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D-4583/2012

D-4583/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4583/2012/wif

Urteil vom 10. September 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Staat unbekannt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Libyen eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2012 verliess und über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 17. April 2012 um Asyl nachsuchte,

dass die Vorinstanz am 2. Mai 2012 seine Per­sonalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün­den für das Verlassen des Heimatlandes befragte,

dass ihn das BFM am 20. August 2012 einlässlich zu den Asylgründen an­hörte,

dass er darlegte, Staatsangehöriger von Niger zu sein, aber von Kindheit an zusammen mit den Angehörigen in Libyen in der Provinz B._______ gelebt zu haben,

dass es dort zu Auseinandersetzungen mit einer anderen Sippe gekommen sei,

dass er nach dem Machtwechsel in Libyen als Gaddafi-Kollaborateur verdächtigt und im Dezember 2011 festgenommen worden sei,

dass ihn die libysche Polizei anschliessend auf ein Schiff gebracht habe und er so nach Italien gelangt sei,

dass er nach der Ausreise vom Tod seines Bruders in Libyen erfahren ha­be,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 - eröffnet am 28. August 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein­trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an­ordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2012 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erhob,

dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Eintreten auf sein Asylgesuch und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts beantragte,

dass der Eingabe Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren beilagen,

dass auf die Erwägungen des BFM und die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - nachstehend einzuge­hen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2012 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­ge­set­zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu­tre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­de­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetre­ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2011/37), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingsei­genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärun­gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei­sungs­vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungs­wei­se in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abga­be eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi­fi­zierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu­ierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we­gen fehlender Pa­piere vorliegend erfüllt ist,

dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er sei nie im Besitze von solchen gewesen,

dass er weiter und in pauschaler Weise ausführte, er könne keine solchen Belege beschaffen,

dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse zu Belangen vor Ort erhebliche Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit äusserte und darlegte, es wäre ihm möglich gewesen, von der Schweiz aus Angehörige oder Bekannte im vorgegebenen Herkunftsstaat Niger zu kontaktieren, um sie mit der Beschaffung von Identitätsbelegen zu beauftragen, falls er tatsächlich aus diesem Staat stammen würde,

dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Staatsbürgerschaft zwar nicht ausschliesst, aber mit dem BFM von einer offensichtlich mangelhaften Kooperation bei der Papierbeschaffung ausgeht,

dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen - auch zu solchen der libyschen Behörden - in der Tat stereotyp wirken und kaum nachvollzogen werden können (A 11/10 S. 5; A 21/13 Antworten 57 ff. und 102 ff.),

dass die Schilderungen der Reiseumstände keine Substanz aufweisen und jeglicher Realkennzeichen entbehren (A 11/10 S. 6; A 21/13 Antworten 57 ff.),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest­stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä­gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aussa­ge­verhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht ge­glaubt werden kön­ne,

dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente für eine andere Sichtweise vorhanden sind und der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Be­hörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,

dass im weiteren erhebliche Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu Aufenthalten in Niger bestehen,

dass er gemäss seinen Angaben im Personalienblatt vom 17. April 2012 in C._______ geboren worden sei,

dass er als seine postalische Adresse denselben Ort angab,

dass er bei der Summarbefragung B._______ in Libyen als Geburtsort erwähnte und vorbrachte, sich nie in Niger aufgehalten zu haben (A 11/10 S. 2, 4 und 7),

dass er demgegenüber bei der Anhörung aussagte, sich wiederholt für ei­nige Monate in Niger aufgehalten zu haben (A 21/13 Antworten 6 ff.),

dass aufgrund von Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Eindruck entsteht, er sei erst im Jahre 2003 nach Libyen übersiedelt,

dass die Zweifel des BFM an der vorgebrachten Staatsangehörigkeit auch in diesem Lichte besehen nachvollziehbar sind,

dass er im Übrigen zu Protokoll gab, persönlich niemals Probleme in Niger gehabt zu haben (A 21/13 Antwort 77),

dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG im (angeblichen) Heimatstaat nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher­massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab­klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),

dass im Übrigen auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Verfolgung in Libyen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sei, zutreffen,

dass die angeblichen Fluchtgründe realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner Verhaftung oder den Haftalltag detailliert zu schildern,

dass er weder die Festnahme noch die Haftentlassung zu datieren vermochte,

dass die Ausführungen zur Haftentlassung in keiner Weise nachvollzogen werden können, will doch der Beschwerdeführer direkt von der libyschen Regierung auf ein Schiff nach Europa verfrachtet worden sein,

dass es dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei in Libyen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen,

dass an dieser Einschätzung auch die Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), wes­halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun­gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stim­mun­gen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläu­fige Aufnahme zu re­geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we­gen zu prüfen sind, diese Untersu­chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehör­den sein kann, nach all­fälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti­schen Herkunftsländern zu forschen,

dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ohne ent­schuld­bare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein­reichte und seine Angaben zum angeblichen Heimatstaat nach dem Gesagten nicht überzeugen,

dass er deshalb praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mit­wir­kung respek­tive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her­kunft zu tragen hat, indem vermu­tungsweise davon auszugehen ist, es wür­den einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG ent­gegenstehen,

dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver­letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde­führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: