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D-4528/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4528/2025

U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (…).

D-4528/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Das SEM hörte ihn am 13. November 2023 zu seinen Fluchtgründen an.

A.b.a Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie aus B._______ und habe nach (…) als (…), als (…) sowie als (…) gearbeitet. Sein Gross- vater sei im Jahr 1996 wegen einer Grundstückstreitigkeit von Angehörigen der Familie C._______ umgebracht worden, was zu einer Fehde zwischen den beiden Familien geführt habe. Bei der Familie C._______ handle es sich um eine "Dorfschützer-Familie", weshalb die Tötung vom türkischen Staat nie richtig geklärt worden sei. Sein Vater habe ab 2008 wegen Dro- gendelikten eine (…)jährige Gefängnisstrafe verbüssen müssen, weshalb die Familie während dieser Zeit bei Verwandten mütterlicherseits gewohnt habe. Am 2. Januar 2011 sei ein Onkel väterlicherseits von der Familie C._______ getötet worden, woraufhin sich ein Cousin dieses Onkels ge- rächt und den Bruder des Täters umgebracht habe.

Sodann seien in den Jahren 2016 und 2017 an ihrem Wohnort Razzien durchgeführt worden, wobei der politisch aktive Onkel mütterlicherseits na- mens D._______ nach der ersten Razzia mehrere Monate in Haft genom- men, später aber freigesprochen worden sei. Er – der Beschwerdeführer – sei beiden Razzien geschlagen worden. Nach der Haftentlassung seines Vaters im Jahre 2017 sei die Familie wieder in das Familienhaus zurück- gekehrt. Etwa drei Monate später habe seine Familie väterlicherseits von ihm verlangt, sich eine Waffe zu besorgen und ein Mitglied der Familie C._______ zu töten. Er habe sich indes diesem Befehl seiner Familie wi- dersetzt, worauf man ihn angeschrien und ihm gesagt habe, er würde – wie schon sein Onkel väterlicherseits – von der Familie C._______ umge- bracht. Er habe daher B._______ verlassen und die folgenden Jahre in E._______, F._______ und G._______ gelebt und gearbeitet.

Im Oktober 2022 sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er wenig später von zwei Polizisten in Zivil angehalten und aufgefordert worden sei, über seinen Onkel zu berichten, wobei ihm als Gegenleistung eine neue Identi- tätskarte ausgestellt würde. Dies habe er abgelehnt. Im Übrigen habe er bereits früher, im Zusammenhang mit der Teilnahme an (legalen)

D-4528/2025 Seite 3 Protestkundgebungen, Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Wegen all dieser Probleme habe er gegen Ende 2022 die Türkei in Richtung Mit- teleuropa verlassen. Unterwegs sei er aber von den kroatischen Behörden aufgegriffen und im November 2022 in die Türkei zurückgeschoben wor- den, wo er sich dann bei einer Tante mütterlicherseits aufgehalten habe. Am 4. Mai 2023 habe er zusammen mit seinem Onkel D._______ die Tür- kei erneut verlassen und sei legal auf dem Luftweg nach Serbien und an- schliessend in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkon- trollen in die Schweiz gereist.

A.b.b Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens neben seinem Reisepass und seiner Identitätskarte im Original ver- schiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I. 3.) einzeln aufge- listete Beweismittel in Kopie sowie zwei ärztliche Kurzberichte und ein Zu- weisungsschreiben von (…) zu den Akten.

A.c Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu- lässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

D-4528/2025 Seite 4 Mit der Beschwerde wurden – nebst bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegenen Unterlagen – eine Bestätigung des Dorfvorstehers von I._______ (Provinz B._______) sowie Auszüge dem Wohnsitz- und Fami- lienregister eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum

21. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Für die ausführliche Begründung der Zwischenverfügung wird auf die Ak- ten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Juli 2025 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4528/2025 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Asylverfahrens des On- kels des Beschwerdeführers (N 815 518) von Amtes wegen beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

D-4528/2025 Seite 6 6.1.2 Vorab stellt sie fest, selbst bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen und unter Berücksichtigung der sich insbesondere seit dem Mi- litärputsch vom 15. Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechts- lage in der Türkei liessen sich den vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Razzien im Haus seines Onkels D._______ in den Jahren 2016 und 2017 sowie der Aussage, die Polizei habe Informationen über D._______ verlangt, keine daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person entnehmen beziehungsweise es ergäben sich keine Hin- weise, dass der Beschwerdeführer dadurch über ein (geschärftes) politi- sches Profil verfügen würde und die heimatlichen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten. Eine diesbezügliche Furcht des Beschwerdefüh- rers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher als nicht be- gründet einzustufen. 6.1.3 Sodann befindet das SEM, es lägen keine konkreten Hinweise vor, welche darauf schliessen würden, dass der Beschwerdeführer in absehba- rer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer der geltend gemach- ten Familienfehde beziehungsweise von Blutrache werden könnte. Das gelte umso mehr, als es offenbar seit der letzten Tötung im Rahmen dieser Fehde im Jahr 2017 (recte: 2013; Anmerkung des Gerichts) zu keinem wei- teren Racheakt gekommen sei und es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um das einzige verbleibende Familienmitglied handle; insbesondere lebe sein Vater nach wie vor in B._______. Im Übrigen liessen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf ent- nehmen, dass seine Familie nachhaltig von ihm verlangt hätte, sich an der Familienfehde beziehungsweise Blutrache zu beteiligen. 6.1.4 Schliesslich weist das SEM darauf hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen der Teilnahme an (legalen) Protesten und im Zusammenhang mit den "Sur-Zwischenfällen" (Ausschreitungen während der von der türkischen Regierung ab Ende 2015 für mehrere Mo- nate über (…) verhängte Ausgangssperre; Anmerkung des Gerichts), auf- grund welcher er nicht habe zur Schule gehen können, seien weder sach- lich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. 6.2 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen – in zusammenge- fasster Form – die in der Anhörung geschilderten Vorbringen betreffend die langjährige Fehde mit der Familie C._______ wiederholt und es wird auf die Häufigkeit von Blutfehden im Osten und Südosten der Türkei sowie auf die Schwierigkeiten beim Erhalt von Schutz durch die Behörden hingewie- sen. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, sich durch

D-4528/2025 Seite 7 Flucht innerhalb der Türkei dem Zugriff der gegnerischen Familie zu ent- ziehen, habe er sich nirgends dauerhaft sicher gefühlt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgen- den Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer äussert sich auf Beschwerdeebene aus- schliesslich zur Fehde mit der Familie C._______. Weder die knappen, mit Hinweisen auf allgemein zugängliche Berichte versehenden Darlegungen zu Familienfehden in der Türkei noch die diesbezüglich in Kopie zu den Akten gegebenen Beweismittel sind indes geeignet, die mit der geltend ge- machten Feindschaft zwischen den beiden Familien in Zusammenhang stehenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers nachvollziehbar er- scheint, muss auf objektiver Seite die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Unterlagen lassen sich solche konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Die mit der Beschwerde ein- gereichten Unterlagen haben – mit Ausnahme einer kurzen, mit einer schon knapp zwei Jahre zuvor dem SEM eingereichten inhaltlich identi- schen Bestätigung des Dorfvorstehers von I._______, wonach die Famili- enfehde seit 1996 bestehe und schon Menschenleben gekostet habe so- wie von Auszügen aus dem Wohnsitz- und Familienregister – bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen. Der Beschwerdeführer gab, wie vom SEM erwähnt, selber an, er sei nie von der Familie Kilic konkret be- droht oder angegriffen worden (vgl. SEM-Akten […]-16 F91). Im Übrigen machte er auch nie geltend, ausserhalb seiner Herkunftsregion (etwa in E._______, F._______ oder G._______, wo er während mehrerer Jahre gewohnt und gearbeitet hatte) Probleme im Zusammenhang mit der Fami- lienfehde gehabt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im Falle eines Wiederaufflammens des familiären Konflikts diesem –

D-4528/2025 Seite 8 entgegen der nun in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10 unten) vertretenen Auffassung – gestützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit ohne Weiteres durch Wegzug in eine andere Region der Türkei entziehen könnte.

7.2.2 Sodann kann auch aus den beigezogenen Asylakten des zwischen- zeitlich als Flüchtling anerkannten Onkels D._______ nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der (mütterlicherseits und nicht vä- terlicherseits mit dem Beschwerdeführer verwandte) Onkel machte keine familiären Schwierigkeiten, sondern Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten geltend, die in keinem Zusammenhang mit dem (von ihm auch nicht erwähnten) Beschwerdeführer stehen. Das SEM hat sich in der an- gefochtenen Verfügung sodann mit der (Reflex-)Verfolgungsgefahr ausei- nandergesetzt. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer nichts ent- gegen. Es sind – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung bemerkt

– keine genügenden Hinweise vorhanden, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Onkels mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft von Verfolgungsmassnahmen ernsthaf- ten Ausmasses betroffen werden könnte, zumal er – wie in der angefoch- tenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgehalten wird – selber weder ei- ner politischen Partei noch einer illegalen Organisation angehört und ledig- lich vor mehreren Jahren an legalen Protesten teilgenommen hat und da- her nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt oder seine Untersuchungspflicht verletzt ha- ben könnte. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-4528/2025 Seite 10 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni E. 7.3.1). 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Der Be- schwerdeführer ist noch jung und verfügt über eine gute Ausbildung (Ab- schluss des […]) sowie über vielfältige Berufserfahrung (als […], […] und […] [vgl. SEM-Akten {…} zu F7 f. und F24]); seine finanzielle Situation in der Türkei hat er als sehr gut beschrieben (vgl. SEM-Akten […] zu F26 f.). Er leidet auch unter keinen gravierenden, in der Türkei nicht adäquat be- handelbaren gesundheitlichen Problemen (gemäss seinen in der Anhörung gemachten Angaben leidet er unter (…) [vgl. SEM-Akten {…}]; zudem soll er laut Kurzbericht des (…) vom 15. Juni 2023 damals auch (…) und ein (…) gehabt haben [vgl. SEM-Akten {…}]). Ausserdem leben zahlreiche

D-4528/2025 Seite 11 nahe Angehörige in verschiedenen Gegenden der Türkei (vgl. SEM-Akten […] zu F28, F33-38 und F54); es ist davon auszugehen, dass diese ihn nötigenfalls unterstützen könnten. 9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 18. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4528/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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