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D-4535/2007

D-4535/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Handhabung vorehelicher Liebesbeziehungen seien derart oberflächlich, dass nicht geglaubt werden könne, er sei tatsächlich aufgrund dieses Tatbestandes in Schwierigkeiten geraten. So habe er angegeben, nicht zu wissen, wie ein solcher Fall in der Dorfgemeinschaft geregelt werde. Spätestens nachdem er nach Karachi habe fliehen müssen, hätte er sich aus eigenem Interesse zumindest über die Möglichkeiten einer friedlichen Beilegung des Falles informieren müssen. Er könne keine Angaben dazu machen, wie sich der Fall im Heimatdorf weiterentwickelt habe. Angesichts der einschneidenden Folgen, die sich aus seinem Verhalten ergeben hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass er keinen Versuch unternommen habe herauszufinden, ob sein Vater versucht habe, die Sache gütlich zu regeln. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er in komatösem Zustand bis nach Karachi gebracht worden sei. Zudem weise der Umstand, wonach er keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe, darauf hin, dass dieser Spitalaufenthalt nie stattgefunden habe. Die Erklärung, dass er die Telefonnummer seines Onkels verloren habe, überzeuge nicht. Im Weiteren sei es unwahrscheinlich, dass die Tochter einer offensichtlich rassistisch gesinnten Paschtunenfamilie sich in einem Dorf, in dem die soziale Kontrolle funktioniere, alleine zum Haus ihres Geliebten begebe. Das Vorbringen wirke konstruiert. Der Beschwerdeführer habe einmal zu Protokoll gegeben, er wisse nur, dass die Brüder seiner Geliebten unterwegs nach Karachi seien. Ansonsten wisse er nichts über allfällige Reaktionen, die sein Verhalten im Dorf ausgelöst habe. Danach habe er geltend gemacht, er habe erfahren, dass Dorfbewohner bei seinem Vater vorgesprochen und diesen für das Geschehene verantwortlich gemacht hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erwähnt, dass es in seinem Dorf noch nie zu einem solchen Vorfall gekommen sei, was glaubhaft sei, da er aus einer ländlichen Region stamme. Das Dorf sei abgelegen und entsprechend traditionell seien die Moralvorstellungen. Dies erkläre, weshalb ihm nicht bekannt sei, wie in solchen Fällen vorgegangen werde. Da er bewusstlos gewesen sei, wisse er nicht, weshalb er nach Karachi und nicht in ein anderes Krankenhaus gebracht worden sei. Er könne sich vorstellen, dass dies aus Sicherheitsgründen geschehen sei. Er habe bei der Anhörung erklärt, dass seine Geliebte einen Vorwand gehabt habe, um zu seinem Haus zu kommen; zufällig sei er alleine dort gewesen. In seinen Aussagen fänden sich sodann keine Widersprüche. Er wisse nicht, wie die Dorfbevölkerung auf den Angriff gegen ihn reagiert habe und ob die Täter zur Verantwortung gezogen worden seien. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe gesagt, er wisse nichts über eventuelle Reaktionen, die sein Verhalten im Dorf ausgelöst habe, sei falsch, da sich eine solche Aussage nicht im Protokoll finden lasse. Das Dorf des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der (...), welche mit den Taliban kollaboriert hätten. Diese hätten heute erhebliche Probleme mit der "Hezb-e-Wahdat" Partei. Er habe diese Tatsache erwähnt, welche von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Vorinstanz habe sich somit geweigert, ein erhebliches und rechtzeitiges Vorbringen zu würdigen, wodurch sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht zur Prüfung von Parteivorbringen gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, verletze. Aus diesem Grund sei die Verfügung zu kassieren.

E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei bekannt, dass die Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen der Hazara von Spannungen geprägt seien. Eine wie vom Beschwerdeführer stipulierte, politisch motivierte Kollektivverfolgung entspreche in keiner Weise dem bis anhin beobachteten Verhalten der afghanischen Bevölkerung und der Machthaber. Das nachgeschobene Vorbringen müsse daher als pauschalisierende Schutzbehauptung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe (...) verlassen, als es schon lange nicht mehr unter der Herrschaft von B._______ gestanden habe. Betreffend die Situation nach der Vertreibung der Taliban habe er mit keinem Wort auf Schwierigkeiten hingewiesen, sondern sich im Gegenteil dahingehend geäussert, dass es in der Gegend ruhig gewesen sei und sich die dort stationierten ausländischen Soldaten zurückgezogen hätten, weil sie festgestellt hätten, dass es im Dorf sicher gewesen sei. Allfällige Übergriffe fänden meist kurz nach dem Machtwechsel statt und seien in der Regel persönlich oder wirtschaftlich motiviert. Da er diese sensible Phase ohne Probleme schildere, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er heute deshalb Probleme bekommen könnte.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete, der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachte, politisch motivierte Kollektivverfolgung nicht dem beobachteten Verhalten der Bevölkerung und der Machthaber entspreche, könne eine Darstellung des UNHCR vom September 2003 gegenübergestellt werden. Diese zeige deutlich, dass die Zivilbevölkerung mitunter schwere Konsequenzen zu tragen habe, weil die rivalisierenden Fraktionen in Konkurrenz zueinander stünden. Ob B._______ noch immer seinen Einfluss ausübe oder ob lediglich seine Gefolgsleute in Rivalitäten verwickelt seien, ändere nichts an der für ihn noch heute bestehenden Gefährdungslage.

E. 5 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, ist nicht stichhaltig. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erwähnte, der Dorfvorsteher habe mit den Taliban ein Abkommen getroffen, so dass sie keine Probleme gehabt hätten. In ihrer Gegend sei es seit langem ruhig gewesen. Amerikanische Soldaten seien ins Dorf gekommen, um für Sicherheit zu sorgen. Als diese festgestellt hätten, dass bei ihnen alles sicher gewesen sei, seien sie wieder weggegangen. Inwiefern das BFM in diesem Zusammenhang ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Darstellung des UNHCR vom September 2003 ist zwar zu entnehmen, dass die Zivilbevölkerung in der Provinz Uruzgan durch die Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Fraktionen betroffen wurde, der Beschwerdeführer lebte aber eigenen Aussagen gemäss bis zum Berichtszeitpunkt im in dieser Provinz gelegenen Heimatdorf und war von diesen Auseinandersetzungen zu keiner Zeit betroffen. Somit liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weshalb der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilte. Angesichts der schweren Verletzungen, die er erlitten habe, und seines angeblich Besorgnis erregenden Zustandes, ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb seine Angehörigen ihn nach Karachi in ein Spital gebracht hätten, liegt diese Stadt doch bereits luftlinienmässig rund 1'000 Kilometer von seiner Heimat entfernt. Die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie er nach Karachi gebracht worden sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen, will er doch nach seiner Entlassung aus dem Spital noch einen Monat lang mit seinem Onkel zusammen gewesen sein, der ihm sicherlich von den Vorkommnissen nach dem geltend gemachten Übergriff der Brüder seiner Geliebten erzählt hätte. In diesem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer weder angeben kann, in welchem Spital er gepflegt worden sei, noch, wie der Zahnarzt heisst, bei dem er während eines Monats mehrfach in Behandlung gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Unterlagen zu seiner medizinischen Behandlung verfügt, bestärkt die bestehenden Zweifel an seinen Vorbringen. Zudem brachte er bei der Anhörung einerseits vor, der Schlepper habe ihm die aufgeschriebene Telefonnummer seines Onkels abgenommen, während er andererseits behauptete, er habe diese verloren. Des Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von der ihm in Karachi drohenden Gefahr erfahren habe, widersprüchlich. Bei der Kurzbefragung machte er geltend, sein Vater habe ihn einige Zeit, nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, angerufen und ihm gesagt, die Brüder seiner Geliebten seien in ihr Haus eingedrungen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Sie hätten seinem jüngeren Bruder eine Pistole an den Kopf gehalten, um von ihm die gewünschte Information zu erhalten. Sein Vater habe ihm erzählt, er habe den Brüdern gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich in Karachi im Spital aufhalte. Sein Onkel, der bei ihm im Spital gewesen sei, habe dies mitbekommen und bei den Ärzten seine Entlassung aus dem Spital erreicht. Anlässlich der Anhörung sagte er aus, sein Vater habe seinen Onkel angerufen und diesem erzählt, die Brüder seiner Geliebten wüssten, wo er sich aufhalte. Sein Onkel habe ihm erzählt, die Brüder hätten seinen kleinen Bruder festgenommen und gedroht, ihn umzubringen, sollte sein Vater ihnen seinen Aufenthaltsort nicht verraten. Sein Vater habe seinem Onkel gesagt, die Brüder seien unterwegs nach Karachi, sie würden in ein paar Tagen dort ankommen. Sein Onkel habe veranlasst, dass er das Spital noch am gleichen Tag habe verlassen können. Bei der Kurzbefragung erklärte er hingegen, sein Onkel habe von seinem Vater erfahren, die Brüder der Geliebten hätte herausgefunden, wo sein Onkel in Karachi wohne beziehungsweise sie sich aufhielten, und seien jetzt unterwegs nach Pakistan. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Punkt sind somit in mehreren Punkten widersprüchlich. Schliesslich sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die Folgen, welche die Angelegenheit im Dorf gezeitigt habe, widersprüchlich. Auf die Frage, wie die Dorfbevölkerung auf den ganzen Vorfall reagiert habe, antwortete er, er habe keine Informationen und wisse nur, dass die Brüder des Mädchens unterwegs seien, um ihn zu erwischen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung führte er jedoch aus, die Leute des Dorfes seien zu seinem Vater gekommen und hätten diesem die Schuld am Vorfall gegeben.

E. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht erfüllen würde, wenn seine Vorbringen glaubhaft wären. Ihm wäre nicht aus einem der oben unter 3.1 abschliessend erwähnten Gründe, sondern aufgrund des vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Geliebten nachgestellt worden. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aus den dortigen Ausführungen gehe hervor, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sei, ist somit auch aus diesem Grund unzutreffend.

E. 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und seine schiitische Glaubenszugehörigkeit für sich alleine nicht zur Zuerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können, zumal er bei den Befragungen in diesem Zusammenhang keinerlei persönliche Probleme geltend machte.

E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).

E. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 7.2.1 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzierter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus A._______, das in der Provinz Uruzgan liegt, wo er bis zum von ihm geltend gemachten Ausreisezeitpunkt gelebt haben soll. Der mit dem Erstellen der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion überzeugend ausgefallen seien, weshalb an seinen diesbezüglichen Aussagen keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Provinz Uruzgan gehört nicht zu einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E. 7.2.1). Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz erweist sich demnach als generell - mithin ungeachtet des allfälligen Bestehens eines dortigen sozialen Beziehungsnetzes - unzumutbar. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer die Schule bis zur zweiten Klasse besucht. Er habe seinem Vater im Obstgarten, welcher der Familie ein gutes Auskommen ermöglicht habe, gearbeitet. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte in den Akten kann sodann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeverfügt verfüge in Kabul oder in einer anderen Provinz seines Heimatlandes über eine gesicherte Wohnsituation und über ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges Beziehungsnetz. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, er könne sich im Grossraum Kabul oder einer anderen Provinz eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern. Unter diesen Umständen ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 31. Mai 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen beurteilt wird - sind die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte, der Vertretungsaufwand jedoch ohne Weiteres zuverlässig abschätzbar ist, ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf pauschal Fr. 700.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8 ff. VGKE), festzulegen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Mai 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - kantonale Behörde Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4535/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Thomas Wespi, Robert Galliker Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______/Provinz Uruzgan, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss in den Monaten September oder Oktober 2003. Man habe ihn in komatösem Zustand nach Karachi in ein Spital gebracht. Von dort aus sei er etwa dreieinhalb Monate später nach Teheran gereist, wo er sich zirka neun Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er in die Türkei weitergereist, wo er etwa zwei Monate lang bei einem Schlepper gelebt habe. Am 28. Februar 2005 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 2. März 2005 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung, welche am 8. April 2005 im B._______ stattfand, sagte er aus, er habe sich in die Nachbarstochter verliebt. Sein Vater habe bei deren Vater für ihn um die Hand des Mädchens angehalten. Dieser sei nicht bereit gewesen, ihm seine Tochter als Braut zu geben. Eines Tages habe ihn das Mädchen zu Hause besucht, damit sie ihre Flucht hätten vorbereiten können; dabei seien sie sich körperlich näher gekommen. Einige Tage später sei an ihr Tor geklopft worden. Als er geöffnet habe, sei er von den drei Brüdern des Mädchens ins Gesicht geschlagen worden, worauf er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem pakistanischen Spital befunden. Sein Vater und sein Onkel hätten ihm gesagt, er sei zweieinhalb Monate lang im Koma gelegen. Sein Vater sei nach Afghanistan zurückgekehrt und habe ihn von dort aus angerufen. Er habe ihm gesagt, dass die Brüder des Mädchens sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Da diese gedroht hätten, seinen Bruder zu töten, habe der Vater ihnen gesagt, wo er sich befinde. Sein Onkel habe darauf bestanden, dass man ihn (den Beschwerdeführer) aus dem Spital entlasse, worauf sie in Karachi untergetaucht seien. Er habe sich etwa einen Monat lang in zahnärztliche Behandlung begeben müssen. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, die Brüder des Mädchens hätten herausgefunden, wo er sich aufhalte, und seien unterwegs nach Pakistan. Deshalb habe der Onkel einen Schlepper organisiert, der ihn in den Iran gebracht habe. Am 29. April 2005 hörte (die kantonale Behörde) den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in die Tochter einer paschtunischen Nachbarsfamilie verliebt. Dieses Mädchen habe ihn gefragt, ob er es heiraten wolle, was er bejaht habe. Sein Vater habe sich bereit erklärt, bei deren Vater vorzusprechen. Dieser habe sich ereifert, weil ein Hazara bei einem Paschtunen um die Hand dessen Tochter anhalte. Obwohl beide Elternseiten nicht damit einverstanden gewesen seien, hätten sie ihre Beziehung fortgesetzt. Als das Mädchen ihn einmal zu Hause besucht habe, seien sie intim geworden. Vier oder fünf Tage danach seien deren Brüder bei ihm erschienen und hätten ihn zusammengeschlagen. Sein Vater habe ihm später erzählt, dass man ihn zusammen mit den Nachbarn vor den Brüdern habe retten können. In Teheran sei er von Zivilisten mehrmals beschimpft und geschlagen worden. Iranische Polizisten hätten mehrfach Geld von ihm verlangt. Im Auftrag des BFM führte ein LINGUA-Experte am 15. Juli 2005 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse erstellte. In seinem Bericht vom 19. Juli 2005 kam der Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel hauptsächlich in Afghanistan sozialisiert worden. Er habe gute Kenntnisse von Afghanistan und über die Provinz Uruzgan. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 - eröffnet am 4. Juni 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Verfügung sei zu kassieren und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 6. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Arbeitsvertrages und der ersten beiden Lohnabrechnungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung übermittelt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2007, der eine Lageanalyse zu Afghanistan des UNHCR vom September 2003 beigelegt wurde, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Handhabung vorehelicher Liebesbeziehungen seien derart oberflächlich, dass nicht geglaubt werden könne, er sei tatsächlich aufgrund dieses Tatbestandes in Schwierigkeiten geraten. So habe er angegeben, nicht zu wissen, wie ein solcher Fall in der Dorfgemeinschaft geregelt werde. Spätestens nachdem er nach Karachi habe fliehen müssen, hätte er sich aus eigenem Interesse zumindest über die Möglichkeiten einer friedlichen Beilegung des Falles informieren müssen. Er könne keine Angaben dazu machen, wie sich der Fall im Heimatdorf weiterentwickelt habe. Angesichts der einschneidenden Folgen, die sich aus seinem Verhalten ergeben hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass er keinen Versuch unternommen habe herauszufinden, ob sein Vater versucht habe, die Sache gütlich zu regeln. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er in komatösem Zustand bis nach Karachi gebracht worden sei. Zudem weise der Umstand, wonach er keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe, darauf hin, dass dieser Spitalaufenthalt nie stattgefunden habe. Die Erklärung, dass er die Telefonnummer seines Onkels verloren habe, überzeuge nicht. Im Weiteren sei es unwahrscheinlich, dass die Tochter einer offensichtlich rassistisch gesinnten Paschtunenfamilie sich in einem Dorf, in dem die soziale Kontrolle funktioniere, alleine zum Haus ihres Geliebten begebe. Das Vorbringen wirke konstruiert. Der Beschwerdeführer habe einmal zu Protokoll gegeben, er wisse nur, dass die Brüder seiner Geliebten unterwegs nach Karachi seien. Ansonsten wisse er nichts über allfällige Reaktionen, die sein Verhalten im Dorf ausgelöst habe. Danach habe er geltend gemacht, er habe erfahren, dass Dorfbewohner bei seinem Vater vorgesprochen und diesen für das Geschehene verantwortlich gemacht hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erwähnt, dass es in seinem Dorf noch nie zu einem solchen Vorfall gekommen sei, was glaubhaft sei, da er aus einer ländlichen Region stamme. Das Dorf sei abgelegen und entsprechend traditionell seien die Moralvorstellungen. Dies erkläre, weshalb ihm nicht bekannt sei, wie in solchen Fällen vorgegangen werde. Da er bewusstlos gewesen sei, wisse er nicht, weshalb er nach Karachi und nicht in ein anderes Krankenhaus gebracht worden sei. Er könne sich vorstellen, dass dies aus Sicherheitsgründen geschehen sei. Er habe bei der Anhörung erklärt, dass seine Geliebte einen Vorwand gehabt habe, um zu seinem Haus zu kommen; zufällig sei er alleine dort gewesen. In seinen Aussagen fänden sich sodann keine Widersprüche. Er wisse nicht, wie die Dorfbevölkerung auf den Angriff gegen ihn reagiert habe und ob die Täter zur Verantwortung gezogen worden seien. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe gesagt, er wisse nichts über eventuelle Reaktionen, die sein Verhalten im Dorf ausgelöst habe, sei falsch, da sich eine solche Aussage nicht im Protokoll finden lasse. Das Dorf des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der (...), welche mit den Taliban kollaboriert hätten. Diese hätten heute erhebliche Probleme mit der "Hezb-e-Wahdat" Partei. Er habe diese Tatsache erwähnt, welche von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Vorinstanz habe sich somit geweigert, ein erhebliches und rechtzeitiges Vorbringen zu würdigen, wodurch sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht zur Prüfung von Parteivorbringen gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, verletze. Aus diesem Grund sei die Verfügung zu kassieren. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei bekannt, dass die Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen der Hazara von Spannungen geprägt seien. Eine wie vom Beschwerdeführer stipulierte, politisch motivierte Kollektivverfolgung entspreche in keiner Weise dem bis anhin beobachteten Verhalten der afghanischen Bevölkerung und der Machthaber. Das nachgeschobene Vorbringen müsse daher als pauschalisierende Schutzbehauptung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe (...) verlassen, als es schon lange nicht mehr unter der Herrschaft von B._______ gestanden habe. Betreffend die Situation nach der Vertreibung der Taliban habe er mit keinem Wort auf Schwierigkeiten hingewiesen, sondern sich im Gegenteil dahingehend geäussert, dass es in der Gegend ruhig gewesen sei und sich die dort stationierten ausländischen Soldaten zurückgezogen hätten, weil sie festgestellt hätten, dass es im Dorf sicher gewesen sei. Allfällige Übergriffe fänden meist kurz nach dem Machtwechsel statt und seien in der Regel persönlich oder wirtschaftlich motiviert. Da er diese sensible Phase ohne Probleme schildere, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er heute deshalb Probleme bekommen könnte. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete, der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachte, politisch motivierte Kollektivverfolgung nicht dem beobachteten Verhalten der Bevölkerung und der Machthaber entspreche, könne eine Darstellung des UNHCR vom September 2003 gegenübergestellt werden. Diese zeige deutlich, dass die Zivilbevölkerung mitunter schwere Konsequenzen zu tragen habe, weil die rivalisierenden Fraktionen in Konkurrenz zueinander stünden. Ob B._______ noch immer seinen Einfluss ausübe oder ob lediglich seine Gefolgsleute in Rivalitäten verwickelt seien, ändere nichts an der für ihn noch heute bestehenden Gefährdungslage.

5. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, ist nicht stichhaltig. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erwähnte, der Dorfvorsteher habe mit den Taliban ein Abkommen getroffen, so dass sie keine Probleme gehabt hätten. In ihrer Gegend sei es seit langem ruhig gewesen. Amerikanische Soldaten seien ins Dorf gekommen, um für Sicherheit zu sorgen. Als diese festgestellt hätten, dass bei ihnen alles sicher gewesen sei, seien sie wieder weggegangen. Inwiefern das BFM in diesem Zusammenhang ein wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Darstellung des UNHCR vom September 2003 ist zwar zu entnehmen, dass die Zivilbevölkerung in der Provinz Uruzgan durch die Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Fraktionen betroffen wurde, der Beschwerdeführer lebte aber eigenen Aussagen gemäss bis zum Berichtszeitpunkt im in dieser Provinz gelegenen Heimatdorf und war von diesen Auseinandersetzungen zu keiner Zeit betroffen. Somit liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weshalb der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilte. Angesichts der schweren Verletzungen, die er erlitten habe, und seines angeblich Besorgnis erregenden Zustandes, ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb seine Angehörigen ihn nach Karachi in ein Spital gebracht hätten, liegt diese Stadt doch bereits luftlinienmässig rund 1'000 Kilometer von seiner Heimat entfernt. Die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie er nach Karachi gebracht worden sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen, will er doch nach seiner Entlassung aus dem Spital noch einen Monat lang mit seinem Onkel zusammen gewesen sein, der ihm sicherlich von den Vorkommnissen nach dem geltend gemachten Übergriff der Brüder seiner Geliebten erzählt hätte. In diesem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer weder angeben kann, in welchem Spital er gepflegt worden sei, noch, wie der Zahnarzt heisst, bei dem er während eines Monats mehrfach in Behandlung gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Unterlagen zu seiner medizinischen Behandlung verfügt, bestärkt die bestehenden Zweifel an seinen Vorbringen. Zudem brachte er bei der Anhörung einerseits vor, der Schlepper habe ihm die aufgeschriebene Telefonnummer seines Onkels abgenommen, während er andererseits behauptete, er habe diese verloren. Des Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von der ihm in Karachi drohenden Gefahr erfahren habe, widersprüchlich. Bei der Kurzbefragung machte er geltend, sein Vater habe ihn einige Zeit, nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, angerufen und ihm gesagt, die Brüder seiner Geliebten seien in ihr Haus eingedrungen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Sie hätten seinem jüngeren Bruder eine Pistole an den Kopf gehalten, um von ihm die gewünschte Information zu erhalten. Sein Vater habe ihm erzählt, er habe den Brüdern gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich in Karachi im Spital aufhalte. Sein Onkel, der bei ihm im Spital gewesen sei, habe dies mitbekommen und bei den Ärzten seine Entlassung aus dem Spital erreicht. Anlässlich der Anhörung sagte er aus, sein Vater habe seinen Onkel angerufen und diesem erzählt, die Brüder seiner Geliebten wüssten, wo er sich aufhalte. Sein Onkel habe ihm erzählt, die Brüder hätten seinen kleinen Bruder festgenommen und gedroht, ihn umzubringen, sollte sein Vater ihnen seinen Aufenthaltsort nicht verraten. Sein Vater habe seinem Onkel gesagt, die Brüder seien unterwegs nach Karachi, sie würden in ein paar Tagen dort ankommen. Sein Onkel habe veranlasst, dass er das Spital noch am gleichen Tag habe verlassen können. Bei der Kurzbefragung erklärte er hingegen, sein Onkel habe von seinem Vater erfahren, die Brüder der Geliebten hätte herausgefunden, wo sein Onkel in Karachi wohne beziehungsweise sie sich aufhielten, und seien jetzt unterwegs nach Pakistan. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Punkt sind somit in mehreren Punkten widersprüchlich. Schliesslich sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die Folgen, welche die Angelegenheit im Dorf gezeitigt habe, widersprüchlich. Auf die Frage, wie die Dorfbevölkerung auf den ganzen Vorfall reagiert habe, antwortete er, er habe keine Informationen und wisse nur, dass die Brüder des Mädchens unterwegs seien, um ihn zu erwischen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung führte er jedoch aus, die Leute des Dorfes seien zu seinem Vater gekommen und hätten diesem die Schuld am Vorfall gegeben. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht erfüllen würde, wenn seine Vorbringen glaubhaft wären. Ihm wäre nicht aus einem der oben unter 3.1 abschliessend erwähnten Gründe, sondern aufgrund des vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Geliebten nachgestellt worden. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aus den dortigen Ausführungen gehe hervor, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sei, ist somit auch aus diesem Grund unzutreffend. 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und seine schiitische Glaubenszugehörigkeit für sich alleine nicht zur Zuerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können, zumal er bei den Befragungen in diesem Zusammenhang keinerlei persönliche Probleme geltend machte. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2.1 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzierter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102). 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus A._______, das in der Provinz Uruzgan liegt, wo er bis zum von ihm geltend gemachten Ausreisezeitpunkt gelebt haben soll. Der mit dem Erstellen der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion überzeugend ausgefallen seien, weshalb an seinen diesbezüglichen Aussagen keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Provinz Uruzgan gehört nicht zu einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E. 7.2.1). Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz erweist sich demnach als generell - mithin ungeachtet des allfälligen Bestehens eines dortigen sozialen Beziehungsnetzes - unzumutbar. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer die Schule bis zur zweiten Klasse besucht. Er habe seinem Vater im Obstgarten, welcher der Familie ein gutes Auskommen ermöglicht habe, gearbeitet. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte in den Akten kann sodann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeverfügt verfüge in Kabul oder in einer anderen Provinz seines Heimatlandes über eine gesicherte Wohnsituation und über ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges Beziehungsnetz. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, er könne sich im Grossraum Kabul oder einer anderen Provinz eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern. Unter diesen Umständen ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 31. Mai 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen beurteilt wird - sind die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte, der Vertretungsaufwand jedoch ohne Weiteres zuverlässig abschätzbar ist, ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf pauschal Fr. 700.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8 ff. VGKE), festzulegen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Mai 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)

- kantonale Behörde Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am: