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D-1006/2009

D-1006/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgwiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgwiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1006/2009 {T 0/2} Urteil vom 19. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. Oktober 2008 verliess, mit dem Zug nach Moskau reiste und nach einem mehrtägigen Aufenthalt von dort über ihr unbekannte Länder am 10. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 21. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 1. Dezember 2008 im EVZ D._______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich im Juni 2008 im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem (...) (zusammen mit dem Direktor des [...]) in der Provinz E._______ an der Wahlpropaganda für einen Kandidaten der MVRP (Mongolisch Revolutionäre Volkspartei) beteiligt, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Ulaanbaatar am 1. Juli 2008 gesehen hätten, dass das Parteigebäude der MVRP in Ulaanbaatar, in welchem sich auch das Büro des (...) befunden habe, in Brand gesteckt worden sei und sie dort nicht mehr hätten arbeiten können, dass sie in einem anderen Quartier ein Büro gefunden hätten, dass sie am (...). Juli und am (...). Juli 2008 auf dem Heimweg von ihrer Arbeit überfallen worden sei und sie diese Vorfälle der Polizei gemeldet habe, dass sie am (...). Juli 2008 erfahren habe, dass der Direktor des (...) verhaftet worden sei, dass ihr am (...). Juli 2008 drei Personen auf ihrem Heimweg von der Bushaltestelle bis zur Wohnung gefolgt seien, dass sie daraufhin am (...). August 2008 aufgehört habe zu arbeiten, ihr Vater die Wohnung Ende August verkauft habe und sie zusammen mit ihrem (gesundheitlich beeinträchtigten) Vater in ein anderes Quartier umgezogen sei, dass am (...). September 2008 gegen 23 Uhr drei Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, welche sie nach dem verhafteten Direktor des (...) und nach Dokumenten gefragt hätten, dass sie vor den Augen ihres Vaters, der von zwei Personen festgehalten und auf das Bett gedrückt worden sei, die dritte Person zunächst habe oral befriedigen müssen und danach von dieser anal vergewaltigt worden sei, dass sie ihren Vater nach dem Vorfall umgehend in Spitalpflege habe bringen lassen müssen, wo er am (...). September 2008 gestorben sei, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (recte wohl 11. Februar 2009) - eröffnet am 12. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Erklärungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie ihre Identitätskarte nicht habe beschaffen können, seien stereotyp, teilweise widersprüchlich und als Ausflüchte zu werten, die viele Asylsuchende verwendeten, die nicht willens seien, ihre Identität offenzulegen, dass der Beschwerdeführerin, welche über eine gute Schulbildung und gewisse Englischkenntnisse verfüge, nicht geglaubt werden könne, nicht zu wissen, durch welche Länder sie per Auto von Moskau in die Schweiz gereist sei, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe als solche von privaten Dritten zu qualifizieren seien, welche nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellten, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, was den mongolischen Behörden im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden könne, zumal die Beschwerdeführerin den letzten Vorfall überhaupt nicht zur Anzeige gebracht habe, dass der Beschwerdeführerin im Übrigen ihre Angaben zum Vorfall vom 28. September 2008 auch nicht geglaubt werden könnten, da sie zum Teil nicht nachvollziehbar seien und der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprächen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, das der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Poststempel: 17. Februar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, sie habe plausibel dargetan, weshalb sie ihre Identitätskarte nicht habe erhältlich machen können und daher lägen entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitätsdokumenten vor, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil ihre Vorbringen - selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ihr geltend gemachten Behelligungen um eine private Verfolgung handelt, dass die in der Rechtsmittelschrift erhobene vage Vermutung, es könnte sich bei den Angreifern auch um vom Staat beauftragte Männer gehandelt haben, nicht zu überzeugen vermag, dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie zwar auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie jedoch auch besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die Mongolei zu bejahen ist, dass zudem der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungssicherer Staat ("safe country") bestätigte, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dass insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, die von ihr geschilderten Übergriffe seien von denselben Personen begangen worden, dass sich somit der Einwand in der Beschwerdeschrift, es müsse sich scheinbar um mächtige Personen handeln, welche die Beschwerdeführerin trotz Anzeige immer wieder hätten belästigen können, ohne dass die Polizei etwas Konkretes dagegen unternommen habe, als nicht stichhaltig erweist, zumal die Beschwerdeführerin bei einem Vorfall den Täter nicht beschreiben konnte und sie den Vorfall vom 28. September 2008 gar nicht zur Anzeige brachte, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz demnach zu Recht verneint hat, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass sich vor diesem Hintergrund Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin erübrigen, dass die Vorinstanz überdies zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzlich Abklärungen zur Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe der Beschwerdeführerin, gesundheitliche Probleme sind - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht aktenkundig, auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: