Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A.a Am 10. November 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich im (...) im Rahmen ihrer Tätigkeit in (Nennung Firma) (zusammen mit dem Direktor des [Nennung Firma]) in der Provinz B._______ an der Wahlpropaganda für einen Kandidaten der C._______ beteiligt. Bei ihrer Rückkehr nach D._______ am (...) hätten sie gesehen, dass das Parteigebäude der C._______, in welchem sich auch das Büro des (Nennung Firma) befunden habe, in Brand gesteckt worden sei und sie dort nicht mehr hätten arbeiten können. In der Folge hätten sie in einem anderen Quartier ein Büro gefunden. Am (...) und (...) sei sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeit von Unbekannten überfallen worden, was sie jeweils der Polizei gemeldet habe. Weiter sei ihr am (...) zur Kenntnis gelangt, dass der Direktor des (Nennung Firma) verhaftet worden sei. Am (...) seien ihr drei Personen auf ihrem Heimweg von der Bushaltestelle bis zur Wohnung gefolgt. Daraufhin sei sie ab dem (...) nicht mehr zur Arbeit gegangen. Ende (...) habe ihr Vater die Wohnung verkauft und sie seien zusammen in ein anderes Quartier umgezogen. Am (...) seien gegen 23 Uhr drei Personen zu ihnen nach Hause gekommen, welche sie nach dem verhafteten Direktor des (Nennung Firma) und nach Dokumenten gefragt hätten. In der Folge hätten zwei der Aggressoren ihren Vater festgehalten und auf das Bett gedrückt, während dem sie von der dritten Person sexuell bedrängt und vergewaltigt worden sei. Da ihr Vater plötzlich seltsame Geräusche von sich gegeben habe, hätten die Aggressoren von ihnen abgelassen und seien geflüchtet. Sie habe ihren Vater im Anschluss an den Vorfall umgehend in Spitalpflege bringen lassen müssen, wo er am (...) gestorben sei. Den Überfall und die dabei erlittene Vergewaltigung habe sie nicht zur Anzeige gebracht. A.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es lägen für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor. Im Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant und die Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden sei zu bejahen, soweit es diesen möglich gewesen sei, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, da die Beschwerdeführerin den letzten Vorfall, bei dem sie vergewaltigt worden sei, nicht mehr zur Anzeige gebracht habe. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Vorfall mit der Vergewaltigung aufgrund realitätsfremder Schilderungen respektive wegen unlogischen Verhaltens nicht geglaubt werden könne. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009 ab. B.a Am 18. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als "Asyl- und Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2009, um "wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung", eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne vorsorglicher Massnahmen und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den beigelegten ärztlichen Bericht des (Nennung Beweismittel) und den Umstand hingewiesen, dass mit diesem Bericht eine erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht und belegt werde. Damit würden "neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel" im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliegen. So sei mit dem erwähnten Bericht nachgewiesen, dass sie sich aufgrund der in ihrem Heimatland erlebten Gewaltereignisse in einem äusserst labilen psychischen Gesundheitszustand befinde. Sie sei gemäss dem Bericht (Nennung Diagnose und empfohlene Therapie). Angesichts ihrer Lebensgeschichte sowie der daraus resultierenden schweren Traumatisierung und der unzureichenden Schutzbereitschaft der mongolischen Behörden lägen triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor. Sie erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft, denn an der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden in Fällen von an Frauen ausgeübter Gewalt müsse - dies würden nicht zuletzt Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International (AI) und des "National Centre Against Violence" belegen - ernsthaft gezweifelt werden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund von medizinischen Gründen unzumutbar, denn die Behandlungsmöglichkeiten von psychisch erkrankten Personen seien in der Mongolei unzureichend und prekär. Die in ihrer Heimat vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ohne Weiteres allen Bevölkerungsgruppen zugänglich, insbesondere nicht der sozial benachteiligten Bevölkerungsschicht, zu welcher sie gehöre. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre Mutter sei kurz nach ihrer Geburt und der Vater kurze Zeit vor ihrer Ausreise gestorben. Der Standpunkt des BFM, sie könne sich an ihren Onkel wenden, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keinen Kontakt zu diesem Onkel habe. Zudem würden keine Informationen über die finanziellen Verhältnisse dieses Onkels vorliegen. Es erscheine deshalb fraglich, ob von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Sie verfüge überdies über keine Berufsausbildung und habe vor ihrer Ausreise als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Sie befinde sich in einer finanziell ungünstigen Lage und es sei höchst unwahrscheinlich, dass sie sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne. Dies umso mehr, als die von ihr benötigte medizinische Behandlung nicht immer kostenlos erhältlich sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Sie wäre im Fall einer Rückkehr in die Mongolei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt. B.b Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch. B.c Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 retournierte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das "Asyl- und Wiedererwägungsgesuch" an das BFM. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin stelle explizit ein an das Bundesamt gerichtetes Asyl- und Wiedererwägungsgesuch, ersuche um Aufhebung der Verfügung des BFM und mache konkret geltend, es bestehe eine erheblich veränderte Sachlage. Dazu werde ein ärztlicher Bericht vom 21. April 2009 eingereicht, der erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 entstanden sei. Bei dieser Sachlage bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, das Gesuch vom 18. Mai 2009 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen, seien gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) doch in einem Revisionsverfahren jene Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Es sei somit Sache des BFM, über das Gesuch zu befinden. C. Das BFM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin in der Folge als Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte dieses mit am 18. Juni 2009 eröffneter Verfügung vom 16. Juni 2009 ab, bezeichnete die Verfügung vom 12. Februar 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2009 beseitigen könnten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Juli 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2009, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 27. August 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Rechtsmitteleingabe. F. In ihrem Schreiben vom 3. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu befinden. G. Mit Telefax vom 4. September 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass sie gemäss den beigelegten Berichten (Nennung Diagnose und Umstände eines Suizidversuchs) und die behandelnden Ärzte würden ihre Suizidalität ohne adäquate Behandlung als sehr hoch einschätzen. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht. J. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie das Mandat von (Nennung vorherige Rechtsvertretung) übernommen habe, und reichte gleichzeitig (Angabe Beweismittel) ein. K. Am 7. November 2011 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein in Zürich aufgegebenes und teilweise die Beschwerdeführerin betreffendes anonymes Schreiben zugesandt (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. November 2011). L. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. April 2013 ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. M. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - einen ärztlichen Bericht der (Nennung Beweismittel) zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. O. Am 8. Oktober 2009 und 28. November 2013 wurden gestützt auf Art. 41 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beratungen durchgeführt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung sei mit Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. Februar 2009 - bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - als unglaubhaft beurteilt worden. Es bestehe somit aufgrund der vorliegenden Akten kein Kausalzusammenhang zwischen der ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und den von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründen. Was das Vorbringen der mangelhaften und unzureichenden gesundheitlichen Versorgung in der Mongolei - insbesondere im psychiatrischen Bereich - angehe, sei festzuhalten, dass das mongolische Gesundheitssystem grundsätzlich mehr auf Generalisten als auf Spezialisten setze und daher die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Erkrankungen fördere. Daher seien auch Nicht-Fachärzte auf psychische Probleme sensibilisiert. Es würden jedoch psychiatrische Behandlungen in den allgemeinen Einrichtungen angeboten und verschiedene Spitäler böten eine Spezialbehandlung an. Die Beschwerdeführerin, welche aus (Nennung Stadt) stamme, wo die Dichte der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten am höchsten sei, könne deshalb damit rechnen, dass sie in der Mongolei eine den dortigen Verhältnissen angepasste fachspezifische Behandlung erhalten könne. Dies gelte auch für eine allfällige Behandlung der diagnostizierten Arthrose und der weiteren gesundheitlichen Probleme. Was die Finanzierung der medizinischen Kosten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die mongolische Verfassung und das Gesundheitsgesetz eine unentgeltliche medizinische Versorgung vorsehen würden. Angesichts der eher schwierigen Rahmenbedingungen, insbesondere in ökonomischer Hinsicht, dürften zwar Einschränkungen gegeben sein. Gemäss Arztbericht bedürfe die Beschwerdeführerin einer fachpsychiatrischen oder psychologischen Behandlung, wobei die Kosten für eine entsprechende Therapie grundsätzlich eher tief seien. Bezüglich des angeblich fehlenden verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes sei zu betonen, dass sie in ein ihr vertrautes soziales und kulturelles Umfeld zurückkehren könne, in dem sie den Hauptteil ihres Lebens verbracht habe. Es sei daher von der Existenz von Nachbarn und Bekannten in ihrer Heimat auszugehen, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Schliesslich bestehe für die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, eine zeitlich beschränkte medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und sich zusammen mit den kantonalen Vollzugsbehörden und den sie behandelnden Ärzten auch auf eine freiwillige Ausreise vorzubereiten. Es bestehe somit im Fall einer Wegweisung für die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Zusammenfassend läge keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2009 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. Insofern die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin dazu dienen sollten, eine Neubeurteilung der rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründe herbeizuführen, sei darauf hinzuweisen, dass es ihr - sollten die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein - frei stehe, beim Bundesverwaltungsgericht ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch einzureichen.
E. 3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zunächst im Wesentlichen an den im "Asyl- und Wiedererwägungsgesuch" geltend gemachten Vorbringen fest. Sie sei gemäss dem (Nennung Beweismittel) neben ihrem beeinträchtigten psychischen Zustand auch durch schwere körperliche Beschwerden belastet. Dies werde nun auch mit (Nennung Beweismittel) bestätigt. Es handle sich (...) um (Angabe Beschwerden) Aufgrund verschiedener Umstände (u.a. unzureichendes mongolisches Gesundheitssystem, das nicht allen Bevölkerungsgruppen zugänglich sei; finanziell ungünstige Situation der Beschwerdeführerin; kein tragfähiges Netzwerk) sei davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr in die Mongolei konkret gefährdet wäre. Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft sei erneut auf die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen, insbesondere betreffend die Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden in Fällen von an Frauen ausgeübter Gewalt, zu verweisen. Zu Unrecht argumentiere das BFM, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der durch die Ärzte attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und der als unglaubhaft eingestuften Vergewaltigung. Zudem habe das BFM die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung im ordentlichen Asylverfahren nicht hinreichend begründet, so dass der ärztliche Bericht, in welchem die erlebte Vergewaltigung belegt werde, einen höheren Beweiswert habe.
E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe zu Unrecht den angefochtenen Entscheid betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft nicht in Wiedererwägung gezogen, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht auf die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit verweist. Die Vorinstanz begründete die damalige Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Übergriffe, da der mongolische Staat bezüglich des Übergriffs auf sie und ihren Vater schutzfähig und schutzwillig gewesen sei. Nur am Rande wurde auf Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens wurde sodann allein die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen festgestellt und deren Glaubhaftigkeit ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1006/2009 vom 19. Februar 2009 S. 7 f.). Zur Frage der Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit werden jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Vorbringen (veränderter Sachverhalt oder neue Beweislage) geltend gemacht; die seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorgebrachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist diesbezüglich jedenfalls nicht relevant. Es wird bezüglich Schutzwilligkeit einzig festgehalten, im ordentlichen Verfahren sei zu Unrecht von dieser ausgegangen worden, was weder im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens noch im Rahmen eines zweiten Asylgesuches gehört werden kann. Das BFM hat seinen Entscheid diesen Erwägungen gemäss bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen.
E. 4.2 Wiedererwägungsrechtlich relevant erscheint jedoch die deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin. Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten.
E. 4.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 4.2.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f. mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 4.2.4 Hinsichtlich des angeführten und durch verschiedene Arztberichte belegten psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt B.a, H., I., J. und M.) wird ersichtlich, dass sie - nebst Beeinträchtigungen des physischen Gesundheitszustandes - an (Nennung Diagnose) leidet (vgl. insbesondere [Angabe Beweismittel]). Wie sich aus öffentlich zugänglichen Quellen (u.a. Länderberichte und Studien der International Organization of Migration [IOM], der World Health Organization [WHO] und von Caritas International) ergibt, werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Mongolei durch ein entsprechendes Gesetz, das "Law on Mental Health", welches 2000 in Kraft trat und 2010 angepasst wurde, definiert. Das Gesetz garantiert jeder Person Zugang zu medizinischer Hilfe bei einer psychischen Erkrankung. Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes wurde auch das "National Programm on Mental Health" ratifiziert und zwischen 2002 und 2007 implementiert. Hauptziel war die Abkehr von der stationären Behandlung von psychischen Erkrankungen zu Gunsten einer ambulanten, bei welcher die Patienten in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können ("Community Mental Health Service"). Ein weiteres strategisches Ziel war zudem die Förderung der Ausbildung, nicht nur von Spezialisten, sondern auch von allgemeinmedizinischen Fachkräften (Hausärzte/"Family Doctors"). Die WHO erwähnt in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 noch immer bestehende Probleme in der Koordination und Integration der Community Mental Health Services. Aufgrund eines Mangels an personellen und finanziellen Ressourcen existiert jedoch keine Organisation, welche sich für diese Form von ambulanter Behandlung einsetzt. Es bestehen daher auf nationaler Ebene auch keine Massnahmen zum Abbau der Diskriminierung respektive der sozialen Stigmatisierung und gegen die soziale Ausgrenzung von psychisch erkrankten Menschen. Es wird deshalb gegenwärtig ein neues, nationales Programm zur Verbesserung der Behandlung von psychischen Krankheiten (2010 bis 2019) umgesetzt. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und deren Kosten ist festzuhalten, dass gemäss einer Studie der WHO alle schwereren und manche der weniger schweren psychischen Störungen von der Sozialversicherung versichert sind. Psychopharmaka sind jedoch kostenpflichtig. Innerhalb der dreistufig aufgebauten staatlichen Behandlung von psychischen Erkrankungen ist festzustellen, dass im ganzen Land nur ein einziges Spital für die Pflege von psychisch Kranken verfügbar ist, aber verschiedene regional und lokal verankerte Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlung von (einfacheren) psychischen Erkrankungen und für die Rehabilitation zur Verfügung stehen. Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der speziellen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihres langandauernden schweren Krankheitsbildes die Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als erfüllt. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb unzumutbar.
E. 4.3 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das BFM seinen Entscheid bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen hat, jedoch aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt bestehen, dieser mithin vom BFM zu Unrecht bestätigt wurde. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Februar 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Jedoch ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 6.3 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Zeitaufwand von 7,5 Stunden à Fr. 200.-, total (inkl. Auslagen) Fr. 1'520.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung dieser Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und des darin erwähnten Stundenansatzes auf Fr. 760.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 760.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4612/2009 Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch Melanie Aebli, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N_______. Sachverhalt: A.a Am 10. November 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich im (...) im Rahmen ihrer Tätigkeit in (Nennung Firma) (zusammen mit dem Direktor des [Nennung Firma]) in der Provinz B._______ an der Wahlpropaganda für einen Kandidaten der C._______ beteiligt. Bei ihrer Rückkehr nach D._______ am (...) hätten sie gesehen, dass das Parteigebäude der C._______, in welchem sich auch das Büro des (Nennung Firma) befunden habe, in Brand gesteckt worden sei und sie dort nicht mehr hätten arbeiten können. In der Folge hätten sie in einem anderen Quartier ein Büro gefunden. Am (...) und (...) sei sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeit von Unbekannten überfallen worden, was sie jeweils der Polizei gemeldet habe. Weiter sei ihr am (...) zur Kenntnis gelangt, dass der Direktor des (Nennung Firma) verhaftet worden sei. Am (...) seien ihr drei Personen auf ihrem Heimweg von der Bushaltestelle bis zur Wohnung gefolgt. Daraufhin sei sie ab dem (...) nicht mehr zur Arbeit gegangen. Ende (...) habe ihr Vater die Wohnung verkauft und sie seien zusammen in ein anderes Quartier umgezogen. Am (...) seien gegen 23 Uhr drei Personen zu ihnen nach Hause gekommen, welche sie nach dem verhafteten Direktor des (Nennung Firma) und nach Dokumenten gefragt hätten. In der Folge hätten zwei der Aggressoren ihren Vater festgehalten und auf das Bett gedrückt, während dem sie von der dritten Person sexuell bedrängt und vergewaltigt worden sei. Da ihr Vater plötzlich seltsame Geräusche von sich gegeben habe, hätten die Aggressoren von ihnen abgelassen und seien geflüchtet. Sie habe ihren Vater im Anschluss an den Vorfall umgehend in Spitalpflege bringen lassen müssen, wo er am (...) gestorben sei. Den Überfall und die dabei erlittene Vergewaltigung habe sie nicht zur Anzeige gebracht. A.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es lägen für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor. Im Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant und die Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden sei zu bejahen, soweit es diesen möglich gewesen sei, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, da die Beschwerdeführerin den letzten Vorfall, bei dem sie vergewaltigt worden sei, nicht mehr zur Anzeige gebracht habe. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Vorfall mit der Vergewaltigung aufgrund realitätsfremder Schilderungen respektive wegen unlogischen Verhaltens nicht geglaubt werden könne. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009 ab. B.a Am 18. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als "Asyl- und Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2009, um "wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung", eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne vorsorglicher Massnahmen und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den beigelegten ärztlichen Bericht des (Nennung Beweismittel) und den Umstand hingewiesen, dass mit diesem Bericht eine erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht und belegt werde. Damit würden "neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel" im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliegen. So sei mit dem erwähnten Bericht nachgewiesen, dass sie sich aufgrund der in ihrem Heimatland erlebten Gewaltereignisse in einem äusserst labilen psychischen Gesundheitszustand befinde. Sie sei gemäss dem Bericht (Nennung Diagnose und empfohlene Therapie). Angesichts ihrer Lebensgeschichte sowie der daraus resultierenden schweren Traumatisierung und der unzureichenden Schutzbereitschaft der mongolischen Behörden lägen triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor. Sie erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft, denn an der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden in Fällen von an Frauen ausgeübter Gewalt müsse - dies würden nicht zuletzt Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International (AI) und des "National Centre Against Violence" belegen - ernsthaft gezweifelt werden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund von medizinischen Gründen unzumutbar, denn die Behandlungsmöglichkeiten von psychisch erkrankten Personen seien in der Mongolei unzureichend und prekär. Die in ihrer Heimat vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ohne Weiteres allen Bevölkerungsgruppen zugänglich, insbesondere nicht der sozial benachteiligten Bevölkerungsschicht, zu welcher sie gehöre. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre Mutter sei kurz nach ihrer Geburt und der Vater kurze Zeit vor ihrer Ausreise gestorben. Der Standpunkt des BFM, sie könne sich an ihren Onkel wenden, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keinen Kontakt zu diesem Onkel habe. Zudem würden keine Informationen über die finanziellen Verhältnisse dieses Onkels vorliegen. Es erscheine deshalb fraglich, ob von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Sie verfüge überdies über keine Berufsausbildung und habe vor ihrer Ausreise als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Sie befinde sich in einer finanziell ungünstigen Lage und es sei höchst unwahrscheinlich, dass sie sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne. Dies umso mehr, als die von ihr benötigte medizinische Behandlung nicht immer kostenlos erhältlich sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Sie wäre im Fall einer Rückkehr in die Mongolei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt. B.b Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch. B.c Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 retournierte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das "Asyl- und Wiedererwägungsgesuch" an das BFM. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin stelle explizit ein an das Bundesamt gerichtetes Asyl- und Wiedererwägungsgesuch, ersuche um Aufhebung der Verfügung des BFM und mache konkret geltend, es bestehe eine erheblich veränderte Sachlage. Dazu werde ein ärztlicher Bericht vom 21. April 2009 eingereicht, der erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 entstanden sei. Bei dieser Sachlage bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, das Gesuch vom 18. Mai 2009 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen, seien gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) doch in einem Revisionsverfahren jene Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Es sei somit Sache des BFM, über das Gesuch zu befinden. C. Das BFM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin in der Folge als Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte dieses mit am 18. Juni 2009 eröffneter Verfügung vom 16. Juni 2009 ab, bezeichnete die Verfügung vom 12. Februar 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2009 beseitigen könnten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Juli 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2009, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 27. August 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Rechtsmitteleingabe. F. In ihrem Schreiben vom 3. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu befinden. G. Mit Telefax vom 4. September 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass sie gemäss den beigelegten Berichten (Nennung Diagnose und Umstände eines Suizidversuchs) und die behandelnden Ärzte würden ihre Suizidalität ohne adäquate Behandlung als sehr hoch einschätzen. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht. J. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie das Mandat von (Nennung vorherige Rechtsvertretung) übernommen habe, und reichte gleichzeitig (Angabe Beweismittel) ein. K. Am 7. November 2011 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein in Zürich aufgegebenes und teilweise die Beschwerdeführerin betreffendes anonymes Schreiben zugesandt (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. November 2011). L. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. April 2013 ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. M. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - einen ärztlichen Bericht der (Nennung Beweismittel) zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. O. Am 8. Oktober 2009 und 28. November 2013 wurden gestützt auf Art. 41 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beratungen durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung sei mit Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. Februar 2009 - bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - als unglaubhaft beurteilt worden. Es bestehe somit aufgrund der vorliegenden Akten kein Kausalzusammenhang zwischen der ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und den von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründen. Was das Vorbringen der mangelhaften und unzureichenden gesundheitlichen Versorgung in der Mongolei - insbesondere im psychiatrischen Bereich - angehe, sei festzuhalten, dass das mongolische Gesundheitssystem grundsätzlich mehr auf Generalisten als auf Spezialisten setze und daher die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Erkrankungen fördere. Daher seien auch Nicht-Fachärzte auf psychische Probleme sensibilisiert. Es würden jedoch psychiatrische Behandlungen in den allgemeinen Einrichtungen angeboten und verschiedene Spitäler böten eine Spezialbehandlung an. Die Beschwerdeführerin, welche aus (Nennung Stadt) stamme, wo die Dichte der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten am höchsten sei, könne deshalb damit rechnen, dass sie in der Mongolei eine den dortigen Verhältnissen angepasste fachspezifische Behandlung erhalten könne. Dies gelte auch für eine allfällige Behandlung der diagnostizierten Arthrose und der weiteren gesundheitlichen Probleme. Was die Finanzierung der medizinischen Kosten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die mongolische Verfassung und das Gesundheitsgesetz eine unentgeltliche medizinische Versorgung vorsehen würden. Angesichts der eher schwierigen Rahmenbedingungen, insbesondere in ökonomischer Hinsicht, dürften zwar Einschränkungen gegeben sein. Gemäss Arztbericht bedürfe die Beschwerdeführerin einer fachpsychiatrischen oder psychologischen Behandlung, wobei die Kosten für eine entsprechende Therapie grundsätzlich eher tief seien. Bezüglich des angeblich fehlenden verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes sei zu betonen, dass sie in ein ihr vertrautes soziales und kulturelles Umfeld zurückkehren könne, in dem sie den Hauptteil ihres Lebens verbracht habe. Es sei daher von der Existenz von Nachbarn und Bekannten in ihrer Heimat auszugehen, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Schliesslich bestehe für die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, eine zeitlich beschränkte medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und sich zusammen mit den kantonalen Vollzugsbehörden und den sie behandelnden Ärzten auch auf eine freiwillige Ausreise vorzubereiten. Es bestehe somit im Fall einer Wegweisung für die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Zusammenfassend läge keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2009 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. Insofern die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin dazu dienen sollten, eine Neubeurteilung der rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründe herbeizuführen, sei darauf hinzuweisen, dass es ihr - sollten die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein - frei stehe, beim Bundesverwaltungsgericht ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch einzureichen. 3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zunächst im Wesentlichen an den im "Asyl- und Wiedererwägungsgesuch" geltend gemachten Vorbringen fest. Sie sei gemäss dem (Nennung Beweismittel) neben ihrem beeinträchtigten psychischen Zustand auch durch schwere körperliche Beschwerden belastet. Dies werde nun auch mit (Nennung Beweismittel) bestätigt. Es handle sich (...) um (Angabe Beschwerden) Aufgrund verschiedener Umstände (u.a. unzureichendes mongolisches Gesundheitssystem, das nicht allen Bevölkerungsgruppen zugänglich sei; finanziell ungünstige Situation der Beschwerdeführerin; kein tragfähiges Netzwerk) sei davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr in die Mongolei konkret gefährdet wäre. Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft sei erneut auf die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen, insbesondere betreffend die Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden in Fällen von an Frauen ausgeübter Gewalt, zu verweisen. Zu Unrecht argumentiere das BFM, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der durch die Ärzte attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und der als unglaubhaft eingestuften Vergewaltigung. Zudem habe das BFM die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung im ordentlichen Asylverfahren nicht hinreichend begründet, so dass der ärztliche Bericht, in welchem die erlebte Vergewaltigung belegt werde, einen höheren Beweiswert habe. 4. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe zu Unrecht den angefochtenen Entscheid betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft nicht in Wiedererwägung gezogen, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht auf die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit verweist. Die Vorinstanz begründete die damalige Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Übergriffe, da der mongolische Staat bezüglich des Übergriffs auf sie und ihren Vater schutzfähig und schutzwillig gewesen sei. Nur am Rande wurde auf Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens wurde sodann allein die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen festgestellt und deren Glaubhaftigkeit ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1006/2009 vom 19. Februar 2009 S. 7 f.). Zur Frage der Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit werden jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Vorbringen (veränderter Sachverhalt oder neue Beweislage) geltend gemacht; die seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorgebrachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist diesbezüglich jedenfalls nicht relevant. Es wird bezüglich Schutzwilligkeit einzig festgehalten, im ordentlichen Verfahren sei zu Unrecht von dieser ausgegangen worden, was weder im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens noch im Rahmen eines zweiten Asylgesuches gehört werden kann. Das BFM hat seinen Entscheid diesen Erwägungen gemäss bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen. 4.2 Wiedererwägungsrechtlich relevant erscheint jedoch die deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin. Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten. 4.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 4.2.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 4.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f. mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 4.2.4 Hinsichtlich des angeführten und durch verschiedene Arztberichte belegten psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt B.a, H., I., J. und M.) wird ersichtlich, dass sie - nebst Beeinträchtigungen des physischen Gesundheitszustandes - an (Nennung Diagnose) leidet (vgl. insbesondere [Angabe Beweismittel]). Wie sich aus öffentlich zugänglichen Quellen (u.a. Länderberichte und Studien der International Organization of Migration [IOM], der World Health Organization [WHO] und von Caritas International) ergibt, werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Mongolei durch ein entsprechendes Gesetz, das "Law on Mental Health", welches 2000 in Kraft trat und 2010 angepasst wurde, definiert. Das Gesetz garantiert jeder Person Zugang zu medizinischer Hilfe bei einer psychischen Erkrankung. Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes wurde auch das "National Programm on Mental Health" ratifiziert und zwischen 2002 und 2007 implementiert. Hauptziel war die Abkehr von der stationären Behandlung von psychischen Erkrankungen zu Gunsten einer ambulanten, bei welcher die Patienten in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können ("Community Mental Health Service"). Ein weiteres strategisches Ziel war zudem die Förderung der Ausbildung, nicht nur von Spezialisten, sondern auch von allgemeinmedizinischen Fachkräften (Hausärzte/"Family Doctors"). Die WHO erwähnt in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 noch immer bestehende Probleme in der Koordination und Integration der Community Mental Health Services. Aufgrund eines Mangels an personellen und finanziellen Ressourcen existiert jedoch keine Organisation, welche sich für diese Form von ambulanter Behandlung einsetzt. Es bestehen daher auf nationaler Ebene auch keine Massnahmen zum Abbau der Diskriminierung respektive der sozialen Stigmatisierung und gegen die soziale Ausgrenzung von psychisch erkrankten Menschen. Es wird deshalb gegenwärtig ein neues, nationales Programm zur Verbesserung der Behandlung von psychischen Krankheiten (2010 bis 2019) umgesetzt. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und deren Kosten ist festzuhalten, dass gemäss einer Studie der WHO alle schwereren und manche der weniger schweren psychischen Störungen von der Sozialversicherung versichert sind. Psychopharmaka sind jedoch kostenpflichtig. Innerhalb der dreistufig aufgebauten staatlichen Behandlung von psychischen Erkrankungen ist festzustellen, dass im ganzen Land nur ein einziges Spital für die Pflege von psychisch Kranken verfügbar ist, aber verschiedene regional und lokal verankerte Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlung von (einfacheren) psychischen Erkrankungen und für die Rehabilitation zur Verfügung stehen. Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der speziellen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihres langandauernden schweren Krankheitsbildes die Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als erfüllt. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb unzumutbar. 4.3 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das BFM seinen Entscheid bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen hat, jedoch aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt bestehen, dieser mithin vom BFM zu Unrecht bestätigt wurde. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Februar 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Jedoch ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 6.3 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Zeitaufwand von 7,5 Stunden à Fr. 200.-, total (inkl. Auslagen) Fr. 1'520.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung dieser Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und des darin erwähnten Stundenansatzes auf Fr. 760.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 760.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: