Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 10. Dezember 2008 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 18. Dezember 2008 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Trincomalee. Eines Nachts sei er von Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) für ein Training zwangsrekrutiert und in ein Camp im Dschungel von D._______ gebracht worden, nachdem er schon zuvor mehrmals von der LTTE aufgefordert worden sei, in ihrer Organisation mitzumachen. Da er sich jedoch geweigert habe, das Training zu absolvieren, habe man ihn mit Zwangsarbeit bestraft. Mehrere Monate später habe er eines Nachts die Flucht ergriffen und sei ans Meer geflohen, wo er einen Fischer getroffen habe, der ihn an einen unbekannten Ort gebracht habe, von wo er nach Trincomalee zurückgekehrt sei. Dort habe er sich im Haus eines Pfarrers versteckt, zumal er zu Hause von der LTTE und der Karuna-Gruppe gesucht worden sei. Nach einigen Monaten habe ihn der Pfarrer aufgefordert, das Pfarrhaus zu verlassen, da dieser befürchtet habe, die LTTE würde ihn - den Beschwerdeführer - dort finden. Daher sei er mit seinem Vater Ende August 2006 nach Colombo gereist, wo er sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten habe. Im November 2006 sei er zusammen mit seinem Vater mit dem Zug nach E._______ gefahren, wo er von der srilankischen Armee anlässlich einer Ausweiskontrolle aufgrund seiner in Trincomalee ausgestellten Identitätskarte festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden sei. Dort sei er verhört und misshandelt worden. Insbesondere habe man ihn gefragt, ob er zur LTTE gehöre und was er über diese Organisation wisse. Mit der Hilfe eines Anwalts, den sein Vater organisiert habe, sei er im Februar 2007 von einem Gericht freigesprochen worden. Das Gericht habe ihm jedoch eine regelmässige Meldepflicht auferlegt, der er einige Male nachgekommen sei. Nach seiner Entlassung habe er sich erneut beim Freund seines Vaters in Colombo aufgehalten. Am 27. November 2008 sei er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses via Doha nach Mailand geflogen, von wo er mit einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle am 1. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist sei. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte, einen srilankischen Geburtsregisterauszug, ein Bestätigungsschreiben des Pfarrers der "(...)" in Trincomalee vom 7. November 2008 sowie ein Bestätigungsschreiben des Polizei-Hauptquartiers in Colombo vom 14. November 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen finden würden, zumal seine Aussagen zu seiner angeblichen Zwangsrekrutierung durch die LTTE stereotyp und oberflächlich geblieben seien. Beispielsweise habe er weder anzugeben vermocht, in welchem Jahr er von der LTTE mitgenommen worden sei, noch wie lange man ihn im Camp festgehalten habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Situation und Umstände im Camp bildlich zu beschreiben und die Flucht aus dem Camp detailliert zu schildern. Er habe lediglich gesagt, er sei vom Camp weggelaufen und sei dann am Strand auf einen Fischer gestossen, der ihn mitgenommen habe, ohne jedoch zu wissen, wie lange er bis zum Strand gelaufen sei, noch wo er wieder aus dem Boot ausgestiegen sei. Durch diese äusserst unsubstanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers zum Training bei der LTTE kämen Zweifel an dessen Vorbringen auf. Überdies habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nach seiner Flucht von der LTTE und der Karuna-Gruppe gesucht worden, wobei er jedoch nicht mit Bestimmtheit habe sagen können, wie oft sie zum Haus seiner Eltern gekommen seien und was sie genau gesagt hätten. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nicht anzugeben vermocht, weshalb die Karuna-Gruppe nach ihm gesucht habe. Es wirke lebensfremd, dass er keine genaueren Erkundigungen über die Besuche der LTTE- und Karuna-Mitglieder bei seinen Eltern eingeholt habe, wenn er tatsächlich ernsthafte Verfolgungsabsichten befürchtet hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ein Interesse daran gehabt hätte, in Erfahrung zu bringen, ob er in Gefahr sei und, ob er an seinem Wohnort weitere Verfolgung zu befürchten habe. Ferner seien die Angaben zu seiner Verhaftung durch die srilankische Armee ebenfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Beispielsweise habe er nicht gewusst, wohin man ihn nach seiner Verhaftung gebracht habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Inhalte der geltend gemachten Verhöre zu schildern. Überdies habe er den Namen des Anwalts, den sein Vater für seine Freilassung engagiert habe, nicht gewusst. Er habe auch nicht anzugeben vermocht, von welchem Gericht er freigesprochen worden sei. Ausserdem habe er nicht glaubhaft erklären können, warum er nach seinem Freispruch durch das unbekannte Gericht trotzdem noch jeden Samstag zur Unterschrift habe erscheinen müssen. Zudem würden seine Angaben bezüglich der Unterschriftspflicht dem von ihm eingereichten Schreiben der Polizei widersprechen, zumal er sich gemäss den Angaben ihm Dokument jeweils am Sonntag bei der Polizei zur Unterschrift hätte melden sollen und nicht am Samstag, wie von ihm anlässlich der Anhörung angegeben. Die Echtheit des eingereichten Dokuments sei jedoch ebenfalls zu bezweifeln, zumal es auf Wunsch des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerde-führers entstünden Zweifel an der geltend gemachten Festnahme in E._______. Nach seinem Freispruch wolle sich der Beschwerdeführer bei Bekannten seiner Familie in Colombo aufgehalten haben. Er habe jedoch weder gewusst, in welchem Quartier er gewohnt habe, noch habe er den Namen der Familie nennen können, was aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht verständlich sei. Dieses Nichtwissen wirke gänzlich realitätsfremd und lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Colombo verschleiere. Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten, was auch vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, sofern er die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Seine unsubstanziierten Angaben würden darauf hindeuten, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen und als Folge davon, ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2010 zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kosten-vorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 15. Juli 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 9. Juli 2010 ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, unbegründet ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind insbesondere auch deshalb unglaubhaft, da sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe anlässlich seiner Meldepflicht jeweils das am 14. November 2008 ausgestellte Schreiben des Polizei-Hauptquartiers vorgewiesen (Akten BFM A 9/21, S. 17), schon aufgrund der zeitlichen Einordnung als falsch herausstellt. Zweifel an den Asylvorbringen weckt zudem die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, Unterlagen betreffend die Gerichtsverhandlung oder das Urteil einzureichen, obwohl er von einem Anwalt vertreten worden sein will. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese die vielen unsubstanziierten und widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht plausibel zu erklären vermögen. Bezüglich der Einwendung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich die im angefochtenen Entscheid aufgeführten unsubstanziierten Aussagen oder Widersprüche teilweise durch die Gedächtnisprobleme, die der Beschwerdeführer durch die Misshandlungen in Sri Lanka erlitten habe, erklären liessen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung das Gericht nicht überzeugt, zumal gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ein Arzt festgestellt hat, dass dies kein Problem sei (Akten BFM A 9/21, S. 15). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um seine unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen, zumal beispielsweise das Nichtwissen in Bezug auf die Adresse und den Namen der Familie in Colombo, wo er sich von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2008 aufgehalten hat, nicht allein mit seinem Beruf als Fischer und mit Gedächtnisproblemen erklärbar ist. Zum sinngemäss erhobenen Einwand der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist zu bemerken, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren sowie widerspruchsfrei und in schlüssiger Weise herzuleiten. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der LTTE beziehungsweise von den srilankischen Behörden etwas zu befürchten hätte.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
E. 7.3.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz von Sri Lanka (Trincomalee), weshalb eine Rückkehr dorthin in Berücksichtigung der nach wie vor herrschenden prekären Sicherheitssituation als nicht zumutbar zu erachten ist.
E. 7.3.5 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
E. 7.3.6 Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka über längere Zeit in Colombo aufgehalten hat (Akten BFM A1/10, S. 2) und dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Verwandte/Freunde) verfügt, das ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen kann. Überdies hat Beschwerdeführer eine gute Schulbildung (9. Klasse abgeschlossen), spricht etwas Englisch und hat Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich im Grossraum Colombo niederlassen und sich dort sowohl beruflich als auch wirtschaftlich reintegrieren. Dabei wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unter-stützung seiner Eltern sowie seiner drei Geschwister zählen können, die im Norden und Osten von Sri Lanka leben (vgl. Akten BFM A1/10, S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der 32-jährige Beschwerdeführer nicht unter nennenswerten gesund-heitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juli 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. Juli 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4603/2010 {T 0/2} Urteil vom 5. August 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Am 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 10. Dezember 2008 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 18. Dezember 2008 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Trincomalee. Eines Nachts sei er von Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) für ein Training zwangsrekrutiert und in ein Camp im Dschungel von D._______ gebracht worden, nachdem er schon zuvor mehrmals von der LTTE aufgefordert worden sei, in ihrer Organisation mitzumachen. Da er sich jedoch geweigert habe, das Training zu absolvieren, habe man ihn mit Zwangsarbeit bestraft. Mehrere Monate später habe er eines Nachts die Flucht ergriffen und sei ans Meer geflohen, wo er einen Fischer getroffen habe, der ihn an einen unbekannten Ort gebracht habe, von wo er nach Trincomalee zurückgekehrt sei. Dort habe er sich im Haus eines Pfarrers versteckt, zumal er zu Hause von der LTTE und der Karuna-Gruppe gesucht worden sei. Nach einigen Monaten habe ihn der Pfarrer aufgefordert, das Pfarrhaus zu verlassen, da dieser befürchtet habe, die LTTE würde ihn - den Beschwerdeführer - dort finden. Daher sei er mit seinem Vater Ende August 2006 nach Colombo gereist, wo er sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten habe. Im November 2006 sei er zusammen mit seinem Vater mit dem Zug nach E._______ gefahren, wo er von der srilankischen Armee anlässlich einer Ausweiskontrolle aufgrund seiner in Trincomalee ausgestellten Identitätskarte festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden sei. Dort sei er verhört und misshandelt worden. Insbesondere habe man ihn gefragt, ob er zur LTTE gehöre und was er über diese Organisation wisse. Mit der Hilfe eines Anwalts, den sein Vater organisiert habe, sei er im Februar 2007 von einem Gericht freigesprochen worden. Das Gericht habe ihm jedoch eine regelmässige Meldepflicht auferlegt, der er einige Male nachgekommen sei. Nach seiner Entlassung habe er sich erneut beim Freund seines Vaters in Colombo aufgehalten. Am 27. November 2008 sei er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses via Doha nach Mailand geflogen, von wo er mit einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle am 1. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist sei. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte, einen srilankischen Geburtsregisterauszug, ein Bestätigungsschreiben des Pfarrers der "(...)" in Trincomalee vom 7. November 2008 sowie ein Bestätigungsschreiben des Polizei-Hauptquartiers in Colombo vom 14. November 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen finden würden, zumal seine Aussagen zu seiner angeblichen Zwangsrekrutierung durch die LTTE stereotyp und oberflächlich geblieben seien. Beispielsweise habe er weder anzugeben vermocht, in welchem Jahr er von der LTTE mitgenommen worden sei, noch wie lange man ihn im Camp festgehalten habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Situation und Umstände im Camp bildlich zu beschreiben und die Flucht aus dem Camp detailliert zu schildern. Er habe lediglich gesagt, er sei vom Camp weggelaufen und sei dann am Strand auf einen Fischer gestossen, der ihn mitgenommen habe, ohne jedoch zu wissen, wie lange er bis zum Strand gelaufen sei, noch wo er wieder aus dem Boot ausgestiegen sei. Durch diese äusserst unsubstanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers zum Training bei der LTTE kämen Zweifel an dessen Vorbringen auf. Überdies habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nach seiner Flucht von der LTTE und der Karuna-Gruppe gesucht worden, wobei er jedoch nicht mit Bestimmtheit habe sagen können, wie oft sie zum Haus seiner Eltern gekommen seien und was sie genau gesagt hätten. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nicht anzugeben vermocht, weshalb die Karuna-Gruppe nach ihm gesucht habe. Es wirke lebensfremd, dass er keine genaueren Erkundigungen über die Besuche der LTTE- und Karuna-Mitglieder bei seinen Eltern eingeholt habe, wenn er tatsächlich ernsthafte Verfolgungsabsichten befürchtet hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ein Interesse daran gehabt hätte, in Erfahrung zu bringen, ob er in Gefahr sei und, ob er an seinem Wohnort weitere Verfolgung zu befürchten habe. Ferner seien die Angaben zu seiner Verhaftung durch die srilankische Armee ebenfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Beispielsweise habe er nicht gewusst, wohin man ihn nach seiner Verhaftung gebracht habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Inhalte der geltend gemachten Verhöre zu schildern. Überdies habe er den Namen des Anwalts, den sein Vater für seine Freilassung engagiert habe, nicht gewusst. Er habe auch nicht anzugeben vermocht, von welchem Gericht er freigesprochen worden sei. Ausserdem habe er nicht glaubhaft erklären können, warum er nach seinem Freispruch durch das unbekannte Gericht trotzdem noch jeden Samstag zur Unterschrift habe erscheinen müssen. Zudem würden seine Angaben bezüglich der Unterschriftspflicht dem von ihm eingereichten Schreiben der Polizei widersprechen, zumal er sich gemäss den Angaben ihm Dokument jeweils am Sonntag bei der Polizei zur Unterschrift hätte melden sollen und nicht am Samstag, wie von ihm anlässlich der Anhörung angegeben. Die Echtheit des eingereichten Dokuments sei jedoch ebenfalls zu bezweifeln, zumal es auf Wunsch des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerde-führers entstünden Zweifel an der geltend gemachten Festnahme in E._______. Nach seinem Freispruch wolle sich der Beschwerdeführer bei Bekannten seiner Familie in Colombo aufgehalten haben. Er habe jedoch weder gewusst, in welchem Quartier er gewohnt habe, noch habe er den Namen der Familie nennen können, was aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht verständlich sei. Dieses Nichtwissen wirke gänzlich realitätsfremd und lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Colombo verschleiere. Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten, was auch vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, sofern er die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Seine unsubstanziierten Angaben würden darauf hindeuten, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen und als Folge davon, ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2010 zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kosten-vorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 15. Juli 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 9. Juli 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, unbegründet ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind insbesondere auch deshalb unglaubhaft, da sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe anlässlich seiner Meldepflicht jeweils das am 14. November 2008 ausgestellte Schreiben des Polizei-Hauptquartiers vorgewiesen (Akten BFM A 9/21, S. 17), schon aufgrund der zeitlichen Einordnung als falsch herausstellt. Zweifel an den Asylvorbringen weckt zudem die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, Unterlagen betreffend die Gerichtsverhandlung oder das Urteil einzureichen, obwohl er von einem Anwalt vertreten worden sein will. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese die vielen unsubstanziierten und widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht plausibel zu erklären vermögen. Bezüglich der Einwendung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich die im angefochtenen Entscheid aufgeführten unsubstanziierten Aussagen oder Widersprüche teilweise durch die Gedächtnisprobleme, die der Beschwerdeführer durch die Misshandlungen in Sri Lanka erlitten habe, erklären liessen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung das Gericht nicht überzeugt, zumal gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ein Arzt festgestellt hat, dass dies kein Problem sei (Akten BFM A 9/21, S. 15). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um seine unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen, zumal beispielsweise das Nichtwissen in Bezug auf die Adresse und den Namen der Familie in Colombo, wo er sich von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2008 aufgehalten hat, nicht allein mit seinem Beruf als Fischer und mit Gedächtnisproblemen erklärbar ist. Zum sinngemäss erhobenen Einwand der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist zu bemerken, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren sowie widerspruchsfrei und in schlüssiger Weise herzuleiten. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der LTTE beziehungsweise von den srilankischen Behörden etwas zu befürchten hätte. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). 7.3.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen). 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz von Sri Lanka (Trincomalee), weshalb eine Rückkehr dorthin in Berücksichtigung der nach wie vor herrschenden prekären Sicherheitssituation als nicht zumutbar zu erachten ist. 7.3.5 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. 7.3.6 Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka über längere Zeit in Colombo aufgehalten hat (Akten BFM A1/10, S. 2) und dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Verwandte/Freunde) verfügt, das ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen kann. Überdies hat Beschwerdeführer eine gute Schulbildung (9. Klasse abgeschlossen), spricht etwas Englisch und hat Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich im Grossraum Colombo niederlassen und sich dort sowohl beruflich als auch wirtschaftlich reintegrieren. Dabei wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unter-stützung seiner Eltern sowie seiner drei Geschwister zählen können, die im Norden und Osten von Sri Lanka leben (vgl. Akten BFM A1/10, S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der 32-jährige Beschwerdeführer nicht unter nennenswerten gesund-heitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juli 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. Juli 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: