Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellerin - eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus B._______ - ersuchte am 20. März 2013 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) am 2. April 2013 summarisch befragt und am 24. Oktober 2014 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde. Zur Begründung ihres Gesuches brachte sie damals zur Hauptsache vor, sie habe ihre Heimat (...) 2013 verlassen, weil ihr dort seit (...) 2013 ein junger Mann nachgestellt habe, ein Mitglied der EPDP, welcher in sie verliebt gewesen und ihr deswegen ständig gefolgt sei und welchen sie nach einem erfolglosen Verschleppungsversuch von seiner Seite angezeigt habe, respektive sie sei vielmehr ausgereist, weil sie nicht bloss Nachstellungen vonseiten dieses Mannes, sondern dauernden Behelligungen vonseiten der EPDP und schliesslich einem schwersten Übergriff von dieser Seite ausgesetzt gewesen sei, indem sie von mehreren EPDP-Mitgliedern entführt und vergewaltigt worden sei. Zudem sei nach ihrer Ausreise ihr Vater von der EPDP verhaftet worden und seither gebe es keine Nachricht von ihm. Für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Im Rahmen dieses Entscheides erkannte das Staatssekretariat die Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft, wobei es auf Widersprüche und weitere Mängel im Sachverhaltsvortrag der Gesuchstellerin verwies. Gleichzeitig erkannte das Staatssekretariat eine Rückkehr nach B._______ als zulässig, zumutbar und möglich. Für die Begründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 29. Juni 2015 - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. Dabei hielt sie im Wesentlichen an ihren Gesuchsvorbringen fest, indem sie ihre Sachverhaltsschilderungen bestätigte und bekräftigte. Gleichzeitig machte sie geltend, sie sei durch den sexuellen Übergriff traumatisiert, was bei der Frage der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu berücksichtigen sei. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. D. Die vorgenannte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 - welches in der Besetzung mit Richter Yanick Felley (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer und Richter Gérard Scherrer sowie unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Anne Mirjam Schneuwly erging - abgewiesen. Dabei wurde vom Gericht aufgrund der Aktenlage die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorliegen erheblicher Mängel im Sachverhaltsvortrag und demzufolge die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bestätigt. Ebenso bestätigt wurde die Feststellung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr nach B._______. Dabei wurde unter anderen festgehalten, zur geltend gemachten Traumatisierung liege über die blosse Behauptung hinaus nichts vor. Für die Erwägungen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. E. Nachdem der Gesuchstellerin vom SEM am 11. November 2016 eine neue Ausreisefrist per 8. Dezember 2016 angesetzt worden war, gelangte sie am 28. November 2016 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz, welches vom Staatssekretariat am 1. Dezember 2016 beantwortet wurde. Im Nachgang dazu gelangte sie am 19. Dezember 2016 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Gesuchseingabe ans SEM, in welcher sie vorab die vorgenannte SEM-Verfügung vom 28. Mai 2015 und ebenso das vorgenannte Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 inhaltlich kritisierte. Im Rahmen der Begründung ihrer Gesuchseingabe machte sie sodann im Wesentlichen geltend, sie habe schon am 6. August 2016 im Rahmen einer religiösen Trauung einen Landsmann geheiratet, welcher als ehemaliges LTTE-Mitglied von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies gegen den Willen seiner Familie. Dieser Mann sei jedoch schon am Tag nach der Trauung bei (... [einer gemeinsamen Aktivität]) mit Freunden (... [ums Leben gekommen]), und nunmehr sei sie vonseiten seiner Familie von Rache bedroht, da die Familie sie für seinen Tod verantwortlich mache. So sei sie von (... [mehreren seiner Angehörigen]) bedroht worden, als diese für die Beisetzung mit Besuchervisa von Sri Lanka in die Schweiz gekommen seien. Sie könne daher nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren, zumal sie dort Verfolgung von privater Seite zu gewärtigen habe und nicht auf eine staatliche Schutzgewährung zählen könne. Zusätzlich sei in der Heimat bekannt geworden, dass sie vergewaltigt worden sei. Im Weiteren befinde sie sich bereits seit dem 10. Juli 2015 in psychiatrischer Behandlung, wobei sich ihr Zustand aufgrund der jüngsten Ereignisse massiv verschlechtert habe, was am 15. November 2016 eine notfallmässige Behandlung erforderlich gemacht habe. Für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen sowie die mit dem Gesuch vorgelegten Beweismittel (datierend teils vor dem Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 und teils danach) ist auf die Akten zu verwiesen. F. Die vorgenannte Eingabe wurde vom SEM am 26. April 2017 zwecks Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen (vgl. dazu im Einzelnen das entsprechende Überweisungsschreiben; act. A26), worauf der Vollzug der Wegweisung vom Gericht mittels Telefax vom 27. April 2017 vorsorglich ausgesetzt wurde. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wurde über diese Anweisung gleichzeitig mittels Zustellung einer Telefaxkopie informiert. Im Nachgang dazu - mit Eingabe vom 1. Mai 2017 - ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht über ihren Rechtsvertreter um Zustellung eines allfälligen Überweisungsschreibens des SEM, zumal ihr am 28. Dezember 2016 vom SEM bestätigt worden sei, dass ihre Gesuchseingabe vom 19. Dezember 2016 als neues Asylgesuch behandelt werde. Nach Eingang dieser Eingabe - mittels Telefax vom 3. Mai 2017 - übermittelte das Gericht dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin umgehend eine Kopie des vorgenannten SEM-Überweisungsschreibens. Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. G. Mit Urteil D-2419/2017 vom 22. Mai 2017 - welches in der Besetzung mit Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi und Richter Gérald Bovier sowie unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Chantal Jaquet Cinquegrana erging - wurde die Gesuchseingabe vom 29. Dezember 2016 insoweit als Revisionsgesuch gegen das vorgenannte Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 entgegen genommen, als darin auf Sachverhaltsumstände und Beweismittel abgestützt wurde, welche sich bereits vor diesem Urteil ereignet hatten respektive bereits davor entstanden waren. Diese wurden in der Folge als verspätet erkannt, zumal sich diese bereits zwei bis drei Monate vor dem Urteil vom 7. November 2016 ereignet hatten respektive entstanden waren und zudem auch noch erst über einen Monat nach Erlass dieses Urteils eingebracht worden waren. Ergänzend dazu wurde festgehalten, den Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten privater Dritter sei die notwendige revisionsrechtliche Relevanz abzusprechen, da sich die diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen in unsubstanziierten Behauptungen erschöpften. Auf jene Vorbingen in der Gesuchseingabe vom 29. Dezember 2016, welche sich im Wesentlichen in einer reinen Urteilskritik erschöpften, wurde derweil nicht eingetreten. Abschliessend wurde die Sache zwecks Behandlung als Wiedererwägungsgesuch (nach Art. 111b Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ans SEM überwiesen, soweit in der Gesuchseingabe eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt erst nach Erlass des Urteils vom 7. November 2016 geltend gemacht und auch ein entsprechendes Beweismittel eingereicht worden war. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 forderte die Gesuchstellerin das SEM durch ihren Rechtsvertreter auf, nach dem Urteil vom 22. Mai 2017 die Behandlung der Gesuchseingabe vom 19. Dezember 2016 an die Hand zu nehmen und den Vollzug auszusetzen. Im Nachgang dazu teilte das SEM der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2017 mit, ihre Eingabe vom 19. Dezember 2016 sei per 1. Juni 2017 als Wiedererwägungsgesuch erfasst worden. Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (eröffnet am 13. Juli 2017) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, wobei das Staatssekretariat seine Verfügung vom 28. Mai 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, der Gesuchstellerin eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung dieses Entscheides ist nicht weiter einzugehen, da diese Gegenstand des Hauptverfahrens bilden wird. J. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchstellerin am 18. Juli 2017 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragte, zwecks Behandlung der Sache als Asylgesuch (Antrag 2), allenfalls wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Antrag 3), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang ihrer Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut worden seien, wobei das Gericht gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Antrag 1). Des Weiteren ersuchte sie um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Sinne der Feststellung, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Sistierung des Wegweisungsvollzuges, verbunden mit einer unverzüglichen Anweisung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde, unter sofortiger Zustellung einer Kopie der entsprechenden Anordnung an ihren Rechtsvertreter (Antrag 5). Gleichzeitig stellte sie in ihrer Beschwerde in Aussicht, allfällige Korrekturen zu den Anträgen und eine korrekte Begründung der Beschwerde würden innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht (vgl. a.a.O., Ziff. II.A.2 [am Ende]). Auf den Inhalt der Beschwerdeeingabe respektive die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel ist nicht einzugehen, da diese Gegenstand des Hauptverfahrens bilden werden. K. Nachdem die vorgenannte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-4012/2017 aufgenommen worden war, teilte Bundesverwaltungsrichter Gérard Scherrer der Gesuchstellerin in seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter mit, über das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen werde nach Eingang der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung respektive nach Ablauf der Beschwerdefrist entschieden. Gleichzeitig gab er der Gesuchstellerin bekannt, dass sich der ordentliche Spruchkörper aus seiner Person (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch und Richter Simon Thurnheer zusammensetze, unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Michel Jaccottet (vgl. dazu die Zwischenverfügung D-4012/2017 vom 21. Juli 2017). L. Am 14. August 2017 reichte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach. In ihrer als "Vervollständigung Verwaltungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe äusserte sie sich vorab - unter den Titel "Auswahl der Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren; Ersetzung verschiedener Gerichtspersonen" - zu dem ihr mit der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 bekanntgegebenen Spruchkörper. In ihren Ausführungen unter diesem Titel verlangte sie, dass Bundesverwaltungsrichter Gérard Scherrer als Instruktionsrichter und Bundesverwaltungsrichterin Claudia Cotting-Schalch als Zweitrichterin in den Ausstand zu treten hätten, zumal sie aufgrund der Aktenlage als befangen zu erkennen seien. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeergänzung und die damit vorgelegte Beweismittelsammlung ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da diese Gegenstand des Hauptverfahrens bilden werden. M. Nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 überwies der im Verfahren D-4012/2017 zuständige Instruktionsrichter die Sache an die dafür zuständige Präsidentin der Abteilung IV, welche betreffend das darin enthaltene Ausstandsbegehren praxisgemäss ein separates Verfahren eröffnen liess. Anlässlich der Erfassung dieses Verfahrens wurde der rubrizierte Spruchkörper festgesetzt; dies nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung (vgl. ferner Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG, Art. 23 und 26 VGR sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG). N. Nach entsprechender Anfrage respektive Einladung dazu (gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG), verzichteten am 17. August 2017 sowohl Richter Gérard Scherrer als auch Richterin Claudia Cotting-Schalch auf Abgabe einer Stellungnahme zum Ausstandsbegehren.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
E. 1.2 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG; Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 umfasst ein solches Begehren und dessen Einreichung erfolgte auch innert nützlicher Frist, nämlich innert der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 implizit angesetzten Frist zur Beschwerdeergänzung. Die Gesuchstellerin ist im Verfahren D-4012/2017 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der Einzelnen darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
E. 2.2 Die in der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 unter dem Titel "Auswahl der Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren; Ersetzung verschiedener Gerichtspersonen" enthaltenen Ausführungen sind ohne weiteres als Ausstandsbegehren (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]) zu erkennen, auch wenn darin von der Gesuchstellerin respektive ihrem Rechtsvertreter tatsächlich keiner der gesetzlichen Ausstandsgründe konkret angerufen worden ist (vgl. dazu nachfolgend). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen).
E. 2.3 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage, auch wenn die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Vorhaltungen an die Adresse von Richter Gérard Scherrer und Richterin Claudia Cotting-Schalch (vgl. unten, E. 3.1) soweit ersichtlich ein angebliches "persönliches Interesse" im Sinne der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG zu implizieren versucht. Infrage kommen kann einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, zumal sich die Vorbringen im Ausstandsbegehren unter keinen anderen Tatbestand subsummieren lassen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 34, N. 6, 16 und 17). Es ist schliesslich auch von daher keine andere Betrachtung möglich, da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alleine die Mitwirkung in einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 BGG). Wenn also die Mitwirkung in einem Vorverfahren moniert wird, müssen demnach weitere Gründe hinzutreten, welche den Anschein der Befangenheit begründen können (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19 [erster Teil] und 22). Die Gesuchstellerin beruft sich in dieser Hinsicht im Wesentliche darauf, die beiden Urteile in den Vorverfahren D-4073/2013 und D-2419/2017 seien mit derart schweren Mängeln behaftet, als dass dies nicht anders denn als Ausdruck von Willkür ihr gegenüber verstanden werden könne (vgl. unten, E. 3.1).
E. 2.4 Richterliche Verfahrens- und Rechtsfehler können nach Lehre und Praxis ausnahmsweise dann die Unabhängigkeit beziehungswiese Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, wenn objektive gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich dabei jedoch um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19 [zweiter Absatz]; vgl. ferner Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f., m.H.; vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, m.H.).
E. 3.1 Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer diesbezüglichen Vorbringen im Wesentlichen dafür, ihre Beschwerde im Verfahren D-4012/2017 habe nur schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, da zwei Mitglieder des Spruchkörpers - Richter Gérard Scherrer und Richterin Claudia Cotting-Schalch - in zwei Vorverfahren je schon einmal gegen sie entschieden hätten, und zwar in einer Form respektive im Rahmen einer Verfahrensführung, welche die beiden ohne weiteres als befangen erkennen lasse. In ihren Ausführungen macht sie dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, durch seine Mitwirkung am Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 (als Drittrichter) und durch ihre Mitwirkung am Urteil D-2419/2017 vom 22. Mai 2017 (als Vorsitzende) hätten sich sowohl Richter Gérard Scherrer als auch Richterin Claudia Cotting-Schalch vollständig disqualifiziert. In dieser Hinsicht führt sie unter anderem an, das erstgenannte Urteil zeichne sich durch eine bemerkenswert schlechte juristische Qualität und Willkür des Entscheides aus, und auch das zweitgenannte Urteil müsse als willkürlich bezeichnet werden, zumal unter anderem ein Revisionsverfahren durchgeführt worden sei, ohne dass sie sich dazu habe äussern können. Da die genannten Gerichtspersonen im neu angehobenen Verfahren die schwere Mangelhaftigkeit ihrer Urteile in den Vorverfahren zu verschleiern und zu decken versuchen dürften, dürften sie im Verfahren nicht mehr tätig sein, wie auch alle anderen Gerichtspersonen, welche an den beiden Vorverfahren mitgewirkt hätten. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung kann auf eine weitere Wiedergabe der gesuchstellerischen Ausführungen - eine umfassende inhaltliche Kritik an den Urteilen D-4073/2015 vom 7. November 2016 und D-2419/2017 vom 22. Mai 2017, verbunden mit verschiedenen Vorhalten und Vorwürfen - verzichtet werden.
E. 3.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin über eine angebliche Befangenheit von Richter Gérard Scherrer und/oder Richterin Claudia Cotting-Schalch auch nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen. Die Gesuchstellerin muss sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sich ihre Ausführungen über das angebliche Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler und grober Rechtsverletzungen in den Verfahren D-4073/2015 und D-2419/2017, welche angeblich in Zukunft das Verfahren D-4012/2017 beeinflussen dürften, in allen ersichtlichen Punkten in haltloser Urteilskritik erschöpfen; dies durchwegs in der Form von blossen Behauptungen und Mutmassungen. Alleine der Umstand, dass die Gesuchstellerin in ihren diesbezüglichen Ausführungen den vorgenannten Gerichtspersonen teils gröbste Vorhaltungen macht, vermag an der offenkundigen Unbegründetheit der Vorbringen über eine angebliche Befangenheit nichts zu ändern. Hinweise in dem von ihr geltend gemachten Sinne sind tatsächlich keine ersichtlich, zumal bei objektiver Betrachtung der Aktenlage nicht der geringste Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, die genannten Gerichtspersonen hätten aufgrund ihrer Mitwirkung an den Vorverfahren D-4073/2015 und D-2419/2017 im aktuellen Verfahren D-4012/2017 - in welchem nunmehr über die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM zu befinden sein wird - in irgend einer Form bereits eine vorgefasste Meinung.
E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, welche im Verfahren D-4012/2017 für eine Befangenheit von Richter Gérard Scherrer oder von Richterin Claudia Cotting-Schalch sprechen würden, womit das Ausstandsbegehren abzuweisen ist. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens sind die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-4012/2017 an den dafür zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da nach dem Gesagten das Ausstandsbegehren vom 14. August 2017 als geradezu mutwillig bezeichnet werden muss, sind die Standardverfahrenskosten praxisgemäss zu verdoppeln (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
- Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-4012/2017 an den dafür zuständigen Instruktionsrichter Gérard Scherrer überwiesen.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM, Richter Gérard Scherrer und Richterin Claudia Cotting-Schalch. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4554/2017mel Urteil vom 28. August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Ausstandsbegehren vom 14. August 2017 im Beschwerdeverfahren D-4012/2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin - eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus B._______ - ersuchte am 20. März 2013 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) am 2. April 2013 summarisch befragt und am 24. Oktober 2014 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde. Zur Begründung ihres Gesuches brachte sie damals zur Hauptsache vor, sie habe ihre Heimat (...) 2013 verlassen, weil ihr dort seit (...) 2013 ein junger Mann nachgestellt habe, ein Mitglied der EPDP, welcher in sie verliebt gewesen und ihr deswegen ständig gefolgt sei und welchen sie nach einem erfolglosen Verschleppungsversuch von seiner Seite angezeigt habe, respektive sie sei vielmehr ausgereist, weil sie nicht bloss Nachstellungen vonseiten dieses Mannes, sondern dauernden Behelligungen vonseiten der EPDP und schliesslich einem schwersten Übergriff von dieser Seite ausgesetzt gewesen sei, indem sie von mehreren EPDP-Mitgliedern entführt und vergewaltigt worden sei. Zudem sei nach ihrer Ausreise ihr Vater von der EPDP verhaftet worden und seither gebe es keine Nachricht von ihm. Für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Im Rahmen dieses Entscheides erkannte das Staatssekretariat die Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft, wobei es auf Widersprüche und weitere Mängel im Sachverhaltsvortrag der Gesuchstellerin verwies. Gleichzeitig erkannte das Staatssekretariat eine Rückkehr nach B._______ als zulässig, zumutbar und möglich. Für die Begründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 29. Juni 2015 - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. Dabei hielt sie im Wesentlichen an ihren Gesuchsvorbringen fest, indem sie ihre Sachverhaltsschilderungen bestätigte und bekräftigte. Gleichzeitig machte sie geltend, sie sei durch den sexuellen Übergriff traumatisiert, was bei der Frage der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu berücksichtigen sei. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. D. Die vorgenannte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 - welches in der Besetzung mit Richter Yanick Felley (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer und Richter Gérard Scherrer sowie unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Anne Mirjam Schneuwly erging - abgewiesen. Dabei wurde vom Gericht aufgrund der Aktenlage die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorliegen erheblicher Mängel im Sachverhaltsvortrag und demzufolge die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bestätigt. Ebenso bestätigt wurde die Feststellung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr nach B._______. Dabei wurde unter anderen festgehalten, zur geltend gemachten Traumatisierung liege über die blosse Behauptung hinaus nichts vor. Für die Erwägungen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. E. Nachdem der Gesuchstellerin vom SEM am 11. November 2016 eine neue Ausreisefrist per 8. Dezember 2016 angesetzt worden war, gelangte sie am 28. November 2016 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz, welches vom Staatssekretariat am 1. Dezember 2016 beantwortet wurde. Im Nachgang dazu gelangte sie am 19. Dezember 2016 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Gesuchseingabe ans SEM, in welcher sie vorab die vorgenannte SEM-Verfügung vom 28. Mai 2015 und ebenso das vorgenannte Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 inhaltlich kritisierte. Im Rahmen der Begründung ihrer Gesuchseingabe machte sie sodann im Wesentlichen geltend, sie habe schon am 6. August 2016 im Rahmen einer religiösen Trauung einen Landsmann geheiratet, welcher als ehemaliges LTTE-Mitglied von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies gegen den Willen seiner Familie. Dieser Mann sei jedoch schon am Tag nach der Trauung bei (... [einer gemeinsamen Aktivität]) mit Freunden (... [ums Leben gekommen]), und nunmehr sei sie vonseiten seiner Familie von Rache bedroht, da die Familie sie für seinen Tod verantwortlich mache. So sei sie von (... [mehreren seiner Angehörigen]) bedroht worden, als diese für die Beisetzung mit Besuchervisa von Sri Lanka in die Schweiz gekommen seien. Sie könne daher nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren, zumal sie dort Verfolgung von privater Seite zu gewärtigen habe und nicht auf eine staatliche Schutzgewährung zählen könne. Zusätzlich sei in der Heimat bekannt geworden, dass sie vergewaltigt worden sei. Im Weiteren befinde sie sich bereits seit dem 10. Juli 2015 in psychiatrischer Behandlung, wobei sich ihr Zustand aufgrund der jüngsten Ereignisse massiv verschlechtert habe, was am 15. November 2016 eine notfallmässige Behandlung erforderlich gemacht habe. Für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen sowie die mit dem Gesuch vorgelegten Beweismittel (datierend teils vor dem Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 und teils danach) ist auf die Akten zu verwiesen. F. Die vorgenannte Eingabe wurde vom SEM am 26. April 2017 zwecks Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen (vgl. dazu im Einzelnen das entsprechende Überweisungsschreiben; act. A26), worauf der Vollzug der Wegweisung vom Gericht mittels Telefax vom 27. April 2017 vorsorglich ausgesetzt wurde. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wurde über diese Anweisung gleichzeitig mittels Zustellung einer Telefaxkopie informiert. Im Nachgang dazu - mit Eingabe vom 1. Mai 2017 - ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht über ihren Rechtsvertreter um Zustellung eines allfälligen Überweisungsschreibens des SEM, zumal ihr am 28. Dezember 2016 vom SEM bestätigt worden sei, dass ihre Gesuchseingabe vom 19. Dezember 2016 als neues Asylgesuch behandelt werde. Nach Eingang dieser Eingabe - mittels Telefax vom 3. Mai 2017 - übermittelte das Gericht dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin umgehend eine Kopie des vorgenannten SEM-Überweisungsschreibens. Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. G. Mit Urteil D-2419/2017 vom 22. Mai 2017 - welches in der Besetzung mit Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi und Richter Gérald Bovier sowie unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Chantal Jaquet Cinquegrana erging - wurde die Gesuchseingabe vom 29. Dezember 2016 insoweit als Revisionsgesuch gegen das vorgenannte Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 entgegen genommen, als darin auf Sachverhaltsumstände und Beweismittel abgestützt wurde, welche sich bereits vor diesem Urteil ereignet hatten respektive bereits davor entstanden waren. Diese wurden in der Folge als verspätet erkannt, zumal sich diese bereits zwei bis drei Monate vor dem Urteil vom 7. November 2016 ereignet hatten respektive entstanden waren und zudem auch noch erst über einen Monat nach Erlass dieses Urteils eingebracht worden waren. Ergänzend dazu wurde festgehalten, den Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten privater Dritter sei die notwendige revisionsrechtliche Relevanz abzusprechen, da sich die diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen in unsubstanziierten Behauptungen erschöpften. Auf jene Vorbingen in der Gesuchseingabe vom 29. Dezember 2016, welche sich im Wesentlichen in einer reinen Urteilskritik erschöpften, wurde derweil nicht eingetreten. Abschliessend wurde die Sache zwecks Behandlung als Wiedererwägungsgesuch (nach Art. 111b Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ans SEM überwiesen, soweit in der Gesuchseingabe eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt erst nach Erlass des Urteils vom 7. November 2016 geltend gemacht und auch ein entsprechendes Beweismittel eingereicht worden war. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 forderte die Gesuchstellerin das SEM durch ihren Rechtsvertreter auf, nach dem Urteil vom 22. Mai 2017 die Behandlung der Gesuchseingabe vom 19. Dezember 2016 an die Hand zu nehmen und den Vollzug auszusetzen. Im Nachgang dazu teilte das SEM der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2017 mit, ihre Eingabe vom 19. Dezember 2016 sei per 1. Juni 2017 als Wiedererwägungsgesuch erfasst worden. Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (eröffnet am 13. Juli 2017) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, wobei das Staatssekretariat seine Verfügung vom 28. Mai 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, der Gesuchstellerin eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung dieses Entscheides ist nicht weiter einzugehen, da diese Gegenstand des Hauptverfahrens bilden wird. J. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchstellerin am 18. Juli 2017 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragte, zwecks Behandlung der Sache als Asylgesuch (Antrag 2), allenfalls wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Antrag 3), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang ihrer Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut worden seien, wobei das Gericht gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Antrag 1). Des Weiteren ersuchte sie um Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Sinne der Feststellung, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Sistierung des Wegweisungsvollzuges, verbunden mit einer unverzüglichen Anweisung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde, unter sofortiger Zustellung einer Kopie der entsprechenden Anordnung an ihren Rechtsvertreter (Antrag 5). Gleichzeitig stellte sie in ihrer Beschwerde in Aussicht, allfällige Korrekturen zu den Anträgen und eine korrekte Begründung der Beschwerde würden innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht (vgl. a.a.O., Ziff. II.A.2 [am Ende]). Auf den Inhalt der Beschwerdeeingabe respektive die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel ist nicht einzugehen, da diese Gegenstand des Hauptverfahrens bilden werden. K. Nachdem die vorgenannte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-4012/2017 aufgenommen worden war, teilte Bundesverwaltungsrichter Gérard Scherrer der Gesuchstellerin in seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter mit, über das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen werde nach Eingang der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung respektive nach Ablauf der Beschwerdefrist entschieden. Gleichzeitig gab er der Gesuchstellerin bekannt, dass sich der ordentliche Spruchkörper aus seiner Person (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch und Richter Simon Thurnheer zusammensetze, unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Michel Jaccottet (vgl. dazu die Zwischenverfügung D-4012/2017 vom 21. Juli 2017). L. Am 14. August 2017 reichte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach. In ihrer als "Vervollständigung Verwaltungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe äusserte sie sich vorab - unter den Titel "Auswahl der Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren; Ersetzung verschiedener Gerichtspersonen" - zu dem ihr mit der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 bekanntgegebenen Spruchkörper. In ihren Ausführungen unter diesem Titel verlangte sie, dass Bundesverwaltungsrichter Gérard Scherrer als Instruktionsrichter und Bundesverwaltungsrichterin Claudia Cotting-Schalch als Zweitrichterin in den Ausstand zu treten hätten, zumal sie aufgrund der Aktenlage als befangen zu erkennen seien. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeergänzung und die damit vorgelegte Beweismittelsammlung ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da diese Gegenstand des Hauptverfahrens bilden werden. M. Nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 überwies der im Verfahren D-4012/2017 zuständige Instruktionsrichter die Sache an die dafür zuständige Präsidentin der Abteilung IV, welche betreffend das darin enthaltene Ausstandsbegehren praxisgemäss ein separates Verfahren eröffnen liess. Anlässlich der Erfassung dieses Verfahrens wurde der rubrizierte Spruchkörper festgesetzt; dies nach den Bestimmungen von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung (vgl. ferner Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG, Art. 23 und 26 VGR sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG). N. Nach entsprechender Anfrage respektive Einladung dazu (gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG), verzichteten am 17. August 2017 sowohl Richter Gérard Scherrer als auch Richterin Claudia Cotting-Schalch auf Abgabe einer Stellungnahme zum Ausstandsbegehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG; Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 umfasst ein solches Begehren und dessen Einreichung erfolgte auch innert nützlicher Frist, nämlich innert der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 implizit angesetzten Frist zur Beschwerdeergänzung. Die Gesuchstellerin ist im Verfahren D-4012/2017 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 2. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der Einzelnen darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen). 2.2 Die in der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 unter dem Titel "Auswahl der Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren; Ersetzung verschiedener Gerichtspersonen" enthaltenen Ausführungen sind ohne weiteres als Ausstandsbegehren (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]) zu erkennen, auch wenn darin von der Gesuchstellerin respektive ihrem Rechtsvertreter tatsächlich keiner der gesetzlichen Ausstandsgründe konkret angerufen worden ist (vgl. dazu nachfolgend). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen). 2.3 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage, auch wenn die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Vorhaltungen an die Adresse von Richter Gérard Scherrer und Richterin Claudia Cotting-Schalch (vgl. unten, E. 3.1) soweit ersichtlich ein angebliches "persönliches Interesse" im Sinne der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG zu implizieren versucht. Infrage kommen kann einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, zumal sich die Vorbringen im Ausstandsbegehren unter keinen anderen Tatbestand subsummieren lassen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 34, N. 6, 16 und 17). Es ist schliesslich auch von daher keine andere Betrachtung möglich, da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alleine die Mitwirkung in einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 BGG). Wenn also die Mitwirkung in einem Vorverfahren moniert wird, müssen demnach weitere Gründe hinzutreten, welche den Anschein der Befangenheit begründen können (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19 [erster Teil] und 22). Die Gesuchstellerin beruft sich in dieser Hinsicht im Wesentliche darauf, die beiden Urteile in den Vorverfahren D-4073/2013 und D-2419/2017 seien mit derart schweren Mängeln behaftet, als dass dies nicht anders denn als Ausdruck von Willkür ihr gegenüber verstanden werden könne (vgl. unten, E. 3.1). 2.4 Richterliche Verfahrens- und Rechtsfehler können nach Lehre und Praxis ausnahmsweise dann die Unabhängigkeit beziehungswiese Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, wenn objektive gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich dabei jedoch um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19 [zweiter Absatz]; vgl. ferner Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f., m.H.; vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, m.H.). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer diesbezüglichen Vorbringen im Wesentlichen dafür, ihre Beschwerde im Verfahren D-4012/2017 habe nur schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, da zwei Mitglieder des Spruchkörpers - Richter Gérard Scherrer und Richterin Claudia Cotting-Schalch - in zwei Vorverfahren je schon einmal gegen sie entschieden hätten, und zwar in einer Form respektive im Rahmen einer Verfahrensführung, welche die beiden ohne weiteres als befangen erkennen lasse. In ihren Ausführungen macht sie dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, durch seine Mitwirkung am Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 (als Drittrichter) und durch ihre Mitwirkung am Urteil D-2419/2017 vom 22. Mai 2017 (als Vorsitzende) hätten sich sowohl Richter Gérard Scherrer als auch Richterin Claudia Cotting-Schalch vollständig disqualifiziert. In dieser Hinsicht führt sie unter anderem an, das erstgenannte Urteil zeichne sich durch eine bemerkenswert schlechte juristische Qualität und Willkür des Entscheides aus, und auch das zweitgenannte Urteil müsse als willkürlich bezeichnet werden, zumal unter anderem ein Revisionsverfahren durchgeführt worden sei, ohne dass sie sich dazu habe äussern können. Da die genannten Gerichtspersonen im neu angehobenen Verfahren die schwere Mangelhaftigkeit ihrer Urteile in den Vorverfahren zu verschleiern und zu decken versuchen dürften, dürften sie im Verfahren nicht mehr tätig sein, wie auch alle anderen Gerichtspersonen, welche an den beiden Vorverfahren mitgewirkt hätten. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung kann auf eine weitere Wiedergabe der gesuchstellerischen Ausführungen - eine umfassende inhaltliche Kritik an den Urteilen D-4073/2015 vom 7. November 2016 und D-2419/2017 vom 22. Mai 2017, verbunden mit verschiedenen Vorhalten und Vorwürfen - verzichtet werden. 3.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin über eine angebliche Befangenheit von Richter Gérard Scherrer und/oder Richterin Claudia Cotting-Schalch auch nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen. Die Gesuchstellerin muss sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sich ihre Ausführungen über das angebliche Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler und grober Rechtsverletzungen in den Verfahren D-4073/2015 und D-2419/2017, welche angeblich in Zukunft das Verfahren D-4012/2017 beeinflussen dürften, in allen ersichtlichen Punkten in haltloser Urteilskritik erschöpfen; dies durchwegs in der Form von blossen Behauptungen und Mutmassungen. Alleine der Umstand, dass die Gesuchstellerin in ihren diesbezüglichen Ausführungen den vorgenannten Gerichtspersonen teils gröbste Vorhaltungen macht, vermag an der offenkundigen Unbegründetheit der Vorbringen über eine angebliche Befangenheit nichts zu ändern. Hinweise in dem von ihr geltend gemachten Sinne sind tatsächlich keine ersichtlich, zumal bei objektiver Betrachtung der Aktenlage nicht der geringste Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, die genannten Gerichtspersonen hätten aufgrund ihrer Mitwirkung an den Vorverfahren D-4073/2015 und D-2419/2017 im aktuellen Verfahren D-4012/2017 - in welchem nunmehr über die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM zu befinden sein wird - in irgend einer Form bereits eine vorgefasste Meinung.
4. Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, welche im Verfahren D-4012/2017 für eine Befangenheit von Richter Gérard Scherrer oder von Richterin Claudia Cotting-Schalch sprechen würden, womit das Ausstandsbegehren abzuweisen ist. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens sind die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-4012/2017 an den dafür zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da nach dem Gesagten das Ausstandsbegehren vom 14. August 2017 als geradezu mutwillig bezeichnet werden muss, sind die Standardverfahrenskosten praxisgemäss zu verdoppeln (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-4012/2017 an den dafür zuständigen Instruktionsrichter Gérard Scherrer überwiesen.
3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM, Richter Gérard Scherrer und Richterin Claudia Cotting-Schalch. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: