Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4610/2017 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 6. Februar 2015 und der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. September 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe ab März 2005 als Vertriebsmitarbeiter für die Tageszeitung «B._______» gearbeitet, dass die Redaktion der Tageszeitung «B._______» am 2. Mai 2006 von unbekannten Personen gestürmt und sein Arbeitskollege C._______ dabei getötet worden sei, dass er nach der Beisetzung seines Arbeitskollegen C._______ von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, dass er sich deswegen nach Colombo begeben und dort beim Verlag «D._______» gearbeitet habe, dass er an seinem Arbeitsort in Colombo von zwei ihm unbekannten Personen bedroht und aufgefordert worden sei, sich an einen bestimmten Ort zu begeben, dass er infolgedessen Sri Lanka im August 2008 verlassen und sich nach E._______ begeben habe, dass seine Eltern im Jahr 2009 zweimal von ihnen unbekannten Personen behelligt worden seien, dass er im Oktober 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass kurz nach seiner Rückkehr CID-Agenten am Wohnhaus seiner Eltern erschienen seien, seinen Reisepass und seine Identitätskarte eingezogen und den Eltern gegenüber verlauten lassen hätten, dass er sich im «F._______» zu melden habe, dass er sich deswegen erneut nach Colombo begeben habe und am 29. Dezember 2014 aus Sri Lanka ausgereist sei, dass am 2. April 2015 abermals CID-Agenten am Wohnhaus seiner Eltern erschienen seien und sich sein Vater bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesen eine Beinverletzung zugezogen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2017 - persönlich eröffnet am 20. Juli 2017 - feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen durch seine Rechtsvertreterin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer sinngemäss weiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ferner um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung (handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch die Rechtsvertreterin) einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 17. August 2017 nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2017 eine handschriftlich durch die Rechtsvertreterin unterzeichnete Beschwerdeschrift einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 13. September 2017 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile ankommt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz durch die Schweizerische Vertretung in Colombo eine Botschaftsabklärung vornehmen liess, welche die nachstehend aufgeführten Ergebnisse zu Tage förderte: Der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2014 noch sechs Monate im Land verblieben. Kurz nach seiner Rückkehr seien ein- bis zweimal unbekannte Personen bei den Nachbarn seiner Eltern erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Zweimal seien unbekannte Personen am Gartentor des Wohnhauses seiner Eltern erschienen, die Eltern hätten diesen aber keinen Einlass gewährt. Es hätten sich nie Offizielle (Beamte, Armee- oder Polizeiangehörige) bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Kurz nach seiner Ausreise sei sein Vater auf dem Nachhauseweg von ihm unbekannten Personen tätlich angegriffen und verletzt worden. Man habe dem Vater gegenüber keine Drohung ausgesprochen, sondern ihn lediglich gefragt, ob er der Vater von A._______ sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu diesen Erkenntnissen mit Schreiben vom 30. Mai 2017 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juni 2017 geltend machte, seine Eltern hätten Angst gehabt, zu viele Informationen an Fremde weiterzugeben, dass dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, zumal die Eltern des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit der Migrationssekretärin ausführliche und substantiierte Aussagen zur Situation ihres Sohnes gemacht haben, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung mit ausführlicher und sorgfältiger Entscheidbegründung die Vorbringen des Beschwerdeführers somit zu Recht als weitgehend unglaubhaft und nicht asylrelevant bezeichnet hat, dass bereits die freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Oktober 2014 der allgemeinen Logik des Handelns widerspricht und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erweckt, wo er doch behauptete, zu jenem Zeitpunkt in seiner Heimat bedroht gewesen zu sein, dass auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vorgetragen werden, welche die bisherigen vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel ziehen liessen, dass vorab festzustellen ist, dass entgegen den entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegt, dass nämlich die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung nicht umfassend gewährt worden, da ihm lediglich eine entsprechende Zusammenfassung zur Stellungnahme und nicht der Botschaftsbericht als solcher zugestellt worden sei, aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des genauen Vorgehens bei der Durchführung einer Botschaftsabklärung) als unbegründet einzustufen ist, dass es vorliegend auch keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, wenn die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, massgeblich auf die Botschaftsabklärung abstützt, zumal die Botschaftsabklärung auf der Basis der Angaben des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und Ergebnisse zu Tage brachte, welche als insgesamt plausibel zu erkennen sind, dass es sich beim tätlichen Angriff auf seinen Vater - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - um eine Verfolgung durch private Drittpersonen gehandelt hat, zumal die Botschaftsabklärung ergeben hat, dass die Eltern des Beschwerdeführers nie von Offiziellen (Beamte, Armee- oder Polizeiangehörige) behelligt worden seien, und es dem Vater des Beschwerdeführers zuzumuten gewesen ist, sich diesbezüglich an die grundsätzlich schutzfähigen und -willigen sri-lankischen Behörden zu wenden, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2017 somit nicht geeignet sind, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass der Beschwerdeführer politisch sehr niedrig profiliert ist und der Vorfall auf der Zeitungsredaktion keinen Bezug zu ihm hat, zumal er nur untergeordnete Arbeiten verrichtet hat, dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen vermochte, zumal er, der in Sri Lanka nie politisch tätig gewesen ist (vgl. SEM-Akte, A4/12, Ziff. 7.02), keine Verbindungen zur LTTE gehabt hat (vgl. SEM-Akte, A4/12, Ziff. 7.02; A14/26, F195/200) und auch für die angeblich (...) Zeitungsverlage lediglich subalterne, nicht-journalistische Arbeiten ausgeführt hat (vgl. SEM-Akte, A4/12, Ziff. 1.17.05; A14/26, F81/153), kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3), dass mit Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers entgegenstehen und sich der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (G._______, Bezirk Jaffna) aufgrund des Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation, der voraussichtlichen Möglichkeit der Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, seines Alters und Gesundheitszustandes als zumutbar erweist, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: