Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4593/2011 Urteil vom 25. August 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alias B._______, geboren (...), Republik Kosovo, dessen Ehefrau C._______, geboren (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alias D._______, geboren (...), Republik Kosovo, und deren Kinder E._______, geboren (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alias F._______, geboren (...), und G._______, geboren (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alias H._______, geboren (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
12. August 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden angaben, sie seien nach einem rund siebenmonatigen Aufenthalt in Deutschland in ihr Heimatland zurückgekehrt, welches sie im März 2011 verlassen hätten, dass sie am 7. März 2011 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung der Asylgesuche geltend machten, kosovarische Staatsangehörige zu sein, dass ihre Personalien B._______, geboren (...), beziehungsweise D._______, geboren (...), und diejenigen ihrer Kinder F._______, geboren (...), beziehungsweise H._______, geboren (...), lauten würden, dass sie ihre Identitätsangaben mit der Einreichung einer kosovarischen Heiratsurkunde und zwei kosovarischen Geburtsscheinen der Kinder untermauerten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 16. März 2011 erklärte, die eingereichten kosovarischen Dokumente stünden ihnen nicht zu; sie stammten aus Mazedonien, dass seine richtigen Personalien A._______, geboren (...), diejenigen seiner Ehefrau C._______, geboren (...), sowie diejenigen seiner Kinder E._______, geboren (...), beziehungsweise G._______, geboren (...), lauteten, dass die Beschwerdeführerin diese Personalienänderungen bei ihrer anschliessenden Befragung bestätigte, dass die Beschwerdeführenden dem BFM im Nachgang Faxkopien ihrer mazedonischen Geburtsscheine und ihrer Heiratsurkunde einreichten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 10. März 2010 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärte, sie hätten ihm in Deutschland nicht geglaubt; er hoffe, man werde ihm hier in der Schweiz glauben, dass die Beschwerdeführerin angab, sie wolle nicht nach Deutschland, dass man ihnen dort ihre Vorbringen nicht geglaubt habe und ihnen kein Asyl gewährt worden sei, sie jedoch Asyl möchten, dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 10. März 2010 am5. August 2011 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A12 und A14), dass die deutschen Behörden einer Übernahme mit Schreiben vom10. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten (vgl. A16), dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2011 - eröffnet am 15. August 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die Beschwerdeführenden hätten keinen Nachweis für die angeblich erfolgte Rückkehr in ihr Heimatland erbringen können, dass die deutschen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung gutgeheissen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege, dass die anlässlich des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, da die Beschwerdeführenden ihre behauptete Rückkehr ins Heimatland nach ihrem Aufenthalt in Deutschland nicht hätten beweisen können, dass es den deutschen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass die Überstellung an Deutschland - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 10. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. August 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, dass als Beweismittel ein Schreiben der K._______, L._______, vom27. September 2010 zu den Akten gereicht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 22. August 2011 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss dem Eurodac-Treffer am10. März 2010 in M._______ ein Asylgesuch einreichten, dass sie sich während rund sieben Monaten in Deutschland aufgehalten haben wollen (vgl. Befragungsprotokolle vom 16. März 2011, A1, S. 2; A2, S. 6), dass die deutschen Behörden darüber hinaus dem Übernahmeersuchen des BFM vom 5. August 2011 mit Schreiben vom 10. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten (vgl. A16), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf das als Beweismittel eingereichte Schreiben der K._______ im Wesentlichen geltend machen, sie seien per Ende September 2010 mit Unterstützung der K._______ aus Deutschland ausgereist, nachdem ihr Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, dass die Einreise in die Schweiz erst am 7. März 2011 erfolgt sei, mithin mehr als drei Monate später, dass damit die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erloschen sei, weshalb das BFM auf ihre Asylgesuche eintreten müsse, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument der K._______ einzig umschreibt, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Ausreise aus Deutschland nach Mazedonien finanziell unterstützt würden, die behauptete Heimatreise jedoch nicht zu belegen vermag, dass die Beschwerdeführenden daraus infolgedessen - entgegen anderslautender Einschätzung - nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass sie auch dem BFM keine die angebliche Ausreise bestätigenden Beweismittel vorlegten, dass im Übrigen davon auszugehen ist, die deutschen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt, würde Art. 16 Abs. 3 erster Halbsatz Dublin-II-Verordnung tatsächlich zur Anwendung gelangen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Deutschland vielmehr den dortigen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihre Vorbringen im Rahmen der Durchführung des Asylverfahrens eingehend zu überprüfen, dass es ihnen zudem offensteht, bei einem allfälligen negativen Asylentscheid den Rechtsweg zu beschreiten, dass schliesslich davon auszugehen ist, Deutschland komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach, dass die Beschwerdeführenden somit die Möglichkeit haben, die angeblichen, jedoch durch nichts belegten Herzprobleme ihrer Tochter in Deutschland behandeln zu lassen, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland somit zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: