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D-2052/2017

D-2052/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am 5. September 2014 und gelangte am 19. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2015 sagte er, er habe seine Heimat verlassen, um seine Lebensumstände zu verbessern. Sein Vater sei im Jahr 2001 an einer Krankheit gestorben. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht; für die Absolvierung der letzten Klasse sei er in Sawa gewesen, wo er auch eine militärische Ausbildung erhalten habe. Im Dezember 2013 sei er aus Sawa geflohen, weil sein Bruder verstorben sei. Am 5. September 2014 habe er das Gefängnis von C._______ verlassen und sei in den Sudan gegangen. A.c Am 10. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Zu Beginn der Anhörung gab er seine Identitätskarte und einen Ausweis ab, der seine Tätigkeit als Diakon belege. Sein Vater sei (...) gewesen und habe trotzdem in den Militärdienst einrücken müssen. Da er dies nicht miteinander habe vereinbaren können, habe er sich immer wieder unerlaubt vom Militär entfernt. Er sei mehrmals festgenommen worden. Am Schluss sei im Dorf herumerzählt worden, sein Vater betreibe Hexerei und verfluche die Leute. Da sein Vater diesem Druck nicht habe standhalten können, habe er sich erhängt. Während er (der Beschwerdeführer) in der elften Klasse gewesen sei, sei eine Liste aufgehängt worden, auf der gestanden sei, dass er nach Sawa gehen müsse. Dort sei ihm beigebracht worden, wie man sich in einer Reihe aufstelle und die Vorgesetzten grüssen müsse. Im Dezember 2013 habe er erfahren, dass sein jüngerer Bruder D._______ verstorben sei, weshalb er nach Hause habe fliehen wollen. Er sei bis E._______ gekommen, wo er festgenommen worden sei. Man habe ihn zur Polizei gebracht und danach sei er mit einem Fahrzeug nach Sawa zurückgebracht worden. Er sei inhaftiert und anfänglich gefesselt worden - ihm sei vorgeworfen worden, dass er illegal das Land habe verlassen wollen. Er sei im Gefängnis der (...) in Sawa inhaftiert und in einem Saal gefangen gehalten worden. Später sei er zum Arbeiten in die Bäckerei gebracht worden; man habe ihnen präparierte Gummisandalen gegeben, mit denen sie nicht hätten fliehen können. Als die Schüler, die im Jahr 2013 nach Sawa einberufen worden seien, im September 2014 nach Sawa zurückgekommen seien, um ihre Noten zu erfahren, sei es unruhig gewesen, was ihm die Möglichkeit zur Flucht eröffnet habe. Er habe sich zusammen mit zwei Mitgefangenen während eines Sandsturms absetzen können. B. Mit Verfügung vom 3. März 2017 - eröffnet am 8. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2017, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Der Rechtsvertreter sei als amtlicher Beistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen vier Fotografien in Kopie, eine Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 und eine Kostennote vom 6. April 2017 bei. D. Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017, der eine aktualisierte Kostennote beilag, an seinen Anträgen fest. G. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer drei Originale der bereits eingereichten Fotografien ein.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, er habe Eritrea am 5. September 2014 vom Gefängnis C._______ aus verlassen. In der Anhörung habe er erklärt, er habe Eritrea vom (...)-Gefängnis in Sawa aus verlassen. Bei den genannten Gefängnissen handle es sich um zwei verschiedene Haftanstalten. Darauf angesprochen, habe er den Widerspruch nicht zu klären vermocht. Er habe angegeben, im August 2013 in Sawa das 12. Schuljahr begonnen zu haben und im Dezember 2013 nach einem misslungenen Fluchtversuch inhaftiert worden zu sein. Am 5. September 2014 sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Auf der Flucht habe er seine Identitätskarte und seinen (...)-Ausweis auf sich getragen, die er zusammen mit weiteren persönlichen Utensilien, darunter seine Bibel, in einer Tasche an seinem Schlafplatz habe aufbewahren können. Obwohl es möglich sei, dass Häftlinge ihre Dokumente nachreichen könnten, erstaune eine solche Handhabung in Gefängnissen in Bezug auf religiöse Utensilien und Identitätsdokumente, seien doch in Eritrea vor einigen Jahren Personen wegen des Besitzes von Bibeln noch inhaftiert worden. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer vom Tod seines Bruders stark betroffen gewesen sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er es unterlassen habe, um die Erlaubnis für die Teilnahme an der Trauerfeier zu bitten. Hinzu komme, dass seine weiteren Angaben zu seiner Ausbildungszeit in Sawa insgesamt als vage und substanzarm zu bezeichnen seien. Seine Aussagen zu seinen Asylvorbringen seien unglaubwürdig. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Es sei ihm nicht gelungen, seine Vorbringen in Bezug auf das 12. Schuljahr in Sawa sowie seine Haftstrafe glaubhaft darzulegen. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem Jahr 2003 müsse die 12. Sekundarschulklasse als Teil des Nationaldienstes im Militärtrainingslager in Sawa unter militärischer Kontrolle und mit militärischer Ausbildung absolviert werden. Da der Beschwerdeführer von dort geflohen sei, habe er in Zukunft in Eritrea begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Er habe vor kurzem von einem Bekannten Fotografien erhalten, auf denen er in der Schuluniform von Sawa zu sehen sei. Die Bilder belegten, dass er die 12. Klasse in Sawa besucht habe. Entgegen der Ansicht des SEM sei er in der Lage, detailliert und nachvollziehbar über das Erlebte zu berichten. Er habe ausgeführt, wie er sich nach dem Tod seines Bruders gefühlt habe, und er habe erklären können, wie es dazu gekommen sei, dass er in E._______ festgenommen worden sei. Er habe von den Haftbedingungen und den Narben berichtet, die er von der Fesselung und der schlechten Behandlung davongetragen habe. Auch habe er erklärt, wie verhindert worden sei, dass die Gefangenen die Flucht ergreifen könnten. Auch die Umstände, die seine Flucht ermöglicht hätten, habe er ausführlich geschildert. Die für ihn prägenden Ereignisse habe er zeitlich widerspruchsfrei einordnen können. Er habe genau erklärt, was ihm in seiner Ausbildungszeit in Sawa beigebracht worden sei, und dass sie zu Beginn darauf geprüft worden seien, wie ihr Wissensstand sei. Er habe ebenfalls erklärt, dass er noch keine militärischen Dokumente gehabt habe, weil er die Matrixprüfung noch nicht absolviert gehabt habe. Bezüglich des Gefängnisses, in dem er sich aufgehalten habe, habe er sich scheinbar widersprochen. Entgegen der Auffassung des SEM habe er den Widerspruch auflösen können. Bei der Anhörung habe er erklärt, dass die Polizisten, die ihn in E._______ festgenommen hätten, zur Verwaltung von C._______ gehört hätten. Sie hätten ihn von E._______ ins Gefängnis der (...) gebracht. Es könne nicht sein, dass er gesagt habe, er sei in C._______ im Gefängnis gewesen, es müsse sich um einen Fehler handeln. Das Protokoll der BzP erwecke den Eindruck, als wären nicht alle Fragen und Antworten vollständig protokolliert worden. Dies falle insbesondere bei der Frage zur Identitätskarte auf, bei der die Antwort nicht den Eindruck erwecke, als sei nur eine Frage gestellt worden. Der Beschwerdeführer gehöre der eritreisch-othodoxen Kirche an, die anerkannt sei. In Eritrea würden in erster Linie Angehörige von nicht anerkannten religiösen Minderheiten verfolgt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass den Gefangenen die Bibel und der Koran nicht weggenommen würden. Er habe einen Bibelauszug namens "Wedase-Mariam" bei sich gehabt. Die Identitätskarte habe er versteckt und sie sei von den Behörden nicht entdeckt worden. Er sei sehr betroffen gewesen, als er vom Tod seines Bruders erfahren habe. Er habe sich von Sawa entfernt, ohne sich um eine Erlaubnis zu bemühen. Es sei ihm klar gewesen, dass er keine Erlaubnis erhalten werde. Verschiedenen Berichten sei zu entnehmen, dass die Bewegungsfreiheit während des Militärdienstes eingeschränkt sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Fotografien seien erst auf Beschwerdeebene und ohne Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahmen gemacht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Bekleidung den gängigen Kleidervorschriften in Sawa entspreche. Die Unterlagen könnten somit bestenfalls als Beweis dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer einmal Schüler in Sawa gewesen sei, was die Flüchtlingseigenschaft aber nicht begründe. Massgebend sei, dass es ihm gelinge, die Umstände seiner Desertion glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Dies müsse vorliegend verneint werden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und einzureichen. Aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, weshalb er dies unterlassen habe. In der Beschwerde werde nicht darauf eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer die grundlegende Frage nach den Ursachen des Todes seines Bruders nicht habe beantworten können. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer nicht das gesamte 12. Schuljahr beendet und die eigentliche militärische Grundausbildung nicht absolviert habe. Dennoch habe er erklärt, in Sawa vor allem militärisch ausgebildet worden zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, neben den pauschalen Ausführungen zur Zugschule präzisierende Angaben zu machen, die auf eine tatsächlich erlebte Ausbildungszeit in Sawa hindeuten würden. In der Beschwerde werde ausgeführt, weshalb sich der Beschwerdeführer bezüglich des Gefängnisses, in dem er festgehalten worden sei, widersprochen habe. Mit ihm sei eine verkürzte Befragung durchgeführt worden, was eine abweichende Darstellung der Geschehnisse nicht zu erklären vermöge. Die Protokolle seien ihm vorgelesen, rückübersetzt und von ihm unterzeichnet worden. Bis zum Zeitpunkt, als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er in der Anhörung das Gefängnis C._______ nicht erwähnt. Er habe einzig erklärt, dass er in E._______ zur Polizei gebracht worden sei.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei angegeben worden, dass die Fotografien aufgenommen worden seien, als der Beschwerdeführer in Sawa gewesen sei (August bis Dezember 2013). Er habe bei der Besprechung der Replik präzisiert, es sei im Oktober oder November 2013 gewesen. Die Fotografien seien von seinem Kollegen F._______ gemacht worden, der ebenfalls abgebildet sei. Er sei vor dem Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids nicht in deren Besitz gewesen; es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass er solche Fotografien abgeben könnte, weil er nicht daran gedacht habe, dass man ihm nicht glauben werde. Er habe seine Identitätskarte, seinen Schülerausweis und seinen (...)-Ausweis eingereicht und alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Es könne ihm deshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Die Originale der Fotografien seien noch in Eritrea. Zu den Todesumständen seines Bruders habe er bei der Anhörung gesagt, dass er diese nicht kenne, sein Bruder sei vielleicht krank gewesen. Die Vor-instanz habe danach keine weiteren Fragen gestellt. So viel der Beschwerdeführer wisse, sei die genaue Todesursache unklar. Sein Bruder habe eines Tages stechende Schmerzen an der Seite gehabt und sei am folgenden Tag bereits verstorben. Er habe keinen Arzt aufgesucht und es sei nicht festgestellt worden, weshalb er verstorben sei. Er sei im Rahmen der Anhörung auch nicht gefragt worden, wie er vom Tod erfahren habe. Einer seiner Mitbewohner habe einen Brief erhalten, in dem gestanden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sei. Diese Information habe ihn veranlasst, Sawa zu verlassen. In E._______ sei er aber festgenommen und ins Gefängnis der (...) gebracht worden. Es könne nicht sein, dass er bei der BzP gesagt habe, er sei im Gefängnis C._______ gewesen. Die Sicherheitskräfte, die ihn festgenommen hätten, hätten zur Verwaltung von C._______ gehört. Die Vorinstanz habe selbst geschrieben, dass es sich um eine stark verkürzte Befragung gehandelt habe. Bei einer Befragung unter Zeitdruck könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fehler auftauchten. Es sei ihm lediglich vorzuwerfen, dass er den Fehler bei der Rückübersetzung, die in 15 Minuten relativ schnell durchgeführt worden sei, nicht bemerkt habe. Dass er das Gefängnis C._______ bei der Anhörung nicht erwähnt habe, erstaune nicht, da er nie dort gewesen sei.

E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte bei der BzP und der Anhörung übereinstimmend aus, dass er zur Absolvierung des 12. Schuljahres nach Sawa geschickt worden sei. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, des bei der Vorinstanz abgegebenen Schülerausweises der 11. Klasse und der Tatsache, dass seit dem Jahr 2003 alle Schüler der "Secondary School" das 12. Schuljahr in Sawa absolvieren, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als glaubhaft.

E. 5.2.2 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Ausreisedatum aus Eritrea zu nennen und seine Ausreise zu beschreiben. Er sagte, er sei am 5. September 2014 vom Gefängnis von C._______ aus in den Sudan gegangen (act. A6/11 S. 6). Bei der Anhörung brachte er vor, er sei in der (...) in Sawa inhaftiert worden und von Sawa aus geflohen (act. A19/18 S. 6 und 9). Auf den Widerspruch angesprochen, gab er an, diejenigen die ihn in E._______ festgenommen hätten, würden von C._______ verwaltet. Dies erklärt indessen nicht, weshalb in der BzP protokolliert wurde, er sei vom Gefängnis von C._______ aus geflohen, da er dort die Festnahme durch Polizisten, die der Verwaltung von C._______ angehörten, nicht erwähnte und auf seine Festnahme auch nicht angesprochen wurde. Da er bei der BzP angab, er verstehe den Dolmetscher perfekt (act. A6/11 S. 2) und die ihm zurückübersetzte Aussage, er sei vom Gefängnis von C._______ aus geflohen, nicht korrigierte, ist davon auszugehen, seine Aussagen seien korrekt übersetzt worden. Es liegt somit ein klarer Widerspruch vor, den er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht aufzulösen vermochte.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe im Dezember 2013 erfahren, dass sein Bruder verstorben sei - er wisse nicht, ob es krankheitsbedingt gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt bestätigte er, er wisse nicht, weshalb sein Bruder verstorben sei, vielleicht sei er krank gewesen (act. A19/18 S. 6 und 15). Er habe damals die Kontrolle über sich verloren und versucht, nach Hause zu gelangen (act. A19/18 S. 6). Da sein Bruder im Dezember 2013 verstorben sei, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Februar 2017 keine Angaben zu den Todesumständen machen konnte, zumal sich aus den Akten ergibt, dass er sowohl mit seiner Schwester als auch mit seiner Ehefrau in (telefonischem) Kontakt steht (act. A19/18 S. 7 f.). Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, wurde er bei der Anhörung gefragt, weshalb sein Bruder verstorben sei (act. A19/18 S. 15). Es erstaunt, dass er auch auf diese Frage hin keine präzisierenden Angaben machte, obwohl er gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme über solche verfügte.

E. 5.3.2 Als der Beschwerdeführer bei der Anhörung gefragt wurde, weshalb er Eritrea verlassen habe, antwortete er, man habe ihn nach dem Tod seines Bruders nicht nach Hause geschickt, um ihn trauern zu lassen. Man habe ihm nicht gesagt, dass er nach Hause gehen und Abschied nehmen solle. So habe er realisiert, dass die Behörden ihn auch in anderen Angelegenheiten nicht in Ruhe lassen würden (act. A19/18 S. 11). Diese Angabe der Ausreisegründe ist nicht nachvollziehbar, da er ausführte, er habe bei der zuständigen Stelle nicht um die Gewährung eines Urlaubs ersucht (act. A19/18 S. 12). In der Stellungnahme gab er an, er habe vom Tod seines Bruders erfahren, weil einem seiner Kollegen dies in einem Brief mitgeteilt worden sei. Da er die Behörden nicht um einen Urlaub ersuchte und diese wohl auch keine Kenntnis vom Tod seines Bruders hatten, ist seine Erwartung, man hätte ihn nach Hause schicken sollen, nicht nachvollziehbar.

E. 5.4 Hinsichtlich der angeblichen Desertion sagte der Beschwerdeführer, er habe das Militärlager von Sawa am 5. September 2014 - es sei ein Freitag gewesen - zusammen mit zwei Kollegen verlassen. Die Schüler, die im Jahr 2013 nach Sawa gekommen seien, hätten im September 2014 dorthin zurückkehren müssen, um ihre Noten zu erfahren. An diesem Tag seien alle verteilt gewesen und es sei unruhig gewesen. Ihnen sei zudem zugute gekommen, dass ein Sandsturm eingesetzt habe (act. A19/18 S. 6, 9 und 14). Der Beschwerdeführer schildert die Vorbereitungen und die Durchführung der Flucht äusserst oberflächlich und verweist darauf, sie hätten sich gesagt "lasst uns fliehen", als der Sandsturm begonnen habe. Seine Schilderung der Flucht vermittelt nicht den Eindruck, er gebe die für einen Flüchtenden beklemmenden und beängstigenden Momente des Entkommens aus der Haft wieder. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Flucht aus Sawa aufgrund des Umstandes, dass zahlreiche Schüler dorthin zurückgekommen seien, um ihre Noten zu erfahren, so mühelos hätte bewerkstelligt werden können. Sawa ist ein geschlossenes Militärcamp und entspricht gemäss Human Rights Watch im Grunde einem riesigen Gefängnis (vgl. Urteil des BVGer D-4614/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5.3). Es befinden sich dort mehrere Tausend Schüler, die zwangsweise interniert sind und schwer bewacht werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass die Anwesenheit der Schüler, die im Jahr 2013 nach Sawa hätten einrücken müssen, eine Flucht derart erleichtert hätte. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es ihm zweimal gelungen, ohne grössere Probleme aus dem Militärlager von Sawa zu entkommen, was aufgrund des vorstehend Gesagten sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Flucht in den Sudan sind wenig substanziiert und erwecken nicht den Eindruck, er schildere selbst Erlebtes (act. A19/18 S. 9 f.). Bei der Flucht aus einem Militärlager und sodann aus dem Heimatland handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis, so dass eine höhere Erzähldichte zu erwarten gewesen wäre, wurde er doch ausdrücklich aufgefordert, die zwei Tage, in denen er nach dem Entweichen aus Sawa zu Fuss unterwegs gewesen sei, zu beschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte.

E. 5.5 Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, einen Aufenthalt in Sawa glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es ihm indessen nicht gelungen darzulegen, dass er von Sawa geflohen und somit aus dem Militärdienst desertiert ist. Der Beschwerdeführer hatte somit im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 5.6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, und nicht davon auszugehen ist, er werde aus anderen Gründen von den eritreischen Behörden gesucht, bestehen keine Hinweise darauf, dass- neben seiner allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).

E. 7.3.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 7.3.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe - sollte er nach einer Rückkehr in seine Heimat in den Nationaldienst einberufen werden - ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.

E. 7.4.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2).

E. 7.4.2 Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 11. Klasse besucht und im Bereich der (...) Arbeiten verrichtet (act. A6/11 S. 4, A19/18 S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass seine Familienangehörigen - der Beschwerdeführer hat in Eritrea ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz (act. A6/11 S. 5) -sich in einer existenzbedrohenden Situation befinden, weshalb davon auszugehen ist, sie würden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es sich ungenügend zur faktisch geänderten Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert habe. Der Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien vom 3. März 2017 werde ganz ausser Acht gelassen. Unter Hinweis auf die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich der vom SEM vertretenen Einschätzung, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei grundsätzlich nicht unzumutbar, anschloss, und die verbesserten Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 10. Mai 2017 eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 8,25 Stunden, Barauslagen (Dolmetscherkosten) von Fr. 70.- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Erwägung 11.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1308.- (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1308.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2052/2017lan Urteil vom 17. Oktober 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am 5. September 2014 und gelangte am 19. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2015 sagte er, er habe seine Heimat verlassen, um seine Lebensumstände zu verbessern. Sein Vater sei im Jahr 2001 an einer Krankheit gestorben. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht; für die Absolvierung der letzten Klasse sei er in Sawa gewesen, wo er auch eine militärische Ausbildung erhalten habe. Im Dezember 2013 sei er aus Sawa geflohen, weil sein Bruder verstorben sei. Am 5. September 2014 habe er das Gefängnis von C._______ verlassen und sei in den Sudan gegangen. A.c Am 10. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Zu Beginn der Anhörung gab er seine Identitätskarte und einen Ausweis ab, der seine Tätigkeit als Diakon belege. Sein Vater sei (...) gewesen und habe trotzdem in den Militärdienst einrücken müssen. Da er dies nicht miteinander habe vereinbaren können, habe er sich immer wieder unerlaubt vom Militär entfernt. Er sei mehrmals festgenommen worden. Am Schluss sei im Dorf herumerzählt worden, sein Vater betreibe Hexerei und verfluche die Leute. Da sein Vater diesem Druck nicht habe standhalten können, habe er sich erhängt. Während er (der Beschwerdeführer) in der elften Klasse gewesen sei, sei eine Liste aufgehängt worden, auf der gestanden sei, dass er nach Sawa gehen müsse. Dort sei ihm beigebracht worden, wie man sich in einer Reihe aufstelle und die Vorgesetzten grüssen müsse. Im Dezember 2013 habe er erfahren, dass sein jüngerer Bruder D._______ verstorben sei, weshalb er nach Hause habe fliehen wollen. Er sei bis E._______ gekommen, wo er festgenommen worden sei. Man habe ihn zur Polizei gebracht und danach sei er mit einem Fahrzeug nach Sawa zurückgebracht worden. Er sei inhaftiert und anfänglich gefesselt worden - ihm sei vorgeworfen worden, dass er illegal das Land habe verlassen wollen. Er sei im Gefängnis der (...) in Sawa inhaftiert und in einem Saal gefangen gehalten worden. Später sei er zum Arbeiten in die Bäckerei gebracht worden; man habe ihnen präparierte Gummisandalen gegeben, mit denen sie nicht hätten fliehen können. Als die Schüler, die im Jahr 2013 nach Sawa einberufen worden seien, im September 2014 nach Sawa zurückgekommen seien, um ihre Noten zu erfahren, sei es unruhig gewesen, was ihm die Möglichkeit zur Flucht eröffnet habe. Er habe sich zusammen mit zwei Mitgefangenen während eines Sandsturms absetzen können. B. Mit Verfügung vom 3. März 2017 - eröffnet am 8. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2017, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Der Rechtsvertreter sei als amtlicher Beistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen vier Fotografien in Kopie, eine Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 und eine Kostennote vom 6. April 2017 bei. D. Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017, der eine aktualisierte Kostennote beilag, an seinen Anträgen fest. G. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer drei Originale der bereits eingereichten Fotografien ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, er habe Eritrea am 5. September 2014 vom Gefängnis C._______ aus verlassen. In der Anhörung habe er erklärt, er habe Eritrea vom (...)-Gefängnis in Sawa aus verlassen. Bei den genannten Gefängnissen handle es sich um zwei verschiedene Haftanstalten. Darauf angesprochen, habe er den Widerspruch nicht zu klären vermocht. Er habe angegeben, im August 2013 in Sawa das 12. Schuljahr begonnen zu haben und im Dezember 2013 nach einem misslungenen Fluchtversuch inhaftiert worden zu sein. Am 5. September 2014 sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Auf der Flucht habe er seine Identitätskarte und seinen (...)-Ausweis auf sich getragen, die er zusammen mit weiteren persönlichen Utensilien, darunter seine Bibel, in einer Tasche an seinem Schlafplatz habe aufbewahren können. Obwohl es möglich sei, dass Häftlinge ihre Dokumente nachreichen könnten, erstaune eine solche Handhabung in Gefängnissen in Bezug auf religiöse Utensilien und Identitätsdokumente, seien doch in Eritrea vor einigen Jahren Personen wegen des Besitzes von Bibeln noch inhaftiert worden. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer vom Tod seines Bruders stark betroffen gewesen sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er es unterlassen habe, um die Erlaubnis für die Teilnahme an der Trauerfeier zu bitten. Hinzu komme, dass seine weiteren Angaben zu seiner Ausbildungszeit in Sawa insgesamt als vage und substanzarm zu bezeichnen seien. Seine Aussagen zu seinen Asylvorbringen seien unglaubwürdig. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Es sei ihm nicht gelungen, seine Vorbringen in Bezug auf das 12. Schuljahr in Sawa sowie seine Haftstrafe glaubhaft darzulegen. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem Jahr 2003 müsse die 12. Sekundarschulklasse als Teil des Nationaldienstes im Militärtrainingslager in Sawa unter militärischer Kontrolle und mit militärischer Ausbildung absolviert werden. Da der Beschwerdeführer von dort geflohen sei, habe er in Zukunft in Eritrea begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Er habe vor kurzem von einem Bekannten Fotografien erhalten, auf denen er in der Schuluniform von Sawa zu sehen sei. Die Bilder belegten, dass er die 12. Klasse in Sawa besucht habe. Entgegen der Ansicht des SEM sei er in der Lage, detailliert und nachvollziehbar über das Erlebte zu berichten. Er habe ausgeführt, wie er sich nach dem Tod seines Bruders gefühlt habe, und er habe erklären können, wie es dazu gekommen sei, dass er in E._______ festgenommen worden sei. Er habe von den Haftbedingungen und den Narben berichtet, die er von der Fesselung und der schlechten Behandlung davongetragen habe. Auch habe er erklärt, wie verhindert worden sei, dass die Gefangenen die Flucht ergreifen könnten. Auch die Umstände, die seine Flucht ermöglicht hätten, habe er ausführlich geschildert. Die für ihn prägenden Ereignisse habe er zeitlich widerspruchsfrei einordnen können. Er habe genau erklärt, was ihm in seiner Ausbildungszeit in Sawa beigebracht worden sei, und dass sie zu Beginn darauf geprüft worden seien, wie ihr Wissensstand sei. Er habe ebenfalls erklärt, dass er noch keine militärischen Dokumente gehabt habe, weil er die Matrixprüfung noch nicht absolviert gehabt habe. Bezüglich des Gefängnisses, in dem er sich aufgehalten habe, habe er sich scheinbar widersprochen. Entgegen der Auffassung des SEM habe er den Widerspruch auflösen können. Bei der Anhörung habe er erklärt, dass die Polizisten, die ihn in E._______ festgenommen hätten, zur Verwaltung von C._______ gehört hätten. Sie hätten ihn von E._______ ins Gefängnis der (...) gebracht. Es könne nicht sein, dass er gesagt habe, er sei in C._______ im Gefängnis gewesen, es müsse sich um einen Fehler handeln. Das Protokoll der BzP erwecke den Eindruck, als wären nicht alle Fragen und Antworten vollständig protokolliert worden. Dies falle insbesondere bei der Frage zur Identitätskarte auf, bei der die Antwort nicht den Eindruck erwecke, als sei nur eine Frage gestellt worden. Der Beschwerdeführer gehöre der eritreisch-othodoxen Kirche an, die anerkannt sei. In Eritrea würden in erster Linie Angehörige von nicht anerkannten religiösen Minderheiten verfolgt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass den Gefangenen die Bibel und der Koran nicht weggenommen würden. Er habe einen Bibelauszug namens "Wedase-Mariam" bei sich gehabt. Die Identitätskarte habe er versteckt und sie sei von den Behörden nicht entdeckt worden. Er sei sehr betroffen gewesen, als er vom Tod seines Bruders erfahren habe. Er habe sich von Sawa entfernt, ohne sich um eine Erlaubnis zu bemühen. Es sei ihm klar gewesen, dass er keine Erlaubnis erhalten werde. Verschiedenen Berichten sei zu entnehmen, dass die Bewegungsfreiheit während des Militärdienstes eingeschränkt sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Fotografien seien erst auf Beschwerdeebene und ohne Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahmen gemacht worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Bekleidung den gängigen Kleidervorschriften in Sawa entspreche. Die Unterlagen könnten somit bestenfalls als Beweis dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer einmal Schüler in Sawa gewesen sei, was die Flüchtlingseigenschaft aber nicht begründe. Massgebend sei, dass es ihm gelinge, die Umstände seiner Desertion glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Dies müsse vorliegend verneint werden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und einzureichen. Aus der Beschwerde werde nicht ersichtlich, weshalb er dies unterlassen habe. In der Beschwerde werde nicht darauf eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer die grundlegende Frage nach den Ursachen des Todes seines Bruders nicht habe beantworten können. Das SEM verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer nicht das gesamte 12. Schuljahr beendet und die eigentliche militärische Grundausbildung nicht absolviert habe. Dennoch habe er erklärt, in Sawa vor allem militärisch ausgebildet worden zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, neben den pauschalen Ausführungen zur Zugschule präzisierende Angaben zu machen, die auf eine tatsächlich erlebte Ausbildungszeit in Sawa hindeuten würden. In der Beschwerde werde ausgeführt, weshalb sich der Beschwerdeführer bezüglich des Gefängnisses, in dem er festgehalten worden sei, widersprochen habe. Mit ihm sei eine verkürzte Befragung durchgeführt worden, was eine abweichende Darstellung der Geschehnisse nicht zu erklären vermöge. Die Protokolle seien ihm vorgelesen, rückübersetzt und von ihm unterzeichnet worden. Bis zum Zeitpunkt, als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er in der Anhörung das Gefängnis C._______ nicht erwähnt. Er habe einzig erklärt, dass er in E._______ zur Polizei gebracht worden sei. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei angegeben worden, dass die Fotografien aufgenommen worden seien, als der Beschwerdeführer in Sawa gewesen sei (August bis Dezember 2013). Er habe bei der Besprechung der Replik präzisiert, es sei im Oktober oder November 2013 gewesen. Die Fotografien seien von seinem Kollegen F._______ gemacht worden, der ebenfalls abgebildet sei. Er sei vor dem Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids nicht in deren Besitz gewesen; es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass er solche Fotografien abgeben könnte, weil er nicht daran gedacht habe, dass man ihm nicht glauben werde. Er habe seine Identitätskarte, seinen Schülerausweis und seinen (...)-Ausweis eingereicht und alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Es könne ihm deshalb keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Die Originale der Fotografien seien noch in Eritrea. Zu den Todesumständen seines Bruders habe er bei der Anhörung gesagt, dass er diese nicht kenne, sein Bruder sei vielleicht krank gewesen. Die Vor-instanz habe danach keine weiteren Fragen gestellt. So viel der Beschwerdeführer wisse, sei die genaue Todesursache unklar. Sein Bruder habe eines Tages stechende Schmerzen an der Seite gehabt und sei am folgenden Tag bereits verstorben. Er habe keinen Arzt aufgesucht und es sei nicht festgestellt worden, weshalb er verstorben sei. Er sei im Rahmen der Anhörung auch nicht gefragt worden, wie er vom Tod erfahren habe. Einer seiner Mitbewohner habe einen Brief erhalten, in dem gestanden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sei. Diese Information habe ihn veranlasst, Sawa zu verlassen. In E._______ sei er aber festgenommen und ins Gefängnis der (...) gebracht worden. Es könne nicht sein, dass er bei der BzP gesagt habe, er sei im Gefängnis C._______ gewesen. Die Sicherheitskräfte, die ihn festgenommen hätten, hätten zur Verwaltung von C._______ gehört. Die Vorinstanz habe selbst geschrieben, dass es sich um eine stark verkürzte Befragung gehandelt habe. Bei einer Befragung unter Zeitdruck könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fehler auftauchten. Es sei ihm lediglich vorzuwerfen, dass er den Fehler bei der Rückübersetzung, die in 15 Minuten relativ schnell durchgeführt worden sei, nicht bemerkt habe. Dass er das Gefängnis C._______ bei der Anhörung nicht erwähnt habe, erstaune nicht, da er nie dort gewesen sei. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte bei der BzP und der Anhörung übereinstimmend aus, dass er zur Absolvierung des 12. Schuljahres nach Sawa geschickt worden sei. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, des bei der Vorinstanz abgegebenen Schülerausweises der 11. Klasse und der Tatsache, dass seit dem Jahr 2003 alle Schüler der "Secondary School" das 12. Schuljahr in Sawa absolvieren, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen als glaubhaft. 5.2.2 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Ausreisedatum aus Eritrea zu nennen und seine Ausreise zu beschreiben. Er sagte, er sei am 5. September 2014 vom Gefängnis von C._______ aus in den Sudan gegangen (act. A6/11 S. 6). Bei der Anhörung brachte er vor, er sei in der (...) in Sawa inhaftiert worden und von Sawa aus geflohen (act. A19/18 S. 6 und 9). Auf den Widerspruch angesprochen, gab er an, diejenigen die ihn in E._______ festgenommen hätten, würden von C._______ verwaltet. Dies erklärt indessen nicht, weshalb in der BzP protokolliert wurde, er sei vom Gefängnis von C._______ aus geflohen, da er dort die Festnahme durch Polizisten, die der Verwaltung von C._______ angehörten, nicht erwähnte und auf seine Festnahme auch nicht angesprochen wurde. Da er bei der BzP angab, er verstehe den Dolmetscher perfekt (act. A6/11 S. 2) und die ihm zurückübersetzte Aussage, er sei vom Gefängnis von C._______ aus geflohen, nicht korrigierte, ist davon auszugehen, seine Aussagen seien korrekt übersetzt worden. Es liegt somit ein klarer Widerspruch vor, den er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht aufzulösen vermochte. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe im Dezember 2013 erfahren, dass sein Bruder verstorben sei - er wisse nicht, ob es krankheitsbedingt gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt bestätigte er, er wisse nicht, weshalb sein Bruder verstorben sei, vielleicht sei er krank gewesen (act. A19/18 S. 6 und 15). Er habe damals die Kontrolle über sich verloren und versucht, nach Hause zu gelangen (act. A19/18 S. 6). Da sein Bruder im Dezember 2013 verstorben sei, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Februar 2017 keine Angaben zu den Todesumständen machen konnte, zumal sich aus den Akten ergibt, dass er sowohl mit seiner Schwester als auch mit seiner Ehefrau in (telefonischem) Kontakt steht (act. A19/18 S. 7 f.). Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, wurde er bei der Anhörung gefragt, weshalb sein Bruder verstorben sei (act. A19/18 S. 15). Es erstaunt, dass er auch auf diese Frage hin keine präzisierenden Angaben machte, obwohl er gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme über solche verfügte. 5.3.2 Als der Beschwerdeführer bei der Anhörung gefragt wurde, weshalb er Eritrea verlassen habe, antwortete er, man habe ihn nach dem Tod seines Bruders nicht nach Hause geschickt, um ihn trauern zu lassen. Man habe ihm nicht gesagt, dass er nach Hause gehen und Abschied nehmen solle. So habe er realisiert, dass die Behörden ihn auch in anderen Angelegenheiten nicht in Ruhe lassen würden (act. A19/18 S. 11). Diese Angabe der Ausreisegründe ist nicht nachvollziehbar, da er ausführte, er habe bei der zuständigen Stelle nicht um die Gewährung eines Urlaubs ersucht (act. A19/18 S. 12). In der Stellungnahme gab er an, er habe vom Tod seines Bruders erfahren, weil einem seiner Kollegen dies in einem Brief mitgeteilt worden sei. Da er die Behörden nicht um einen Urlaub ersuchte und diese wohl auch keine Kenntnis vom Tod seines Bruders hatten, ist seine Erwartung, man hätte ihn nach Hause schicken sollen, nicht nachvollziehbar. 5.4 Hinsichtlich der angeblichen Desertion sagte der Beschwerdeführer, er habe das Militärlager von Sawa am 5. September 2014 - es sei ein Freitag gewesen - zusammen mit zwei Kollegen verlassen. Die Schüler, die im Jahr 2013 nach Sawa gekommen seien, hätten im September 2014 dorthin zurückkehren müssen, um ihre Noten zu erfahren. An diesem Tag seien alle verteilt gewesen und es sei unruhig gewesen. Ihnen sei zudem zugute gekommen, dass ein Sandsturm eingesetzt habe (act. A19/18 S. 6, 9 und 14). Der Beschwerdeführer schildert die Vorbereitungen und die Durchführung der Flucht äusserst oberflächlich und verweist darauf, sie hätten sich gesagt "lasst uns fliehen", als der Sandsturm begonnen habe. Seine Schilderung der Flucht vermittelt nicht den Eindruck, er gebe die für einen Flüchtenden beklemmenden und beängstigenden Momente des Entkommens aus der Haft wieder. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Flucht aus Sawa aufgrund des Umstandes, dass zahlreiche Schüler dorthin zurückgekommen seien, um ihre Noten zu erfahren, so mühelos hätte bewerkstelligt werden können. Sawa ist ein geschlossenes Militärcamp und entspricht gemäss Human Rights Watch im Grunde einem riesigen Gefängnis (vgl. Urteil des BVGer D-4614/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5.3). Es befinden sich dort mehrere Tausend Schüler, die zwangsweise interniert sind und schwer bewacht werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass die Anwesenheit der Schüler, die im Jahr 2013 nach Sawa hätten einrücken müssen, eine Flucht derart erleichtert hätte. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es ihm zweimal gelungen, ohne grössere Probleme aus dem Militärlager von Sawa zu entkommen, was aufgrund des vorstehend Gesagten sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Flucht in den Sudan sind wenig substanziiert und erwecken nicht den Eindruck, er schildere selbst Erlebtes (act. A19/18 S. 9 f.). Bei der Flucht aus einem Militärlager und sodann aus dem Heimatland handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis, so dass eine höhere Erzähldichte zu erwarten gewesen wäre, wurde er doch ausdrücklich aufgefordert, die zwei Tage, in denen er nach dem Entweichen aus Sawa zu Fuss unterwegs gewesen sei, zu beschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte. 5.5 Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, einen Aufenthalt in Sawa glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es ihm indessen nicht gelungen darzulegen, dass er von Sawa geflohen und somit aus dem Militärdienst desertiert ist. Der Beschwerdeführer hatte somit im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 5.6 5.6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, und nicht davon auszugehen ist, er werde aus anderen Gründen von den eritreischen Behörden gesucht, bestehen keine Hinweise darauf, dass- neben seiner allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 7.3.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.3.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe - sollte er nach einer Rückkehr in seine Heimat in den Nationaldienst einberufen werden - ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 7.4 7.4.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). 7.4.2 Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 11. Klasse besucht und im Bereich der (...) Arbeiten verrichtet (act. A6/11 S. 4, A19/18 S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass seine Familienangehörigen - der Beschwerdeführer hat in Eritrea ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz (act. A6/11 S. 5) -sich in einer existenzbedrohenden Situation befinden, weshalb davon auszugehen ist, sie würden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es sich ungenügend zur faktisch geänderten Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert habe. Der Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien vom 3. März 2017 werde ganz ausser Acht gelassen. Unter Hinweis auf die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich der vom SEM vertretenen Einschätzung, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei grundsätzlich nicht unzumutbar, anschloss, und die verbesserten Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 10. Mai 2017 eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 8,25 Stunden, Barauslagen (Dolmetscherkosten) von Fr. 70.- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Erwägung 11.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1308.- (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1308.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: