfrage nach der ärztlichen Diagnose an, er sei nicht zum Arzt gegangen und begründete dies damit, dass er mit dem Gedanken gespielt habe, von Sawa zu fliehen (F287). Im Lichte des ansonsten widerspruchsfreien Aussageverhaltens sind diese Aussagen nicht als blosse Ungenauigkeit zu werten. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der Frage nach der gestellten Diagnose des Arztes - und den damit allenfalls verbundenen Folgen für seine Militärdiensttauglichkeit - ausweichen wollte, bezog sich doch die letzte Frage des SEM gerade auf ebendiese (F 287).

E. 5.5 Aufgrund der oben erwähnten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwar der Aufenthalt in Sawa glaubhaft ist, nicht aber die Flucht. Vorliegend kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig entlassen wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.

E. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Der Beschwerdeführer macht keine andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils geltend, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten. Insbesondere die geltend gemacht Desertion ist als unglaubhaft einzustufen. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.

E. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erachtet das SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Der zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Demnach ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 820.- auszurichten (Honorar von Fr. 750.- plus Barauslagen von Fr. 70.- [pauschal]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 820.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4614/2017 Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und gelangte am 11. August 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. März 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Eritrea, und sei dort aufgewachsen. Infolge gesundheitlicher Probleme sei er erst später, im Alter von neun Jahren, eingeschult worden. Von 2000 bis 2014 habe er elf Schulklassen in C._______ absolviert, wobei er zwei- oder dreimal eine Klasse wiederholt habe. Nach Abschluss der elften Klasse sei er am (...) 2014 nach Sawa gekommen. Von dort sei er am (...) 2014 zusammen mit zwei Kollegen geflüchtet und habe drei Tage später das Land verlassen. Als Grund für die dargelegte Desertion machte er in der BzP Hoffnungslosigkeit, Angst vor dem Militär und den Wunsch geltend, nicht so enden zu wollen wie seine sich im Militär befindenden Brüder. In der Anhörung legte er dar, seine Mutter sei 2012 sowie 2013 in Haft genommen worden, weil zwei seiner Geschwister unerlaubt der Armee fern geblieben seien. Zudem sei er von einem Offizier in Sawa schikaniert worden. Dies alles habe ihn hoffnungslos gemacht, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren Ausschnitte von eritreischen Karten, ein Fürsorgebericht und eine Honorarrechnung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017 unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, dass gewisse Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung in Sawa mehrheitlich korrekt gewesen seien - so beispielsweise die angewandte Unterrichtssprache und auch einige typische, bei Lauf- und Marschübungen verwendete Kommandos. Andere Angaben widersprächen aber entschieden der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei der Beschwerdeführer ausserstande gewesen, plausibel darzutun, weshalb die Busreise nach Sawa über einen Umweg nach D._______ hätte führen sollen. Und auch wenn in der eritreischen Armee Wartezeiten wohl alltäglich seien, sei dennoch nicht nachvollziehbar, dass er und seine Kameraden am Tag nach der Ankunft in Sawa nur ein Lauftraining absolviert hätten und sich danach bis zum dritten oder vierten Tag hätten ausruhen können. Seltsam erscheine zudem, dass er im ersten, der militärischen Ausbildung gewidmeten Monat praktisch nur marschiert sein wolle. Auch wenn man in Rechnung ziehe, dass sein Interesse an der schulischen Ausbildung möglicherweise begrenzt sei und für einzelne Fächer das Lehrpersonal gefehlt habe, so seien seine Angaben zum Lehrstoff äusserst mager gewesen. Nebst dem, dass seine Angaben zur Umgebung des Militärlagers exemplarisch dürftig und nicht von eigenem Erleben zeugend ausgefallen seien, könne auch nicht geglaubt werden, dass er ein bewachtes Militärlager mit mehrheitlich unfreiwilligen Insassen in der geschilderten Weise, insbesondere auch in Zivilkleidung, habe verlassen können. Es sei ihm somit nicht gelungen, seinen Aufenthalt in Sawa und die Desertion von dort glaubhaft zu machen. Der Aufforderung, detailliert seine Reise von Sawa in den Sudan zu schildern, sei er höchst detailarm nachgekommen. Es sei ihm somit nicht gelungen, seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bezüglich der vorgebrachten Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, sei festzuhalten, dass sowohl die Befindlichkeit seiner Geschwister im Militärdienst als auch die geltend gemachte Inhaftierung seiner Mutter keine gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen und somit nicht asylbeachtlich seien. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise könne zudem offen bleiben, ob diese glaubhaft sei oder nicht, da gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, seine Schilderungen zur Busfahrt nach Sawa seien korrekt, wie anhand beigelegter Ausdrucke von einschlägigem Kartenmaterial ersichtlich werde. Es sei realitätsfremd, wenn das SEM es als nicht nachvollziehbar erachte, dass in Sawa das Training und die Ausbildung nicht umgehend begonnen hätten. Bekanntlich könnten westliche Vorstellungen von Effizienz weder auf Afrika im Allgemeinen noch auf Eritrea im Besondern übertragen werden. Dies gelte auch für die Zweifel der Vorinstanz, dass er in der Zeit seines Dienstes nicht mit der Ausbildung an der Waffe begonnen habe. Die Vorinstanz habe geradezu (erfolglos) nach Widersprüchen gesucht. So habe er entgegen deren Ausführungen sowohl in der BzP als auch in der Anhörung übereinstimmend erklärt, dass die übermässige Dienstpflicht und alle Widrigkeiten, die mit dieser einhergehen würden, der Grund für sein Asylgesuch seien. Er habe mit der schulischen Bildung einige Mühe bewiesen und zwei- oder dreimal - bedauerlicherweise könne er sich nicht genau daran erinnern - die Klassen wiederholen müssen. Als er bei der Anhörung nach dem Schulstoff gefragt worden sei, habe er deshalb befürchtet, klassische Prüfungsfragen beantworten zu müssen, wenn er auf den Inhalt der Stunden eingegangen wäre. Aus Angst, diese nicht richtig beantworten zu können und damit unglaubwürdig zu wirken, sei er diesen Fragen ausgewichen. Die konkreten Fragen habe er indessen alle beantwortet. Bezüglich die Beschreibung der Flucht sei erneut auf seine beschränkte Bildung und seine bescheidene Ausdrucksweise hinzuweisen. Seinen Schilderungen sei zu entnehmen, dass die Flucht und ihr Gelingen vor allem von der akribischen Beobachtung der Wachen und der Gewohnheiten im Militärcamp abgehangen hätten. Aus seiner offensichtlichen sprachlichen Ausdrucksschwäche könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, da er durch sein Desertieren bereits im Heimatstaat Umstände geschaffen habe, die praxisgemäss eine asylrelevante Bestrafung befürchten liessen. Ausserdem würde er bei einer Rückkehr der erheblichen Gefahr, in den eritreischen National- oder Militärdienst eingezogen zu werden, ausgesetzt, was unter dem Aspekt von Art. 3 und 4 EMRK relevant sei und zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert. Nach Prüfung der Akten kann sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen. 5.2 Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung in Sawa zutreffend als (zumindest mehrheitlich) korrekt erachtet. So war der Beschwerdeführer - wie schon das SEM ausführte - in der Lage, die in Sawa angewandte Unterrichtssprache und einige typische, bei Lauf- und Marschübungen verwendete Kommandos überwiegend korrekt zu nennen (SEM-Akte A19, F214 ff., F257). Es ist ausserdem festzuhalten, dass die Darlegungen zum Aufenthalt in Sawa weder in sich widersprüchlich sind noch der Logik widersprechen. Sie enthalten Gegenteils mehrere Realkennzeichen. So vermochte der Beschwerdeführer detailliert zu erzählen, wie er mit seinen Schulkameraden in Sawa ankam und diese dort mit anderen Schülern aus anderen Zobas durchmischt wurden (SEM-Akte A19, F190ff.). Bei der Beschreibung, was er alles an Ausrüstung erhalten habe, zählte er mehrere Gegenstände auf. Dass er dabei auf einen Gegenstand hinwies, dessen Bezeichnung er nicht kannte ("so einen Behälter für meinen Becher", SEM-Akte A19, F244), zeugt von eigenem Erinnern. In Bezug auf den Schulunterricht wusste er den Schulalltag in zeitlicher Hinsicht detailliert zu beschreiben und wies dabei ungefragt auf Einzelheiten hin. So erwähnte er, dass sie zum Teil mit Fernsehen unterrichtet worden seien (SEM-Akte A19, F261). Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass durchaus zu erwarten gewesen wäre, dass neue Rekruten in den ersten paar Tagen nach ihrer Ankunft in Sawa mehr als nur ein Lauftraining zu absolvieren gehabt hätten (SEM-Akte 19, F208). Ist dies aber - nebst mageren Angaben zum Lehrstoff - das Einzige, was anders zu erwarten gewesen wäre, machen diese Aussagen mit Blick auf das oben Ausgeführte nicht den gesamten Aufenthalt in Sawa unglaubhaft. Betreffend die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg von C._______ nach Sawa erachtet es das Bundesverwaltungsgericht sodann entgegen der Vorinstanz durchaus als plausibel, dass die Busreise von E._______ über D._______ geführt habe. Dieser Weg ist zwar distanzmässig länger als die vom SEM in der angefochtenen Verfügung avisierte Route. Der vom SEM als plausibel erachtete Weg führt indessen über eine unbefestigte Strasse, wogegen der vom Beschwerdeführer geschilderte Weg mehrheitlich über eine asphaltierte Strasse führt, was namentlich für die Fahrt mit einem Bus von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte (vgl. Eritean National Road Network, Eritrean Mapping and Information Centre (EMIC) & National Statistics Office, Stand: Juli 2011). Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Bundesverwaltungsgericht dem Gesagten nach durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Militärlager in Sawa war. Dieser Umstand belegt jedoch nicht seine Desertion. Gerade weil die weiteren Vorbringen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unglaubhaft einzustufen sind, kann eine offizielle Entlassung aus dem Militärdienst vorliegend nicht ausgeschlossen werden, zumal es auch im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, D-3315/2015, mit diversen weiteren Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer legte im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion dar, dass er und seine Kollegen das Militärlager verlassen hätten, währendem die Wachen beim Essen gewesen seien. Zwar erscheint es entgegen der Auffassung des SEM nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen gelegentlich zivile Kleidung getragen haben (vgl. dazu Eri-TV, Life in Sawa - Eritrean Military and Education Camp by Eri-TV, undatiert, Inhalt von Eritrean News by Eri-TV Live Television via Youtube veröffentlicht am 13. Februar 2014, https://www.you-tube.com/watch?v=2LcJVGqlifY, abgerufen am 23. Januar 2018). Hingegen erachtet das Gericht die Vorbringen zur Flucht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer schildert die Vorbereitungen und die Durchführung der Flucht äusserst oberflächlich. Auf die Frage, wie er es bewerkstelligt habe, ein bewachtes Militärlager zu verlassen, antwortete er einzig, dass sein Kollege, der an jenem Tag Wachdienst gehabt habe, sich den ganzen Tag die Situation angeschaut und ihm dann gesagt habe, sie könnten nun aufbrechen. Das Lager hätten sie verlassen können, weil die Wächter gerade am Essen gewesen seien (SEM-Akte 19, F305). Diese Aussagen sind als äusserst dürftig zu bezeichnen und zeugen nicht von eigenem Erleben. Dies gilt umso mehr, als seine übrigen Aussagen, etwa jene zum Aufenthalt im Militärlager, eine erheblich höhere Qualität aufwiesen. Kommt hinzu, dass nicht geglaubt werden kann, dass eine Flucht aus Sawa so mühelos und während einer nicht bewachten Essenszeit zu bewerkstelligen wäre. Sawa ist ein geschlossenes Militärcamp und entspricht gemäss Human Rights Watch im Grunde einem riesigen Gefängnis (Human Rights Watch, Service for Life. State Repression and Indefinite Conscriptiion in Eritrea, 16. April 2009, https://www.hrw.org/report/2009/04/16/service-life/state-repression-and-indefinite-conscription-eritrea, abgerufen am 23. Januar 2018). Es befinden sich dort mehrere Tausend Schüler, die zwangsweise interniert sind und schwer bewacht werden (Tronvoll, Kjetil et Daniel Rezene Mekonnen, the African Garrison State: Human Rights & Political Development in Eritrea, 2014, 181; UN Human Rights Council, report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf). So wurden etwa im Jahr 2017 über 6'000 Schüler zwangsrekrutiert (Shabait.com [Eritrean Ministry of Information], 11th grade students leave for Sawa, 20. Juli 2017, https://www.shabait.com/news/local-news/24388-11th-grade-students-leave-for-sawa, abgerufen am 23. Januar 2018). Es kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden, dass gerade keine Wachen zugegen gewesen wären, weil diese alle gleichzeitig die Mahlzeiten eingenommen hätten. Das Vorbringen, wonach die drei Kollegen ohne Weiteres hätten aus dem (unbewachten) Militärlager herausmarschieren können, widerspricht auch deshalb jeglicher Plausibilität, weil sie durch ihren angeblichen Wegproviant - den Angaben nach trugen sie einen fünf Liter Wasserkanister und zwei Kilogramm Datteln auf sich (SEM-Akte A4, 5.02) - besonders aufgefallen wären. Weiter hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Aussagen über den Weg von Sawa nach Khartum sehr knapp und oberflächlich ausgefallen sind (SEM-Akte 19, F308 ff.). Bei der Flucht aus einem Militärlager und sodann aus dem Heimatland handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis, so dass eine höhere Erzähldichte zu erwarten gewesen wäre. Der Einwand, die detailarmen Erzählungen seien auf eine beschränkte Bildung zurückzuführen, erscheint dabei als blosse Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach immerhin elf Schuljahre absolviert hat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte. 5.4 Der Beschwerdeführer erwähnte in unterschiedlichem Kontext (nicht näher beschriebene) gesundheitliche Probleme. So gab er an, schon als Kind "gesundheitliche Probleme" gehabt zu haben, weshalb er - angesichts des weiten Schulweges - erst mit neun Jahren eingeschult worden sei (SEM-Akte 19, F138). Im Zusammenhang mit Sawa legte er dar, er habe seinen "gesundheitlichen Zustand" gegenüber dem Haileführer beklagt, worauf er zum Bataillonskommandanten geschickt worden sei. Letzterer habe jedoch bloss gesagt, er sei doch physisch stabil, und ihn trotzdem zur Feldarbeit aufgefordert (F273). Als ihm tags darauf schwindlig geworden sei und er sich auf den Boden gesetzt habe, sei er bestraft worden (F275). Die Strafe habe darin bestanden, dass er sich während zehn Tagen jeweils nach dem Mittagessen eine Stunde lang in der Sonne auf den Boden hätte legen müssen. Am vierten Tag der Bestrafung sei es ihm aber schlecht gegangen, er habe sich übergeben müssen. Daraufhin sei die Strafe auf sieben Tage verkürzt worden. Im Anschluss habe er zwei Tage lang im Bett verbracht (F279 ff.) und sei anschliessend aufgefordert worden, einen Arzt aufzusuchen. Der Umstand, dass trotz der zwei Tage Bettruhe ein Arztbesuch angeordnet worden war, lässt darauf schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Sawa ernst genommen wurden. Bezeichnenderweise verstrickte sich der Beschwerdeführer indessen bei der (umgehend gestellten) Nachfrage des SEM zum Arztbesuch in widersprüchliche Aussagen. Obwohl er erst detailliert (mit Angabe der genauen Wochentage) ausführte, er sei am Wochenende im Bett gewesen und am Montag zum Arzt gegangen (F285), gab er bei der Anschlussfrage nach der ärztlichen Diagnose an, er sei nicht zum Arzt gegangen und begründete dies damit, dass er mit dem Gedanken gespielt habe, von Sawa zu fliehen (F287). Im Lichte des ansonsten widerspruchsfreien Aussageverhaltens sind diese Aussagen nicht als blosse Ungenauigkeit zu werten. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der Frage nach der gestellten Diagnose des Arztes - und den damit allenfalls verbundenen Folgen für seine Militärdiensttauglichkeit - ausweichen wollte, bezog sich doch die letzte Frage des SEM gerade auf ebendiese (F 287). 5.5 Aufgrund der oben erwähnten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwar der Aufenthalt in Sawa glaubhaft ist, nicht aber die Flucht. Vorliegend kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig entlassen wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Der Beschwerdeführer macht keine andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils geltend, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten. Insbesondere die geltend gemacht Desertion ist als unglaubhaft einzustufen. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erachtet das SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Der zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Demnach ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 820.- auszurichten (Honorar von Fr. 750.- plus Barauslagen von Fr. 70.- [pauschal]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 820.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: