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D-4543/2017

D-4543/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben anfangs September 2015 und reiste am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 1. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein schiitischer Hazara und habe seit der Geburt in Kabul gelebt. Ursprünglich stamme seine Familie aus Ghazni, sei aber wegen der Sicherheitslage vor seiner Geburt nach Kabul gezogen. Er habe in Kabul zusammen in einem Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern sowie der Familie seines Onkels väterlicherseits in einem Haus mit kleinem Hof gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei wegen der aktuellen unsicheren Lage im Land, der oftmals gegen schiitische Hazara gerichteten Bombenanschläge und Selbstmordattentate, ausgereist. Wegen der Anschläge könne man keinem Beruf nachgehen und auch nicht die Schule besuchen. Er habe bei einem Selbstmordanschlag seinen Bruder und einen Freund verloren, zudem auch viele Verwandte während des Krieges und bei Anschlägen. Man würde in ständiger Angst leben. Er wolle ein menschenwürdiges Leben führen. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und danach zunächst als Laufbursche und hernach als Händler mit (...) zum Familienunterhalt beigetragen beziehungsweise beitragen müssen. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 - eröffnet am 13. Juli 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, sondern Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan. Auch durch die ethnische Zugehörigkeit als Hazara unterliege er keiner asylrelevanten Verfolgung. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eine Fürsorgebestätigung vom 31. Juli 2017 sowie eine Honorarnote vom 14. August 2017 lagen bei, zudem eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul" und ein Foto des Beschwerdeführers, auf dem er mit einem getöteten Freund zu sehen sei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 9. November 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit Stellungnahme vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. November 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Der Beschwerdeentscheid ist entsprechend nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gemäss ihren Anträgen richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 11. Juli 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da eine Rückkehr nach Kabul gemäss Rechtsprechung (Grundsatzurteil des BVGer E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 [BVGE 2011/7]) bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und es lägen keine individuellen Gründe vor, die zu einer Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führten. Die gesamte Familie lebe in Kabul und gehöre gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zur Mittelschicht. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als (...) und die Geschwister würden ebenfalls zur Haushaltskasse beigetragen. Der Beschwerdeführer sei einige Jahre zur Schule gegangen und habe diverse berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass die Familie, mit der er regelmässig Kontakt habe, ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen werde.

E. 5.3.2 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, angesichts der in jüngster Zeit in Kabul verübten Anschläge, welche unter der afghanischen Zivilbevölkerung zahlreiche Opfer gefordert hätten, dränge sich die Frage auf, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan und speziell nach Kabul aufgrund der verschlechterten Sicherheitssituation nicht als generell unzumutbar beurteilt werden müsse. Seit dem Referenzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 sei der Konflikt in Afghanistan eskaliert. Der Beschwerdeführer habe selber miterleben müssen, wie Verwandte und Freunde bei Anschlägen in Kabul ihr Leben verloren hätten. Auch der beiliegenden Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage 2016 und 2017 massiv verschlechtert habe. Es gebe für zivile Personen keine Sicherheit vor Terroranschlägen und davor, in das Kreuzfeuer extremistischer Gruppierungen zu geraten. Bei einer Rückkehr nach Kabul könne der Beschwerdeführer jederzeit Opfer eines Terroranschlages oder einer extremistischen Gruppierung werden. Daher seien berechtigte Zweifel angebracht, dass die afghanischen Behörden dem Beschwerdeführer im Alltag den für seine Sicherheit erforderlichen Schutz gewährleisten könnten.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz bejahte in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 das Vorliegen besonders begünstigender Umstände.

E. 5.3.4 Den Ausführungen in der Beschwerde ist insofern beizupflichten, als sich auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Zeitablaufs seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu einer Überprüfung seiner Rechtsprechung veranlasst sah. In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kam das BVGer zum Schluss, es sei generell von einer deutlichen Verschlechterung der Situation auszugehen, die Lage in Kabul sei als grundsätzlich existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel könne aber abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Für die Anforderungen an das Vorliegen solcher besonders begünstigender Faktoren wird auf das erwähnte Referenzurteil verwiesen.

E. 5.3.5 Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt (vgl. act. A8, S. 2) und, soweit aus den Akten ersichtlich, guter Gesundheit (vgl. act. A8, S. 7). Er ist in Kabul geboren und hat dort bis zur Ausreise gelebt (vgl. act. A8, S. 3). Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten mit Familien, lebt in Kabul (vgl. act. A8, S. 4; act. A21, S. 3, 4). Er hat mit seinen Eltern, Geschwistern und der Familie seines Onkels väterlicherseits zusammengewohnt (vgl. act. A21, S. 3, 4), wobei sein Vater mit seinem Verdienst als (...) und der Beschwerdeführer und sein Bruder mit ihren Tätigkeiten auch zum Haushaltseinkommen beigetragen haben (vgl. act. A21, S. 5). Den Angaben des Beschwerdeführers nach kamen sie finanziell über die Runden und gehören der Mittelschicht an (vgl. act. A21, S. 5). Sie sind zudem Eigentümer eines Hauses mit kleinem Hof (vgl. act. A21, S. 3). Der Beschwerdeführer hat zwar nur sechs Jahre die Schule besucht, konnte danach aber mit diversen beruflichen Tätigkeiten als Laufbursche und fliegender Händler Geld verdienen (vgl. act. A21, S. 5, 6). Da er bei seiner Familie gewohnt hat und zu dieser in gutem und regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. A21, S. 3), ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder dort leben kann und die Familie ihn, falls dies angesichts der breitgefächerten Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers notwendig sein sollte, beim Auffinden einer Arbeitsstelle unterstützen wird. Er verfügt mit seiner Familie vor Ort somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration wird bieten können. Eine Gesamtwürdigung ergibt damit, dass im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung in Bezug auf Kabul besonders begünstigende Umstände vorliegen. Es ist demnach trotz der schwierigen Sicherheitslage in Kabul nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird, weshalb sich der Vollzug als zumutbar erweist.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4543/2017 Urteil vom 19. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben anfangs September 2015 und reiste am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 1. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein schiitischer Hazara und habe seit der Geburt in Kabul gelebt. Ursprünglich stamme seine Familie aus Ghazni, sei aber wegen der Sicherheitslage vor seiner Geburt nach Kabul gezogen. Er habe in Kabul zusammen in einem Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern sowie der Familie seines Onkels väterlicherseits in einem Haus mit kleinem Hof gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei wegen der aktuellen unsicheren Lage im Land, der oftmals gegen schiitische Hazara gerichteten Bombenanschläge und Selbstmordattentate, ausgereist. Wegen der Anschläge könne man keinem Beruf nachgehen und auch nicht die Schule besuchen. Er habe bei einem Selbstmordanschlag seinen Bruder und einen Freund verloren, zudem auch viele Verwandte während des Krieges und bei Anschlägen. Man würde in ständiger Angst leben. Er wolle ein menschenwürdiges Leben führen. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und danach zunächst als Laufbursche und hernach als Händler mit (...) zum Familienunterhalt beigetragen beziehungsweise beitragen müssen. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 - eröffnet am 13. Juli 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, sondern Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan. Auch durch die ethnische Zugehörigkeit als Hazara unterliege er keiner asylrelevanten Verfolgung. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eine Fürsorgebestätigung vom 31. Juli 2017 sowie eine Honorarnote vom 14. August 2017 lagen bei, zudem eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul" und ein Foto des Beschwerdeführers, auf dem er mit einem getöteten Freund zu sehen sei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 9. November 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit Stellungnahme vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. November 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Der Beschwerdeentscheid ist entsprechend nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gemäss ihren Anträgen richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 11. Juli 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da eine Rückkehr nach Kabul gemäss Rechtsprechung (Grundsatzurteil des BVGer E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 [BVGE 2011/7]) bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und es lägen keine individuellen Gründe vor, die zu einer Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führten. Die gesamte Familie lebe in Kabul und gehöre gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zur Mittelschicht. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als (...) und die Geschwister würden ebenfalls zur Haushaltskasse beigetragen. Der Beschwerdeführer sei einige Jahre zur Schule gegangen und habe diverse berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass die Familie, mit der er regelmässig Kontakt habe, ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen werde. 5.3.2 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, angesichts der in jüngster Zeit in Kabul verübten Anschläge, welche unter der afghanischen Zivilbevölkerung zahlreiche Opfer gefordert hätten, dränge sich die Frage auf, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan und speziell nach Kabul aufgrund der verschlechterten Sicherheitssituation nicht als generell unzumutbar beurteilt werden müsse. Seit dem Referenzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 sei der Konflikt in Afghanistan eskaliert. Der Beschwerdeführer habe selber miterleben müssen, wie Verwandte und Freunde bei Anschlägen in Kabul ihr Leben verloren hätten. Auch der beiliegenden Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage 2016 und 2017 massiv verschlechtert habe. Es gebe für zivile Personen keine Sicherheit vor Terroranschlägen und davor, in das Kreuzfeuer extremistischer Gruppierungen zu geraten. Bei einer Rückkehr nach Kabul könne der Beschwerdeführer jederzeit Opfer eines Terroranschlages oder einer extremistischen Gruppierung werden. Daher seien berechtigte Zweifel angebracht, dass die afghanischen Behörden dem Beschwerdeführer im Alltag den für seine Sicherheit erforderlichen Schutz gewährleisten könnten. 5.3.3 Die Vorinstanz bejahte in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 das Vorliegen besonders begünstigender Umstände. 5.3.4 Den Ausführungen in der Beschwerde ist insofern beizupflichten, als sich auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Zeitablaufs seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu einer Überprüfung seiner Rechtsprechung veranlasst sah. In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kam das BVGer zum Schluss, es sei generell von einer deutlichen Verschlechterung der Situation auszugehen, die Lage in Kabul sei als grundsätzlich existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel könne aber abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Für die Anforderungen an das Vorliegen solcher besonders begünstigender Faktoren wird auf das erwähnte Referenzurteil verwiesen. 5.3.5 Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt (vgl. act. A8, S. 2) und, soweit aus den Akten ersichtlich, guter Gesundheit (vgl. act. A8, S. 7). Er ist in Kabul geboren und hat dort bis zur Ausreise gelebt (vgl. act. A8, S. 3). Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten mit Familien, lebt in Kabul (vgl. act. A8, S. 4; act. A21, S. 3, 4). Er hat mit seinen Eltern, Geschwistern und der Familie seines Onkels väterlicherseits zusammengewohnt (vgl. act. A21, S. 3, 4), wobei sein Vater mit seinem Verdienst als (...) und der Beschwerdeführer und sein Bruder mit ihren Tätigkeiten auch zum Haushaltseinkommen beigetragen haben (vgl. act. A21, S. 5). Den Angaben des Beschwerdeführers nach kamen sie finanziell über die Runden und gehören der Mittelschicht an (vgl. act. A21, S. 5). Sie sind zudem Eigentümer eines Hauses mit kleinem Hof (vgl. act. A21, S. 3). Der Beschwerdeführer hat zwar nur sechs Jahre die Schule besucht, konnte danach aber mit diversen beruflichen Tätigkeiten als Laufbursche und fliegender Händler Geld verdienen (vgl. act. A21, S. 5, 6). Da er bei seiner Familie gewohnt hat und zu dieser in gutem und regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. A21, S. 3), ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder dort leben kann und die Familie ihn, falls dies angesichts der breitgefächerten Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers notwendig sein sollte, beim Auffinden einer Arbeitsstelle unterstützen wird. Er verfügt mit seiner Familie vor Ort somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration wird bieten können. Eine Gesamtwürdigung ergibt damit, dass im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung in Bezug auf Kabul besonders begünstigende Umstände vorliegen. Es ist demnach trotz der schwierigen Sicherheitslage in Kabul nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird, weshalb sich der Vollzug als zumutbar erweist. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: