Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3307/2012 Urteil vom 29. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], B._______ B._______, geboren am [...], C._______ B._______, geboren am [...], D._______ B._______, geboren am [...], Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), wohnhaft [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus Mazedonien, erstmals am 7. März 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche stellten, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 12. August 2011 feststellte, in Anwendung der einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden als zuständig zu erachten, wobei die deutschen Behörden einem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 10. August 2011 zugestimmt hätten, und deshalb gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf das Asylgesuch vom 7. März 2011 nicht eintrat, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4593/2011 vom 25. August 2011 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2011 nach Deutschland überstellt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2012 aus Deutschland erneut in die Schweiz einreisten, nachdem gemäss ihren Angaben die deutschen Behörden über ihre Asylgesuche negativ entschieden hätten, dass das BFM dies als neues Asylgesuch betrachtete, die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2012 anhörte und ihnen dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die deutschen Behörden am 6. Juni 2012 einem erneuten auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestützten Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (eröffnet am 18. Juni 2012) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erneut nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Postaufgabe: 21. Juni 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde zwar rechtzeitig eingereicht wurde, indessen aus nachfolgenden Gründen offensichtlich unzulässig ist, dass bereits mit Verfügung vom 12. August 2011, welche durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 bestätigt wurde, rechtskräftig entschieden worden ist, dass gemäss den Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Beschwerdeführenden Deutschland zuständig ist, dass gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata) über den gleichen Prozessgegenstand, der rechtskräftig entschieden ist, kein neuerliches Verfahren angehoben werden darf, solange die Rechtskraft jenes Entscheides bestehen bleibt (vgl. bspw. Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66, N 1), dass auch die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 mit ihrer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung keinen neuerlichen Beschwerdeweg gegen die gemäss Dublin-II-VO rechtskräftig festgestellte Zuständigkeit Deutschlands zu eröffnen vermag und weder Gründe aus den Akten ersichtlich sind noch von den Beschwerdeführenden vorgebracht werden, welche geeignet wären, die Rechtskraft dieses Zuständigkeitsentscheides zu beseitigen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe überdies keinerlei auf den Verfahrensgegenstand der angefochtenen Verfügung - also die Frage der Zuständigkeit nach Dublin-II-VO - gerichtete Gründe vorbringen, sondern beantragen, es möge ihnen "die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 3 EMRK [sic] zugestanden" werden, dass im Sinne einer Ergänzung festzustellen ist, dass der genannte Antrag ohnehin unzulässig ist, indem bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse haben und die Beschwerde deshalb offensichtlich unzulässig ist, dass daher auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: