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D-4561/2024

D-4561/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 September 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). dass der junge und gesunde Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus guten finanziellen Verhältnissen stammt und im Heimatstaat über zahlreiche Verwandte sowie gute Berufserfahrung verfügt (vgl. A14/19 F27 und F33 ff.), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich schnell wie- der reintegrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

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D-4561/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4561/2024 Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Januar 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er angab, er sei iranischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er gemeinsam mit seinem Bruder ein Unternehmen geführt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied einer geheimen Gruppe der Komala-Partei gewesen und habe an politischen Demonstrationen teilgenommen, dass der Ettelaat ihn befragt und bei einer Hausdurchsuchung seinen Laptop konfisziert habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2024 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 16. Oktober 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2024 an das Gericht gelangte und unter Nennung diverser Internetlinks geltend machte, weiterhin exilpolitisch aktiv zu sein, dass vorgenannter Eingabe ein Auszug aus dem Protokoll des Sicherheitsdepartments der Stadt C._______ sowie diverse Ausdrucke undatierter Fotografien, Internetseiten sowie Instagramprofilen beilagen, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag, der unsubstantiiert mit der Anhörungsdauer und (angeblichen) Übersetzungsfehlern begründet wird, abzuweisen ist, nachdem kein Rechtsanspruch darauf besteht, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten, und sich dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen entnehmen lassen, dass die Vorinstanz denn auch den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellte, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), d.h. die Behörde hält ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM in materieller Hinsicht zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass die Rechtsmitteleingabe, die sich mehrheitlich in Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen erschöpft, den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt vage und substanzarm ausfielen (vgl. beispielsweise A14/19 F104 ff., F119, F125, F127, F129 ff. und F133), weshalb dem Gericht ein persönliches Erleben des Beschwerdeführers kaum wahrscheinlich erscheint, dass die Argumentation auf Beschwerdeebene, die vom SEM aufgezeigten Widersprüche seien dem psychischen/physischen Zustand des Beschwerdeführers sowie Übersetzungsfehlern geschuldet, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer seine protokollierten Aussagen anlässlich der Rückübersetzung lediglich in vernachlässigbarem Umfang beanstandete (vgl. A14/19 S. 18), dass sein behauptetes politisches Engagement für die Komala-Partei kaum glaubhaft ist, nachdem er weder zu den Zielen noch der Ideologie der Partei oder gar seinen Tätigkeiten für diese substantiiert Auskunft geben konnte (vgl. A14/19 F97 ff. und F104 ff.), dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, da es sich um eine geheime Organisation handle, sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben machen könne, nicht überzeugt und vielmehr ausweichend und nachgeschoben erscheint, dass das im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Schreiben eines angeblichen Vertreters der fraglichen Partei (vgl. BM1) bezeichnenderweise ebenfalls keine Ausführungen zum behaupteten Engagement des Beschwerdeführers für die Partei macht, zumal diesbezüglich festzustellen ist, dass es sich dabei lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches folglich - selbst wenn es sich wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, um das originale Dokument handeln sollte - kaum Beweiswert aufweist, dass seine pauschal behauptete Unterstützung (einmaliges Schmuggeln einiger Überwachungskameras; vgl. A14/19 F143 f.) bei Wahrunterstellung ohnehin lediglich als niederschwellig zu qualifizieren ist, zumal sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, die heimatlichen Behörden könnten den Beschwerdeführer als politischen Gegner identifiziert haben, dass insgesamt erheblich daran zu zweifeln ist, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Kontakt zur Komala-Partei gehabt oder sei je für diese tätig gewesen, dass auch die behauptete Beschlagnahme seines Laptops durch die heimatlichen Behörden nicht nachvollziehbar ist, nachdem der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den ihn angeblich belastenden Inhalten machen konnte (vgl. A14/19 F82 und F141 f.), dass sein diesbezügliches Vorbringen auf Beschwerdeebene, da er um die Sicherheit eines - nicht näher bezeichneten - Dritten gefürchtet habe, habe er sich nicht detailliert zu den ihn inkriminierenden Inhalten äussern können, ebenfalls nachgeschoben ist und nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer sich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement (Teilnahme an Demonstrationen und einem Parteitreffen) denn auch kaum exponiert hat, zumal die diesbezüglich zu den Akten gereichten undatierten Fotografien, die ihn einerseits vor einem Transparent stehend anderseits eine Fahne respektive ein nicht leserliches A4-Blatt haltend zeigen (vgl. A29/6 und Beilage der Eingabe vom 11. November 2024), weder Aufschluss darüber geben, wann noch wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind, dass für die in der Eingabe vom 11. November 2024 aufgeführten Internetlinks, die teilweise nicht funktionieren, das Gleiche gilt, zumal die in den darüber abrufbaren Videodateien dargestellten Situationen mit den vorgenannten Fotografien identisch sind, dass die abrufbaren Dateien bezeichnenderweise denn auch kaum Reichweite (Likes, Shares, Comments) aufweisen, womit das in diesem Zusammenhang neuerlich behauptete Interesse des Geheimdiensts an der Person des Beschwerdeführers unwahrscheinlich erscheint, dass in offensichtlicher Ermangelung eines politischen Profils und angesichts auffällig geringer exilpolitischer Aktivitäten der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche bewusst subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren, um damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung nach Iran selbst unter Berücksichtigung der Staatsordnung, die als totalitär zu bezeichnen ist, sowie der erheblichen Spannungen, die seit September 2022 im Land herrschen, als zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4066/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). dass der junge und gesunde Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus guten finanziellen Verhältnissen stammt und im Heimatstaat über zahlreiche Verwandte sowie gute Berufserfahrung verfügt (vgl. A14/19 F27 und F33 ff.), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich schnell wieder reintegrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: