Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus Jaffna stammender Tamile - seinen Heimatstaat am 14. April 2008 auf dem Luftweg und gelangte am folgenden Tag via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 16. April 2008 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ einreichte. Anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2008 im EVZ sowie der direkten Anhörung am gleichen Tag durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 1998 in Colombo gelebt und dort einen Laden besessen. In diesem Zusammenhang habe er am 18. Januar 2008 zwei erpresserische Telefonanrufe erhalten. Die Anrufer hätten von ihm Geld verlangt und ihn aufgefordert, sich an einem bestimmten Ort einzufinden. Er sei jedoch auf dieses Ansinnen nicht eingegangen. Einige Wochen danach, am 27. Februar 2008, sei er auf dem Heimweg von Unbekannten, die in einem Van unterwegs gewesen seien, angesprochen, unvermittelt in den Van gezerrt, nach einer einstündigen Fahrt in ein Haus an einem unbekannten Ort gebracht und dort festgehalten worden. Am nächsten Tag seien die Entführer, bei denen es sich vermutlich um Personen einer regierungsfreundlichen tamilischen Organisation handle, wiedergekommen und hätten nach dem Geld gefragt. Da er sich ebenso wie seine Familienangehörigen gegen diese unberechtigten Forderungen zur Wehr gesetzt habe, sei er am 2. März 2008 mit einer Kreissäge bedroht und verletzt worden. Daraufhin habe er sich den Forderungen der Entführer gebeugt und mit ihnen die Zahlung einer Summe ausgehandelt. Seine Frau habe das Geld in das Spital gebracht, in dem seine Verletzung behandelt worden sei, und es den Entführern übergeben. Allerdings habe sich seine problematische Situation mit dieser Zahlung nicht verbessert. Bereits am 28. März 2008 hätten die Entführer nämlich abermals telefoniert und nochmals Geld verlangt. Seine Frau habe den Anruf entgegen genommen und den Anrufern ausgerichtet, er befinde sich in Indien. Aus diesem Grund habe er am 14. April 2008 seinen Heimatstaat verlassen und sei von Colombo nach Rom geflogen. Die weitere Reise in die Schweiz habe er in einem Auto zurückgelegt. Nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat seien noch zweimal Personen bei seiner Frau zu Hause erschienen und hätten Geld von ihr gefordert. Sie habe daraufhin Anzeige erstattet und mit den Kindern ihre Aufenthaltsadresse in Colombo gewechselt. Im Übrigen habe er nie Probleme mit irgendwelchen Organisationen gehabt, bis auf einen Vorfall am 22. August 2007, als er von Leuten die ihm Geld für den Transport von Waren geschuldet hätten, am Kopf verletzt worden sei, nachdem er sie aufgefordert habe, ihre Schulden zu begleichen. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Empfehlungsschreiben "to whom it may concern" eines Anwaltes und ehemaligen Abgeordneten [...], eine Anzeige der Ehefrau vom [...] bei der Polizei sowie ein medizinisches Protokoll. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den geltend gemachten Übergriffen auf den Beschwerdeführer und seine Familie handle es sich um kriminelle Machenschaften privater Dritter. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, sich zu seinem Schutz an die srilankischen Behörden oder Sicherheitskräfte zu wenden. Der srilankische Staat sei im südlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig, Personen, welche von Drittpersonen bedroht und verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Vorliegendenfalls könne den Behörden ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergebe sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer - obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte - zu keinem Zeitpunkt um den Schutz der staatlichen Behörden gekümmert habe. Seine Erklärung, er habe befürchtet, er könnte nochmals entführt werden, vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im Übrigen sei den Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu entnehmen, dass die zuständige Polizei ihre Schutzpflicht auch wahrnehme. Gemäss seinen Ausführungen hätten seine Frau oder sein Sohn nach weiteren Geldforderungen Anzeige bei der Polizei erstattet. Seine Frau werde nun von der Polizei geschützt, welche sofort komme, sobald seine Frau einen entsprechenden Anruf tätige. Zudem kenne sein Sohn Leute bei der Polizei. Die Darlegung des Beschwerdeführers, bei den Entführern handle es sich um Leute regierungsfreundlicher tamilischer Organisationen, sei nicht fundiert. Zum einen sei sein Einwand, es sei für normale Kriminelle schwierig, in Colombo jemanden festzuhalten, und entführte Personen würden nach einer Anzeige bei der Polizei verschwinden, nicht stichhaltig, zum anderen widerspreche diese Darlegung auch seiner Aussage, er wisse nicht, ob es sich bei den Entführern um Tamilen oder Singhalesen handle. Zudem müsse die Ausreise des Beschwerdeführers als überstürzt qualifiziert werden. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zunächst an eine andere Aufenthaltsadresse in Colombo zu begeben, um die Entwicklung der Situation abzuwarten. Obwohl bei fehlender Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, seien hierzu einige Bemerkungen angebracht. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen seine Frau und seine Kinder in Colombo an seiner Wohnadresse zurückgelassen habe, ohne Vorkehrungen zu ihrem Schutz getroffen zu haben. Ein solches Verhalten sei realitätsfremd. Er habe damit rechnen müssen, dass sich die Entführer nochmals melden und weitere Geldforderungen an seine Frau richten würden. Seine diesbezügliche Erklärung, er glaube nicht, dass die Entführer seiner Frau etwas antun würden, vermöge angesichts seiner dargelegten Erfahrungen mit den Entführern nicht zu überzeugen. Dass es seiner Frau - mit Sohn und Tochter - möglich gewesen sei, geeignete Vorkehrungen zu ihrem Schutz gegen die Entführer zu treffen (Anzeige bei der Polizei, Änderung ihres Aufenthaltsortes), während der Beschwerdeführer demgegenüber nur die Möglichkeit der Ausreise gehabt haben solle, sei ebenso wenig plausibel. An diesen Überlegungen vermöchten auch das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Schreiben eines Parlamentariers [...], der medizinische Rapport sowie die polizeiliche Anzeige [...] nichts zu ändern. Beim erstgenannten handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Bezüglich der eingereichten Anzeigen sei festzuhalten, dass in Sri Lanka solche Dokumente bekanntlich ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem fielen seine Angaben zur eingereichten Anzeige auch unterschiedlich aus. Während er an mehreren Stellen im Anhörungsprotokoll explizit darlege, dass seine Frau zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe, behaupte er schliesslich, nicht seine Frau, sondern sein Sohn habe Anzeige erstattet. Auf Vorhalt hin habe er seine unterschiedlichen Angaben damit erklärt, er sei zum Zeitpunkt der Anzeige bereits in der Schweiz gewesen und darüber lediglich telefonisch informiert worden. Diese Darlegung vermöge jedoch seine unterschiedlichen Ausführungen nicht zu begründen. Schliesslich seien auch die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit seinen Problemen mit einer Organisation, deren Angehörige ihn am Kopf verletzt haben sollen, als er den ausstehenden Lohn für Warentransporte gefordert habe, ebenfalls nicht asylrelevant. Zum einen liege dieser Vorfall zu weit zurück, als dass er noch als Anlass für seine Ausreise gesehen werden könnte. Zum anderen stehe er auch in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise. C. C.a Mit Beschwerde vom 8. Juli 2008 (Poststempel vom 9. Juli 2008) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Zumindest sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten reichen: ein Schreiben vom 28. Mai 2008 an die Human Rights Commission in C._______, ein Schreiben vom 28. Mai 2008 an das Srilankische Rote Kreuz in C._______, ein Schreiben vom 17. Juni 2008 an das Internationale Rote Kreuz in C._______ sowie ein Schreiben vom 30. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 24. Juli 2008. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die in der Beschwerdeschrift unter "Neue Aussagen" geänderte Version der Asylvorbringen des Beschwerdeführers müsse als nachgeschobene Anpassung an die Ausführungen im Asylentscheid gewertet werden. Daran vermöchten auch die in der Beschwerdeschrift als Beweismittel vorliegenden Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. E.b In seiner Replik vom 12. Dezember 2008 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, es gebe im Asylverfahren weder eine strikte Eventualmaxime noch ein Novenverbot. Der Beschwerdeführer habe extreme und nachvollziehbare Angst, seine Familie käme in Lebensgefahr, wenn er sich wahrheitsgemäss äussere. Daher seien die neuen Aussagen nach der aktuellen Rechtsprechung beachtlich. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen an die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung angepasst, erscheine als rein spekulative Erwägung der Vorinstanz, zumal die diesbezügliche Begründung fehle. Ebenfalls nicht begründet habe die Vorinstanz, weshalb die neu beigebrachten Beweismittel von vornherein unerheblich sein sollten. E.c Mit Eingabe vom 16. März 2009 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: eine chronologische Darstellung der Ereignisse bis zum 23. Februar 2009 durch den Beschwerdeführer, die Fotokopie eines Ausweises, ein Schreiben vom 13. Januar 2008 des Schweizerischen Roten Kreuzes sowie vier Farbfotos einer Narbe.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Beschwerde vom 8. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen seinen bisherigen Vorbringen anlässlich der Anhörung hege er einen klaren Verdacht in Bezug auf die Identität seiner Entführer. Seine Entführung und die Erpressung seien durch einen ihm namentlich bekannten Armeebeamten, den Chef eines Kontrollpostens in der Nähe von C._______, organisiert worden. Diesem Mann habe er im Zusammenhang mit früheren Lieferungen von grossen Warenmengen an die LTTE in C._______ immer wieder mit kleineren Schmiergeldzahlungen bestechen müssen. Als jedoch der Beschwerdeführer am 22. August 2007 den Armeebeamten zu einem Gespräch betreffend einen in Zahlungsrückstand geratenen Kunden gerufen habe, habe dieser unvermittelt eine grosse Summe - eine Million Rupien - mit der Begründung verlangt, er brauche diese Summe als Schutzgeld. Da der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden gewesen sei, hätten ihn zwei Begleitpersonen des Armeebeamten mit einer Flasche spitalreif geschlagen. Erst nach drei Tagen sei er wieder aus dem Spital entlassen worden. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat sei seine Familie verschiedentlich von den Erpressern aufgesucht worden. Aufgrund verschiedener Umstände gehe er davon aus, er werde wegen seiner früheren Lieferantentätigkeit für die LTTE erpresst, und zwar durch Exponenten der staatlichen Sicherheitskräfte. Dementsprechend könne entgegen der Argumentation des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Anzeige bei der Polizei vor den Erpressern schützen könne. Im Lichte der neuesten Vorbringen des Beschwerdeführers werde verständlich, warum dieser auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet habe, hätte er doch damit rechnen müssen, dass die Polizei Armeeangehörige und Leute des CID (Criminal Investigation Department), welche auch involviert seien, zumindest passiv gedeckt hätte.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2008 wird vorweg ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter anlässlich zweier Gespräche vom 2. und 4. Juli 2008 in den Räumlichkeiten [seiner Rechtsvertretung] neue - d.h. von bisherigen Vorbringen abweichende - Informationen zur geltend gemachten Verfolgungssituation offenbart. Als Begründung für dieses Verhalten macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die neuen Informationen anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Mai 2008 durch das BFM aus Angst verschwiegen. Diese Argumentation steht indessen, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 ausgeführt, in einem gewissen Widerspruch zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz, und vermag somit nicht zu überzeugen. Dies gilt erst recht für die Präzisierung in der Replik, er habe befürchtet, seine Familie gerate in Lebensgefahr, wenn er sich vor den schweizerischen Behörden wahrheitsgemäss äussere; wäre dem tatsächlich so gewesen, so wäre er kaum auf den unter solchen Umständen doch eher abwegigen Gedanken gekommen, ausgerechnet in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, sondern hätte sein Gesuch von vornherein in einem anderen Staat deponiert. Es erübrigt sich an dieser Stelle, weiter auf die angebliche Angst des Beschwerdeführers einzugehen, zumal das in der Replik zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6927/2006 vom 9. November 2007 eine andere Fallkonstellation und Praxis betrifft, aus der der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dementsprechend drängt sich angesichts der Vorgehensweise des Beschwerdeführers der Eindruck auf, dieser habe lediglich den Versuch unternommen, mittels neuer Vorbringen den Sachverhalt an die Erwägungen der Vorinstanz anzupassen, indem er neue Sachverhaltselemente nachschob. Schon diese Vorgehensweise lässt die geltend gemachte Verfolgungssituation unglaubhaft erscheinen.
E. 4.2.2 Was die für die geltend gemachte Verfolgungssituation zentralen Ereignisse zwischen dem 27. Februar und 2. März 2008 anbelangt, ergeben sich aufgrund der Akten verschiedene Widersprüche. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung geltend, seine Entführer hätten gleich nach der Entführung telefonischen Kontakt mit seiner Frau aufgenommen (A5/12 F35 S. 6). Folgerichtig begann seine Ehefrau, folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers weiter, bereits am Abend des 27. Februar 2008 mit dem Sammeln des Lösegeldes, weil sie im massgebenden Zeitpunkt das erforderliche Bargeld (ausnahmsweise) nicht zu Hause gehabt hätten (vgl. a.a.O. F42 - F44 S. 7). Erst am 2. März 2009 habe er mit seiner Frau telefonieren können und ihr bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, sie solle nur zwei Millionen Rupien als Lösegeld auszahlen (vgl. a.a.O. F38 - F40 S. 6 und 7). Demgegenüber ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief vom 30. Juni 2008 der Ehefrau zu entnehmen, ihr Ehemann habe sich einen Betrag von 20 Millionen Rupien für einen bestimmten Zweck ("certain purpose") ausgeliehen und zu Hause aufbewahrt. Am 27. Februar 2008 habe sie noch mit ihrem Ehemann ein Telefongespräch geführt. Am gleichen Tag habe sich jemand gemeldet, der von ihr fünf Millionen Rupien als Lösegeld für ihren Ehemann gefordert habe. Sie habe in der Folge von ihrem Ehemann bis am 2. März 2008 nichts mehr gehört. An diesem Tag habe er sie angerufen und aufgefordert, zwei Millionen Rupien als Lösegeld zu übergeben. Wie diesen beiden Schilderungen zu entnehmen ist, widersprechen sich die Darstellungen bezüglich des Telefongesprächs vom 27. Februar 2008 sowie namentlich bezüglich der Frage, wie die Ehefrau zum Lösegeld kam, sei es durch eine Reihe von Darlehen verschiedener nahestehender Personen (A5/12 F44 S. 7) oder aber gewissermassen durch einen Griff in die Schublade. Da es sich bei der Entführung vom 27. Februar 2008 um das zentrale Ereignis der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht nur in Bezug auf die Daten, sondern auch bezüglich weiterer wesentlicher Begleitumstände übereinstimmend ausfallen müssen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Bezeichnenderweise gelang es dem Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der auf Beschwerdeebene präsentierten "Noven" nicht, bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen; vielmehr verstrickte er sich in zusätzliche Widersprüche. So machte er in der Beschwerde geltend, er habe den Armeebeamten am 22. August 2007 zu einem Gespräch betreffend einen in Zahlungsrückstand geratenen Kunden gerufen. Demgegenüber ist der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2009 des Beschwerdeführers zu entnehmen, er habe den "Armeechef" am 22. August 2007 zufällig in C._______ getroffen. Da es sich bei der Schilderung des Zusammentreffens mit dem angeblichen Verfolger um einen wesentlichen Begleitumstand im Vorfeld der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, erhärtet sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe auch bei seinen "Noven" nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern diese erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Was schliesslich das in Aussicht gestellte Arztzeugnis anbelangt, so erübrigt es sich, dessen Eingang abzuwaren, zumal ein solches lediglich einen medizinischen Sachverhalt beschlägt und zwangsläufig keinen Aufschluss über die Begleitumstände geben kann , die zu einer Verletzung geführt haben. Analoges gilt bezüglich der eingereichten Farbfotos von der Narbe am Kopf.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Betrachtung führen können.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (BVGE 2008/2 E.7.6.1 S. 20). Der Beschwerdeführer lebte vom Jahre 1998 bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahre 2008 in Colombo. Wie sich zudem aus den Akten ergibt, verfügt er in Colombo über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz (A1/9 S. 3 und 4), zumal zwei Brüder in Colombo leben. Ferner besteht begründete Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (A1/9 S. 2 und 3; A5/12 S. 7), zumal das von ihm aufgebaute Lebensmittelgeschäft nach wie vor weitergeführt wird und der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau zurückkehren kann, welche dort zumindest über eine Postadresse bei Bekannten oder Verwandten verfügt, beziehungsweise deren Mutter noch an der ehemaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers wohnhaft zu sein scheint (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 30. Juni 2008). Ansonsten sollte der Beschwerdeführer bei seinen Brüdern zumindest für die erste Zeit Unterkunft finden können. Der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4579/2008 {T 0/2} Urteil vom 14. September 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch _______ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juni 2008 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus Jaffna stammender Tamile - seinen Heimatstaat am 14. April 2008 auf dem Luftweg und gelangte am folgenden Tag via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 16. April 2008 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ einreichte. Anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2008 im EVZ sowie der direkten Anhörung am gleichen Tag durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 1998 in Colombo gelebt und dort einen Laden besessen. In diesem Zusammenhang habe er am 18. Januar 2008 zwei erpresserische Telefonanrufe erhalten. Die Anrufer hätten von ihm Geld verlangt und ihn aufgefordert, sich an einem bestimmten Ort einzufinden. Er sei jedoch auf dieses Ansinnen nicht eingegangen. Einige Wochen danach, am 27. Februar 2008, sei er auf dem Heimweg von Unbekannten, die in einem Van unterwegs gewesen seien, angesprochen, unvermittelt in den Van gezerrt, nach einer einstündigen Fahrt in ein Haus an einem unbekannten Ort gebracht und dort festgehalten worden. Am nächsten Tag seien die Entführer, bei denen es sich vermutlich um Personen einer regierungsfreundlichen tamilischen Organisation handle, wiedergekommen und hätten nach dem Geld gefragt. Da er sich ebenso wie seine Familienangehörigen gegen diese unberechtigten Forderungen zur Wehr gesetzt habe, sei er am 2. März 2008 mit einer Kreissäge bedroht und verletzt worden. Daraufhin habe er sich den Forderungen der Entführer gebeugt und mit ihnen die Zahlung einer Summe ausgehandelt. Seine Frau habe das Geld in das Spital gebracht, in dem seine Verletzung behandelt worden sei, und es den Entführern übergeben. Allerdings habe sich seine problematische Situation mit dieser Zahlung nicht verbessert. Bereits am 28. März 2008 hätten die Entführer nämlich abermals telefoniert und nochmals Geld verlangt. Seine Frau habe den Anruf entgegen genommen und den Anrufern ausgerichtet, er befinde sich in Indien. Aus diesem Grund habe er am 14. April 2008 seinen Heimatstaat verlassen und sei von Colombo nach Rom geflogen. Die weitere Reise in die Schweiz habe er in einem Auto zurückgelegt. Nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat seien noch zweimal Personen bei seiner Frau zu Hause erschienen und hätten Geld von ihr gefordert. Sie habe daraufhin Anzeige erstattet und mit den Kindern ihre Aufenthaltsadresse in Colombo gewechselt. Im Übrigen habe er nie Probleme mit irgendwelchen Organisationen gehabt, bis auf einen Vorfall am 22. August 2007, als er von Leuten die ihm Geld für den Transport von Waren geschuldet hätten, am Kopf verletzt worden sei, nachdem er sie aufgefordert habe, ihre Schulden zu begleichen. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Empfehlungsschreiben "to whom it may concern" eines Anwaltes und ehemaligen Abgeordneten [...], eine Anzeige der Ehefrau vom [...] bei der Polizei sowie ein medizinisches Protokoll. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den geltend gemachten Übergriffen auf den Beschwerdeführer und seine Familie handle es sich um kriminelle Machenschaften privater Dritter. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, sich zu seinem Schutz an die srilankischen Behörden oder Sicherheitskräfte zu wenden. Der srilankische Staat sei im südlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig, Personen, welche von Drittpersonen bedroht und verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Vorliegendenfalls könne den Behörden ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergebe sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer - obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte - zu keinem Zeitpunkt um den Schutz der staatlichen Behörden gekümmert habe. Seine Erklärung, er habe befürchtet, er könnte nochmals entführt werden, vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im Übrigen sei den Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu entnehmen, dass die zuständige Polizei ihre Schutzpflicht auch wahrnehme. Gemäss seinen Ausführungen hätten seine Frau oder sein Sohn nach weiteren Geldforderungen Anzeige bei der Polizei erstattet. Seine Frau werde nun von der Polizei geschützt, welche sofort komme, sobald seine Frau einen entsprechenden Anruf tätige. Zudem kenne sein Sohn Leute bei der Polizei. Die Darlegung des Beschwerdeführers, bei den Entführern handle es sich um Leute regierungsfreundlicher tamilischer Organisationen, sei nicht fundiert. Zum einen sei sein Einwand, es sei für normale Kriminelle schwierig, in Colombo jemanden festzuhalten, und entführte Personen würden nach einer Anzeige bei der Polizei verschwinden, nicht stichhaltig, zum anderen widerspreche diese Darlegung auch seiner Aussage, er wisse nicht, ob es sich bei den Entführern um Tamilen oder Singhalesen handle. Zudem müsse die Ausreise des Beschwerdeführers als überstürzt qualifiziert werden. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zunächst an eine andere Aufenthaltsadresse in Colombo zu begeben, um die Entwicklung der Situation abzuwarten. Obwohl bei fehlender Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, seien hierzu einige Bemerkungen angebracht. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen seine Frau und seine Kinder in Colombo an seiner Wohnadresse zurückgelassen habe, ohne Vorkehrungen zu ihrem Schutz getroffen zu haben. Ein solches Verhalten sei realitätsfremd. Er habe damit rechnen müssen, dass sich die Entführer nochmals melden und weitere Geldforderungen an seine Frau richten würden. Seine diesbezügliche Erklärung, er glaube nicht, dass die Entführer seiner Frau etwas antun würden, vermöge angesichts seiner dargelegten Erfahrungen mit den Entführern nicht zu überzeugen. Dass es seiner Frau - mit Sohn und Tochter - möglich gewesen sei, geeignete Vorkehrungen zu ihrem Schutz gegen die Entführer zu treffen (Anzeige bei der Polizei, Änderung ihres Aufenthaltsortes), während der Beschwerdeführer demgegenüber nur die Möglichkeit der Ausreise gehabt haben solle, sei ebenso wenig plausibel. An diesen Überlegungen vermöchten auch das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Schreiben eines Parlamentariers [...], der medizinische Rapport sowie die polizeiliche Anzeige [...] nichts zu ändern. Beim erstgenannten handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Bezüglich der eingereichten Anzeigen sei festzuhalten, dass in Sri Lanka solche Dokumente bekanntlich ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem fielen seine Angaben zur eingereichten Anzeige auch unterschiedlich aus. Während er an mehreren Stellen im Anhörungsprotokoll explizit darlege, dass seine Frau zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe, behaupte er schliesslich, nicht seine Frau, sondern sein Sohn habe Anzeige erstattet. Auf Vorhalt hin habe er seine unterschiedlichen Angaben damit erklärt, er sei zum Zeitpunkt der Anzeige bereits in der Schweiz gewesen und darüber lediglich telefonisch informiert worden. Diese Darlegung vermöge jedoch seine unterschiedlichen Ausführungen nicht zu begründen. Schliesslich seien auch die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit seinen Problemen mit einer Organisation, deren Angehörige ihn am Kopf verletzt haben sollen, als er den ausstehenden Lohn für Warentransporte gefordert habe, ebenfalls nicht asylrelevant. Zum einen liege dieser Vorfall zu weit zurück, als dass er noch als Anlass für seine Ausreise gesehen werden könnte. Zum anderen stehe er auch in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise. C. C.a Mit Beschwerde vom 8. Juli 2008 (Poststempel vom 9. Juli 2008) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Zumindest sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten reichen: ein Schreiben vom 28. Mai 2008 an die Human Rights Commission in C._______, ein Schreiben vom 28. Mai 2008 an das Srilankische Rote Kreuz in C._______, ein Schreiben vom 17. Juni 2008 an das Internationale Rote Kreuz in C._______ sowie ein Schreiben vom 30. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 24. Juli 2008. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die in der Beschwerdeschrift unter "Neue Aussagen" geänderte Version der Asylvorbringen des Beschwerdeführers müsse als nachgeschobene Anpassung an die Ausführungen im Asylentscheid gewertet werden. Daran vermöchten auch die in der Beschwerdeschrift als Beweismittel vorliegenden Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. E.b In seiner Replik vom 12. Dezember 2008 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, es gebe im Asylverfahren weder eine strikte Eventualmaxime noch ein Novenverbot. Der Beschwerdeführer habe extreme und nachvollziehbare Angst, seine Familie käme in Lebensgefahr, wenn er sich wahrheitsgemäss äussere. Daher seien die neuen Aussagen nach der aktuellen Rechtsprechung beachtlich. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen an die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung angepasst, erscheine als rein spekulative Erwägung der Vorinstanz, zumal die diesbezügliche Begründung fehle. Ebenfalls nicht begründet habe die Vorinstanz, weshalb die neu beigebrachten Beweismittel von vornherein unerheblich sein sollten. E.c Mit Eingabe vom 16. März 2009 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: eine chronologische Darstellung der Ereignisse bis zum 23. Februar 2009 durch den Beschwerdeführer, die Fotokopie eines Ausweises, ein Schreiben vom 13. Januar 2008 des Schweizerischen Roten Kreuzes sowie vier Farbfotos einer Narbe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Beschwerde vom 8. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen seinen bisherigen Vorbringen anlässlich der Anhörung hege er einen klaren Verdacht in Bezug auf die Identität seiner Entführer. Seine Entführung und die Erpressung seien durch einen ihm namentlich bekannten Armeebeamten, den Chef eines Kontrollpostens in der Nähe von C._______, organisiert worden. Diesem Mann habe er im Zusammenhang mit früheren Lieferungen von grossen Warenmengen an die LTTE in C._______ immer wieder mit kleineren Schmiergeldzahlungen bestechen müssen. Als jedoch der Beschwerdeführer am 22. August 2007 den Armeebeamten zu einem Gespräch betreffend einen in Zahlungsrückstand geratenen Kunden gerufen habe, habe dieser unvermittelt eine grosse Summe - eine Million Rupien - mit der Begründung verlangt, er brauche diese Summe als Schutzgeld. Da der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden gewesen sei, hätten ihn zwei Begleitpersonen des Armeebeamten mit einer Flasche spitalreif geschlagen. Erst nach drei Tagen sei er wieder aus dem Spital entlassen worden. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat sei seine Familie verschiedentlich von den Erpressern aufgesucht worden. Aufgrund verschiedener Umstände gehe er davon aus, er werde wegen seiner früheren Lieferantentätigkeit für die LTTE erpresst, und zwar durch Exponenten der staatlichen Sicherheitskräfte. Dementsprechend könne entgegen der Argumentation des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Anzeige bei der Polizei vor den Erpressern schützen könne. Im Lichte der neuesten Vorbringen des Beschwerdeführers werde verständlich, warum dieser auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet habe, hätte er doch damit rechnen müssen, dass die Polizei Armeeangehörige und Leute des CID (Criminal Investigation Department), welche auch involviert seien, zumindest passiv gedeckt hätte. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2008 wird vorweg ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter anlässlich zweier Gespräche vom 2. und 4. Juli 2008 in den Räumlichkeiten [seiner Rechtsvertretung] neue - d.h. von bisherigen Vorbringen abweichende - Informationen zur geltend gemachten Verfolgungssituation offenbart. Als Begründung für dieses Verhalten macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die neuen Informationen anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Mai 2008 durch das BFM aus Angst verschwiegen. Diese Argumentation steht indessen, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 ausgeführt, in einem gewissen Widerspruch zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz, und vermag somit nicht zu überzeugen. Dies gilt erst recht für die Präzisierung in der Replik, er habe befürchtet, seine Familie gerate in Lebensgefahr, wenn er sich vor den schweizerischen Behörden wahrheitsgemäss äussere; wäre dem tatsächlich so gewesen, so wäre er kaum auf den unter solchen Umständen doch eher abwegigen Gedanken gekommen, ausgerechnet in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, sondern hätte sein Gesuch von vornherein in einem anderen Staat deponiert. Es erübrigt sich an dieser Stelle, weiter auf die angebliche Angst des Beschwerdeführers einzugehen, zumal das in der Replik zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6927/2006 vom 9. November 2007 eine andere Fallkonstellation und Praxis betrifft, aus der der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dementsprechend drängt sich angesichts der Vorgehensweise des Beschwerdeführers der Eindruck auf, dieser habe lediglich den Versuch unternommen, mittels neuer Vorbringen den Sachverhalt an die Erwägungen der Vorinstanz anzupassen, indem er neue Sachverhaltselemente nachschob. Schon diese Vorgehensweise lässt die geltend gemachte Verfolgungssituation unglaubhaft erscheinen. 4.2.2 Was die für die geltend gemachte Verfolgungssituation zentralen Ereignisse zwischen dem 27. Februar und 2. März 2008 anbelangt, ergeben sich aufgrund der Akten verschiedene Widersprüche. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung geltend, seine Entführer hätten gleich nach der Entführung telefonischen Kontakt mit seiner Frau aufgenommen (A5/12 F35 S. 6). Folgerichtig begann seine Ehefrau, folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers weiter, bereits am Abend des 27. Februar 2008 mit dem Sammeln des Lösegeldes, weil sie im massgebenden Zeitpunkt das erforderliche Bargeld (ausnahmsweise) nicht zu Hause gehabt hätten (vgl. a.a.O. F42 - F44 S. 7). Erst am 2. März 2009 habe er mit seiner Frau telefonieren können und ihr bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, sie solle nur zwei Millionen Rupien als Lösegeld auszahlen (vgl. a.a.O. F38 - F40 S. 6 und 7). Demgegenüber ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief vom 30. Juni 2008 der Ehefrau zu entnehmen, ihr Ehemann habe sich einen Betrag von 20 Millionen Rupien für einen bestimmten Zweck ("certain purpose") ausgeliehen und zu Hause aufbewahrt. Am 27. Februar 2008 habe sie noch mit ihrem Ehemann ein Telefongespräch geführt. Am gleichen Tag habe sich jemand gemeldet, der von ihr fünf Millionen Rupien als Lösegeld für ihren Ehemann gefordert habe. Sie habe in der Folge von ihrem Ehemann bis am 2. März 2008 nichts mehr gehört. An diesem Tag habe er sie angerufen und aufgefordert, zwei Millionen Rupien als Lösegeld zu übergeben. Wie diesen beiden Schilderungen zu entnehmen ist, widersprechen sich die Darstellungen bezüglich des Telefongesprächs vom 27. Februar 2008 sowie namentlich bezüglich der Frage, wie die Ehefrau zum Lösegeld kam, sei es durch eine Reihe von Darlehen verschiedener nahestehender Personen (A5/12 F44 S. 7) oder aber gewissermassen durch einen Griff in die Schublade. Da es sich bei der Entführung vom 27. Februar 2008 um das zentrale Ereignis der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht nur in Bezug auf die Daten, sondern auch bezüglich weiterer wesentlicher Begleitumstände übereinstimmend ausfallen müssen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Bezeichnenderweise gelang es dem Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der auf Beschwerdeebene präsentierten "Noven" nicht, bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen; vielmehr verstrickte er sich in zusätzliche Widersprüche. So machte er in der Beschwerde geltend, er habe den Armeebeamten am 22. August 2007 zu einem Gespräch betreffend einen in Zahlungsrückstand geratenen Kunden gerufen. Demgegenüber ist der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2009 des Beschwerdeführers zu entnehmen, er habe den "Armeechef" am 22. August 2007 zufällig in C._______ getroffen. Da es sich bei der Schilderung des Zusammentreffens mit dem angeblichen Verfolger um einen wesentlichen Begleitumstand im Vorfeld der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, erhärtet sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe auch bei seinen "Noven" nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern diese erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Was schliesslich das in Aussicht gestellte Arztzeugnis anbelangt, so erübrigt es sich, dessen Eingang abzuwaren, zumal ein solches lediglich einen medizinischen Sachverhalt beschlägt und zwangsläufig keinen Aufschluss über die Begleitumstände geben kann , die zu einer Verletzung geführt haben. Analoges gilt bezüglich der eingereichten Farbfotos von der Narbe am Kopf. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Betrachtung führen können. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (BVGE 2008/2 E.7.6.1 S. 20). Der Beschwerdeführer lebte vom Jahre 1998 bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahre 2008 in Colombo. Wie sich zudem aus den Akten ergibt, verfügt er in Colombo über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz (A1/9 S. 3 und 4), zumal zwei Brüder in Colombo leben. Ferner besteht begründete Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (A1/9 S. 2 und 3; A5/12 S. 7), zumal das von ihm aufgebaute Lebensmittelgeschäft nach wie vor weitergeführt wird und der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau zurückkehren kann, welche dort zumindest über eine Postadresse bei Bekannten oder Verwandten verfügt, beziehungsweise deren Mutter noch an der ehemaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers wohnhaft zu sein scheint (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 30. Juni 2008). Ansonsten sollte der Beschwerdeführer bei seinen Brüdern zumindest für die erste Zeit Unterkunft finden können. Der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: