Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. September 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4587/2013/wif Urteil vom 26. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan auf dem Luftweg am 26. Dezember 2011 verliess und am 27. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 10. Januar 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, zu stammen, dass er sowohl in C._______ als auch in der Stadt E._______ ein Haus besessen habe, dass er von 2001 bis 2011 in F._______ gearbeitet habe, wobei er bis im Januar 2008 bei der Defense Force von F._______ und ab Februar 2008 in der Privatwirtschaft in F._______ tätig gewesen sei, dass er in dieser Zeit sieben bis acht Mal nach Pakistan zurückgekehrt sei, dass anlässlich seines Aufenthalts im April 2007 Angehörige der Al-Kaida und der Taliban versucht hätten, Informationen über ihn in seiner Nachbarschaft zu erlangen, dass diese Leute zu seinem Bruder nach Hause gegangen seien, diesen bedroht und ihn (den Beschwerdeführer) gesucht hätten, dass er sich an die Polizei gewandt und rapportieren lassen habe, dass er von der Al-Kaida und den Taliban behelligt werde, dass ihn in der folgenden Nacht Geheimdienstleute mitgenommen, verhört und gefoltert hätten, dass er gefragt worden sei, weshalb ihn die Al-Kaida und Taliban suchen würden und welcher Tätigkeit er in F._______ genau nachgegangen sei, dass er dank seines Vaters, eines pensionierten (Beruf), nach drei Tagen freigekommen sei, dass er im Oktober 2011 erneut von F._______ nach Pakistan gereist sei, dass sein Bruder ihn, anlässlich seiner Ankunft in Pakistan am 28. Oktober 2011 gleichentags, telefonisch über Bedrohungen seitens Angehöriger der Al-Kaida ihm gegenüber unterrichtet habe, dass er (der Beschwerdeführer) noch am selben Abend zur Polizei gegangen und den Vorfall rapportiert habe, dass er am folgenden Tag von Geheimdienstleuten entführt worden sei, dass man ihn fünf Tage festgehalten, verhört und gefoltert habe, dass er dank der Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigekommen sei, dass er die Folgezeit bei verschiedenen Verwandten verbracht habe, dass er in der Zeit nach seiner Freilassung bis zur Ausreise insgesamt zwei bis drei Mal von Geheimdienstleuten zu Hause gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer seine frühere Aufenthaltsbewilligung von F._______, Kopien mehrerer Seiten seines pakistanischen Passes, eine Kopie der Identitätskarte seiner Frau, je eine Kopie der jeweiligen Geburtsbescheinigung seiner beiden Kinder sowie eine Kopie einer Wohnsitzbestätigung betreffend seiner Kinder zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 24. Juli 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (wiederholte Ferienreisen nach Pakistan seit dem angeblichen Vorfall von 2007; Angaben zu den ihn im Jahre 2007 und 2011 verhörenden Personen; Gang zum Polizeiposten im Jahre 2011 ohne entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Behelligungen seitens der Al-Kaida und der Taliban zu melden; Behelligung durch diese Leute ohne dass diese jemals mit dem Beschwerdeführer direkt Kontakt aufgenommen hätten, trotz vorhandener Möglichkeiten), dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt (detailarme Schilderungen zur Verschleppung im Jahre 2007 durch Geheimdienstleute trotz expliziter Aufforderung detaillierterer Ausführungen in diesem Zusammenhang zu machen; distanzierte und wenig anschauliche Vorbringen im Zusammenhang rund um seine Freilassung im Jahre 2007; grosser Mangel an Realkennzeichen in diesem Zusammenhang), dass die Darlegungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen widersprüchlich ausgefallen seien (Urheber in Bezug auf die geltend gemachte Verschleppung im Jahre 2007), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, dass weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Rückführung dorthin sprechen würden, dass hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zum einen auf dessen finanzielle Verhältnisse (...), Ausbildung (...), mehrjährige Berufstätigkeit und mehrfachen Sprachkenntnisse hinzuweisen sei, dass er zum anderen über ein familiäres Beziehungsnetz (Frau und zwei Kinder, Eltern, Bruder) im Heimatland verfüge, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch in Bezug auf die angeblichen Schlafstörungen und Depressionen des Beschwerdeführers zu bejahen sei, da eine Behandlung dieses Krankheitsbildes in Pakistan gewährleistet sei, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-149/2011 vom 29. November 2011 zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 3. September 2013, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint und auf die Prüfung der Asylrelevanz von dessen Darlegungen verzichtet haben dürfte, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte, dass die diesbezüglichen Ausführungen als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften, zumal es der Beschwerdeführer grundsätzlich bei der Wiedergabe des Sachverhalts bewenden lässt, dass insbesondere die Argumentation im Zusammenhang mit den Personen, welche ihn im Jahre 2007 und 2011 malträtiert haben sollen, sowie diejenige hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer in Pakistan anlässlich seiner jeweiligen Heimreisen in den Akten keine Stütze finden dürfte (A 16 Fragen 29 und 126 S. 5 und 18), dass das blosse Zitieren von Art. 3 AsylG verbunden mit der nicht näher begründeten Behauptung, bei einer Rückkehr nach Pakistan von den Taliban oder dem Geheimdienst umgebracht zu werden, ebenfalls keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken dürfte, dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. September 2013 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsyllG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtene Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG) erachtete und vor diesem Hintergrund festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer regelmässig in Kontakt mit seiner Familie im Heimatland steht (A 16 S. 3), dass aufgrund dieser Kontakte aber keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation gewonnen werden konnten respektive solche aus den Akten nicht ersichtlich sind, dass im Zusammenhang mit dem gestellten Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) zunächst festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, hierzu eine nähere Begründung zu liefern, dass sodann den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Befragungen unkorrekt durchgeführt worden wären oder der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diesen zu folgen, dass er die Dolmetscherleistung bei den jeweiligen Befragungen als gut bezeichnete und die Richtigkeit (Erstbefragung) und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der diesbezüglichen Protokolle unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, dass der Eventualantrag demnach abzuweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage ebenfalls weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb einem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine Hinderungsgründe entgegenstehen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass im Sinne einer Ergänzung und Berichtigung lediglich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Verfassung - ausser der Einnahme von entsprechenden Medikamenten - als gut bezeichnet hat (A 16 S. 2), dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen ist, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Mutter zwar seit dem Jahre 2002 verstorben ist (A 4 S. 5), die entsprechend falsche Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aber keine Änderung zu bewirken vermag, da er im Falle einer Rückkehr immer noch auf ein umfangreiches familiäres respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. u.a. auch A 16 Frage 13, S. 3), dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände somit keine Hinderungsgründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. September 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. September 2013 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: